Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 04.05.2012 – 2 L 210/12

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

Der im vorliegenden Verfahren nach Ablehnung eines entsprechenden Begehrens der Antragstellerin im Schreiben des Antragsgegners vom 8.3.2012 sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig ("bis zur Entscheidung in der Hauptsache") aufzugeben, die im Schuldienst des Saarlandes als beamtete Lehrerin tätige Antragstellerin mit Beendigung der Abordnung an die Grundschule N. - X-schule – bzw. schnellstmöglich von ihrem Einsatz im Rahmen der mobilen Lehrerreserve zu entbinden, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte.

Hier begehrt die Antragstellerin trotz der einschränkenden Formulierung ihres Antrages, wonach die zu treffende Regelung nur vorläufig gelten soll, der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn durch die Entscheidung, sie im laufenden Schuljahr aus der mobilen Lehrerreserve herauszulösen, würden bis auf Weiteres oder, da ihre Einbindung in die "Lehrerfeuerwehr" laut dem Antragsgegner zum Ende des nunmehr nur noch sieben Wochen währenden Schuljahres 2011/2012 enden soll, sogar endgültig vollendete Tatsachen geschaffen.

Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gemäß Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache zwar dann nicht, wenn eine bestimmte vorläufige Regelung schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht

dazu BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 -2 BvR 745/88-, NJW 1989, 827; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 VwGO Rdnr. 14 m.w.N..

Diese strengen Voraussetzungen sieht die Kammer fallbezogen nach dem Erkenntnisstand des Eilrechtsschutzverfahrens aber nicht als gegeben an. Der Antragstellerin entstehen durch den Einsatz im Rahmen der mobilen Lehrerreserve keine unzumutbaren Nachteile, denn eine zeitlich begrenzte Dienstausübung dieser Art gehört zwar zu den weniger angenehmen, aber nicht grundsätzlich unzumutbaren Aufgaben, die die Tätigkeit als Lehrer/in, etwa an Grundschulen, mit sich bringen kann

ebenso für Lehrer an "Mittelschulen": VG Augsburg, Beschluss vom 21.9.2011 - Au 2 E 11.1198 -, zitiert nach juris.

Es ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin davon auszugehen, dass ihr Einsatz in der mobilen Lehrerreserve zeitlich begrenzt ist. Insoweit hat der Antragsgegner auf seine Verwaltungspraxis hingewiesen, wonach alle Lehrkräfte mit vergleichbarer Lehramtsbefähigung zu einem Einsatz in der mobilen Lehrerreserve herangezogen werden sollen, die Dauer dieser Verwendung in der Regel auf ein Schuljahr beschränkt ist und diese Beschränkung insbesondere dann eingreift, wenn – wie im Fall der Antragstellerin – Vertretungseinsätze an mehreren Schulen erfolgt sind. Die Antragstellerin dürfe deshalb – so der Antragsgegner – davon ausgehen, dass sie nach Ablauf des restlichen Unterrichtsjahres 2011/2012 nicht mehr der mobilen Lehrerreserve angehöre. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Zweifel, ob eine solche Verwaltungspraxis tatsächlich bestehe, sind nicht begründet. Ihr in diesem Zusammenhang gegebener Hinweis, dass die ihr mündlich erteilte Zusicherung, wonach sie an nicht mehr als drei wohnortnahen Schulen zum Einsatz komme, bereits nicht eingehalten worden sei, da sie bislang insgesamt fünfmal – davon zweimal wohnortfern – zur Dienstausübung verpflichtet worden sei, hat mit der Handhabe des Antragsgegners hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Einsatzes in der mobilen Lehrerreserve nichts zu tun. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragstellerin zugesichert worden sein soll, sie werde an nicht mehr als drei wohnortnahen Schulen eingesetzt werden, denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wie dies der Antragsgegner in seinem Schreiben an die Antragstellerin vom 8.3.2012 dargelegt hat, Krankheitsvertretungen nicht genau vorgeplant werden können und der Vertretungsbedarf erheblichen, kurzfristigen Schwankungen unterliegt.

Ist der Einsatz in der "Lehrerfeuerwehr" somit grundsätzlich zumutbar, ist es der Antragstellerin im Übrigen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass in ihrem Falle besondere Umstände vorliegen, die einer entsprechenden dienstlichen Verwendung dennoch entgegenstehen könnten.

So hat sie angeführt, dass sie ihren Sohn vor Dienstbeginn um 7:00 Uhr zur Kindertagesstätte an ihrem Wohnort in A-Stadt bringe, um anschließend zur (jeweiligen) Schule zu fahren und es ihr während ihres Einsatzes im Rahmen der mobilen Lehrerreserve an den Grundschulen in I. und S. nicht möglich gewesen sei, pünktlich zum Unterrichtsbeginn zu erscheinen, weil sie auf ihrem Weg dorthin durch den Berufsverkehr sowie Straßenbaustellen aufgehalten worden sei. Dem lässt sich zunächst entnehmen, dass die Betreuung ihres Sohnes während ihrer Dienstzeit offenkundig sichergestellt ist. Im Übrigen mag es zwar zutreffen, dass eine Verpflichtung zum Dienst in einer größeren Entfernung vom Wohnort mit gewissen Problemen verbunden ist, es aber in der Natur der Sache liegt, dass der Antragsgegner lediglich einen nach Möglichkeit wohnortnahen Einsatz in Aussicht stellen kann und dies nach der Aktenlage in bisher drei von fünf Fällen auch gelungen ist. Auch ist dem eigenen Vortrag der Antragstellerin zu entnehmen, dass man seitens der Schule in S. durchaus entgegenkommend reagierte, nachdem es ihr nicht gelang, dort zum Unterrichtsbeginn pünktlich zu erscheinen, indem der Unterrichtsbeginn für sie auf später verlegt wurde.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus darauf verweist, durch ihre zahlreichen, kurzfristigen Einsätze unbestimmter Dauer an wechselnd wohnortnahen und wohnortfernen Orten würden sie und ihre Familie besonders belastet und sei sie auch gehindert gewesen, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, ist der Vortrag zu wenig substantiiert, um feststellen zu können, dass für sie ein weiterer Einsatz in der mobilen Lehrerreserve nicht (mehr) hinnehmbar wäre.

Drohen der Antragstellerin somit ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung keine unzumutbaren Nachteile durch ihren Einsatz in der mobilen Lehrerreserve, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten, besteht ferner keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann sich der Antragsgegner für die Organisation der mobilen Lehrerreserve auf das dienstrechtliche Institut der Abordnung gemäß § 28 Abs. 1 SBG berufen. Danach können Beamtinnen und Beamte, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Ein dienstliches Bedürfnis in diesem Sinne liegt regelmäßig vor, wenn – wie hier – Lehrkräfte bei Krankheitsfällen innerhalb der Lehrerschaft einer anderen Schule zu deren Vertretung vorübergehend an die betreffende Schule zur Sicherstellung des Unterrichts entsandt werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nicht zu ersehen, dass die genannte Vorschrift keine hinreichende Rechtsgrundlage sein sollte und es insbesondere wegen der Aneinanderreihung mehrerer, auch kurzfristiger Abordnungen für die Einrichtung der mobilen Lehrerreserve einer speziellen normativen Regelung bedürfte. Nicht zu überzeugen vermag insoweit ihre Argumentation, eine Abordnung für weniger als (bzw. rund) zwei Wochen, wie in ihrem Falle geschehen, könne nicht mit einem dienstlichen Bedürfnis im Sinne des § 28 Abs. 1 SBG begründet werden, da derart kurzen krankheitsbedingten Fehlzeiten primär durch schulinterne Vertretungsregelungen zu begegnen sei. Hiermit ist nämlich kein Gesichtspunkt dargelegt, der grundsätzlich gegen die Heranziehung des § 28 Abs. 1 SBG zur Regelung des Einsatzes von Lehrkräften im Rahmen der mobilen Lehrerreserve spricht. Vielmehr handelt es sich um einen Einwand hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme im Einzelfall bzw. um die Frage, ob zu Recht ein dienstliches Bedürfnis angenommen worden ist. In diesem Falle ist es geboten, gegen die jeweilige Abordnung rechtliche Schritte einzuleiten.

Ebenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht, soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr wechselnder dienstlicher Einsatz im Rahmen der mobilen Lehrerreserve stelle einen Verstoß gegen die ihr gegenüber bestehenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten dar und die Grenze der Zumutbarkeit sei jedenfalls überschritten, wenn – wie in ihrem Fall – innerhalb eines halben Jahres Einsätze an fünf verschiedenen Schulstandorten (...) erfolgt seien. Die dabei von ihr genannten Gesichtspunkte des gegen die damit verbundenen Belastungen zu schützenden Wohls ihrer Familie, einer für sie aus pädagogischer Sicht sowie hinsichtlich des wechselnden sozialen und kollegialen Umfeldes unbefriedigenden dienstlichen Situation sind sicherlich Umstände, die bei den vom Antragsgegner zu treffenden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Der Antragsgegner hat indes in seinem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 8.3.2012, auf welches er in seiner Antragserwiderung ausdrücklich verweist, ausgeführt, dass eine entsprechende Abwägung der Interessen stattfinde und stets – soweit möglich - die jeweiligen individuellen Anliegen berücksichtigt würden, der Antragsgegner jedoch ebenso gehalten sei, dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, eine ordnungsgemäße Unterrichtsversorgung auch bei Krankheitsfällen innerhalb der Lehrerschaft sicherzustellen. Aus diesem Grunde sei in Absprache mit dem Hauptpersonalrat für die Grundschulen ein allgemein akzeptiertes Verfahren ausgehandelt worden, bei dem aus Gründen der Gleichbehandlung alle Lehrkräfte zu einem Einsatz als mobile Lehrerreserve herangezogen werden sollten.

Angesichts dessen lässt sich der Streitstand mit Blick auf den geltend gemachten Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Rahmen der weiteren Heranziehung der Antragstellerin im Rahmen der mobilen Lehrerreserve allenfalls als offen bewerten, so dass sich auch insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht rechtfertigen lässt.

Unter den gegebenen Umständen kann der Antrag keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG wegen der mit dem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beabsichtigten Vorwegnahme der Hauptsache ungeschmälert auf 5.000,-- EUR festgesetzt.