Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 18.04.2011 – 3 K 576/10
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich begehrten Erstattung in Höhe von 36,60 EUR für den Zeitraum vom 23.07. bis 31.07.2009 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.488, 88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 10.07.2009 verstarb Frau … geb. … in ihrer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Sie hinterließ u.a. ihre damals fast 10-jährige Tochter S. B. (S.). Der Vater des Kindes lebte zum Zeitpunkt des Todes von Frau B. in S… . S. war zum Zeitpunkt des Auffindens der Leiche ihrer Mutter in der Schule. Das Jugendamt des Klägers wurde von der Polizei über den Tod der Kindesmutter informiert. In Absprache mit der Polizei und der Großmutter des Kindes wurde entschieden, dass S. und ihre Schwester zu ihrer Großmutter gebracht und auch von ihr über den überraschenden Tod der Mutter informiert werden. Die Großmutter erklärte sich unter der Voraussetzung der weiteren Unterstützung durch das Jugendamt zur vorübergehenden Unterbringung der Kinder bis zu einer Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung bereit. Bereits in der Vergangenheit hatte sie sich immer wieder vorübergehend für kurze Zeit um die Kinder gekümmert, wenn dies der Kindesmutter aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war. In dem mit „Krisenintervention Inobhutnahmeprotokoll“ überschriebenen Formblatt ist unter Ort der Inobhutnahme: „...“ und unter Datum der Inobhutnahme: „10.07.2009“ eingetragen. Als „Einrichtung/Pflegestelle, in welche das Kind/Jugendliche gebracht wurde“ ist Name und Anschrift der Großmutter mütterlicherseits eingetragen. In der Situationsbeschreibung ist neben dem Anlass für die Maßnahme vermerkt, die Kinder seien in Absprache mit der PI ... bis zur Klärung vorübergehend bei der Großmutter untergebracht.
Ab 15.07.2009 wurde S. dann im C.-M. Kinderheim in P. aufgenommen, nachdem dort ein Platz frei geworden war. In diesem Kinderheim war sie bereits von Sommer 2007 bis Sommer 2008.
Auf Antrag des Klägers erstattete der Beklage die Kosten für die Unterbringung im Kinderheim ab dem 23.07.2009 (bis auf eine Kürzung in Höhe von 36,60 EUR), während er die ebenfalls begehrte Kostenerstattung für den Zeitraum 10.07.-22.07.2009 ablehnt.
Der Kläger hat am 11.06.2010 Klage erhobenen, mit der er die Erstattung von ihm entstandenen Kosten in Höhe von zunächst 1.525,48 EUR (im Wesentlichen für den Zeitraum 15.07.-22.07.2009 davon 36,60 EUR für den folgenden Zeitraum) begehrt hat. Nachdem zwischenzeitlich 36,60 EUR nachentrichtet wurden, hat der Kläger insofern den Rechtstreit für erledigt erklärt.
Zur Begründung der weiter geltend gemachten Erstattung in Höhe von 1.488,88 EUR macht der Kläger geltend, der Kostenerstattungsanspruch folge aus § 89b Abs. 1 SGB VIII.
S. sei mit dem Tod ihrer Mutter ohne Obhut gewesen, weil der Freund/Lebensgefährte der Mutter weder in der Lage noch geeignet gewesen sei, sich um sie und ihre Schwester zu kümmern. Sei mithin eine Inobhutnahme im Interesse des Kindeswohls erforderlich gewesen, sei der Inobhutnahme bei einer geeigneten Person der Vorzug zu geben gewesen vor einer Inobhutnahme in einer Einrichtung. Da die beiden Mädchen schon immer einen engen Kontakt zur Großmutter hatten, sei wichtig gewesen, die Kinder die ersten Tage nach dem überraschenden Tod der Mutter bei der Großmutter unterzubringen. Man habe sofort mit dem C.-M.-Kinderheim Kontakt aufgenommen, da die Mädchen dort bereits früher einmal untergebracht gewesen seien, so dass am 15.07.2009 die Aufnahme dort habe erfolgen können. Die Prüfung, welche Unterbringungsmöglichkeit bis zur Aufnahme in Putzbrunn die am besten geeignete und verhältnismäßigste sei, habe zur Unterbringung bei der Großmutter geführt, weil bereits am 10.07.2009 festgestanden habe, dass ab 15.07.2009 eine Unterbringung in P. möglich sei. Dabei sei dem sozialen Dienst aufgrund der Kenntnis der Umstände(die Familie wurde bereits seit 2005 durch das Jugendamt betreut; es wurden diverse Jugendhilfeleistungen, vor allem in Form ambulanter und teilstationärer Unterstützung gewährt) bewusst gewesen, dass die Großmutter bei der Betreuung der Enkelin Unterstützung benötige. Zwar habe die Großmutter in der Zeit vom 10.07.2009 bis zur Aufnahme in P. den Lebensunterhalt für die Kinder selbst bestritten. Dies widerspreche jedoch nicht der Annahme einer Inobhutnahme. Die Großmutter habe lediglich kein Geld vom Kläger für diese Zeit verlangt, zumal klar war, dass der Aufenthalt der Kinder bei ihr nur habe vorübergehend sein sollen. Zwar sei dem Kindesvater im Anschreiben wegen der Kostenbeitragspflicht mitgeteilt worden, seit 15.07.2009 würden Inobhutnahmeleistungen gewährt. Da bis 14.07.2009 keine Kosten angefallen seien, habe daher auch für diesen Zeitraum kein Kostenbeitrag verlangt werden können. Dementsprechend würden für diesen Zeitraum im vorliegenden Verfahren auch kein Erstattungsanspruch geltend gemacht. Jede andere Art der Unterbringung im Zeitraum vom 10.-14.7.2009 hätte erstattungsfähige Kosten verursacht, so dass der erstattungsfähige Aufwand von Seiten des Klägers so gering wie möglich gehalten worden sei.
Der Kläger hat unter Berücksichtigung des für erledigt erklärten Teils der ursprünglichen Klageforderung schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom 15. bis 22.07.2009 im Fall S.-I. B. entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 1.488,88 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte hat der Teilerledigungserklärung des Klägers zugestimmt und schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Ansicht nach habe es sich bei der Unterbringung bei der Großmutter am 10.07.2009 nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII gehandelt. Die Großmutter habe -wie eine verantwortungsvoll handelnde Großmutter- das Kind ohne Zögern bei sich aufgenommen. Hierfür spreche auch, dass sie keine Honorierung ihrer Leistungen verlangt habe. Bei dieser Sachlage sei eine Inobhutnahme mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erforderlich gewesen. Wenn man gleichwohl von einer Inobhutnahme ausginge, läge jedenfalls eine Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes vor mit der Folge, dass nach § 89f SGB VIII Kosten nicht zu erstatten seien. Die Wohnung der Großmutter habe sich nicht im Zuständigkeitsbereich des Klägers, sondern im Landkreis E. befunden. Als ab dem 15.07.2009 die Großmutter die Kinder nicht mehr habe betreuen können, hätten erst ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorgelegen. Am 15.07.2009 habe das Kind aber seinen tatsächlichen Aufenthalt bei der Großmutter im Kreis E. gehabt, so dass dieser gemäß § 87 SGB VIII für eine Inobhutnahme zuständig gewesen wäre. Der Kläger habe dagegen die Inobhutnahme am 15.07.2009 in örtlicher Unzuständigkeit durchgeführt. Der Beklagte habe daher allenfalls nach § 105 SGB X Kosten zu erstatten gehabt und die Erstattung mit Blick auf den Eingang des Kostenerstattungsantrags am 23.07.2009 ab diesem Zeitpunkt auch erbracht.
Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 13.09.2010 (Kläger) und 07.10.2010 (Beklagter) auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Klägers. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben, konnte durch diesen im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§§ 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Das Verfahren war zunächst einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt haben, als ursprünglich auch einen Erstattung in Höhe von 36,60 EUR für den Zeitraum ab dem 23.07.2009 begehrt wurde.
Die noch streitig zu entscheidende Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung in Höhe von 1.488,88 EUR aus § 89b Abs. 1 SGB VIII.
Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
Der Kläger war gem. § 87 SGB VIII für die Unterbringung im Heim in P. zuständig, denn diese stellt sich als Teilakt einer einheitlich zu bewertenden Inobhutnahme dar, die am 10.07.2009 mit der vorübergehenden Unterbringung von S. bei ihrer Großmutter begonnen hat. Die Zuständigkeit des Klägers für die Inobhutnahme ergibt sich aus § 87 SGB VIII. Danach ist für die Inobhutnahme eines Kindes der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Der tatsächliche Aufenthalt von S. am 10.07. war unstreitig im Zuständigkeitsbereich des Klägers.
Die vorübergehende Unterbringung bei der Großmutter stellt eine Inobhutnahme dar. Bereits zu diesem Zeitpunkt, am 10.07.2009, lagen die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme vor. Gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII setzt eine Inobhutnahme voraus, dass eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes eine Inobhutnahme erforderlich macht. Eine Gefahr ist dringend, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden wird. Die entsprechende Prüfung muss individuell konkret unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen.(Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage § 42 Rdnr. 10 und 11)
Gemessen an diesen Vorgaben begegnet das Vorgehen des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Durch den plötzlichen Tod ihrer Mutter war für S. eine dringende Gefahr entstanden, die eine sofortige Intervention erforderlich machte. Dabei schied bei einer umfassenden Berücksichtigung der Gesamtumstände die naheliegende Unterbringung bei einem Verwandten, hier der Großmutter, wegen der aus der Vergangenheit bekannten Probleme als Dauerlösung aus. Der Kläger hat daher unmittelbar die mit Blick auf die Vorgeschichte als nächstes in Frage kommende Unterbringung in dem Kinderheim in P. in Erwägung gezogen und entsprechende Vorkehrungen getroffen. Da ein freier Heimplatz erst am 15.07.2009 zu erhalten war, blieb eine vorübergehende Unterbringung bei der Großmutter für diese wenigen Tage als Alternative. Die Unterbringung bei der Großmutter begegnet trotz der bekannten grundsätzlichen Überforderung der Großmutter mit der Betreuung der Kinder, die aus früherer Zeit bekannt war, gleichwohl keinen rechtlichen Bedenken. Zum ersten war nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers bereits von Anfang an bekannt, dass der Aufenthalt bei der Großmutter nur einen überschaubaren Zeitraum dauern würde, zum zweiten war der Großmutter auf ihre Bitte die Unterstützung des Klägers für diesen Zeitraum zugesagt worden. Drittens ist die Entscheidung, die Nachricht vom Tod der Mutter durch eine nahe Verwandte dem Kind zu überbringen und dieses anschließend zunächst ein paar Tage in der ihm vertrauten Umgebung bei seiner Großmutter zu belassen, gleichermaßen sachgerecht, weil dem Kindeswohl am ehesten entsprechend, wie auch verhältnismäßig.
Die Einwände des Beklagten gegen die Annahme einer Inobhutnahme bzw. die Erforderlichkeit einer Obhutnahme vermögen nicht zu überzeugen. Soweit der Beklagte mit Blick auf das Inobhutnahmeprotokoll vom 13.07.2009 bezweifelt, dass eine individuell konkrete Überprüfung der Umstände des Einzelfalles stattgefunden habe, vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen. Das Protokoll bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Kläger von Anfang an von einer Inobhutnahme bei der Großmutter ausging. Dass dieses Protokoll darüber hinaus nicht die Entscheidungsabläufe in ihrer Gesamtheit wiedergibt, entspricht der Natur der Sache eines Protokolls, das lediglich die wesentlichen Eckpunkte eines Entscheidungsablaufes festhalten soll. Dass und welche Erwägungen der Entscheidung zugrunde lagen, hat der Kläger dagegen anschaulich in seinen Schriftsätzen dargelegt.
Auch der Umstand, dass die Kinder wenige Tage bei ihrer Großmutter untergebracht wurden, ohne dass diese gegenüber dem Kläger Kosten für den Unterhalt geltend gemacht hat, spricht ebenfalls weder gegen eine Inobhutnahme als solche noch gegen die Erforderlichkeit der Inobhutnahme. Vielmehr hat sich der Umstand, dass die Großmutter keine entsprechenden Kosten geltend gemacht hat, lediglich in der Weise ausgewirkt, dass weder dem Kläger Kosten entstanden sind noch solche von ihm gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden. Von daher vermag das Gericht keinen Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz (§ 89 f. SGB VIII) zu erkennen.
Ist demnach die Unterbringung bei der Großmutter für die Übergangszeit bis zum 15.07.2009 als erster Teil eines von Anfang an bestehenden Gesamtkonzepts der Inobhutnahme mit dem Ziel der Unterbringung des Kindes im Kinderheim in P. zu sehen und hat der Kläger die Voraussetzungen für die endgültige Unterbringung in P. bereits zu einem Zeitpunkt geschaffen als er gem. § 87 SGB VIII hierfür örtlich zuständig war, geht auch der Einwand des Beklagten, zum Zeitpunkt der Unterbringung des Kindes in P. sei wegen des zwischenzeitlichen Aufenthaltes bei der Großmutter in P., Landkreis E., dieser für die weitere Planung der Inobhutnahme zuständig gewesen, ins Leere.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen, weil er durch die zwischenzeitliche Erstattung des insoweit ursprünglich streitgegenständlichen Betrages den Kläger klaglos gestellt und sich in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Gründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben, konnte durch diesen im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§§ 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Das Verfahren war zunächst einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt haben, als ursprünglich auch einen Erstattung in Höhe von 36,60 EUR für den Zeitraum ab dem 23.07.2009 begehrt wurde.
Die noch streitig zu entscheidende Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung in Höhe von 1.488,88 EUR aus § 89b Abs. 1 SGB VIII.
Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
Der Kläger war gem. § 87 SGB VIII für die Unterbringung im Heim in P. zuständig, denn diese stellt sich als Teilakt einer einheitlich zu bewertenden Inobhutnahme dar, die am 10.07.2009 mit der vorübergehenden Unterbringung von S. bei ihrer Großmutter begonnen hat. Die Zuständigkeit des Klägers für die Inobhutnahme ergibt sich aus § 87 SGB VIII. Danach ist für die Inobhutnahme eines Kindes der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Der tatsächliche Aufenthalt von S. am 10.07. war unstreitig im Zuständigkeitsbereich des Klägers.
Die vorübergehende Unterbringung bei der Großmutter stellt eine Inobhutnahme dar. Bereits zu diesem Zeitpunkt, am 10.07.2009, lagen die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme vor. Gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII setzt eine Inobhutnahme voraus, dass eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes eine Inobhutnahme erforderlich macht. Eine Gefahr ist dringend, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden wird. Die entsprechende Prüfung muss individuell konkret unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen.(Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage § 42 Rdnr. 10 und 11)
Gemessen an diesen Vorgaben begegnet das Vorgehen des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Durch den plötzlichen Tod ihrer Mutter war für S. eine dringende Gefahr entstanden, die eine sofortige Intervention erforderlich machte. Dabei schied bei einer umfassenden Berücksichtigung der Gesamtumstände die naheliegende Unterbringung bei einem Verwandten, hier der Großmutter, wegen der aus der Vergangenheit bekannten Probleme als Dauerlösung aus. Der Kläger hat daher unmittelbar die mit Blick auf die Vorgeschichte als nächstes in Frage kommende Unterbringung in dem Kinderheim in P. in Erwägung gezogen und entsprechende Vorkehrungen getroffen. Da ein freier Heimplatz erst am 15.07.2009 zu erhalten war, blieb eine vorübergehende Unterbringung bei der Großmutter für diese wenigen Tage als Alternative. Die Unterbringung bei der Großmutter begegnet trotz der bekannten grundsätzlichen Überforderung der Großmutter mit der Betreuung der Kinder, die aus früherer Zeit bekannt war, gleichwohl keinen rechtlichen Bedenken. Zum ersten war nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers bereits von Anfang an bekannt, dass der Aufenthalt bei der Großmutter nur einen überschaubaren Zeitraum dauern würde, zum zweiten war der Großmutter auf ihre Bitte die Unterstützung des Klägers für diesen Zeitraum zugesagt worden. Drittens ist die Entscheidung, die Nachricht vom Tod der Mutter durch eine nahe Verwandte dem Kind zu überbringen und dieses anschließend zunächst ein paar Tage in der ihm vertrauten Umgebung bei seiner Großmutter zu belassen, gleichermaßen sachgerecht, weil dem Kindeswohl am ehesten entsprechend, wie auch verhältnismäßig.
Die Einwände des Beklagten gegen die Annahme einer Inobhutnahme bzw. die Erforderlichkeit einer Obhutnahme vermögen nicht zu überzeugen. Soweit der Beklagte mit Blick auf das Inobhutnahmeprotokoll vom 13.07.2009 bezweifelt, dass eine individuell konkrete Überprüfung der Umstände des Einzelfalles stattgefunden habe, vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen. Das Protokoll bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Kläger von Anfang an von einer Inobhutnahme bei der Großmutter ausging. Dass dieses Protokoll darüber hinaus nicht die Entscheidungsabläufe in ihrer Gesamtheit wiedergibt, entspricht der Natur der Sache eines Protokolls, das lediglich die wesentlichen Eckpunkte eines Entscheidungsablaufes festhalten soll. Dass und welche Erwägungen der Entscheidung zugrunde lagen, hat der Kläger dagegen anschaulich in seinen Schriftsätzen dargelegt.
Auch der Umstand, dass die Kinder wenige Tage bei ihrer Großmutter untergebracht wurden, ohne dass diese gegenüber dem Kläger Kosten für den Unterhalt geltend gemacht hat, spricht ebenfalls weder gegen eine Inobhutnahme als solche noch gegen die Erforderlichkeit der Inobhutnahme. Vielmehr hat sich der Umstand, dass die Großmutter keine entsprechenden Kosten geltend gemacht hat, lediglich in der Weise ausgewirkt, dass weder dem Kläger Kosten entstanden sind noch solche von ihm gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden. Von daher vermag das Gericht keinen Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz (§ 89 f. SGB VIII) zu erkennen.
Ist demnach die Unterbringung bei der Großmutter für die Übergangszeit bis zum 15.07.2009 als erster Teil eines von Anfang an bestehenden Gesamtkonzepts der Inobhutnahme mit dem Ziel der Unterbringung des Kindes im Kinderheim in P. zu sehen und hat der Kläger die Voraussetzungen für die endgültige Unterbringung in P. bereits zu einem Zeitpunkt geschaffen als er gem. § 87 SGB VIII hierfür örtlich zuständig war, geht auch der Einwand des Beklagten, zum Zeitpunkt der Unterbringung des Kindes in P. sei wegen des zwischenzeitlichen Aufenthaltes bei der Großmutter in P., Landkreis E., dieser für die weitere Planung der Inobhutnahme zuständig gewesen, ins Leere.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen, weil er durch die zwischenzeitliche Erstattung des insoweit ursprünglich streitgegenständlichen Betrages den Kläger klaglos gestellt und sich in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.