Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 16.06.2011 – 2 L 42/11

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache des Rechtsstreits für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Hierfür ist - unabhängig von den Erwägungen der Antragsgegnerin zum Vorliegen einer verdeckten Antragsrücknahme - maßgebend, dass die gegenüber der Antragstellerin verfügte Zuweisung zur Vivento Customer Services GmbH (VCS) mit einer gemessen an den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichenden Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme versehen worden ist (vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 19.4.2006 – 2 F 21/06 -), die Entscheidung in der Sache bei nur summarischer Betrachtung nicht offensichtlich rechtswidrig erscheint und bei einer hauptsacheoffenen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO aller Voraussicht nach das Interesse der Antragsgegnerin an der Beschäftigung der Antragstellerin bei der VCS als „Referent Managementsupport“ vorrangig berücksichtigt worden wäre.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG und entspricht der Hälfte des Auffangstreitwertes.