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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 22.11.2011 – 3 K 766/11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1. Die Beklagte hatte den Sohn A. des Klägers am 04.05.2009 in Obhut genommen und vorläufig in einer Wohngruppe untergebracht. Auf Antrag der personensorgeberechtigten Mutter wurde seit dem 13.05.2009 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung in der Einrichtung in Stuttgart gewährt. Mit Bescheid vom 24.06.2009 wurde der Kläger über die Hilfeleistung in Kenntnis gesetzt, darüber informiert, dass die Eltern ab Hilfebeginn zu den Kosten der Leistung herangezogen werden können, und aufgefordert, auf einem entsprechenden Formblatt eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Darüber hinaus wurde er darauf hingewiesen, dass er unabhängig von seinen Einkommensverhältnissen einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes zu zahlen habe, und zur Zahlung dieses Mindestkostenbeitrages ab dem 01.06.2009 in Höhe von 164,- EUR aufgefordert.

Mit Schreiben vom 23.07.2009 erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er habe das Kindergeld für die Monate Juni und Juli für das Kind verbraucht. Während der Pfingstferien vom 02. bis 13.06.2009 sei der Sohn bei ihm zu Hause gewesen. Er sei jedes Wochenende – insgesamt 4 Heimfahrtwochenenden – mit der Genehmigung der Heimleitung nach Hause gefahren. Das Kind habe vollständig eingekleidet werden müssen. Auch zu Beginn der Sommerferien sei der Sohn nach Hause beurlaubt worden.

Zum 31.07.2009 wurde die Maßnahme beendet.

Mit Bescheid vom 01.06.2011 änderte die Beklagten den Bescheid vom 24.06.2009 dahingehend ab, dass sie den vom Kläger verlangten Kostenbeitrag um die von der Einrichtung bestätigten Betreuungszeiten in den Pfingst- und Sommerferien reduziert hat. Insgesamt belief sich der vom Kläger noch geforderte Betrag auf 289,73 EUR.

Der Kläger machte mit seinem auch gegen den Änderungsbescheid erhobenen Widerspruch mit Schreiben vom 30.06.2011 geltend, es handele sich bei A. höchstwahrscheinlich nicht um seinen leiblichen Sohn.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen der Mindestverpflichtung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII seien erfüllt. Der Sohn des Klägers sei seit 13.05.2009 stationär in der Einrichtung in Stuttgart untergebracht gewesen. Der Kläger habe das Kindergeld für A. bezogen. Er sei daher verpflichtet gewesen, ab dem 01.06.2009 einen Kostenbeitrag in Höhe von 164,- EUR zu zahlen. Die Beklagte sei mangels entsprechender Zahlungen durch den Kläger berechtigt gewesen, das von der Familienkasse zu zahlende Kindergeld in Anspruch zu nehmen (§ 74 Abs. 2 EStG). Die tatsächlich erbrachten und über Umgangskontakte hinausgehenden Betreuungsleistungen seien auf den Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII aber anzurechnen. Als solche kämen hier ausschließlich die Ferienaufenthalte des Sohnes in Betracht. Die während der Pfingst- und der Sommerferien erbrachten Betreuungsleistungen des Klägers seien demgemäß von der Beklagten mit dem Änderungsbescheid vom 01.06.2011 berücksichtigt worden. Weitere Anrechnungen seien nicht möglich. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Kindergeld verbraucht zu haben. Mit der Heimunterbringung werde der Unterhaltsbedarf des Sohnes vollständig sichergestellt. Sowohl Kleider- als auch Taschengeld seien durch die Beklagte an die Einrichtung gezahlt worden. Die behaupteten Anschaffungen seien als zusätzliche freiwillige Leistungen zu qualifizieren, die nicht auf den Kostenbeitrag angerechnet werden könnten. Die geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien unerheblich, da der Kläger bis zur erfolgreichen Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens als Vater mit allen sich daraus ergebenden Folgen gelte.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit Übergabeeinschreiben am 27.07.2011 zugestellt.

2. Seit dem 03.03.2010 befindet sich der Sohn des Klägers nach einem weiteren Antrag auf Jugendhilfeleistungen in stationärer Unterbringung in einer Einrichtung in Brandenburg. Mit Bescheid vom 15.03.2010 wurde der Kläger über die Hilfeleistung in Kenntnis gesetzt, darüber informiert, dass die Eltern ab Hilfebeginn zu den Kosten der Leistung herangezogen werden können, und aufgefordert, auf einem entsprechenden Formblatt eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Darüber hinaus wurde er darauf hingewiesen, dass er unabhängig von seinen Einkommensverhältnissen einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes zu zahlen habe, und zur Zahlung dieses Mindestkostenbeitrages ab Hilfebeginn in Höhe von 184,- EUR aufgefordert.

Gegen diesen, ihm am 19.03.2010 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 19.04.2010 Widerspruch. Zur Begründung trug er auch hier vor, er sei nach ihm zugetragenen Informationen nicht der leibliche Vater von A.

Ab Mai 2010 wurde das Kindergeld von der Familienkasse an den Landkreis überwiesen, nachdem der Kläger keine Zahlungen geleistet und die Beklagte bei der Familienkasse um Auszahlung des Kindergeldes an sie gebeten hatte.

Der Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 13.07.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Voraussetzungen der Mindestverpflichtung nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII seien erfüllt, denn der Sohn des Klägers befinde sich seit März in stationärer Unterbringung in Brandenburg, der Kläger sei der Elternteil, der Kindergeld für A. beziehe. Die Beklagte sei mangels entsprechender Leistungen durch den Kläger auch berechtigt gewesen, im Wege eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 104 SGB X das auf das Kind entfallende Kindergeld bei der Familienkasse geltend zu machen. Ab Mai 2010 sei daher das Kindergeld an die Beklagte ausgezahlt worden. Nach Ermittlung der Einkommensverhältnisse des Klägers bleibe es bis auf weiteres bei der Erhebung des Mindestkostenbeitrages. Die geäußerten Zweifel an der Vaterschaft seien unerheblich, da der Kläger bis zur erfolgreichen Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens als Vater mit allen sich daraus ergebenden Folgen gelte.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit Übergabeeinschreiben am 27.07.2011 zugestellt.

Am 25.08.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, in den fraglichen Zeiträumen habe die Kindesmutter das Kindergeld vereinnahmt, so dass der Mindestkostenbeitrag von der Kindesmutter angefordert werden müsste.

Für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren fehle ihm das Geld. Die Aussage, er sei nicht der leibliche Vater des Kindes, stamme von der Kindesmutter.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.06.2011 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 13.07.2011 aufzuheben,

2. den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 13.07.2011 aufzuheben

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der Widerspruchsbescheide. Der Kläger werde nach ihren Unterlagen bei der Kindergeldkasse als Kindergeldberechtigter für A. geführt. Die für die Kindergeldzahlung zuständige Familienkasse habe dieses Kindergeld auf von ihr gestellte entsprechende Anträge in der Zeit von Juni bis August 2009 und ab Mai 2010 an die Beklagte ausgezahlt (§§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII i.V.m. 74 EStG und 104 SGB X). In der Zwischenzeit sei das Kindergeld dem Kläger ausgezahlt worden. Der Änderungsbescheid vom 01.06.2011 habe die Betreuungsleistzungen des Klägers berücksichtigt und daher den offenstehenden Kostenbeitrag mit 289,34 EUR (gemeint wohl: 289,73 EUR) berechnet. Solange die Vaterschaft des Klägers nicht gerichtlich geklärt sei, sei davon auszugehen, dass er der leibliche Vater von A. sei.

Durch Beschluss vom 10.11.2011 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie des Kreisrechtsausschusses. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist als Anfechtungsklage gem. §§ 40, 42, 44, 68 ff. VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide vom 24.06.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.06.2011 und vom 15.03.2010 sowie die Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses vom 13.07.2011 in den Sachen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide vollinhaltlich verwiesen werden, die die einschlägigen Rechtsgrundlagen enthalten und sich mit den Einwänden des Klägers in zutreffender Weise auseinandersetzen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Beklagte hat durch den Änderungsbescheid den beachtlichen Einwänden des Klägers gegen den Bescheid vom 24.06.2009 Rechnung getragen, indem seine Betreuungsleistungen in den Pfingst- und Sommerferien berücksichtigt wurden. Für eine darüber hinausgehende Anrechnung auch der Betreuungsleistung an den Wochenenden, die der Sohn zu Hause verbracht hat, bestand kein Anlass, da es sich insofern um bloße Umgangskontakte handelte, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht angerechnet werden. Der Einwand des Klägers, die Kindesmutter habe das Kindergeld bezogen und müsse daher statt seiner herangezogen werden, vermag die Rechtmäßigkeit der Bescheide ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Hierbei handelt es sich aus Sicht des Gerichts vielmehr um eine bloße Schutzbehauptung, denn der Kläger hat beispielsweise in seiner Erklärung zur Kostenbeitragspflicht vom 30.03.2010 ausdrücklich bestätigt, Kindergeldberechtigter für das Kind zu sein. Seine nunmehr aufgestellte Behauptung wird außerdem durch den in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten befindlichen Schriftwechsel der Beklagten mit der Familienkasse und deren auf Grundlage von §§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII i.V.m. 74 EStG und 104 SGB X erfolgte Auszahlung des Kindergeldes an die Beklagte widerlegt. Dass tatsächlich der Kläger Anspruch auf Kindergeld hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus den an ihn gerichteten Schreiben der Familienkasse vom 30.07.2009(Bl. 28 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bd. 1) und 14.06.2010(Bl. 84 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bd. 2), die die Familienkasse der Beklagten in Durchschrift zugeleitet hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist als Anfechtungsklage gem. §§ 40, 42, 44, 68 ff. VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide vom 24.06.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 01.06.2011 und vom 15.03.2010 sowie die Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses vom 13.07.2011 in den Sachen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide vollinhaltlich verwiesen werden, die die einschlägigen Rechtsgrundlagen enthalten und sich mit den Einwänden des Klägers in zutreffender Weise auseinandersetzen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Beklagte hat durch den Änderungsbescheid den beachtlichen Einwänden des Klägers gegen den Bescheid vom 24.06.2009 Rechnung getragen, indem seine Betreuungsleistungen in den Pfingst- und Sommerferien berücksichtigt wurden. Für eine darüber hinausgehende Anrechnung auch der Betreuungsleistung an den Wochenenden, die der Sohn zu Hause verbracht hat, bestand kein Anlass, da es sich insofern um bloße Umgangskontakte handelte, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 94 Abs. 4 SGB VIII nicht angerechnet werden. Der Einwand des Klägers, die Kindesmutter habe das Kindergeld bezogen und müsse daher statt seiner herangezogen werden, vermag die Rechtmäßigkeit der Bescheide ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Hierbei handelt es sich aus Sicht des Gerichts vielmehr um eine bloße Schutzbehauptung, denn der Kläger hat beispielsweise in seiner Erklärung zur Kostenbeitragspflicht vom 30.03.2010 ausdrücklich bestätigt, Kindergeldberechtigter für das Kind zu sein. Seine nunmehr aufgestellte Behauptung wird außerdem durch den in den Verwaltungsunterlagen der Beklagten befindlichen Schriftwechsel der Beklagten mit der Familienkasse und deren auf Grundlage von §§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII i.V.m. 74 EStG und 104 SGB X erfolgte Auszahlung des Kindergeldes an die Beklagte widerlegt. Dass tatsächlich der Kläger Anspruch auf Kindergeld hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus den an ihn gerichteten Schreiben der Familienkasse vom 30.07.2009(Bl. 28 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bd. 1) und 14.06.2010(Bl. 84 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bd. 2), die die Familienkasse der Beklagten in Durchschrift zugeleitet hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.