Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 08.06.2011 – 10 L 390/11
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.03.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.03.2011 (Az. 36.14.28) wird beschränkt auf die dort zu 5. des Anordnungstenors erfolgte Gebührenfestsetzung bis zur Entscheidung über den Widerspruch angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.250,--Euro festgesetzt.
Gründe
Der uneingeschränkt gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 21.03.2011 mit Schreiben vom 17.03.2011 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Antragsteller am 11.03.2011 zugestellte Verfügung des Antragsgegners vom 09.03.2011, durch die zusammen mit den dort verfügten Nebenentscheidungen gegenüber dem Antragsteller die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe wegen Nichtbefolgung der unter dem 12.11.2010 erfolgten Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach §§ 2 b Abs. 1 StVG, 35 FeV angeordnet wurde, ist statthaft gemäß den §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 2 a Abs. 6 StVG, 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. §§ 187 Abs. 3 VwGO und 20 Abs. 2 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach Ziffer 1. der Anordnung nicht beanspruchen, denn die Verfügung des Antragsgegners vom 09.03.2011 erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage insoweit als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin unter Fristsetzung getroffene Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit ist § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG i. V. m. § 34 Abs. 1 FeV einschließlich der Anlage 12 zur FeV. Die Anordnung hat von Gesetzes wegen gemäß § 2 a Abs. 3 StVG zur Folge, dass im Falle der Nichtbefolgung der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Diese hier verfahrensgegenständliche Maßnahme setzt somit die rechtmäßige Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar voraus.
Der insoweit einschlägige § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG lautet: "Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat".
Gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. § 34 Abs. 1 FeV besagt, dass die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars nach Anlage 12 der FeV erfolgt. Diese Anlage weist zwei Bereiche mit den jeweils als schwerwiegend (Abschnitt A) sowie weniger schwerwiegend (Abschnitt B) bewerteten Zuwiderhandlungen aus. Dabei gehören zu Abschnitt A, Ziffer 2. u.a. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes, die dort im Einzelnen weiter aufgeschlüsselt werden, und zu Ziffer 2.1 auch Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, die „die Geschwindigkeit“ umfassen.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Regelungen sind im vorliegenden Falle die Voraussetzungen für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG erfüllt gewesen, denn gegenüber dem Antragsteller ist während der noch laufenden Probezeit mit seit 15.10.2010 bestandskräftigem bzw. rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 27.09.2010 mit der am 16.08.2010 von ihm begangenen Fahrten bei schlechten Sicht- und Witterungsverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit und Unfallfolge ein Verstoß gemäß §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG geahndet worden, welcher als schwerwiegende Zuwiderhandlung nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 FeV i. V. m. Anlage 12 zur FeV zu bewerten ist. In der Folge war der Antragsgegner wegen der für ihn bindenden Entscheidung im Bußgeldverfahren gehalten, gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, da es sich um zwingendes Recht handelt bzw. ein behördliches Ermessen, auch eine mildere verkehrserzieherische Maßnahmen zu ergreifen, nicht besteht.
Die aufgezeigte rechtliche Regelung begegnet nach der Rechtsprechung der Kammer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
vgl. das Urteil vom 26.11.2008, 10 K 535/08, und die Beschlüsse vom 06.01.2009, 10 L 1897/08, m. w. N., und vom 16.11.2010, 10 L 2149/10
und ist auch verhältnismäßig.
Vor diesem Hintergrund ist von einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG auszugehen, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 08.11.2010 unter Hinweis auf den bestandskräftigen Bußgeldbescheid zum Erlass einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 FeV unter Fristsetzung bis 23.11.2010 angehört hat, der Antragsteller der am 17.11.2010 per Einschreiben zur Post gegebenen, unter dem 12.11.2010 ergangenen Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 FeV mit einer Fristsetzung bis 31.01.2011, dem Antragsteller mithin gemäß der Zustellungsfiktion nach § 15 VwZG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugestellt, nicht nachgekommen, dieser daraufhin mit Schreiben des Antragsgegners vom 02.02.2011, zugestellt am 05.02.2011, zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört und die nach Verstreichen der diesbezüglich gesetzten Frist am 09.03.2011 ergangene Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe vom 29.10.2009 diesem am 11.03.2011 zugestellt worden ist. Dabei ist es unerheblich, dass die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 12.11.2010 nach Aktenlage vor Ablauf der im Anhörungsschreiben vom 09.11.2010 bis zum 23.11.2010 eingeräumten Frist zur Stellungnahme ergangen ist und die Anordnung vom 12.11.2010 offensichtlich eine fehlerhafte Rechtsmittelebelehrung aufweist mit der Folge, dass die Frist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgebend ist, weil die Anordnung gemäß § 2 a Abs. 6 StVG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Der Antragsteller hat im Übrigen in der Antragsschrift ausdrücklich klargestellt, dass die fragliche Anordnung „auch nicht angegriffen“ werde.
Soweit sich der Antragsteller auf fehlendes Verschulden hinsichtlich der Nichteinhaltung der ihm gesetzten Frist zum Nachweis der Teilnahme an einem Aufbauseminar, dem 31.01.2011 (vgl. die o. a. Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar vom 12.11.2010), beruft, bezieht sich seine Argumentation ersichtlich auf „das Versäumen der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar“ und damit auf den ihm von der Verteilerstelle Führerschein auf Probe in B-Stadt mit Schreiben vom 30.12.2010 angebotenen Termin am 08.01.2011. Dabei verkennt er bereits, dass die Frist zur Vorlage der Bescheinigung zum Zeitpunkt des so geltend gemachten Versäumnisses am 08.01.2011 noch nicht verstrichen war und er zudem nicht gehalten war, das von ihm verlangte Aufbauseminar rein und ausschließlich über die Verteilerstelle in B-Stadt zu bewirken. Die Auswahl derjenigen Fahrschule, bei der ein derartiges Aufbauseminar durchgeführt werden kann, obliegt nach der Ausgestaltung der FeV alleine dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber, auch wenn in der Praxis insofern durch die Führerscheinstelle Hilfe geleistet wird durch Einschaltung einer sog. Verteilerstelle für ihren Bereich. Demnach hätte es dem Antragsteller oblegen, nach Versäumen des ihm angebotenen Termins eigenständig innerhalb der ihm gesetzten Frist dafür zu sorgen, in den Genuss eines entsprechenden Aufbauseminars zu kommen. Die bis zum Ablauf der gesetzten Frist zur Verfügung stehende Zeit von drei Wochen ist dabei durchaus als genügend anzusehen, auch wenn dem Antragsteller im Schreiben der Verteilerstelle B-Stadt vom 30.12.2010 mitgeteilt worden ist, dass dort „ein günstigeres Seminar innerhalb Ihrer Frist wahrscheinlich nicht stattfindet“. Dem Antragsteller oblag es weiterhin, angesichts der ihm in der Anordnung vom 11.11.2010 klar vor Augen geführten Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis selbst alles zu tun, um erforderlichenfalls eine Fristverlängerung beim Antragsgegner zu erreichen. Dass er dies getan hätte, hat er nicht glaubhaft dargetan, zumal auch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner von diesem nach Maßgabe der Aussage im Schriftsatz vom 28.04.2011 ausdrücklich bestritten wird. Im Übrigen gilt, dass der Antragsteller schlechterdings nicht überzeugend hat dartun können, die fragliche Fahrschule in B-Stadt am 08.01.2011 nicht gefunden zu haben, nachdem in dem Schreiben der Verteilerstelle vom 30.12.2010 die Anschrift und Telefonnummern eindeutig und klar benannt sind. Bereits eine einfache Internet-Recherche (Google) mit dem Namen der fraglichen Fahrschule ergibt, dass diese sich in B-Stadt an einer durch die Stadt führenden Landstraße (L 285) in unmittelbarer Nähe der Einmündung einer weiteren Landstraße (L 113) befindet. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach Abgabe des Antraggegners im Schriftsatz vom 18.05.2011 keine erneute Kontaktaufnahme mit der Verteilerstelle getätigt hat.
Die im zugrundeliegenden Bescheid zu 1. getroffene Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe ist dementsprechend offensichtlich ebenso rechtmäßig erfolgt wie die dort zu Ziffer 2. erfolgte Zwangsgeldandrohung in Höhe von 200,-- Euro, die sich ohne Weiteres als verhältnismäßig darstellt. Zwar dürfte sich die zu 3. getroffene Erklärung der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung nach den Nrn. 1 und 2 im Hinblick auf die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 2 a Abs. 6 StVG und § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 187 Abs. 3 VwGO und § 20 Abs. 2 AGVwGO als nicht gesetzeskonform erweisen. Daraus kann der Antragsteller aber nichts für sich herleiten, da sich der Sofortvollzug bereits aus den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ergibt. Rechtmäßig ist auch die zu 4. erklärte grundsätzliche Kostentragungspflicht des Antragstellers. Von daher bleibt der Antrag diesbezüglich jeweils erfolglos.
Anders stellt sich dies hinsichtlich der zu 5. der Anordnung vom 09.03.2011 festgesetzten Gebühr in Höhe von „DM/Euro 100,--„ dar. Nach Maßgabe des zweitletzten Satzes vor der Rechtsbehelfsbelehrung beruht die Gebührenfestsetzung auf § 1, 2 und 4 GebOSt i. V. m. Geb-Nr. 254. Hierzu ergeben sich bereits Zweifel, ob der Gebührenrahmen der Gebührenstelle 254 einschlägig ist und nicht richtigerweise der für unter anderem die „Entziehung … einer Fahrerlaubnis“ festgelegte Gebührenrahmen der Gebühren-Nr. 206 heranzuziehen ist. Die Frage, ob die Heranziehung der Gebühren-Nr. 254 die Festsetzung der Gebühr bereits rechtswidrig macht, kann indes dahingestellt bleiben, da die erfolgte Gebührenfestsetzung unbestimmt ist. Die Gebührenordnung selbst schreibt die Festsetzung der Gebühren in Euro vor. Dem von dem Antragsgegner verwendeten Formular ist zu entnehmen, dass bei der mit Sternchen gekennzeichneten DM- bzw. Euro-Währungsangabe jeweils das nicht Zutreffende zu streichen ist und weiter geregelt wird, dass für den Fall, dass keine Streichung vorgenommen wird, automatisch „DM“ gilt. Innerhalb der Gebührenfestsetzung nach der Nr. 5 der Anordnung ist aber – im Unterschied zur Festsetzung des Zwangsgeldes in der Anordnung zu 2. – die präzise Währungsangabe per entsprechender Streichung gerade nicht erfolgt. Mithin bleibt unklar, ob der dort angegebene Betrag in DM – und damit in Euro umzurechnen – oder in Euro zu zahlen ist. Aus der Sicht des Empfängers ist die Festsetzung mithin unbestimmt. Da es sich dabei aber ersichtlich um einen unbeabsichtigten Fehler handeln dürfte, ist die Widerspruchsbehörde ohne Weiteres in der Lage, diesen Fehler zu korrigieren. Im Hinblick auf die dennoch festzustellende Unbestimmtheit der Gebührenfestsetzung ist dem Antrag aber zu folgen und die aufschiebende Wirkung insoweit bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde anzuordnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser auf die Hauptsache bezogene Wert von 2.500,-- Euro wird im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich zur Hälfte zugrunde gelegt.