Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 02.09.2011 – 10 L 659/11
Tenor
Zu dem Verfahren wird die Kalksandsteinwerk … GmbH & Co, vertreten durch die A. GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer S., …straße, A-Stadt, beigeladen.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro.
Gründe
I.
Die Beiladung erfolgt gemäß § 65 VwGO, weil die rechtlichen Interessen der Beigeladenen durch die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung berührt werden.
II.
Der von dem Antragsteller zur Entscheidung gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, „die Baumaßnahmen zur Ausweitung der Straße in der Gemarkung Werbeln einzustellen und die Verbindungsstraße zwischen Werbeln und Differten für LKW zu sperren“, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht dabei grundsätzlich nur die zu Gewährung effektiven Rechtschutzes notwendigen Maßnahmen anordnen. Es darf dem Antragsteller insbesondere nicht schon in vollem Umfange, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem mutmaßlich sich anschließenden Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur dann nicht, wenn für den Antragsteller dadurch, dass man ihn auf das Hauptsacheverfahren verweisen würde, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
Vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schencke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 123 VwGO, Rdnr. 14 m.w.N.
Diese strengen Voraussetzungen sieht die Kammer nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens, das dem Antragsteller bereits eine Rechtsposition vermitteln soll, die er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte, nicht als gegeben an.
Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag die Einstellung der Baumaßnahmen zur Ausweitung der Straße in der Gemarkung Werbeln begehrt, ist bereits nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende gerichtliche Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein würde. Von dem Vorliegen derartiger, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Umstände könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Baumaßnahmen ein unmittelbarer Eingriff in das Grundeigentum des Antragstellers vorliegen würde oder sich diese ansonsten enteignungsgleich auswirken würden. Davon kann vorliegend indes keine Rede sein, da die Straße im Bereich der Grundstücke des Antragstellers nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, an dessen Richtigkeit angesichts der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 01.08.2011 keine durchgreifenden Zweifel bestehen, lediglich um 60 cm verbreitert bzw. die Straße nur unerheblich nach rechts verlegt werden soll, ohne dass insoweit das Grundeigentum des Antragstellers in Anspruch genommen wird. Im Gegenteil erfolgt die beabsichtigte Verbreiterung bzw. Verlegung der Straße im Bereich der Grundstücke des Antragstellers durch die Antragsgegnerin einzig und allein aus dem Grund, ihrer durch Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.06.2011, 5 L 95/11, im Wege einstweiliger Anordnung auferlegten Verpflichtung, durch entsprechende Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundstück des Antragstellers nicht mehr im Rahmen der Betriebszufahrt für das Kalksandsteinwerk der Beigeladenen genutzt wird, nachzukommen.
Darüber hinaus fehlt es für die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren auch an dem erforderlichen hohen Grad an Erfolgsaussichten in einem etwaigen Hauptsacheverfahren.
Insbesondere kann der Antragsteller einen Anspruch auf Einstellung der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Straßenerweiterung bzw. –verlegung im Bereich seiner Grundstücke nicht daraus herleiten, dass die Baumaßnahmen ohne entsprechenden Planfeststellungsbeschluss oder Durchführung sonstiger raumordnungsrechtlicher Verfahren erfolgen sollen. Ein Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 39 Abs. 1 SaarlStrG nur vor dem Bau neuer oder der wesentlichen Änderung bestehender Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung durchzuführen. Bei der von den in Rede stehenden Baumaßnahmen betroffenen, ursprünglich nur als vorübergehende Betriebszufahrt für die Beigeladene konzipierten Behelfsstraße handelt es sich aber allenfalls um eine Gemeindestraße bzw. sonstige öffentliche Straße, für deren Bau oder Änderung die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich ist.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die fehlende Durchführung eines sonstigen förmlichen Planungsverfahrens berufen. Dabei kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob sich für die beabsichtigte Erweiterung bzw. Verlegung der in Rede stehenden Straße die Notwendigkeit einer Einbeziehung in die gemeindliche Bauleitplanung besteht. Selbst wenn die Straßenbaumaßnahmen als Herstellung einer Erschließungsanlage i. S. von § 127 Abs. 2 BauGB anzusehen wären mit der Folge, dass die Antragsgegnerin gemäß § 125 Abs. 1 BauGB rechtlich gehalten wäre, einen Bebauungsplan zu erlassen, könnte der Antragsteller hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Einem Anspruch des Antragstellers, dass die streitigen Straßenbaumaßnahmen nur aufgrund und nach Maßgabe eines Bebauungsplans durchgeführt werden, steht nämlich die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB entgegen, wonach auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht.
Vgl. VG München, Beschluss vom 10.11.2003 M 2 E 03.5033 unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 25.10.1994, 8 B 94.487, zitiert nach juris
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn durch die Straßenbaumaßnahmen ein unmittelbarer Eingriff in das Grundeigentum des Antragstellers erfolgen würde oder durch diese ansonsten für ihn Auswirkungen vermögensrechtlicher Art zu befürchten wären.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 12.01.1966, 2 A 16/65, AS RP-SL 9, 420
Für das Vorliegen derartiger Umstände hat der Antragsteller indes auch nicht ansatzweise Tatsachen dargetan; solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von dem Antragsteller befürchteten, sein Grundeigentum nicht tangierenden Baumfällungen.
Dem Antrag bleibt im Weiteren auch insoweit der Erfolg versagt, als der Antragsteller die Sperrung der Verbindungsstraße zwischen Werbeln und Differten für den LKW-Verkehr begehrt. Einen entsprechenden Antrag des Antragstellers hat bereits die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes mit Beschluss vom 21.06.2011, 5 L 95/11, zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller keinen den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigenden Anordnungsanspruch auf eine Untersagung der Nutzung der in Rede stehenden Straße zwischen Werbeln und Differten als Zuwegung für das Betriebsgelände der Beigeladenen hat. Auf die insoweit zutreffenden gerichtlichen Erwägungen wird Bezug genommen, zumal der Antragsteller im vorliegenden Verfahren keine Gründe dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, die eine andere Beurteilung seines diesbezüglichen Anordnungsbegehrens durch die erkennende Kammer rechtfertigen würden.
Nach alledem ist der Antrag in vollem Umfange mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.