Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 23.08.2011 – 3 K 236/11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger bezieht seit dem Jahre 1990 Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Form eines Mietzuschusses. Im Rahmen eines am 01.12.2009 gestellten Weiterleistungsantrags wegen Ablauf des Bewilligungszeitraumes legte er erstmals einen Rentenbescheid der Knappschaft Bahn See über eine von ihm bezogene Betriebsrente in Höhe von 159,45 EUR vor. Rückfragen der Beklagten bei der Knappschaft Bahn See ergaben, dass die Betriebsrente seit dem 01.01.2001 geleistet wird.

Daraufhin nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Wohngeldleistungen rückwirkend bis zum Jahre 2001 mit Wohngeldbescheiden Nr. 11 – 19 vom 12.04.2010 vor. Dabei wurde das dem Kläger zustehende Wohngeld für die jeweiligen Bewilligungszeiträume unter Einbeziehung der Betriebsrente ermittelt und neu festgesetzt. Diese Neufestsetzung ergab für die durch die Wohngeldbescheide Nr. 11 – 19 erfassten Bewilligungszeiträume 2001 bis 2009 eine Überzahlung von insgesamt 4.692,-- EUR, die mit Wohngeldbescheid Nr. 19 zurückgefordert wurde. Mit Wohngeldbescheid Nr. 20 vom 12.04.2010 wurde dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 Wohngeld in Höhe von monatlich 34,-- EUR bewilligt. Dieser Betrag wurde mit dem aus den Wohngeldbescheiden Nr. 11 – 19 ergebenden Überzahlungsbetrag verrechnet, so dass noch ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 4.284,-- EUR zurückgefordert wurde.

Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung, bei der Ermittlung des Jahreseinkommens seien statt der Bruttobeträge der Renten die Nettoauszahlungsbeträge zu berücksichtigen, der Bezug der streitgegenständlichen Betriebsrente sei von Beginn an amtsbekannt gewesen, am 16.04.2010 Widerspruch ein.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises vom 28.02.2011, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.03.2011 zugestellt, zurückgewiesen.

Am 22.03.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung verweist er auf seine im Widerspruchsverfahren gemachten Angaben und trägt – auf eine entsprechende gerichtliche Aufforderung vom 23.05.2011 hin – ergänzend vor, der Bezug der in Streit stehenden Betriebsrente sei nach dem 01.01.2001 einem Mitarbeiter des Sozialamtes mitgeteilt worden. Weitere Angaben zum exakten Zeitpunkt bzw. zu dem Anlass der betreffenden Mitteilung könne er nicht mehr machen.

Der Kläger beantragt,

die Wohngeldbescheide Nr. 19 und 20 des Beklagten vom 12.04.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 aufzuheben und ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Wohngeldleistungen in Form eines Mietzuschusses zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die in den Wohngeldbescheiden enthaltenen Berechnungen für richtig. Der Kläger habe ausgehend von den bis zum Jahre 1990 zurückgehenden Wohngeldakten keine Angaben über seine Zusatzrente gemacht. Sozialhilfe habe der Kläger ihren Unterlagen nach nicht bezogen. Unabhängig davon sei der Kläger in jedem Wohngeldantrag nach Renteneinkommen befragt worden und hätte dazu vollständige Angaben machen müssen. Aus den jährlichen Wohngeldbescheiden habe er auch leicht erkennen können, dass die Wohngeldstelle bei ihrer Bewilligung von einer falschen Rentenhöhe ausgegangen sei. Die in den Wohngeldbescheiden angegebene Rentenhöhe habe nämlich nur dem jeweils vorgelegten Rentenbescheid entsprochen. Der Kläger hätte also unschwer erkennen können, dass nur eine Rente berücksichtigt worden sei. Den Fehler bezüglich der Nichtberücksichtigung der Zusatzrente hätte er aufklären müssen. Daher ergebe sich als Rechtsgrundlage für die Rückforderung § 45 SGB X, da der Kläger bei der Beantragung der Wohngeldleistung zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben hinsichtlich seiner Einkünfte gemacht habe. Insoweit könne er sich wegen des Verschweigens der Zusatzrente auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Festsetzung von Wohngeld in Form eines Mietzuschusses als in den Wohngeldbescheiden der Beklagten Nr. 19 und Nr. 20 vom 12.04.2010 geschehen. Diese Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 28.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte war aufgrund von §§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X berechtigt, die Bewilligung von Wohngeld für die Vergangenheit insoweit zurückzunehmen, als sie wegen der vom Kläger ab dem 01.01.2001 bezogenen, bei der Einkommensberechnung nach dem Wohngeldgesetz aber nicht berücksichtigten Betriebsrente aus einer Rentenzusatzversicherung rechtswidrig war; die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide führt zu einer entsprechenden Erstattungspflicht des Klägers nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 gegeben sind. Bei einem Wohngeldbewilligungsbescheid handelt es sich um einen unter § 45 Abs. 3 SGB X fallenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung(vgl. Stadtler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand August 2010, § 27 Rdnr. 1 m.w.N.). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig ist, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte, oder er diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gleiches gilt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Wohngeldbewilligungsbescheide der Beklagten ab dem Jahre 2001 waren zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Dem Kläger standen aufgrund des Umstandes, dass er Einnahmen in Form einer Betriebsrente nach einer Rentenzusatzversicherung bei seinen jeweiligen Antragstellungen nicht angegeben hat, die ihm gewährten Leistungen nach dem Wohngeldgesetz nicht in voller Höhe zu.

Dem Kläger ist ein grob fahrlässiges Verhalten i.S.d. §§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X in Bezug auf die Nichtmitteilung dieser Betriebsrente bei der jeweiligen Beantragung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zur Last zu legen.

Das Merkmal der groben Fahrlässigkeit ist, wie die gesetzliche Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zeigt, zwar nur dann erfüllt, wenn der Leistungsbezieher aufgrund einfachster und naheliegendster Überlegungen mit Sicherheit hätte erkennen können und auch müssen, dass die von ihm gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig waren bzw. dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war(vgl. nur BSG, Urteil vom 26.08.1987 -1 A RA 30/86-,zit. nach juris). Für die Bejahung grober Fahrlässigkeit genügt es daher nicht, dass der Leistungsempfänger mit der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides rechnen musste. Verlangt wird vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaß, die dann zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei ist nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen(vgl. nur LSG für das Saarland, Urteil vom 13.02.2004 -8 AL 23/03-, zitiert nach juris).

Bei Anlegung dieser Kriterien ist das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig zu werten. Der Kläger wurde - auch und gerade bei den jeweiligen Antragstellungen ab dem Bezug der Zusatzbetriebsrente im Jahre 2001 - über die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Wohngeld belehrt. Insbesondere wurde in den jeweiligen Antragsformularen erläutert, dass zum Einkommen auch Zusatzrenten gehören. Diese Belehrungen und die Frage in dem Antragsformular nach den Einnahmen war einfach zu verstehen und bei sorgfältiger Lektüre hätte der Kläger daher auch ohne weiteres erkennen können, dass bei der Beantragung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gerade auch Zusatzrenten zum wohngeldrechtlich relevanten Einkommen zählen. Von daher war die Nichtangabe der Zusatzrente zumindest grob fahrlässig i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X.

Der Vortrag des Klägers, er habe nach dem 01.01.2001 einem Mitarbeiter des Sozialamtes den Rentenbezug mitgeteilt, vermag ihn nicht von dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens zu entlasten.

Es steht nach dem Vortrag des Klägers fest, dass er – wenn überhaupt – nur dem Sozialamt Mitteilung über den Betriebsrentenbezug gemacht hat, nicht aber der für die hier zuständige Bewilligung von Wohngeld zuständigen Wohngeldbehörde (§ 24 WoGG), auf deren Kenntnis es allein ankommt(vgl. nur von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 45 Rdnr. 85). Ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Beklagten war der von dem Kläger genannte Herr … niemals bei der Wohngeldstelle beschäftigt. Die Verwaltungsunterlagen enthalten denn auch lediglich einen Aktenvermerk vom 18.03.1996 über ein Telefonat der Wohngeldbehörde mit einem Mitarbeiter des Sozialamtes namens …. Dieser Aktenvermerk ist insoweit aber nicht entscheidungserheblich, da er weit vor dem Bezug der in Rede stehenden Betriebsrente steht(vgl. Aktenvermerk vom 18.03.1996, Bl. 123 -Akte I- der Beklagten sowie die Hinweisverfügung der Kammer vom 23.05.2011, Bl. 25 der Gerichtsakte).

Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass der Bezug der Zusatzrente der Wohngeldbehörde bekannt gewesen wäre, könnte sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach der Zielsetzung der Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X soll sich nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wer mit einer Rücknahme ohnehin rechnen muss. Maßgeblich ist, ob der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass die ihn begünstigende Regelung im Bescheid nicht vom geltenden Recht gedeckt ist(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011 - L 5 AS 160/09-, zit. nach juris). So liegt der Fall hier. Dass die ihn begünstigende rechtswidrige Überzahlung von Wohngeld in den jeweiligen Wohngeldbescheiden, ausgehend von einem Fehler der Behörde, der aber auch durch § 45 SGBG X erfasst ist(von Wulffen, a.a.O., § 45 Rdnr. 41), vom geltenden Recht nicht gedeckt war, musste der Kläger vorliegend wissen, oder er hätte es wissen müssen. Bei der Lektüre des Bescheides war objektiv leicht zu erkennen, dass offensichtlich der Betriebsrentenbezug bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt worden war. Dies hätte sich zwangsläufig jedem aufdrängen müssen, der die entsprechenden Wohngeldbescheide in Kenntnis der tatsächlichen Einkommensverhältnisse (Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente und einer Betriebsrente aus einer Rentenzusatzversicherung) liest. Von dem Kläger ist auch zumindest zu erwarten, dass er die entsprechenden Wohngeldbescheide, mit dem ihm die beantragten Leistungen gewährt werden, sorgfältig durchliest. In einem solchen Fall hätte sich dem Kläger, der seit Jahrzehnten Wohngeld bezieht und insoweit hinsichtlich der Materie über ein gewisse Erfahrung verfügt, aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen aufgedrängt, dass der zuerkannte Mietzuschuss auf einer fehlerhaften Berechnung des Einkommens beruhte, da die Betriebsrente gerade nicht aufgeführt war. Daher würde - die Kenntnis der Wohngeldbehörde vom Rentenbezug unterstellt - ein grober, leicht vermeidbarer Fehler der Wohngeldbehörde vorliegen, der gerade wegen seiner eindeutigen Erkennbarkeit mit Blick auf die Umstände des Einzelfalles vorliegend nicht geeignet ist, ein Vertrauen des Klägers auf den Bestand der rechtswidrigen Wohngeldbescheide zu begründen(vgl. zu einer solchen Fallkonstellation auch von Wulffen, a.a.O. § 45 Rdnr. 41 ff.).

Die Beklagte war daher berechtigt, die Wohngeldbewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und die zu gewährenden Leistungen nach dem Wohngeldgesetz neu zu berechnen.

Die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von insgesamt 4.284,-- EUR ist nicht zu beanstanden. Denn gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten.

Die von der Beklagten durchgeführte Neuberechnung des Wohngeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere ist entgegen der klägerischen Auffassung bei der Berechnung des Einkommens von den Bruttorentenbeträgen auszugehen(vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 15.01.2010 -11 K 752/09- veröffentlicht in www.rechtsprechung.saarland.de).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Festsetzung von Wohngeld in Form eines Mietzuschusses als in den Wohngeldbescheiden der Beklagten Nr. 19 und Nr. 20 vom 12.04.2010 geschehen. Diese Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 28.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte war aufgrund von §§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X berechtigt, die Bewilligung von Wohngeld für die Vergangenheit insoweit zurückzunehmen, als sie wegen der vom Kläger ab dem 01.01.2001 bezogenen, bei der Einkommensberechnung nach dem Wohngeldgesetz aber nicht berücksichtigten Betriebsrente aus einer Rentenzusatzversicherung rechtswidrig war; die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide führt zu einer entsprechenden Erstattungspflicht des Klägers nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 gegeben sind. Bei einem Wohngeldbewilligungsbescheid handelt es sich um einen unter § 45 Abs. 3 SGB X fallenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung(vgl. Stadtler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand August 2010, § 27 Rdnr. 1 m.w.N.). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig ist, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte, oder er diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gleiches gilt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Wohngeldbewilligungsbescheide der Beklagten ab dem Jahre 2001 waren zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Dem Kläger standen aufgrund des Umstandes, dass er Einnahmen in Form einer Betriebsrente nach einer Rentenzusatzversicherung bei seinen jeweiligen Antragstellungen nicht angegeben hat, die ihm gewährten Leistungen nach dem Wohngeldgesetz nicht in voller Höhe zu.

Dem Kläger ist ein grob fahrlässiges Verhalten i.S.d. §§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X in Bezug auf die Nichtmitteilung dieser Betriebsrente bei der jeweiligen Beantragung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zur Last zu legen.

Das Merkmal der groben Fahrlässigkeit ist, wie die gesetzliche Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zeigt, zwar nur dann erfüllt, wenn der Leistungsbezieher aufgrund einfachster und naheliegendster Überlegungen mit Sicherheit hätte erkennen können und auch müssen, dass die von ihm gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig waren bzw. dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war(vgl. nur BSG, Urteil vom 26.08.1987 -1 A RA 30/86-,zit. nach juris). Für die Bejahung grober Fahrlässigkeit genügt es daher nicht, dass der Leistungsempfänger mit der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides rechnen musste. Verlangt wird vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaß, die dann zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei ist nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen(vgl. nur LSG für das Saarland, Urteil vom 13.02.2004 -8 AL 23/03-, zitiert nach juris).

Bei Anlegung dieser Kriterien ist das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig zu werten. Der Kläger wurde - auch und gerade bei den jeweiligen Antragstellungen ab dem Bezug der Zusatzbetriebsrente im Jahre 2001 - über die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Wohngeld belehrt. Insbesondere wurde in den jeweiligen Antragsformularen erläutert, dass zum Einkommen auch Zusatzrenten gehören. Diese Belehrungen und die Frage in dem Antragsformular nach den Einnahmen war einfach zu verstehen und bei sorgfältiger Lektüre hätte der Kläger daher auch ohne weiteres erkennen können, dass bei der Beantragung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gerade auch Zusatzrenten zum wohngeldrechtlich relevanten Einkommen zählen. Von daher war die Nichtangabe der Zusatzrente zumindest grob fahrlässig i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X.

Der Vortrag des Klägers, er habe nach dem 01.01.2001 einem Mitarbeiter des Sozialamtes den Rentenbezug mitgeteilt, vermag ihn nicht von dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens zu entlasten.

Es steht nach dem Vortrag des Klägers fest, dass er – wenn überhaupt – nur dem Sozialamt Mitteilung über den Betriebsrentenbezug gemacht hat, nicht aber der für die hier zuständige Bewilligung von Wohngeld zuständigen Wohngeldbehörde (§ 24 WoGG), auf deren Kenntnis es allein ankommt(vgl. nur von Wulffen, SGB X, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 45 Rdnr. 85). Ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Beklagten war der von dem Kläger genannte Herr … niemals bei der Wohngeldstelle beschäftigt. Die Verwaltungsunterlagen enthalten denn auch lediglich einen Aktenvermerk vom 18.03.1996 über ein Telefonat der Wohngeldbehörde mit einem Mitarbeiter des Sozialamtes namens …. Dieser Aktenvermerk ist insoweit aber nicht entscheidungserheblich, da er weit vor dem Bezug der in Rede stehenden Betriebsrente steht(vgl. Aktenvermerk vom 18.03.1996, Bl. 123 -Akte I- der Beklagten sowie die Hinweisverfügung der Kammer vom 23.05.2011, Bl. 25 der Gerichtsakte).

Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass der Bezug der Zusatzrente der Wohngeldbehörde bekannt gewesen wäre, könnte sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach der Zielsetzung der Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X soll sich nicht auf Vertrauensschutz berufen können, wer mit einer Rücknahme ohnehin rechnen muss. Maßgeblich ist, ob der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass die ihn begünstigende Regelung im Bescheid nicht vom geltenden Recht gedeckt ist(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011 - L 5 AS 160/09-, zit. nach juris). So liegt der Fall hier. Dass die ihn begünstigende rechtswidrige Überzahlung von Wohngeld in den jeweiligen Wohngeldbescheiden, ausgehend von einem Fehler der Behörde, der aber auch durch § 45 SGBG X erfasst ist(von Wulffen, a.a.O., § 45 Rdnr. 41), vom geltenden Recht nicht gedeckt war, musste der Kläger vorliegend wissen, oder er hätte es wissen müssen. Bei der Lektüre des Bescheides war objektiv leicht zu erkennen, dass offensichtlich der Betriebsrentenbezug bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt worden war. Dies hätte sich zwangsläufig jedem aufdrängen müssen, der die entsprechenden Wohngeldbescheide in Kenntnis der tatsächlichen Einkommensverhältnisse (Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente und einer Betriebsrente aus einer Rentenzusatzversicherung) liest. Von dem Kläger ist auch zumindest zu erwarten, dass er die entsprechenden Wohngeldbescheide, mit dem ihm die beantragten Leistungen gewährt werden, sorgfältig durchliest. In einem solchen Fall hätte sich dem Kläger, der seit Jahrzehnten Wohngeld bezieht und insoweit hinsichtlich der Materie über ein gewisse Erfahrung verfügt, aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen aufgedrängt, dass der zuerkannte Mietzuschuss auf einer fehlerhaften Berechnung des Einkommens beruhte, da die Betriebsrente gerade nicht aufgeführt war. Daher würde - die Kenntnis der Wohngeldbehörde vom Rentenbezug unterstellt - ein grober, leicht vermeidbarer Fehler der Wohngeldbehörde vorliegen, der gerade wegen seiner eindeutigen Erkennbarkeit mit Blick auf die Umstände des Einzelfalles vorliegend nicht geeignet ist, ein Vertrauen des Klägers auf den Bestand der rechtswidrigen Wohngeldbescheide zu begründen(vgl. zu einer solchen Fallkonstellation auch von Wulffen, a.a.O. § 45 Rdnr. 41 ff.).

Die Beklagte war daher berechtigt, die Wohngeldbewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und die zu gewährenden Leistungen nach dem Wohngeldgesetz neu zu berechnen.

Die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von insgesamt 4.284,-- EUR ist nicht zu beanstanden. Denn gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten.

Die von der Beklagten durchgeführte Neuberechnung des Wohngeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere ist entgegen der klägerischen Auffassung bei der Berechnung des Einkommens von den Bruttorentenbeträgen auszugehen(vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 15.01.2010 -11 K 752/09- veröffentlicht in www.rechtsprechung.saarland.de).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.