Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 14.06.2012 – 3 K 736/11
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.02.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2011 verpflichtet, der Klägerin dem Grunde nach Ausbildungsförderung für ihr Studium des Faches „Kunst/Diplom“ an der Hochschule der Bildenden Künste zu gewähren.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1973 in Südkorea geborene Klägerin beantragte am 28.07.2010 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Studium im Fach Kunst/Diplom an der Hochschule der Bildenden Künste, das sie zum Wintersemester 2010/2011 aufnahm.
Die Klägerin schloss im Jahr 1992 ihre Schulausbildung in Korea mit dem Abitur ab. Von 1992 bis 1997 studierte sie in Korea Chinesische Sprache und Literatur und schloss dieses Studium als Bachelor of Arts ab. Dieser Abschluss wird zusammen mit der High-School-Ausbildung in Deutschland als allgemeine Hochschulreife anerkannt(Bescheinigung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 06.10.2005 Bl. 4 d. BA). 1998 kam sie nach Deutschland, wo sie von Mitte 1999 bis April 2000 bei der Deutschen Post arbeitete. Von 2000 bis 2004 absolvierte sie einen Deutschkurs. Von 2001 bis 2003 absolvierte sie verschiedene Praktika und war daneben als freie Bildhauerin tätig. Ende 2003 bis Februar 2004 arbeitete sie als freie Künstlerin in Italien. Ab April 2004 war sie im Fach Philosophie in A-Stadt immatrikuliert, es folgte ein Aufenthalt als Gaststudentin in Belgien (Academie of fine Arts 10/04 bis 09/05). Sie begann im Oktober 2005 ein Übersetzerstudium für die Sprachen Koreanisch und Chinesisch an der Uni Bonn, das sie nach einem Semester wieder abbrach. Von November 2006 bis Juni 2007 arbeitete sie als Yoga-Lehrerin, um schließlich von November 2007 bis Juli 2009 eine Ausbildung zur Floristin zu absolvieren.
Zur Begründung für den Abbruch der bisherigen Studienbemühungen verwies die Klägerin auf ihre gesundheitliche Situation und legte zur Glaubhaftmachung eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. … vom 31.08.2010 vor. Hierin wird der Beginn der Erkrankung auf ca. 2004 und der Beginn der Behandlung auf 04/08 datiert. Weiter wird bescheinigt, ein Ende der Behandlung sei nicht absehbar, die Studierfähigkeit sei ca. 40% eingeschränkt. Darüber hinaus reichte die Klägerin eine weitere ärztliche Bescheinigung des LVR-Klinikums, Univ.-Prof. Dr. Dr. …, Dr. med. …, vom 27.01.2011 zu den Akten, nach der sie seit 2006 dort ambulant psychotherapeutisch behandelt worden sei und als Hauptdiagnose eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung auf Borderlineniveau ICD-10: F60.31 bestehe. Weiter ist ausgeführt, es sei anzunehmen, dass die Klägerin schon lange vor dem dreißigsten Lebensjahr deutlich beeinträchtigt gewesen sei. Aktuell sei sie studierfähig. Dr. … bescheinigte der Klägerin am 24.01.2011 ebenfalls die Studierfähigkeit.
Mit Bescheid vom 22.02.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin dem Grunde nach ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Klägerin sei trotz ihrer gesundheitlichen Probleme möglich und zumutbar gewesen, vor vollendetem 30. Lebensjahr mit dem nunmehr beabsichtigten Studium zu beginnen. Dies zeigten die vielfältigen Arrangements, die sie in ihrem tabellarischen Lebenslauf dargestellt habe. Ihrem Antrag mangele es daher an der Unverzüglichkeit der Studienaufnahme nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen. Gründe, welche eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigten, seien daher nicht anzunehmen.
Am 21.03.2011 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid verkenne ihr Krankheitsbild und die sich aus ihrem Leiden ergebenden Konsequenzen, die sich im Lebenslauf widerspiegelten und die gerade eine Studienaufnahme verhindert hätten. Ihre vielfältigen Tätigkeiten belegten gerade, dass sie zum Studium nicht in der Lage gewesen sei. Für die ihr attestierte Krankheit sei kennzeichnend, dass der Kranke nicht in der Lage sei, sich auf eine Sache zu konzentrieren und diese konsequent bis zum Ende zu verfolgen. Ihr Lebenslauf zeig deshalb lediglich, dass sie bemüht gewesen sei, sich trotz ihrer Krankheit nicht aufzugeben. Sie habe sowohl in Korea als auch in Deutschland versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie habe Jahre gebraucht, den Zustand zu erreichen, in dem sie sich nunmehr befinde. Sie habe daher aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen keine objektive Chance gehabt, die ihrer Neigung und ihrer durch Zugangsprüfung nachgewiesenen besonderen Befähigung entsprechende Ausbildung bis zum Erreichen der Altersgrenze zu beginnen. Zur weiteren Glaubhaftmachung reichte sie eine schriftlich Erklärung von Prof. Dr. … und Dr. med. …, LVR-Klinikum vom 09.03.2011 zu den Akten.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15.07.2011 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG greife im konkreten Fall nicht ein. Sie sei nicht bis zum Jahr 2010 gehindert gewesen, ein Kunststudium aufzunehmen. Die geltend gemachte Krankheit könne zwar grundsätzlich ein persönlicher Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BAföG sein, der notwendige Kausalzusammenhang lasse sich aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Es könne dahinstehen, seit wann die attestierten Erkrankungen bei der Klägerin vorgelegen hätten, denn selbst wenn sie schon vor dem 30. Lebensjahr erkrankt sein sollte, sei jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass sich ihre Erkrankung auf die Möglichkeit oder Zumutbarkeit eines Studiums rechtzeitig vor Vollendung des 30. Lebensjahres in erheblicher Weise ausgewirkt habe. Die im Hinblick auf den zu fordernden Kausalzusammenhang unscharfen ärztlichen Atteste ergäben gerade in der Zusammenschau mit dem beruflichen Lebensweg der Klägerin kein schlüssiges Bild für das Vorliegen zwingender Hinderungsgründe. Sie habe trotz ihrer Krankheit vor Vollendung des 30. Lebensjahrs in ihrem Herkunftsland erfolgreich die High-School besucht und ein Bachelor-Studium abgeschlossen. Auch während ihrer Zeit in Deutschland habe sie eine ganze Reihe von Tätigkeiten ausgeübt, so dass nicht erkennbar sei, dass sie dermaßen unter ihrer Krankheit gelitten habe, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, das Kunststudium aufzunehmen. Ihre Krankheit habe sie schließlich auch nicht gehindert, nach Vollendung des 30. Lebensjahres künstlerische Tätigkeiten, zum Teil im Ausland, auszuüben. Sie habe sogar zweimal im Inland ein Studium aufgenommen, das sie jedoch abgebrochen habe. Auch statt der Floristenausbildung hätte sie ein Studium aufnehmen können. Nach alledem könne die Krankheit nicht als Hinderungsgrund für die nicht rechtzeitige Aufnahme des Studiums angesehen werden. Es könne daher offen bleiben, ob es für den Fachrichtungswechsel von „Übersetzen Koreanisch und Chinesisch“ zum Studium für Kunst einen wichtigen Grund gebe.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 18.07.2011 mit Einschreiben mit Rückschein zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt.
Am 17.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Persönlichkeitsstörung, unter der sie leide, sei bereits in ihrer Kindheit entstanden. Lediglich die sichtbaren Symptome der entwickelten Borderline-Störung seien im späteren Alter erkennbar geworden. Ihr unsteter Lebenslauf und die zusammenhanglos wirkende Aneinanderreihung verschiedener unterschiedlicher Ausbildungsversuche, Praktika, unterqualifizierten Aushilfstätigkeiten, Abbrüchen usw. sei ein Ausdruck ihrer Identitätsstörung. Dem widerspreche nicht, dass sie in ihrer Heimat die Hochschulreife habe erlangen und sogar ein Studium habe absolvieren können. Sie habe dort im soziokulturellen Zusammenhang der koreanischen Gesellschaft gelebt, der von klaren Strukturen, festen Regeln und Normen bestimmt sei. Mit der Einreise in die Bundesrepublik seien die Symptome der Persönlichkeitsstörung zunehmend nach außen getreten. Die Ausbildung zur Floristin sei ihr nur unter erheblichen Schwierigkeiten gelungen und sei zum großen Teil dem Umstand geschuldet, dass sie in dieser Zeit bereits mit der einfachen Tatsache ihrer physischen Anwesenheit ihre Grundnoten habe erreichen können. Ihr soziales Umfeld habe sie engmaschig begleitet und drauf geachtet, dass sie trotz permanenter Krankschreibung die Mindestzahl der Stundenpflicht erreicht habe. Menschen mit einer Borderline-Störung erlebten zwischen dem 20. Und 30. Lebensjahr eine besonders kritische Zeit. Ihr sei es aufgrund ihrer Bemühungen und der ihr zuteil gewordenen Hilfe gelungen, ihre Krankheit mit steigender Tendenz zu kontrollieren. Sie habe sich zu dem erstmöglichen Zeitpunkt um den Studienplatz an der Kunsthochschule beworben und diesen auch erlangt.
Zur weiteren Glaubhaftmachung ihres Vortrages reichte die Klägerin eine Ablichtung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. … an das Amtsgericht vom 16.11.2009 zu den Akten, in dem dieser aus fachärztlicher Sicht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung befürwortet.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22.02.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2011 die Beklagte zu verpflichten, ihr dem Grunde nach Ausbildungsförderung für ihr Studium „Kunst/Diplom“ an der Hochschule der Bildenden Künste zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Erkrankung könne unstreitig ein persönlicher Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG sein. Im Widerspruchsbescheid, auf den Bezug genommen werde, werde jedoch unter Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts des beruflichen Werdegangs der Klägerin und unter Würdigung der vorgelegten Atteste die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 BAföG nicht vorlägen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben, konnte durch diesen im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach (§ 46 Abs. 5 BAföG) zu. Der diesen Anspruch versagende Ausgangsbescheid ist ebenso wie der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dass die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist, steht dem Förderungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, denn im konkreten Fall kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, durch einen sog. echten Hinderungsgrund im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen zu sein.
Die Klägerin kann sich mit Erfolg auf das Vorliegen persönlicher Hinderungsgründe berufen, die ihr einen Studienbeginn vor Erreichen der Altersgrenze verwehrten.
Gemäß § 10 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung das 36. Lebensjahr bereits vollendet.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG gilt Satz 1 des § 10 Abs. 3 BAföG aber u.a. dann nicht, (Nr. 3) wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z.B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft u.a.. Die Beklagte hat insofern zutreffend dargestellt, dass es darauf ankommt, ob den vorgebrachten Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden muss, demzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echte Hinderungsgründe anzuerkennen. Dabei hat die Beklagte mehrfach ausgeführt, dass die hier geltend gemachten Krankheitsgründe grundsätzlich persönliche Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG sein können.
Im konkreten Fall verhinderte ein in diesem Sinne verstandener echter Hinderungsgrund die rechtzeitige Studienaufnahme.
Die Klägerin hat durch Vorlage einer ganzen Reihe von fachärztlichen Stellungnahmen hinreichend belegt, dass sie seit Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, deren Ursachen und damit Anfänge bis in die Zeit ihres Aufenthalts in ihrem Geburtsland Süd-Korea zurückreichen und die sich u.a. durch suizidales Verhalten, aber auch durch einen unsteten Lebenslauf immer wieder geäußert haben.(Psychiatrisches Gutachten Dr. med. … vom 16.11.2009 Bl. 28 ff., 32 d. A.)
Angesichts der von der Klägerin anschaulich geschilderten Besonderheiten des Krankheitsbildes ist das Argument der Beklagten entkräftet, durch den Lebenslauf der Klägerin, die immer wieder Tätigkeiten aufgenommen, wenn auch meist nicht zu Ende geführt habe, sei hinreichend belegt, dass sie hätte vor Erreichen der gesetzlichen Höchstaltersgrenze für die Förderung ihr Studium aufnehmen können.
Vielmehr ist gerade der Lebenslauf der Klägerin symptomatisch für das Vorliegen der bei ihr diagnostizierten Erkrankung(Ärztliche Bescheinigung vom 09.03.2011, Bl. 25 d.A.). Dass die eine oder andere zwischenzeitlich sogar erfolgreich absolvierte Tätigkeit oder Ausbildung keinen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin erst nach Erreichen der Altersgrenze aufgetreten sind oder zwischenzeitlich unerheblich waren, belegt etwa ein Blick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Ausbildung zur Floristin im Juli 2009 und dem o.g. Gutachten, das der Klägerin Ende des selben Jahres eine schwere psychische Störung attestiert und sogar eine Betreuung befürwortet. Die konkrete Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, wobei nach Ansicht des Gutachters die Depressionen auf dem Boden sowohl einer posttraumatischen Belastungsstörung, als auch einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ entstehen, die als chronisch anzusehen seien, verdeutlicht, dass es sich hierbei nicht um eine lediglich im konkreten Begutachtungszeitpunkt vorliegende und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang entstandene Erkrankung handelt.
Schließlich rechtfertigt auch der von der Beklagten -bezogen auf den nunmehr behaupteten Beginn der Erkrankung- angeführte relativ späte Beginn einer Behandlung bei den Fachärzten der Uni-Klinik A-Stadt bzw. dem o.g. Gutachter keinen Rückschluss auf einen erst späteren Eintritt der Erkrankung. Zum einen hat die Klägerin selbst vorgetragen, bereits seit 2000 in psychiatrischer Behandlung zu sein, zum anderen wird gerade bei psychischen Erkrankungen häufig erst deutlich nach Beginn der Erkrankung fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen, weil die Inanspruchnahme professioneller Hilfe zunächst einmal das Bewusstsein der eigenen Erkrankung, die Bereitschaft, sich anderen Personen zu öffnen und die Erkenntnis, dass in dieser Situation Hilfe möglich ist, voraussetzt, was geraume Zeit in Anspruch nehmen kann.
Soweit die Beklagte die Unschärfe der ärztlichen Atteste bezogen auf den Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und der Hinderung der Klägerin, ihr Studium zu beginnen, ins Feld führt, vermag dies die fachlichen Feststellungen zu den konkreten Auswirkungen der Erkrankung der Klägerin und ihren zeitlich weit zurückreichenden Ursachen nicht in Frage zu stellen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage steht auch der Annahme eines wichtigen , wenn nicht gar eines unabweisbaren Grundes für den Wechsel von dem zum Wintersemester 2005/2006 aufgenommenen und nach offenbar nur einem Semester wieder abgebrochenen Studiums „Übersetzung Koreanisch und Chinesisch“ an der Uni Bonn zum nunmehr aufgenommenen Kunststudiums nichts entgegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben, konnte durch diesen im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§§ 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach (§ 46 Abs. 5 BAföG) zu. Der diesen Anspruch versagende Ausgangsbescheid ist ebenso wie der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dass die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist, steht dem Förderungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, denn im konkreten Fall kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, durch einen sog. echten Hinderungsgrund im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen zu sein.
Die Klägerin kann sich mit Erfolg auf das Vorliegen persönlicher Hinderungsgründe berufen, die ihr einen Studienbeginn vor Erreichen der Altersgrenze verwehrten.
Gemäß § 10 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung das 36. Lebensjahr bereits vollendet.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG gilt Satz 1 des § 10 Abs. 3 BAföG aber u.a. dann nicht, (Nr. 3) wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z.B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft u.a.. Die Beklagte hat insofern zutreffend dargestellt, dass es darauf ankommt, ob den vorgebrachten Gründen ein solches Maß an Verbindlichkeit zugemessen werden muss, demzufolge es auch unter Berücksichtigung der ausbildungspolitischen Zielsetzung der Höchstaltersgrenze geboten erscheint, Verzögerungsgründe als echte Hinderungsgründe anzuerkennen. Dabei hat die Beklagte mehrfach ausgeführt, dass die hier geltend gemachten Krankheitsgründe grundsätzlich persönliche Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG sein können.
Im konkreten Fall verhinderte ein in diesem Sinne verstandener echter Hinderungsgrund die rechtzeitige Studienaufnahme.
Die Klägerin hat durch Vorlage einer ganzen Reihe von fachärztlichen Stellungnahmen hinreichend belegt, dass sie seit Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, deren Ursachen und damit Anfänge bis in die Zeit ihres Aufenthalts in ihrem Geburtsland Süd-Korea zurückreichen und die sich u.a. durch suizidales Verhalten, aber auch durch einen unsteten Lebenslauf immer wieder geäußert haben.(Psychiatrisches Gutachten Dr. med. … vom 16.11.2009 Bl. 28 ff., 32 d. A.)
Angesichts der von der Klägerin anschaulich geschilderten Besonderheiten des Krankheitsbildes ist das Argument der Beklagten entkräftet, durch den Lebenslauf der Klägerin, die immer wieder Tätigkeiten aufgenommen, wenn auch meist nicht zu Ende geführt habe, sei hinreichend belegt, dass sie hätte vor Erreichen der gesetzlichen Höchstaltersgrenze für die Förderung ihr Studium aufnehmen können.
Vielmehr ist gerade der Lebenslauf der Klägerin symptomatisch für das Vorliegen der bei ihr diagnostizierten Erkrankung(Ärztliche Bescheinigung vom 09.03.2011, Bl. 25 d.A.). Dass die eine oder andere zwischenzeitlich sogar erfolgreich absolvierte Tätigkeit oder Ausbildung keinen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin erst nach Erreichen der Altersgrenze aufgetreten sind oder zwischenzeitlich unerheblich waren, belegt etwa ein Blick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Ausbildung zur Floristin im Juli 2009 und dem o.g. Gutachten, das der Klägerin Ende des selben Jahres eine schwere psychische Störung attestiert und sogar eine Betreuung befürwortet. Die konkrete Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode, wobei nach Ansicht des Gutachters die Depressionen auf dem Boden sowohl einer posttraumatischen Belastungsstörung, als auch einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ entstehen, die als chronisch anzusehen seien, verdeutlicht, dass es sich hierbei nicht um eine lediglich im konkreten Begutachtungszeitpunkt vorliegende und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang entstandene Erkrankung handelt.
Schließlich rechtfertigt auch der von der Beklagten -bezogen auf den nunmehr behaupteten Beginn der Erkrankung- angeführte relativ späte Beginn einer Behandlung bei den Fachärzten der Uni-Klinik A-Stadt bzw. dem o.g. Gutachter keinen Rückschluss auf einen erst späteren Eintritt der Erkrankung. Zum einen hat die Klägerin selbst vorgetragen, bereits seit 2000 in psychiatrischer Behandlung zu sein, zum anderen wird gerade bei psychischen Erkrankungen häufig erst deutlich nach Beginn der Erkrankung fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen, weil die Inanspruchnahme professioneller Hilfe zunächst einmal das Bewusstsein der eigenen Erkrankung, die Bereitschaft, sich anderen Personen zu öffnen und die Erkenntnis, dass in dieser Situation Hilfe möglich ist, voraussetzt, was geraume Zeit in Anspruch nehmen kann.
Soweit die Beklagte die Unschärfe der ärztlichen Atteste bezogen auf den Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und der Hinderung der Klägerin, ihr Studium zu beginnen, ins Feld führt, vermag dies die fachlichen Feststellungen zu den konkreten Auswirkungen der Erkrankung der Klägerin und ihren zeitlich weit zurückreichenden Ursachen nicht in Frage zu stellen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage steht auch der Annahme eines wichtigen , wenn nicht gar eines unabweisbaren Grundes für den Wechsel von dem zum Wintersemester 2005/2006 aufgenommenen und nach offenbar nur einem Semester wieder abgebrochenen Studiums „Übersetzung Koreanisch und Chinesisch“ an der Uni Bonn zum nunmehr aufgenommenen Kunststudiums nichts entgegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.