Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 17.11.2011 – 3 K 574/10
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Inobhutnahme der Klägerin vom 13.07.2009 bis zum 15.07.2009 durch das Jugendamt der Beklagten rechtswidrig war.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1996 geborene Klägerin wurde mit 7 Jahren im Jahr 2004 (Blatt 4 der nicht durchgehend nummerierten Akte der Beklagten) ihren Adoptiveltern, den Zeugen A., als Adoptivkind vermittelt. Auf Grund ihrer schweren Familiengeschichte vor der Vermittlung (vgl. zuletzt war sie circa 1 ½ Jahre im SOS Kinderdorf) wurde die Klägerin als Kind mit starken Bindungsstörungen beschrieben, als zart und zerbrechlich und nicht altersgemäß entwickelt. Sie besuchte den Schulkindergarten, weil eine Einschulung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. In einer nach circa einem Jahr verfassten Stellungnahme des Landesjugendamtes gemäß § 56 d FGG an das Amtsgericht wird die Adoption der Klägerin durch die Zeugen A. befürwortet. In diesem Bericht vom 14.06.2005 ist unter anderem einerseits ausgeführt, die Klägerin habe die Umstellung gut verkraftet und einen intensiven Kontakt sowie eine Bindung zu den Adoptiveltern aufgebaut. Sie könne die Liebe und Zuneigung ihrer Adoptiveltern sehr genießen. Andererseits belasteten jedoch im einzelnen näher beschriebene massive Konflikte und Krisen die Familie. Zusammenfassend ist ausgeführt, trotz aller bestehenden Bedenken, ob der noch anstehenden Schwierigkeiten sei aus Sicht der Beratungs- und zentralen Adoptionsstelle schon ein tragfähiges Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt, das sich weiter stabilisieren werden, wenn die Zeugen A. auch zukünftig Unterstützung annähmen.
Ausweislich mehrerer in der Verwaltungsakte befindlicher Aktenvermerke wurde in den folgenden Jahren ab circa Sommer 2008 aufgrund von Schwierigkeiten der Klägerin vor allem im schulischen Bereich die Gewährung von Integrationshilfe und Hilfe zur Erziehung für die Eltern angeregt. Während die Eltern Integrationshilfe begehrten, wurde offenbar ein Antrag auf Erziehungshilfe nicht gestellt. Am 13.07.2009 fand ein Gespräch statt, an dem Familie A., Frau B. (Landesjugendamt), Herr Dr. C. (die Klägerin behandelnder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie) sowie die Sachbearbeiterin der Beklagten teilnahmen. Über dieses Gespräch wurde am 24.07.2009 ein Aktenvermerk gefertigt. Aus diesem lässt sich Folgendes entnehmen: Im Rahmen des Gesprächs sollte der Jugendhilfebedarf der Familie thematisiert und das weitere Vorgehen abgestimmt werden. Im Verlauf des Gesprächs brachten die Eltern der Klägerin zum Ausdruck, dass die gesamte Schulzeit durch eine pädagogische Fachkraft abgedeckt werden müsse. Die Vertreterin der Beklagten wies darauf hin, dass in der Regel ein Helfer und keine pädagogische Fachkraft eingesetzt würde. Darüber hinaus befürwortete sie zusätzlich zur Eingliederungshilfe Hilfe zur Erziehung. Eine solche hielten die Eltern der Klägerin jedoch zunächst nicht für erforderlich. Während einer Unterbrechung des Gesprächs wurde den Eltern der Klägerin die Situation unter anderem von Dr. C. näher erläutert. Die Vertreterin der Beklagten und des Landesjugendamtes kamen unterdessen überein, mit der Familie weitere Fakten zu besprechen, die der Beklagten und dem Landesjugendamt bekannt, nicht jedoch mit den Eltern der Klägerin thematisiert worden waren. Weiter traf man die Entscheidung, dass dann ein Schutzkonzept für die Klägerin erstellt werden müsse. Im Vermerk heißt es insofern wörtlich:
„Es wird besprochen, dass die Fakten mit dem Ehepaar besprochen werden, dann jedoch ein Schutzkonzept für … her muss. Das bedeutet, dass … zu ihrem Schutz in Obhut genommen werden muss.“
Bei der Wiederaufnahme des Gesprächs erklärten sich die Eltern bereit, sich auf eine zusätzliche Hilfe zu Hause einlassen zu wollen. Die sonstigen Dinge, die im Raum stünden, wollten sie jedoch nicht besprechen. Wegen der emotionalen Gestimmtheit des Vaters der Klägerin wurde das Gespräch auf den Nachmittag desselben Tages vertagt. Am Nachmittag wurde das Gespräch ohne Dr. C., aber mit Frau D. (Landesjugendamt) um 16.00 Uhr fortgesetzt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurden die Informationen der Schoolworkerin vom Oktober 2008(Die Klägerin hatte angegeben, vom Vater geschlagen worden zu sein, die Eltern hätten ihr die Kuscheltiere weggenommen und sie sei auch wegen des Essens (Anm.: Die Klägerin leidet an Zöliakie und muss strenge Diät einhalten) unter starker Beobachtung durch ihre Mutter.), die bei Telefonaten des Vaters mit Frau B. (Landesjugendamt) erhaltenen Informationen und die Weigerung der Eheleute A., Hilfe zuzulassen, besprochen.
In dem über das Gespräch gefertigten Vermerk vom 24.07.2008 heißt es weiter wörtlich:
„Aufgrund der emotional aufgewühlten Stimmung wird …, die während des Gesprächs im Auto wartet, nach … in die Wohngruppe gebracht. Die Familie schlägt eine Übernachtung bei der Oma oder dem Paten von Frau A. vor. Da jedoch davon auszugehen ist, dass dies nicht eingehalten wird, entscheidet sich die UZ für eine Wohngruppe. Die Eltern stimmen der Inobhutnahme zu.“
In einem Gespräch am folgenden Tag stellten die Eltern der Klägerin die Unstimmigkeiten hinsichtlich der oben genannten Informationen aus ihrer Sicht dar. Schließlich wurde vereinbart, dass die Familie eine sozialpädagogische Familienhilfe beantragt, die auch einen „gewissen Kontrollauftrag in der Familie“ haben sollte. Ein Gespräch mit der Klägerin am selben Tag ergab, dass diese wieder nach Hause wollte. Darüber hinaus gab die Klägerin in diesem Gespräch nach dem Vermerk auf Nachfrage an, einmal vom Vater eine Ohrfeige bekommen zu haben, als sie ihm ein Schulheft nicht habe geben wollen. Sonst sei nichts passiert. Als Strafen gebe es eine Stunde Zimmerarrest, Fernsehverbot oder vom Papa früher schlafen zu gehen. In der Schulzeit müsse sie um acht ins Bett, dann wäre es eben Sieben oder halb Acht.
Die Inobhutnahme wurde am folgenden Tag, dem 15.07.2009, beendet.
Am 22.09.2007 erhob die Klägerin gegen die Inobhutnahme vom 13. bis 15.07.2009 Widerspruch. Von der Beklagten auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs hingewiesen, hat die Klägerin das Widerspruchsverfahren nicht weiterverfolgt und am 15.06.2010 die vorliegende Klage erhoben.
Sie ist die Meinung, die Inobhutnahme sei mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesen. Durch die Maßnahme sei sie in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 GG verletzt. Zudem liege ein unzulässiger Eingriff in die Elternrechte aus Art. 6 Abs. 2 u. 3 GG vor. Eine dringende Gefährdung des Kindeswohls sei durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar dargetan worden. Die Eltern seien um größtmögliche Transparenz und Kooperation bemüht gewesen. Aus dem Entwicklungsbericht der Familienhelferin vom 18.01.2010 lasse sich eindeutig schließen, dass zum Zeitpunkt der Inobhutnahme kein Anzeichen für eine Gefährdung im Sinne von § 42 SGB VIII bestanden habe. Zudem ergebe sich aus diesem Bericht, dass sie – die Klägerin – durch die Inobhutnahme in ihrer psychosozialen Entwicklung negativ beeinträchtigt worden sei und gerade wegen dieser Maßnahme Rückschläge in ihrer Entwicklung erlitten habe, weswegen sie zusätzlich betreut werden müsse. Die Maßnahme habe mithin sogar selbst das Kindeswohl beeinträchtigt.
Der von ihr am 13.07.2009 mehrfach geäußerte Wille, nach Hause gebracht und bei den Eltern bleiben zu dürfen, sei im Zusammenhang mit der Inobhutnahme unberücksichtigt geblieben. Man habe ihr auch keine Gelegenheit gegeben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Sie sei auch nicht über die Möglichkeit der Hilfe und Unterstützung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII aufgeklärt worden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass ihre Eltern bereit und in der Lage gewesen wären, die behauptete Gefährdung abzuwenden. Die Eltern hätten auch nicht rechtswirksam ihr Einverständnis mit der Inobhutnahme erklärt. Man habe ihnen durch den Hinweis, im Falle einer Verweigerung der Zustimmung werde die Entscheidung des Familiengerichts eingeholt, was letztlich nur die Inobhutnahme verzögere, aber nicht verhindere, suggeriert, es bestehe an sich kein Entscheidungsspielraum. Die Eltern hätten außerdem befürchtet, ihr Verhalten könne sich negativ auf die Bescheidung ihres Antrags auf integrative Unterrichtung auswirken, der bereits seit Oktober 2008 anhängig war. Angesichts der Zweifel der Eltern an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme und mangels eines eindeutigen Einverständnisses hätte nach Ansicht der Klägerin die Beklagte die Entscheidung des Familiengerichts gleichwohl einholen müssen. Außerdem stelle sich die Verbringung der Klägerin gegen ihren Willen in ein Fahrzeug als Anwendung unmittelbaren Zwangs dar, zu dem die Beklagte ohne Beteiligung der Polizei – und Ordnungsbehörden gemäß § 42 Abs. 6 SGB VIII nicht befugt gewesen sei. Überdies sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt worden. Als Alternative zur Inobhutnahme in der Einrichtung habe die Möglichkeit der Übergabe der Klägerin an die Familie des Bruders des Vaters oder an die Mutter des Vaters, die Nachbarn oder den Patenonkel der Klägerin bestanden. Diese Alternativen seien von der Beklagten ohne weitere Prüfung abgelehnt worden. Das für die vorliegende Klage erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass wegen des Kooperationsverhältnisses zwischen den Eltern und der Beklagten die Gefahr bestehe, dass es auch zukünftig zu ähnlichen Situationen kommen könne. Wegen ihrer nachhaltigen Betroffenheit sei auch ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin sowie der Eltern gegeben.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
festzustellen, dass die Inobhutnahme vom 13.07.2009 bis zum 15.07.2009 durch das Jugendamt rechtswidrig war.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen auf den zitierten Vermerk vom 24.07.2009 Bezug und macht geltend, eine Inobhutnahme stelle grundsätzlich ein situationsbedingtes Handeln dar. Sie erfolge nach kollegialer Beratung mehrerer Fachkräfte und aufgrund deren gemeinsamer fachlicher Einschätzung. Die Fachkräfte vor Ort hätten befürchtet, dass es im Nachgang zu dem Gespräch konfliktträchtige Diskussionen im Haushalt der Familie der Klägerin geben könnte. Es hätten ferner Bedenken bestanden, dass sich die Klägerin in die Rolle des „Sündenbocks“ gedrängt fühle. Die Inobhutnahme sei ausgesprochen worden, da man nicht habe abschätzen können, wie belastend sich der weitere Verlauf des Nachmittags auf die Klägerin auswirken könne. Es werde in das Ermessen des Gerichts gestellt, die auf Seiten der Beklagten involvierten Personen, die Zeugin E., die zwischenzeitlich nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt sei und deren ladungsfähige Anschrift nicht angegeben werden könne, die Zeugin B. vom Landesjugendamt sowie die Zeugin F., die zwar nach wie vor bei der Beklagten beschäftigt sei, aber aufgrund einer längerfristigen Erkrankung als Informationsquelle zur Zeit nicht in Frage komme, zu weiteren Details zu befragen.
Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 18.10. und 11.11.2011 (Beklagte) sowie 31.10.2011 (Klägerin) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben konnte durch diesen im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig. Eine Wiederholungsgefahr besteht allerdings nicht, denn eine Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass im Wesentlichen tatsächlich und rechtlich eine vergleichbare Konstellation eintritt. Angesichts des fortschreitenden Alters, der Entwicklung der Klägerin sowie der Veränderung ihrer psychosozialen Situation tritt eine Situation, wie sie der Inobhutnahme im Juli 2009 zugrunde lag, nicht unter vergleichbaren Verhältnissen wieder ein. Das für die Annahme der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich hier aber aus dem sogenannten Rehabilitationsinteresse. Das Feststellungsinteresse ist danach auch dann gegeben, wenn die begehrte Feststellung, dass der VA rechtswidrig war, als Genugtuung oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Das Rehabilitationsinteresse setzt dabei voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzusehen ist.(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdnr. 142.) Mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, die auch nach Abschluss der Maßnahme nach ihrem Vorbringen andauert, begegnet die Annahme des Rehabilitationsinteresses keinen rechtlichen Bedenken.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der erledigte Verwaltungsakt, hier die In-obhutnahme vom 13. bis 15.07.2009, war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme ergibt sich hier bereits daraus, dass es an der gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII geforderten drohenden Gefahr fehlte. Die Dringlichkeit einer Gefährdung ist zu bejahen, wenn über die der Gefahr inne wohnende Aktualität der Gefährdung hinaus eine konkret drohende, also unmittelbar bevorstehende Gefahrenlage besteht, die sich nach dem objektiv anzunehmenden Verlauf der Dinge alsbald auswirken wird. Dafür, dass das Jugendamt auch unterhalb der aufgezeigten Gefährdungsschwelle eine Inobhutnahme durchführen darf, gibt der Gesetzeswortlaut nichts her.(Röchling in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42 Rdnr. 26) Die Beklagte hat zur Begründung lediglich auf den Vermerk der Sachbearbeiterin vom 24.07.2009 verwiesen. Die entscheidende Formulierung „aufgrund der emotional aufgewühlten Stimmung“ gibt keinen Aufschluss darüber, welche konkrete unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Klägerin die Beklagte mit ihrer Maßnahme abzuwenden versuchte. Insbesondere lässt auch die geschilderte Familiensituation nicht den Schluss auf eine wie auch immer geartete Gefährdung der Klägerin zu. Dass das Kindeswohl durch Spannungen zwischen den Eltern in einer Weise gefährdet war, dass nur so eine einschneidende Maßnahme wie eine Inobhutnahme dieser Gefahr zu begegnen geeignet war, ist nicht ersichtlich. Auch die zum Zeitpunkt der Inobhutnahme nicht einmal weiter eruierte Behauptung der Klägerin, ihr Vater habe sie geschlagen, lässt eine solche Gefährdungsprognose nicht zu. Im konkreten Fall spricht die Aktenlage dafür, dass vor der Inobhutnahme weder geprüft worden war, ob diese Behauptung überhaupt den Tatsachen entspricht, noch welche Umstände diesem Vorfall zugrunde lagen. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre aber eine verlässliche Risikobeurteilung möglich gewesen. Von einer solchen war die Beklagte auch nicht deshalb entbunden, weil bei der Gefährdungsprognose angesichts der Hochwertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter kein zu hoher Maßstab an die Eintrittswahrscheinlichkeit anzustellen ist. Mit Blick auf die mit der Inobhutnahme, zumal einer solchen gegen den Willen der Klägerin, ebenfalls verbundenen Eingriffe in schützenswerte Rechtsgüter der Klägerin einerseits und angesichts der psychisch labilen Situation der Klägerin andererseits war im konkreten Fall eine entsprechende Sachaufklärung vor einer Inobhutnahme zwingend geboten. Ist aber bereits die Gefahrenprognose der Beklagten nicht nachvollziehbar, bedarf es eines weiteren Eingehens auf die sonstigen substantiierten Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht mehr.
Insbesondere sieht sich das Gericht auch nicht veranlasst, in die von der Beklagten angeregte Beweisaufnahme durch Einvernahme der angebotenen Zeugen einzutreten. Zwar waren diese als ehemalige bzw. aktuelle Mitarbeiter der Beklagten bzw. Vertreter des Landesjugendamtes, das im Rahmen der Adoption in den Fall involviert war, an der konkreten Entscheidung, die Klägerin in Obhut zu nehmen, beteiligt. Es fehlt jedoch an einem substantiierten Vortrag, dass aufgrund von über die im o.e. Vermerk niedergelegten hinausgehende Umstände die Inobhutnahme erfolgt sei und um welche es sich dabei handeln könnte. Da die an der streitgegenständlichen Inobhutnahme beteiligten Personen von der Beklagten nicht zum Hergang befragt werden konnten, weil sie nicht oder nicht mehr bei Ihr beschäftigt sind oder aufgrund längerfristiger Erkrankung nicht erreichbar waren, bleibt es bei den sich aus den Akten ergebenden Fakten. Zu einer weiteren Beweisaufnahme durch das Gericht besteht kein Anlass, denn der Beweisantritt widerspricht offensichtlich dem Gebot, dass in einem Beweisantrag für ganz bestimmte Tatsachenbehauptungen eigens ausdrücklich bezeichnete Beweismittel benannt werden müssen.(etwa OVG des Saarlandes; Beschluss vom 24.08.2011 -1 A 277/11-, m.w.N.)) Auch wenn die Beklagte hier allenfalls eine Beweisanregung gegeben hat, vermag das Gericht dieser aus den genannten Gründen nicht näherzutreten, da es sich mangels konkret behaupteter Tatsachen um einen Ausforschungsbeweis handelte. Hinzu kommt, dass die ladungsfähige Anschrift der Zeugin E. weder von der Beklagten benannt werden konnte, noch konkrete Anhaltspunkte bestehen, wie diese ermittelt werden könnte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht.
Gründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben konnte durch diesen im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig. Eine Wiederholungsgefahr besteht allerdings nicht, denn eine Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass im Wesentlichen tatsächlich und rechtlich eine vergleichbare Konstellation eintritt. Angesichts des fortschreitenden Alters, der Entwicklung der Klägerin sowie der Veränderung ihrer psychosozialen Situation tritt eine Situation, wie sie der Inobhutnahme im Juli 2009 zugrunde lag, nicht unter vergleichbaren Verhältnissen wieder ein. Das für die Annahme der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergibt sich hier aber aus dem sogenannten Rehabilitationsinteresse. Das Feststellungsinteresse ist danach auch dann gegeben, wenn die begehrte Feststellung, dass der VA rechtswidrig war, als Genugtuung oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Das Rehabilitationsinteresse setzt dabei voraus, dass es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzusehen ist.(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rdnr. 142.) Mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachte Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, die auch nach Abschluss der Maßnahme nach ihrem Vorbringen andauert, begegnet die Annahme des Rehabilitationsinteresses keinen rechtlichen Bedenken.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der erledigte Verwaltungsakt, hier die In-obhutnahme vom 13. bis 15.07.2009, war rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Die Rechtswidrigkeit der Inobhutnahme ergibt sich hier bereits daraus, dass es an der gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII geforderten drohenden Gefahr fehlte. Die Dringlichkeit einer Gefährdung ist zu bejahen, wenn über die der Gefahr inne wohnende Aktualität der Gefährdung hinaus eine konkret drohende, also unmittelbar bevorstehende Gefahrenlage besteht, die sich nach dem objektiv anzunehmenden Verlauf der Dinge alsbald auswirken wird. Dafür, dass das Jugendamt auch unterhalb der aufgezeigten Gefährdungsschwelle eine Inobhutnahme durchführen darf, gibt der Gesetzeswortlaut nichts her.(Röchling in LPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42 Rdnr. 26) Die Beklagte hat zur Begründung lediglich auf den Vermerk der Sachbearbeiterin vom 24.07.2009 verwiesen. Die entscheidende Formulierung „aufgrund der emotional aufgewühlten Stimmung“ gibt keinen Aufschluss darüber, welche konkrete unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Klägerin die Beklagte mit ihrer Maßnahme abzuwenden versuchte. Insbesondere lässt auch die geschilderte Familiensituation nicht den Schluss auf eine wie auch immer geartete Gefährdung der Klägerin zu. Dass das Kindeswohl durch Spannungen zwischen den Eltern in einer Weise gefährdet war, dass nur so eine einschneidende Maßnahme wie eine Inobhutnahme dieser Gefahr zu begegnen geeignet war, ist nicht ersichtlich. Auch die zum Zeitpunkt der Inobhutnahme nicht einmal weiter eruierte Behauptung der Klägerin, ihr Vater habe sie geschlagen, lässt eine solche Gefährdungsprognose nicht zu. Im konkreten Fall spricht die Aktenlage dafür, dass vor der Inobhutnahme weder geprüft worden war, ob diese Behauptung überhaupt den Tatsachen entspricht, noch welche Umstände diesem Vorfall zugrunde lagen. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre aber eine verlässliche Risikobeurteilung möglich gewesen. Von einer solchen war die Beklagte auch nicht deshalb entbunden, weil bei der Gefährdungsprognose angesichts der Hochwertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter kein zu hoher Maßstab an die Eintrittswahrscheinlichkeit anzustellen ist. Mit Blick auf die mit der Inobhutnahme, zumal einer solchen gegen den Willen der Klägerin, ebenfalls verbundenen Eingriffe in schützenswerte Rechtsgüter der Klägerin einerseits und angesichts der psychisch labilen Situation der Klägerin andererseits war im konkreten Fall eine entsprechende Sachaufklärung vor einer Inobhutnahme zwingend geboten. Ist aber bereits die Gefahrenprognose der Beklagten nicht nachvollziehbar, bedarf es eines weiteren Eingehens auf die sonstigen substantiierten Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht mehr.
Insbesondere sieht sich das Gericht auch nicht veranlasst, in die von der Beklagten angeregte Beweisaufnahme durch Einvernahme der angebotenen Zeugen einzutreten. Zwar waren diese als ehemalige bzw. aktuelle Mitarbeiter der Beklagten bzw. Vertreter des Landesjugendamtes, das im Rahmen der Adoption in den Fall involviert war, an der konkreten Entscheidung, die Klägerin in Obhut zu nehmen, beteiligt. Es fehlt jedoch an einem substantiierten Vortrag, dass aufgrund von über die im o.e. Vermerk niedergelegten hinausgehende Umstände die Inobhutnahme erfolgt sei und um welche es sich dabei handeln könnte. Da die an der streitgegenständlichen Inobhutnahme beteiligten Personen von der Beklagten nicht zum Hergang befragt werden konnten, weil sie nicht oder nicht mehr bei Ihr beschäftigt sind oder aufgrund längerfristiger Erkrankung nicht erreichbar waren, bleibt es bei den sich aus den Akten ergebenden Fakten. Zu einer weiteren Beweisaufnahme durch das Gericht besteht kein Anlass, denn der Beweisantritt widerspricht offensichtlich dem Gebot, dass in einem Beweisantrag für ganz bestimmte Tatsachenbehauptungen eigens ausdrücklich bezeichnete Beweismittel benannt werden müssen.(etwa OVG des Saarlandes; Beschluss vom 24.08.2011 -1 A 277/11-, m.w.N.)) Auch wenn die Beklagte hier allenfalls eine Beweisanregung gegeben hat, vermag das Gericht dieser aus den genannten Gründen nicht näherzutreten, da es sich mangels konkret behaupteter Tatsachen um einen Ausforschungsbeweis handelte. Hinzu kommt, dass die ladungsfähige Anschrift der Zeugin E. weder von der Beklagten benannt werden konnte, noch konkrete Anhaltspunkte bestehen, wie diese ermittelt werden könnte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht.