Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 19.06.2012 – 10 L 537/12

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30.05.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.04.2012, durch den die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dem Antragsteller die Abschiebung angedroht wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 Satz 1 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der am 27.07.2007 eingegangenen ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen seit 01.01.2010 gemäß § 31 AufenthG sowie die Androhung der Abschiebung nicht beanspruchen, weil der angefochtene Bescheid des Antragsgegners nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist und der Widerspruch des Antragstellers daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis weder unmittelbar aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, noch unter Berücksichtigung von § 31 Abs. 2 AufenthG zu. Zur Begründung kann zunächst vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:

Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass fallbezogen der Antragsteller die Voraussetzung des Anspruchs nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, dass die eheliche Lebensgemeinschaft innerhalb seiner am 27.07.2007 mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe drei Jahre ununterbrochen bestanden hat, nicht nachweisen kann. Nichts anderes gilt für die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F. vorausgesetzte Ehebestandszeit von zwei Jahren. Mithin kommt es hinsichtlich des letztgenannten zeitlichen Umstandes auf die Frage, ob die Neuregelung der Vorschrift im Falle des Antragstellers Anwendung findet, nicht an. Nach seiner Heirat ist dem Antragsteller erstmals am 10.10.2007 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen unter Berücksichtigung der bestehenden Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilt worden, wie sich dies aus den Verwaltungsakten der vormals zuständigen Ausländerbehörde ergibt (Bl. 425 RS VA). Dazu ist dem Schreiben des Landratsamts Delitzsch vom 11.10.2007 an das Regierungspräsidium Chemnitz ausdrücklich dargelegt worden, dass eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wegen noch nicht getilgter Einträgen im Bundeszentralregister ausgeschlossen gewesen sei. Im weiteren Verfahren wurde dem Antragsteller unter dem 19.12.2008 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Daraus ergibt sich, dass erst ab diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorlag. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. das Urteil vom 04.09.2007, 1 C 43.06, NVwZ 2008, 333 ff.

stellt ein Aufenthaltstitel nur dann eine „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne der Vorschrift dar, wenn er nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des AufenthG zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilt worden ist. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht dort weiter klargestellt, dass eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG diese Voraussetzung nicht erfülle und von dem Grundsatz, dass nur solche Aufenthaltserlaubnisse nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht zu verlängern seien, auch dann keine Ausnahme möglich sei, wenn die Aufenthaltserlaubnis zwar nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu einem humanitären Zweck im Sinne des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des AufenthG erteilt worden sei, sich die Tatbestandsvoraussetzungen der Unmöglichkeit der Ausreise aber gerade aus dem besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergeben hätten.

Vgl. a. a. O., S. 335; Renner, Ausländerrecht, 10. Auflage 2011, § 31 AufenthG Rdnr. 13 ff.; a.A.: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2010, § 31 Rdnr. 2, ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Kommt es für die Berechnung der hier fraglichen Frist mithin alleine auf den Zeitraum zwischen der am 19.12.2008 erstmals erfolgten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und dem Zeitpunkt der Trennung, hier dem 01.01.2010, an, so erweist sich, dass der Kläger sich lediglich auf eine hier zu berücksichtigende Ehebestandszeit von etwas über einem Jahr berufen kann. Die zugrunde liegende, dementsprechende Entscheidung des Antragsgegners ist daher nicht zu beanstanden.

Auch soweit sich der Antragsteller auf ein Absehen von der Voraussetzung der Dauer des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen des Vorliegens einer besonderen Härte beruft, sind seine Darlegungen im vorliegenden Verfahren nicht geeignet, die insoweit ablehnende Bewertung des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid in Frage zu stellen. Über seinen langjährigen Aufenthalt in Europa und den dabei über 15-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hinaus hat der Antragsteller, der die längste Zeit in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet gewesen ist, nichts Belastbares dafür dargetan, dass in seinem Falle von einer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden kann. Auch der Hinweis auf das Ausbleiben weiterer Straftaten nach der Verurteilung vom 08. April 2002 vermittelt noch keine soziale Integration, wie sie der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt. Die weiter von ihm behaupteten Umstände, in seinem Herkunftsland keine Möglichkeit zu haben, sich eine Existenz aufzubauen, und dort weder Verwandte noch sonstige Personen zu haben, an die er sich wenden könnte, ist weder glaubhaft gemacht, noch geeignet, eine hier zu vorauszusetzende besondere Härte zu begründen. Allein der Umstand, dass ein Fußfassen in seinem Herkunftsland sich möglicherweise als schwierig erweisen kann, reicht hierzu nicht aus.

Vgl. Huber, a. a. O., § 31 Rdnr. 17 f., m. w. N.

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG und lässt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG und ist, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit wie erkannt festzusetzen.