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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 27.10.2011 – 1 L 772/11

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin im Studiengang "Internationales Management (Master)", 1. Fachsemester, gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2011/ 2012 zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem Betroffenen schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Soweit die Antragstellerin die Zulassung außerhalb einer festgesetzten Kapazität begehrt, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn es geht im vorliegenden Fall nach dem Akteninhalt nicht um die Zulassung innerhalb oder außerhalb einer festgesetzten Kapazität. Dafür, dass eine (berechnete) Kapazität als eigentliches Zulassungskriterium für den Masterstudiengang wesentlich ist, fehlen substantiierte Anhaltspunkte. Ausweislich der Satzung (Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW), verabschiedet im Senat der HTW am 11. Februar 2009, Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft am 23. Juli 2009, in Kraft getreten am 12. August 2009 - ASPO) geht es um die Ermittlung der Geeignetheit von Studenten für einen Masterstudiengang. Dies ergibt sich hier aus § 16 Abs. 2 ASPO in Übereinstimmung mit § 65 Abs. 5 und Abs. 10 Fachhochschulgesetz - FhG -.

Sinn der Regelungen ist es vorliegend nicht, zahlenmäßige Zulassungsgrenzen für den Masterstudiengang zu schaffen, sondern ein qualitatives Niveau im Interesse der internationalen Akzeptanz und Reputation der Masterabschlüsse zu gewährleisten (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2009 - RO 1 E 09.1279 -, juris). Eine unzulässige Umgehung der Regelungen der Hochschulzulassung könnte hierbei vorliegen, wenn die Grenze für die Eignung willkürlich so hoch angesetzt wäre, dass von vornherein nur eine eng begrenzte Zahl von Bewerbern sie überhaupt überschreiten könnte und damit faktisch ein numerus clausus eingeführt würde. Vorliegend wird in Ziff. 1.4. Abs. 3 der studiengangsspezifischen Anlage zur ASPO für den Master-Studiengang International Management (neben den in Abs. 2 aufgeführten ECTS-Punkten in verschiedenen Modulen) u.a. darauf abgestellt, dass der erste berufsqualifizierende Studiengang mindestens mit der Note 2,9 abgeschlossen wird. Eine Note von mindestens 2,9 stellt hierbei ein nicht von vornherein nahezu unerreichbares Ziel dar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Grenze nach den Angaben der Antragsgegnerin von zwei Drittel und drei Viertel der Absolventinnen und Absolventen in den Bachelorstudiengängen der Betriebswirtschaft und Internationaler Betriebswirtschaft erreicht wird. Es ist auch nicht ersichtlich oder substantiiert dargetan, dass nicht alle nach § 16 ASPO als geeignet befundenen Studienbewerber zum Studium zugelassen würden. Dass hierbei eine Rangfolge der Bewerber zu bilden ist, ist nicht zwingend, es kann vielmehr auch ein Grenzwert genügen (vgl. VG Regensburg, a.a.O.; vgl. auch das Vergabeverfahren nach § 3 der Ordnung über den Zugang/die Zulassung gemäß § 65 Absatz 5 und Absatz 10 Fachhochschulgesetz - FhG (Zugangs-/Zulassungsordnung)). Des Weiteren ist durchaus vorstellbar, dass hinsichtlich der erforderlichen Kapazitäten in personeller und sachlicher Hinsicht auf Erfahrungen früherer Jahre, Vergleichswerte o.ä. zurückgegriffen wird. Dass z.B. Schwankungen der Zahlen der Studierenden im Masterstudiengang im Hochschulbetrieb aufgefangen werden können, z.B. für den personellen Bereich durch eine wechselnde Zahl von Dozenten, Lehraufträgen und dgl., ist vorstellbar. Schließlich wurde eine kapazitätsbezogene Ablehnungsentscheidung seitens der Antragsgegnerin nicht getroffen.

Soweit die Antragstellerin begehrt, vorläufig zum Masterstudium International Management zugelassen zu werden, führt dies ebenso wenig zum Erfolg.

Zwar erfüllt die Antragstellerin die Voraussetzungen der §§ 65 Abs. 5 FhG und 16 Abs. 2 ASPO derzeit noch nicht, da sie nach Aktenlage ihr Bachelorstudium noch nicht abgeschlossen hat. Andererseits wurde die Bewerbung zum Masterstudium wegen fehlender Eignung abgelehnt, so dass zu befürchten ist, dass sie ohne dieses Verfahren nicht zum Masterstudium zum WS 2011/2012 zugelassen wird.

Ein Anordnungsgrund liegt daher vor, nicht jedoch ein Anordnungsanspruch.

Vorliegend beruht die Ablehnung der Antragstellerin auf der Anwendung der §§ 65 Abs. 5 FhG und 16 Abs. 2 ASPO i.V.m. Ziff. 1.4. Abs. 3 der studiengangsspezifischen Anlage zur ASPO für den Master-Studiengang International Management.

Zwar hatte die Antragstellerin den entsprechenden Bachelorstudiengang im Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen, dies steht jedoch vorliegend nicht entgegen. Es genügt, wenn der Abschluss im Zeitpunkt der (endgültigen) Einschreibung vorliegt (§§ 65 Abs. 5 FhG und 16 Abs. 2 ASPO).

Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses noch nicht vor, wird gemäß § 2 Absatz 4 der Ordnung über den Zugang/die Zulassung gemäß § 65 Absatz 5 und Absatz 10 Fachhochschulgesetz - FhG (Zugangs-/Zulassungsordnung) die Bewerberin/der Bewerber auch dann in das Vergabeverfahren nach dieser Ordnung einbezogen, wenn bereits 80 Prozent der zum Hochschulabschluss notwendigen Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht worden sind. Zum Nachweis dessen hat die Bewerberin/der Bewerber eine entsprechende Bescheinigung ihrer/seiner Hochschule im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Bescheinigung soll dabei eine auf der Grundlage der bereits absolvierten Prüfungsleistungen berechnete, vorläufige Durchschnittsnote enthalten. Kann die Bewerberin/der Bewerber den Nachweis über den erfolgreich bestandenen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nicht bis zum Ende der in der geltenden Immatrikulationsordnung festgelegten Immatrikulationsfrist vorlegen, wird sie/er nach Abs. 5 nur befristet für das 1. Fachsemester immatrikuliert.

Im Sinne des 16 Abs. 2 ASPO i.V.m. Ziff. 1.4. Abs. 3 der studiengangsspezifischen Anlage zur ASPO für den Master-Studiengang International Management hat die Antragstellerin im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung nicht die nach § 2 Abs. 4 Zugangs-/Zulassungsordnung ermittelte Durchschnittsnote von mindestens 2,9 erreicht.

Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der ASPO bestehen nach Aktenlage im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie wurde vom Senat der Antragsgegnerin entsprechend § 65 Absatz 10 FhG am 11.02.2009 verabschiedet, die Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft erfolgte am 23. Juli 2009, in Kraft getreten ist sie am 12. August 2009.

Gemäß § 65 Absatz 10 FhG regelt die Fachhochschule durch Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft bedarf, welche Eignungskriterien für die fachspezifische Eignung in einem bestimmten Studiengang heranzuziehen sind, welche Eignungskriterien miteinander zu kombinieren sind und welche Gewichtung miteinander kombinierten Eignungskriterien im Einzelnen zukommt. Sie regelt ferner das Eignungsfeststellungsverfahren, die Mitwirkung der Fachhochschulmitglieder am Verfahren und die Zuständigkeiten. Nach § 65 Absatz Abs. 5 Satz 2 FhG setzt der Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen den Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss voraus und ist insbesondere von einer Eignungsprüfung, einem qualifizierten Notendurchschnitt oder anderen geeigneten Verfahren abhängig zu machen.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin in § 16 ASPO festgelegt, dass die Zulassungsvoraussetzungen in einer eigenen Vergabeordnung zu regeln sind, wobei der Zugang an folgende Voraussetzungen gebunden ist:

(1) Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses, der an einer Hochschule erworben worden ist.

(2) Besondere Eignung, die durch eine Eignungsprüfung, einen qualifizierten Notendurchschnitt oder andere geeignete Verfahren nachgewiesen wird.

(3) Der/die den Studiengang tragende(n) Fachbereich(e)/Fakultät(en) legt/legen die studiengangspezifischen Zugangsvoraussetzungen fest. Das Nähere regeln die jeweiligen studiengangspezifischen Anlagen.

Gemäß § 3 (Vergabeverfahren) der Ordnung über den Zugang/die Zulassung gemäß § 65 Absatz 5 und Absatz 10 Fachhochschulgesetz - FhG (Zugangs-/Zulassungsordnung) ergeben sich die Auswahlkriterien der fachspezifischen Anforderungen des § 65 Absatz 5 FhG aus den jeweiligen Anlagen zur ASPO. In den Anlagen zur ASPO ist festzulegen, welche Eignungskriterien herangezogen werden, welche Eignungskriterien miteinander kombiniert werden und welche Gewichtung der miteinander kombinierten Eignungskriterien im Einzelnen zukommt.

Nach Ziff. 1.4. Abs. 3 der studiengangsspezifischen Anlage zur ASPO für den Master-Studiengang International Management muss der erste berufsqualifizierende Studiengang mindestens mit der Note 2,9 abgeschlossen worden sein.

Diese Voraussetzung wird von der Antragstellerin nicht erfüllt, da sie im Zeitpunkt der Bewerbung lediglich eine Durchschnittsnote von 3,3 erzielt hat.

Die Durchschnittsnote von mindestens 2,9 ist ein Kriterium im Sinne des § 65 Abs. 5 FhG zum Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.

Es erscheint auch nicht sachwidrig oder unverhältnismäßig, besondere Qualifikationsanforderungen an die Studenten zu stellen, die, etwa in Verbindung mit den nach Ziff. 1.4. Abs. 2 der studiengangsspezifischen Anlage zur ASPO erforderlichen ECTS-Punkten in verschiedenen Modulen kumulativ vorliegen müssen.

Ein Verstoß gegen das Hochschulrahmengesetz ist hierbei nicht ersichtlich. Für den vorliegenden Masterstudiengang als sog. postgradualen Studiengang gelten §§ 12 und 19 HRG. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 HRG liegt nicht vor, da gemäß § 27 Abs. 2 HRG der Nachweis zu einem Studium, das zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, grundsätzlich durch den Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht wird. Für postgraduelle Studiengänge handelt es sich aber nicht um einen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt. Des weiteren sind die §§ 29 ff. HRG nicht einschlägig, da es nicht um die Verteilung knapper Ausbildungskapazitäten, sondern um qualitative Fragen der Studienplatzvergabe geht (vgl. VG Regensburg, a.a.O.).

Zwar bedarf das Eignungsfeststellungsverfahren der Hochschule einer normativen Regelung. Dieses Erfordernis liegt darin, dass es sich um eine Einschränkung des Hochschulzugangs handelt, der Bewerbern mit einer zum Studium grundsätzlich berechtigenden qualifizierenden Schulbildung grundrechtlich garantiert ist. Das Normierungserfordernis besteht nicht nur für die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung, sondern erfasst auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, und ihre jeweilige Gewichtung (vgl. VG Regensburg, a.a.O., m.w.N.). Gemessen hieran besteht für den Landesgesetzgeber indes keine Pflicht, alle Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium selbst zu regeln. Die den Hochschulen verliehene Satzungsautonomie hat ihren Sinn u.a. darin, die nach der Hochschulverfassung vorgesehenen Gruppen mit ihren Interessen unter Entlastung des Gesetzgebers zur Regelung solcher Angelegenheiten heranzuziehen, die die Hochschule betreffen, da sie diese Bereiche am sachkundigsten beurteilen können. Die grundgesetzliche Ordnung setzt zwar der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt Grenzen, die umso enger sind, je intensiver sie in die Berufsfreiheit eingreifen und je mehr schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und Außenstehender Dritter berührt werden. Die Beteiligung der Universitäten und Hochschulen an der Festlegung der Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen bleibt aber innerhalb dieser Grenzen. Dies gilt insbesondere, als es sich beim Masterstudium nicht um einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss handelt, sondern die entsprechenden Bewerber bereits über einen Hochschulabschluss (in Form eines Bachelors- oder Diplomabschlusses) verfügen, der ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt bereits ermöglicht. Ein Normierungsdefizit liegt demnach vorliegend nicht vor. Die Regelung durch Ordnung der Antragsgegnerin entspricht § 65 Abs. 5 und Abs. 10 FhG.

Soweit die Durchschnittsnote 2,9 als Eignungsvoraussetzung in der Zugangs-/Zulassungsordnung festgelegt wird, handelt es sich um ein eindeutiges Kriterium. Es bestehen im Hinblick auf § 65 Abs. 5 und Abs. 10 FhG und Sinn und Zweck des Masterstudiengangs als postgradualer Studiengang keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass allein der Abschluss als Bachelor oder ein sonstiger Hochschulabschluss in demselben oder einem anderen Studiengang nicht genügen muss. Die ermittelte Durchschnittsnote als Grenzwert ist grundsätzlich hinreichend aussagekräftig.

Vorliegend setzt zwar § 16 ASPO gerade nicht voraus, dass es sich bei der ermittelten Durchschnittsnote um die Bachelorprüfungsgesamtnote nach § 43 Abs. 2 ASPO handelt. Es geht vielmehr um die Durchschnittsnote. Das Studium befindet sich im Zeitpunkt der Bewerbungsfrist des § 2 Abs. 2 Zugangs-/Zulassungsordnung (15.07. für das Wintersemester und 15.01. für das Sommersemester) nahe vor dem Abschluss. Die wesentlichen Leistungen sind bereits erbracht. Diese sind nicht nur aus einem Abschlusszeugnisses ersichtlich, sondern ggf. auch einer Zwischenprüfung oder wie hier aus einer Durchschnittsnote aus Studienleistungen, die gegen Studienende ermittelt wird. Hierbei wird die Durchschnittsnote für alle Bewerber in gleicher Weise ermittelt. Damit erfolgt keine ggf. verfrühte Vorauswahl ohne Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Studienabschnitt. Ein allgemeiner Grundsatz, dass stets nur auf eine Prüfungsabschlussgesamtnote abgestellt werden dürfte, besteht demgegenüber nicht. Ein Abwarten und Abstellen auf die Bachelorprüfungsgesamtnote könnte vorliegend dazu führen, dass die Entscheidung zur Zulassung zum Masterstudium erst kurz vor dessen Beginn fällt und so Antragsgegnerin und Studierende gleichsam einer Planungsunsicherheit unterlägen, ggf. auch Frei- oder Leersemester in Kauf zu nehmen wären (vgl. VG Regensburg, a.a.O.).

Eine Leistung ausgedrückt in einer Note ist grundsätzlich ein geeignetes Kriterium - auch im Rahmen einer Prognose - zur Beurteilung von Fach- und Sachkompetenz und damit Qualifikation – wenn auch ganz allgemein von Leistungsstreben, Auffassungsgabe und Motivation. Die Note in einem sachlich-fachlich mit dem jeweiligen Masterstudiengang in Zusammenhang stehenden Studiengang - wie vorliegend Internationale Betriebswirtschaft – ist hinreichend aussagekräftig gerade für die studiengangsspezifische Eignung.

Hierbei ist das Erfordernis der Note 2,9 nicht unverhältnismäßig. Es ist erkennbar Zweck der Prüfungsordnung im Masterstudiengang, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die über diejenigen hinausgehen, die Gegenstand des Bachelors- oder Diplomstudiengangs waren; der Masterstudiengang soll die Absolventen in besonderer Weise qualifizieren und sie am Arbeitsmarkt auszeichnen. Der Bachelorabschluss soll dagegen den Regelabschluss einer Hochschulausbildung darstellen. Dies entspricht der sog. Bolognaerklärung vom 19.06.1999, in der sich die Bildungsminister von ursprünglich 29 europäischen Staaten u.a. dazu verpflichtet haben, ein derartiges, sich im Wesentlichen auf zwei Hauptzyklen stützendes System von Studiengängen einzurichten. Der Einführung weiterer besonderer Zugangsvoraussetzungen neben einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss – insbesondere die besondere Qualifikation der Studienbewerber – ist geeignet und erforderlich, den genannten Zweck der Einführung eines konsekutiven Masterstudiengangs zu erreichen. Anderenfalls würde der Sinn einer derartigen Studienstruktur als solche in Frage gestellt. Der Bachelorabschluss wäre im Wesentlichen nichts anderes als eine Zwischenprüfung. Würde keine zusätzliche Qualifikation in Form einer Mindestnote gefordert, würde wohl eine Vielzahl von Studienbewerbern ein Masterstudium aufnehmen, ohne aber über die erforderliche studiengangspezifische Eignung und Vorqualifikation zu verfügen. Darunter könnte das Niveau des Studiengangs und auch die Reputation des Masters leiden. Die Durchschnittsnote im Bachelorstudiengang ist hierbei ein sachgerechtes Kriterium zur Beurteilung der Qualifikation der Bewerber im Rahmen einer Prognose. Wie herausragend die besonderen Qualifikationen der Studienbewerber sein müssen, unterfällt in gewisser Weise der Einschätzungsprärogative der Hochschule im Rahmen der Entscheidung, in welchem Maße ein Studiengang qualitativ ausgestaltet werden soll. § 65 Abs. 5 FhG lässt hierbei Spielraum, nachdem die Feststellung der studiengangsspezifischen Eignung ein nicht abschließendes Regelbeispiel ist. Sekundär ist, welcher Anteil der Studierenden des Bachelorstudiengangs diese Qualifikationsanforderungen in jedem Semester erreicht. Die Zahl bzw. der Anteil der Studierenden kann hierbei von Jahr zu Jahr von Semester zu Semester schwanken. Es ist letztlich Zufall, ob in einem Jahr besonders viele geeignete Studierende vorhanden sind oder weniger geeignete (vgl. VG Regensburg, a.a.O.).

Nur für den Zugang zu einem Studiengang, mit dem ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, darf die Hochschule grundsätzlich nicht mehr als den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Bildung verlangen. Mit einem Masterstudiengang wird aber kein erster, sondern ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben. Gemessen am Interesse der Hochschule, für besonders qualifizierte Studienbewerber einen Masterstudiengang durchzuführen, dessen Abschluss eine besondere Qualifikation des Studenten zeigt und ihn deshalb am Arbeitsmarkt besonders auszeichnet, ist es nicht unzumutbar, diejenigen Bewerber, die nur durchschnittliche oder noch schlechtere Leistungen im Bachelorstudium erreicht haben, vom Masterstudiengang auszuschließen. Denn sie haben bereits einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und damit den Zugang zu einem Beruf erlangt (vgl. VG Regensburg, a.a.O.).

Der Erwerb der Durchschnittsnote 2,9 liegt auch im Bereich des Machbaren. Wie bereits dargelegt, wurde nach den Angaben der Antragsgegnerin dieser Normwert von zwei Drittel und drei Viertel der Absolventinnen und Absolventen in den Bachelorstudiengängen der Betriebswirtschaft und Internationaler Betriebswirtschaft erreicht.

Ist nach alldem nicht ersichtlich, dass 16 Abs. 2 ASPO i.V.m. Ziff. 1.4. Abs. 3 der studiengangsspezifischen Anlage zur ASPO für den Master-Studiengang International Management durch die o.g. Vorgaben Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, so bleibt festzuhalten, dass die Antragstellerin mit einem im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nachgewiesenen Notendurchschnitt von 3,3 nicht über die für ein Studium im Studiengang "Internationales Management (Master) - ITM" bei der Antragsgegnerin erforderlichen Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

Mangels eines Anordnungsgrundes war daher der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts in Ansatz gebracht hat.