Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 16.03.2012 – 3 K 198/10
Tenor
Der Bescheid vom 29.05.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 03.02.2010 werden aufgehoben, soweit sie die Bewilligungszeiträume Oktober 2003 bis September 2004 und Oktober 2004 bis September 2005 betreffen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der die Vollstreckung betreibende Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte bewilligte dem Kläger in der Vergangenheit für insgesamt vier Bewilligungszeiträume (BWZ) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein betriebswirtschaftliches Studium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft. Im Einzelnen wurden folgende Bescheide erlassen:
Bescheid vom 30.12.2003: BWZ Oktober 2003 bis September 2004
Bescheid vom 29.10.2004: BWZ Oktober 2004 bis September 2005
Bescheid vom 30.09.2005: BWZ Oktober 2005 bis September 2006
Bescheide vom 29.11.2006 und 30.07.2007: BWZ Oktober 2006 bis Mai 2007
Vermögen des Klägers wurde in den genannten Bewilligungsbescheiden nicht angerechnet, weil dieser im jeweiligen Antragsformblatt 1 kein Vermögen deklariert hatte.
Aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen erhielt die Beklagte im November 2006 Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2003 Zinserträge erwirtschaftet hatte, die auf vorhandenes Vermögen schließen ließen.
Im Rahmen der anschließend durchgeführten Vermögensabfrage legte der Kläger Dokumente vor, die zu einer Neuberechnung der ihm in den o.g. Bewilligungszeiträumen zustehenden Förderungsleistungen unter Anrechnung von Vermögen führten. Dabei ergaben sich folgende Rückforderungsbeträge:
BWZ 10/03 – 09/04:
7.020,00 EUR
BWZ 10/04 – 09/05:
2.784,00 EUR
BWZ 10/05 – 09/06:
keine Rückforderung
BWZ 10/06 – 05/07: 4.680,00 EUR
………….
14.484,00 EUR
Dieser Betrag wurden durch Bescheid vom 29.05.2008 vom Kläger zurückgefordert.
Dabei hatte die Beklagte für den BWZ 10/03 – 09/04 unter anderem einen Betrag von 15.722,73 EUR als Vermögen des Klägers angerechnet. Es handelte sich dabei um das Guthaben des Klägers auf einem Konto bei der Bank. Die Anrechnung dieses Guthabens erfolgte, obwohl der Kläger das Konto einen Tag vor der Stellung des Erstantrages aufgelöst hatte und am selben Tag 10.000 EUR angeblich an seinen Stiefvater in bar als Kaufpreis für ein Auto ausgezahlt hatte. Die Beklagte hatte diesen Vorgang nicht zuletzt mit Blick auf den nicht durchgängigen Vortrag und den Umstand, dass für den PKW-Kauf kein Kaufvertrag vorgelegt werden konnte, als rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung im Sinne der BAföGVwV 27.1.3a angesehen. Für die beiden folgenden BWZ wurden Beträge in Höhe von 10.722,73 EUR und 5.722,73 EUR als Vermögen angerechnet.
Für den BWZ 10/06 bis 05/07 wurde darüber hinaus ein Betrag in Höhe von 47.000,00 EUR als Vermögen des Klägers berücksichtigt, denn der Kläger hatte im Rahmen der Vermögensabfrage mitgeteilt, er habe am 18.10.2006 vom zuständigen Amtsgericht erfahren, dass er durch das Testament seiner am 07.09.2006 verstorbenen Großmutter Erbe eines Hausgrundstücks geworden sei.
Das Vermögen kam mit der - ausgehend von der angegebenen Höhe des Pflichtteils (45.750 EUR) - Hälfte des Gesamtwertes zur Anrechnung, obwohl der Kläger eigenen Angaben zufolge erst am 04.01.2007 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden war und angegeben hatte, er habe im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht über das Erbe verfügen können.
Gegen den am 11.06.2008 zum Versand gebrachten Bescheid vom 29.05.2008 erhob der Kläger am 16.07.2008 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend zum Antragszeitpunkt 14.08.2003 habe – wie er im Einzelnen vorrechnete – ein anrechenbares Vermögen von 9.822,45 EUR bestanden.
Für die BWZ 10/04 – 09/05 und 10/05 bis 09/06 sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zu den angerechneten Vermögenswerten komme. Für den BWZ 10/06 – 05/07 sei ebenfalls zu Unrecht der Gesamtwert des Vermögens mit 37.206,15 EUR angesetzt worden. Er sei im September 2006 Erbe geworden. Das Erbe mit einem Gesamtwert von 91.500,00 EUR habe aus einem Haus und Barvermögen in Höhe von 37.000 EUR bestanden. Das Erbe sei durch testamentarische Verfügung aber belastet gewesen. Er habe an seine Mutter einen Betrag in Höhe von 47.000 EUR auszahlen müssen. Weiter habe er durch testamentarische Verfügung zusätzliche 22.000 EUR zahlen müssen. Ihm sei daher lediglich das Erbe in Form des Hausanwesens in Höhe von fiktiven 22.500 EUR an gebundenem Kapital geblieben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe er all diese Umstände nicht gewusst. Er habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht über das Vermögen verfügen können. Deshalb seien seine Angaben weder falsch noch unvollständig gewesen.
Der Widerspruch blieb nicht nur ohne Erfolg, die Beklagte bezifferte den Rückforderungsanspruch nunmehr sogar auf 15.000 EUR.
Zur Begründung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2010 ist ausgeführt, der Widerspruch sei zwar verfristet, mit Blick auf § 44 SGB X sei die Beklagte aber gehalten den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.
Hinsichtlich des BWZ 10/03 – 09/04 müsse sich der Kläger den einen Tag vor der Antragstellung angeblich an seinen Stiefvater ausgehändigten Betrag von 10.000 EUR als eigenes Vermögen zurechnen lassen. In Anbetracht von Unstimmigkeiten erscheine sein Sachvortrag nicht überzeugend. So sei ursprünglich angeblich vereinbart gewesen, den Kaufpreis für das bereits im Juli 2002 an ihn übergebene Fahrzeug, einen sieben Jahre alten Mazda MX-5, nach Fälligkeit einer Geldanlage des Klägers bei der Bank am 20.03.2003 zu begleichen. Das Guthaben sei dann allerdings nach Fälligkeit auf ein Konto bei der Bank transferiert worden. Darüber hinaus habe der Stiefvater zunächst bestätigt, den Kaufpreis Mitte Juli 2003 erhalten zu haben, um seine Angaben dann später mit Blick auf den anhand eines Kontoauszugs aufgetretenen Widerspruch entsprechend zu korrigieren. Zudem sei fraglich, ob der angegebene Kaufpreis dem Marktwert des Fahrzeugs entspreche. Schließlich fehle es an schriftlichen Dokumenten für den Fahrzeugkauf und sei auch nicht erkennbar, dass sich der Stiefvater irgendwelche Sicherheiten hätte geben lassen. Trotz des engen Verhältnisses zwischen dem Kläger und seinem Stiefvater wäre ein schriftlicher Kaufvertrag angemessen und sinnvoll gewesen.
Soweit im Ausgangsbescheid darüber hinaus auch das weitere Guthaben des Kontos bei der Bank dem Kläger als Vermögen angerechnet wurde, könne dieses ihm nicht als Vermögen angerechnet werden, da ihm nicht widerlegt werden könne, dieses Geld für seine private Lebensführung verbraucht zu haben.
Die darüber hinaus angerechneten Beträge entsprächen den Guthaben- und Negativsalden wie sie belegt worden seien.
Soweit man im BWZ 10/2004-09/2005 das ehemalige Guthaben des Klägers auf dem Konto bei der Bank nur mit einem Betrag in Höhe von 10.722,73 EUR zur Anrechnung gebracht habe, sei dies nicht korrekt, vielmehr müssten auch in diesem Zeitraum 10.000 EUR angerechnet werden.
Für den Bewilligungszeitraum 10/05-09/06 ergebe sich unter Berücksichtigung des Betrages in Höhe von 10.000 EUR nach Abzug der bereits in den vorangegangenen BWZ erfolgten Vermögensabschmelzung kein den gesetzlichen Vermögensfreibetrag des Auszubildenden übersteigendes anzurechnendes Vermögen, so dass insofern keine Rückforderung festzusetzen sei. Im in der Anlage dem Bescheid beigefügten und ausdrücklich zum Inhalt des Bescheides gemachten Berechnungsbogen ist für den entsprechenden BWZ allerdings (auch unter Berücksichtigung der Abschmelzung) ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von 2.226,89 EUR ausgewiesen. Dieser Betrag ist auch in die Gesamtberechnung der Rückforderung eingeflossen (vgl. der Bescheid vom 29.01.2010 weist auf Blatt 3 – Bl 342 d.BA) sogar 2232 EUR als Rückforderung im entsprechenden BWZ aus).
Für den letzten Bewilligungszeitraum ergebe sich ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen. Der Kläger sei im September 2006, also vor Stellung des maßgeblichen Förderungsantrages, Erbe seiner Großmutter geworden. Selbst wenn man entsprechend der Widerspruchsbegründung trotz Zweifel am angegebenen Wert des zum Erbe gehörenden Hausanwesens nach Abzug der Verbindlichkeiten von dem vom Kläger errechneten Wert von 22.500 EUR an gebundenem Kapital ausgehe, reiche dieser Betrag zusammen mit den ansonsten vorhandenen Vermögenswerten aus, den im Ausgangsbescheid festgesetzten Bedarf in Höhe von 585,00 EUR monatlich abzudecken. Dass der Kläger erst im Januar 2007 Eigentümer des Hausgrundstückes geworden sei, sei unerheblich, da es entscheidend darauf ankomme, dass ihm schon zum Antragszeitpunkt eine entsprechende Forderung zugestanden habe.
Ernstliche Zweifel, dass der Kläger zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hatte, bestünden nicht.
Die Rückforderung belaufe sich auf insgesamt 15.000,00 EUR.
Der Bescheid wurde dem Kläger persönlich durch Einschreiben mit Rückschein am 05.02.2010 zugestellt.
Am 05.03.2010 hat er die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Anfechtungsbegehren, seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren teils wiederholend, teils vertiefend weiter verfolgt.
Hinsichtlich des ihm zugerechneten Betrages in Höhe von 10.000 EUR trägt er ergänzend vor, er habe dieses Geld erst mit Fälligkeit seiner Anlage an den Stiefvater auszahlen können. Dieser habe selbst den Vorschlag gemacht, das Geld bis zum Beginn des Studiums auf ein Konto des Klägers zu stellen, um diesem die Zinseinkünfte zu gute kommen zu lassen. Er habe das Geld mithin treuhänderisch verwaltet. Der Kaufpreis habe auch dem Wert des erworbenen Fahrzeugs entsprochen, bei dem es sich um ein gepflegtes Cabriolet gehandelt habe.
Hinsichtlich des letzten Bewilligungszeitraums wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, wonach ihm nur ein „fiktiver Betrag“ in Höhe von 22.500 EUR an in dem Hausanwesen gebundenem Kapital zugestanden habe. Erneut bekräftigte er unter Hinweis auf einen Bescheid des Finanzamtes B-Stadt betreffend die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 07.09.2006 seine Angaben zum tatsächlichen Wert des Anwesens. Darüber hinaus macht er geltend, im Zusammenhang mit dem Erbe habe es zunächst noch Monate gedauert, bis über die Frage, ob ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werde, entschieden worden sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben, als sie den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 betrafen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Gericht das Verfahren insofern durch Beschluss vom 16.03.2012 – 3 K 257/12 – abgetrennt und eingestellt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide,
die Klage abzuweisen.
Dem Kläger wurde durch Beschluss der Kammer vom 05.04.2011 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen .... Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 29.05.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 29.01.2010 sind, soweit sie noch streitgegenständlich sind, hinsichtlich der Bewilligungszeiträume 10/03 – 09/04 und 10/04 – 09/05 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (1). Soweit Förderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum 10/06 – 05/07 zurückgefordert werden, sind sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (2) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Rechtswidrigkeit der Bescheide hinsichtlich der ersten beiden Bewilligungszeiträume, beruht darauf, dass zu Unrecht jeweils ein Vermögenswert in Höhe von 10.000 EUR angerechnet wurde.
Der Kläger hat insofern vorgetragen, die unmittelbar vor der Stellung des Erstantrages erfolgte Verfügung über diesen Teil seines Sparguthabens habe ihren Rechtgrund in einem zwischen ihm und seinem Stiefvater, dem Zeugen C., geschlossenen Kaufvertrag über ein Auto gehabt. Dass der Besitz an dem Fahrzeug nach Angaben des Klägers bereits mehr als ein Jahr zuvor auf ihn übergegangen war, während die angebliche Übergabe der Kaufpreissumme nur einen Tag vor der Förderungsantragstellung erfolgte, führte ebenso wie im Verlauf des Verfahrens eingetretene Ungereimtheiten in den Angaben des Klägers sowie seines Stiefvaters zu zunächst berechtigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des Zeugen ..., an dessen Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht, fest, dass die Vermögensübertragung tatsächlich mit Rechtsgrund erfolgt ist, so dass eine Anrechnung dieses Betrages als Vermögen des Klägers nach der BAföGVwV 27.1.3a ausscheidet.
Der Zeuge hat überzeugend dargelegt, dass der von der Beklagten zunächst bezweifelte Wert des Fahrzeuges aufgrund des Pflegezustands, der Abnutzung des Fahrzeugs und nicht zuletzt aufgrund von ihm selbst getätigten Investitionen tatsächlich dem entsprach, was der Kläger gezahlt hat. Dabei überzeugt gerade, dass der Zeuge angibt, den Wagen zwei Jahre zuvor für 18.000 DM gekauft zu haben, um den (höheren) Wiederverkaufswert mit den zahlreichen, teilweise recht kostspieligen, jedoch sinnvollen und den Gebrauchswert des Fahrzeugs erhöhenden Investitionen zu begründen. Auch seine Schilderung der Modalitäten des Geschäfts ist glaubhaft. Zwar mag es im Rechtsverkehr unter Fremden unwahrscheinlich sein, dass ein Fahrzeug verkauft und übergeben wird, während als Zahlungsziel für die Kaufpreiszahlung der Zeitraum von einem Jahr vereinbart wird, ohne dass Sicherungen geleistet oder auch nur ein schriftlicher Kaufvertrag aufgesetzt werden. Anders beurteilt sich die Situation jedoch, wenn es sich um ein Geschäft im engsten Familienkreis handelt. Dabei überzeugt die Aussage des Zeugen auch in diesem Punkt gerade deshalb, weil er die Situation nicht in irgendeiner Weise beschönigt, sondern die – auch vom Kläger selbst eingeräumte – laxe Zahlungsmoral des Klägers und die schließlich aufgrund eines konkreten Geldbedarfs angemahnte Kaufpreiszahlung schildert. Dass die Zahlung dann nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen in bar und nicht per Überweisung erfolgte, mag den Nachweis einer tatsächlichen Zahlung zwar erschweren, ist allein aber nicht Anhaltspunkt genug, die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Bekundungen des Klägers und des Zeugen in Frage zu stellen, zumal eine solche Geschäftsabwicklung im familiären Bereich ebenfalls nicht unüblich sein dürfte. Dass dem Zeugen der genaue Zahlungstermin mehrere Jahre später nicht mehr exakt erinnerlich ist, stellt die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht in Frage.
Muss damit aber in den Bewilligungszeiträumen 10/03 – 09/04 und 10/04 – 09/05 das berücksichtigungsfähige Vermögen des Klägers jeweils um 10.000 EUR gekürzt werden, bleibt es bei der ursprünglichen Förderung, weil die sonstigen nachgewiesenen Vermögenspositionen den Vermögensfreibetrag von 5.200 EUR nicht übersteigen.
2. Demgegenüber begegnet die noch geltend gemachte Rückforderung für den Bewilligungszeitraum 10/06 – 05/07 in Höhe von 4.680,00 EUR keinen rechtlichen Bedenken.
Unerheblich ist dabei, ob der Wert des vom Kläger geerbten Hausanwesens – wofür tatsächlich der von ihm vorgelegte Feststellungsbescheid des Finanzamtes spricht – so gering war wie vom Kläger angegeben, da die Beklagte zwar Zweifel an der Wertangabe des Klägers geäußert hat, im Ergebnis aber seine Berechnung des ihm nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbliebenen Erbes zugrunde gelegt hat.
Diesen Wert in Höhe von 22.500 EUR hat die Beklagte zu Recht im o.g. Bewilligungszeitraum dem Kläger als Vermögen zugerechnet.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Erbe seiner am 07.09.2006 verstorbenen Großmutter geworden. Dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht über das Erbe verfügen konnte, ändert nichts daran, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung (23.10.2006) nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 11.03.2008 (Bl. 203 d.A.) auch davon positive Kenntnis hatte. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt dieses Faktums darauf berufen hat, es müsse sich bei der Angabe dieses Datums um einen Fehler seines früheren Verfahrensbevollmächtigten handeln, ist dies ersichtlich eine Schutzbehauptung. Abgesehen davon, dass der Kläger angebliche weitere Fehler seines früheren Rechtsanwalts nicht benannt hat, wird die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, er habe tatsächlich erst später von seiner Erbenstellung erfahren, durch die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei widerlegt. Unter den mit dem Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 11.03.2008 bei der Beklagten eingereichten Unterlagen findet sich ein Schreiben der Mutter des Klägers an den früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 05.03.2008 (Bl. 193 d.A.), in dem diese die Umstände ebenfalls beschreibt und wörtlich angibt: „ … erfuhr am 18. Oktober 2006 seitens des Amtsgerichts, das Erbverträge und ein letztes Testament seiner Oma vorlägen, dass er aber über sein Erbe keinesfalls verfügen könne“... Der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat eben diese Informationen bei der Abfassung des o.g. Schriftsatzes verwertet und nahezu wörtlich übernommen. Die weiteren von der Mutter des Klägers geschilderten Bestrebungen, die Rechtspflegerin beim Amtsgericht davon zu überzeugen, dass die beiden im Testament genannten Testamentsvollstrecker nicht zuständig seien, sondern der Kläger selbst über sein Erbe verfügen könne, bestätigen, dass der Kläger vor der Antragstellung Kenntnis von seiner Erbenstellung hatte.
Das Erbe wäre mithin als Vermögenswert (im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG) bei der Antragstellung anzugeben gewesen. Der Anrechnung im Rahmen der Neuberechnung begegnet daher keine rechtlichen Bedenken.
Dass zum Stichtag 23.10.2006 weder feststand, welchen Wert das Erbe nach Abzug eventueller Verpflichtungen haben würde noch wann der Kläger darüber würde verfügen können, steht der Verpflichtung zur Angabe bei der Antragstellung und der späteren Anrechnung nicht entgegen. Zwar wäre die Beklagte auch im Falle der Angabe des Vermögens im Antrag nicht in der Lage gewesen, belastbare Feststellungen hinsichtlich einer eventuellen Vermögensanrechnung zu treffen, weil die Verfügbarkeit eingeschränkt war und der Umfang einer möglichen Anrechnung nicht hätte bestimmt werden können. Einer Bescheidung des Antrages vor Beginn des Ausbildungszeitraums steht dies jedoch mit Blick auf § 51 Abs. 2 BAföG nicht entgegen. Diese Vorschrift trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass – wie hier – die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht zeitnah abgeschlossen werden können, und sieht eine Zahlung von Ausbildungsförderung für vier Monate bis zur Höhe von 360 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung vor. Nach Erlass des (endgültigen) Bewilligungsbescheides wären etwaige Differenzbeträge nachzuzahlen oder überzahlte Beträge aufgrund des Vorbehalts nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG zurückzuzahlen gewesen.(Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 51 Rdnr. 9)
Der Einwand des Klägers, das Vermögen sei in dem ererbten Hausanwesen gebunden gewesen, greift ebenfalls nicht.
Dieser Umstand führt hier nicht etwa dazu, dass dieser Vermögensteil - etwa gemäß § 29 Abs. 3 BAföG - zur Vermeidung unbilliger Härten unberücksichtigt bleiben kann. Weder bewohnte der Kläger das ererbte Anwesen zu damaligen Zeit(Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 10 m.w.N.), noch bestehen substantiierte Anhaltspunkte, dass es unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, das Anwesen zu verwerten und sei es auch nur durch eine Beleihung, um damit das Studium zu finanzieren. Die Einwände des Klägers, die sich im Wesentlichen auf den Zustand des Hauses sowie die Lage des Grundstücks beschränken, überzeugen angesichts des erforderlichen Umfangs des Verwertungserlöses, der sich bereits bedarfsdeckend ausgewirkt hätte(Insgesamt waren im Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis Mai 2007 4680 EUR an Leistungen gewährt worden.), nicht.
Da allein der aufgrund des Erbes zu berücksichtigende Vermögenswert in Höhe von 22.500 EUR bedarfsdeckende Wirkung entfaltet, ist es für die Rückforderung in diesem Zeitraum im Ergebnis unerheblich, wenn sich aufgrund der Ausführungen zu 1. das zu berücksichtigende Vermögen auch für diesen Bewilligungszeitraum um 10.000 EUR geringer anzusetzen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 29.05.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 29.01.2010 sind, soweit sie noch streitgegenständlich sind, hinsichtlich der Bewilligungszeiträume 10/03 – 09/04 und 10/04 – 09/05 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (1). Soweit Förderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum 10/06 – 05/07 zurückgefordert werden, sind sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (2) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Rechtswidrigkeit der Bescheide hinsichtlich der ersten beiden Bewilligungszeiträume, beruht darauf, dass zu Unrecht jeweils ein Vermögenswert in Höhe von 10.000 EUR angerechnet wurde.
Der Kläger hat insofern vorgetragen, die unmittelbar vor der Stellung des Erstantrages erfolgte Verfügung über diesen Teil seines Sparguthabens habe ihren Rechtgrund in einem zwischen ihm und seinem Stiefvater, dem Zeugen C., geschlossenen Kaufvertrag über ein Auto gehabt. Dass der Besitz an dem Fahrzeug nach Angaben des Klägers bereits mehr als ein Jahr zuvor auf ihn übergegangen war, während die angebliche Übergabe der Kaufpreissumme nur einen Tag vor der Förderungsantragstellung erfolgte, führte ebenso wie im Verlauf des Verfahrens eingetretene Ungereimtheiten in den Angaben des Klägers sowie seines Stiefvaters zu zunächst berechtigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des Zeugen ..., an dessen Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht, fest, dass die Vermögensübertragung tatsächlich mit Rechtsgrund erfolgt ist, so dass eine Anrechnung dieses Betrages als Vermögen des Klägers nach der BAföGVwV 27.1.3a ausscheidet.
Der Zeuge hat überzeugend dargelegt, dass der von der Beklagten zunächst bezweifelte Wert des Fahrzeuges aufgrund des Pflegezustands, der Abnutzung des Fahrzeugs und nicht zuletzt aufgrund von ihm selbst getätigten Investitionen tatsächlich dem entsprach, was der Kläger gezahlt hat. Dabei überzeugt gerade, dass der Zeuge angibt, den Wagen zwei Jahre zuvor für 18.000 DM gekauft zu haben, um den (höheren) Wiederverkaufswert mit den zahlreichen, teilweise recht kostspieligen, jedoch sinnvollen und den Gebrauchswert des Fahrzeugs erhöhenden Investitionen zu begründen. Auch seine Schilderung der Modalitäten des Geschäfts ist glaubhaft. Zwar mag es im Rechtsverkehr unter Fremden unwahrscheinlich sein, dass ein Fahrzeug verkauft und übergeben wird, während als Zahlungsziel für die Kaufpreiszahlung der Zeitraum von einem Jahr vereinbart wird, ohne dass Sicherungen geleistet oder auch nur ein schriftlicher Kaufvertrag aufgesetzt werden. Anders beurteilt sich die Situation jedoch, wenn es sich um ein Geschäft im engsten Familienkreis handelt. Dabei überzeugt die Aussage des Zeugen auch in diesem Punkt gerade deshalb, weil er die Situation nicht in irgendeiner Weise beschönigt, sondern die – auch vom Kläger selbst eingeräumte – laxe Zahlungsmoral des Klägers und die schließlich aufgrund eines konkreten Geldbedarfs angemahnte Kaufpreiszahlung schildert. Dass die Zahlung dann nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen in bar und nicht per Überweisung erfolgte, mag den Nachweis einer tatsächlichen Zahlung zwar erschweren, ist allein aber nicht Anhaltspunkt genug, die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Bekundungen des Klägers und des Zeugen in Frage zu stellen, zumal eine solche Geschäftsabwicklung im familiären Bereich ebenfalls nicht unüblich sein dürfte. Dass dem Zeugen der genaue Zahlungstermin mehrere Jahre später nicht mehr exakt erinnerlich ist, stellt die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht in Frage.
Muss damit aber in den Bewilligungszeiträumen 10/03 – 09/04 und 10/04 – 09/05 das berücksichtigungsfähige Vermögen des Klägers jeweils um 10.000 EUR gekürzt werden, bleibt es bei der ursprünglichen Förderung, weil die sonstigen nachgewiesenen Vermögenspositionen den Vermögensfreibetrag von 5.200 EUR nicht übersteigen.
2. Demgegenüber begegnet die noch geltend gemachte Rückforderung für den Bewilligungszeitraum 10/06 – 05/07 in Höhe von 4.680,00 EUR keinen rechtlichen Bedenken.
Unerheblich ist dabei, ob der Wert des vom Kläger geerbten Hausanwesens – wofür tatsächlich der von ihm vorgelegte Feststellungsbescheid des Finanzamtes spricht – so gering war wie vom Kläger angegeben, da die Beklagte zwar Zweifel an der Wertangabe des Klägers geäußert hat, im Ergebnis aber seine Berechnung des ihm nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbliebenen Erbes zugrunde gelegt hat.
Diesen Wert in Höhe von 22.500 EUR hat die Beklagte zu Recht im o.g. Bewilligungszeitraum dem Kläger als Vermögen zugerechnet.
Der Kläger war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Erbe seiner am 07.09.2006 verstorbenen Großmutter geworden. Dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht über das Erbe verfügen konnte, ändert nichts daran, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung (23.10.2006) nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 11.03.2008 (Bl. 203 d.A.) auch davon positive Kenntnis hatte. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt dieses Faktums darauf berufen hat, es müsse sich bei der Angabe dieses Datums um einen Fehler seines früheren Verfahrensbevollmächtigten handeln, ist dies ersichtlich eine Schutzbehauptung. Abgesehen davon, dass der Kläger angebliche weitere Fehler seines früheren Rechtsanwalts nicht benannt hat, wird die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, er habe tatsächlich erst später von seiner Erbenstellung erfahren, durch die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei widerlegt. Unter den mit dem Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 11.03.2008 bei der Beklagten eingereichten Unterlagen findet sich ein Schreiben der Mutter des Klägers an den früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 05.03.2008 (Bl. 193 d.A.), in dem diese die Umstände ebenfalls beschreibt und wörtlich angibt: „ … erfuhr am 18. Oktober 2006 seitens des Amtsgerichts, das Erbverträge und ein letztes Testament seiner Oma vorlägen, dass er aber über sein Erbe keinesfalls verfügen könne“... Der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat eben diese Informationen bei der Abfassung des o.g. Schriftsatzes verwertet und nahezu wörtlich übernommen. Die weiteren von der Mutter des Klägers geschilderten Bestrebungen, die Rechtspflegerin beim Amtsgericht davon zu überzeugen, dass die beiden im Testament genannten Testamentsvollstrecker nicht zuständig seien, sondern der Kläger selbst über sein Erbe verfügen könne, bestätigen, dass der Kläger vor der Antragstellung Kenntnis von seiner Erbenstellung hatte.
Das Erbe wäre mithin als Vermögenswert (im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG) bei der Antragstellung anzugeben gewesen. Der Anrechnung im Rahmen der Neuberechnung begegnet daher keine rechtlichen Bedenken.
Dass zum Stichtag 23.10.2006 weder feststand, welchen Wert das Erbe nach Abzug eventueller Verpflichtungen haben würde noch wann der Kläger darüber würde verfügen können, steht der Verpflichtung zur Angabe bei der Antragstellung und der späteren Anrechnung nicht entgegen. Zwar wäre die Beklagte auch im Falle der Angabe des Vermögens im Antrag nicht in der Lage gewesen, belastbare Feststellungen hinsichtlich einer eventuellen Vermögensanrechnung zu treffen, weil die Verfügbarkeit eingeschränkt war und der Umfang einer möglichen Anrechnung nicht hätte bestimmt werden können. Einer Bescheidung des Antrages vor Beginn des Ausbildungszeitraums steht dies jedoch mit Blick auf § 51 Abs. 2 BAföG nicht entgegen. Diese Vorschrift trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass – wie hier – die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht zeitnah abgeschlossen werden können, und sieht eine Zahlung von Ausbildungsförderung für vier Monate bis zur Höhe von 360 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung vor. Nach Erlass des (endgültigen) Bewilligungsbescheides wären etwaige Differenzbeträge nachzuzahlen oder überzahlte Beträge aufgrund des Vorbehalts nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG zurückzuzahlen gewesen.(Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 51 Rdnr. 9)
Der Einwand des Klägers, das Vermögen sei in dem ererbten Hausanwesen gebunden gewesen, greift ebenfalls nicht.
Dieser Umstand führt hier nicht etwa dazu, dass dieser Vermögensteil - etwa gemäß § 29 Abs. 3 BAföG - zur Vermeidung unbilliger Härten unberücksichtigt bleiben kann. Weder bewohnte der Kläger das ererbte Anwesen zu damaligen Zeit(Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 10 m.w.N.), noch bestehen substantiierte Anhaltspunkte, dass es unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre, das Anwesen zu verwerten und sei es auch nur durch eine Beleihung, um damit das Studium zu finanzieren. Die Einwände des Klägers, die sich im Wesentlichen auf den Zustand des Hauses sowie die Lage des Grundstücks beschränken, überzeugen angesichts des erforderlichen Umfangs des Verwertungserlöses, der sich bereits bedarfsdeckend ausgewirkt hätte(Insgesamt waren im Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis Mai 2007 4680 EUR an Leistungen gewährt worden.), nicht.
Da allein der aufgrund des Erbes zu berücksichtigende Vermögenswert in Höhe von 22.500 EUR bedarfsdeckende Wirkung entfaltet, ist es für die Rückforderung in diesem Zeitraum im Ergebnis unerheblich, wenn sich aufgrund der Ausführungen zu 1. das zu berücksichtigende Vermögen auch für diesen Bewilligungszeitraum um 10.000 EUR geringer anzusetzen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.