Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 23.12.2011 – 10 N 1816/11
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird auf 2.000.- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 24.11.2011 bei Gericht eingegangene Vollstreckungsantrag der Kläger, den Beklagten durch Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000.- Euro dazu anzuhalten, über den Antrag der Kläger „auf Ergreifung von Verkehrsbeschränkungen für den Durchgangsverkehr in der Straße ... in A-Stadt im Bereich von der Einmündung K. bis auf Höhe des Anwesens Haus-Nr. .../Beginn Gewerbegebiet“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß dem Urteil vom 28.05.2009, 10 K 794/08, zu entscheiden, ist gemäß § 172 VwGO statthaft, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegen den Beklagten nicht vorliegen.
Die Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO setzt voraus, dass die Behörde der ihr im Titel auferlegten Verpflichtung entweder überhaupt nicht nachgekommen ist oder sie die titulierte Pflicht nur unzureichend erfüllt hat. Ob Letzteres der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Urteilstenor, bei Unklarheiten sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen.
Vgl. hierzu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juni 2011, § 172 Rdnr. 33, 34 m.w.N.
Fallbezogen kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem dem Vollstreckungsbegehren der Kläger zugrunde liegenden rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 28.05.2009, 10 K 794/08, nicht nachgekommen ist.
Mit dem vorgenannten Urteil wurde die Beklagte verpflichtet,
„über den Antrag der Kläger auf Ergreifung von Verkehrsbeschränkungen für den Durchgangsverkehr in der Straße am ... in A-Stadt im Bereich von der Einmündung K./... Hof bis auf Höhe des Anwesens Hausnummer .../Beginn Gewerbegebiet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.“
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach der besagten Entscheidung der Kammer nach eigenen Angaben der Kläger eine Verkehrsregelung u.a. dahingehend getroffen, dass die Durchfahrt durch den streitgegenständlichen Teil der Straße für Fahrzeuge aller Art – mit Ausnahme der Anlieger – verboten und die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt wurde. In der Anordnung dieser Verkehrsregelung liegt zugleich eine entsprechende Entscheidung der Beklagten über den Antrag der Kläger auf Ergreifung von Verkehrsbeschränkungen. Hat die Beklagte demnach nach dem Urteil der Kammer über den Antrag der Kläger entschieden, ist eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne einer vollständigen Säumnis nicht gegeben. Weiterhin kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte der ihr aus dem Urteil der Kammer folgenden Verpflichtung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nur unzureichend nachgekommen ist. Vielmehr hat die Kammer auf den Seiten 27, 28 des Urteils ausgeführt, dass die Anordnung eines Durchfahrverbots (Verbot für Fahrzeuge aller Art, Anlieger frei) geeignet sei, den inkriminierten Durchgangsverkehr vollständig zu unterbinden und damit dem sachlich gebotenen Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm Rechnung zu tragen. Durch die zusätzliche Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist die Beklagte über diese Erwägungen der Kammer sogar noch hinausgegangen. Damit kann jedenfalls mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihrer sich aus dem Urteil der Kammer ergebenden Verpflichtung nicht in dem gebotenen Umfange nachgekommen ist. Soweit die Kläger geltend machen, dass von Anfang an bekannt gewesen sei, dass „keine regelmäßigen und in der nötigen Intensität erforderlichen Kontrollen“ durchgeführt werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des von den Klägern vorgelegten Zeitungsausschnitts vom 18.08.2010 der bei der Infoveranstaltung anwesende stellvertretende Leiter der Polizeiinspektion A-Stadt versichert habe, dass die B. Straße in die Liste der Polizeiinspektion A-Stadt aufgenommen und kontrolliert werde. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen sich von vorneherein als ungeeignet dargestellt haben. Soweit die Kläger weiter behaupten, die Ungeeignetheit der Maßnahmen habe sich nunmehr dadurch herausgestellt, dass gegen die Verkehrsregelung jeden Tag „durch unzählige Pkw“ verstoßen werde, weil „keine Kontrollen“ stattfänden, ist der Vortrag bereits ohne jede Substanz geblieben, wobei auch gesehen werden muss, dass im Schriftsatz vom 21.12.2011 zur Kontrollsituation nunmehr vorgetragen wird, dass „Kontrollen lediglich sporadisch, wenn überhaupt, durchgeführt“ würden. Abgesehen davon und entscheidend ist zu sehen, dass die Klärung der Frage, ob sich die ergriffenen Maßnahmen als geeignet erweisen, den Klägern den sachlich gebotenen Schutz vor Verkehrslärm zukommen zu lassen, einer Entscheidung im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht zugänglich ist, sondern einem erneuten Erkenntnisverfahren mit einer gegebenenfalls durchzuführenden Beweisaufnahme vorbehalten bleiben muss. Das Vollstreckungsbegehren der Kläger kann demnach keinen Erfolg haben.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.