Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 06.08.2012 – 3 K 216/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012, ihm zugestellt am 10.02.2012) mit seiner am 07.03.2012 erhobenen Klage Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz für seine Tochter hinsichtlich des Schuljahres 2010/2011.

Er behauptet, den Antrag auf die begehrten Leistungen nach dem 30.09.2010 im Amt für Ausbildungsförderung, persönlich an der Information abgegeben zu haben. Der Vorgang sei ihm deshalb besonders in Erinnerung geblieben, weil seine Ehefrau ihn gedrängt habe, den Antrag persönlich abzugeben, weil in der Vergangenheit von ihm an die Beklagte versandte Faxschreiben im Amt verloren gegangen seien und wiederholt hätten verschickt werden müssen. Seine Ehefrau habe im Auto gewartet. Entgegen seiner vorherigen Annahme habe er zwischen 16.00 und 16.30 Uhr am fraglichen Tag noch jemand im Amt angetroffen und den Antrag einer Dame, die aus dem Raum mit dem Schild „Information“ gekommen sei, übergeben. Zum Beweis für sein Vorbringen legt der Kläger eine „Kopie des Originalantrages“ vor.

Er ist der Auffassung, er habe den Antrag fristgemäß gestellt. Dass dieser in den Verwaltungsunterlagen nicht auffindbar sei, sei der Beklagten zuzurechnen.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012 die Beklagte zu verpflichten, ihm hinsichtlich des Schuljahrs 2010/2011 Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz für seine Tochter zu bewilligen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass der Kläger für den vorliegend in Rede stehenden Bewilligungszeitraum einen Antrag fristgemäß bei ihr abgegeben habe. Ein solcher sei erst am 06.05.2011 gestellt und mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt worden, weil er nicht entsprechend der Vorgabe des § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes bis zum 31.12. (hier 2010) gestellt worden sei. Der Anspruch sei daher gemäß § 5 Abs. 3 der Ausführungsverordnung erloschen. Die vom Kläger vorgelegte Kopie des Antragsvordrucks sei zum Beleg für eine rechtzeitige Antragstellung nicht geeignet. Der vom Schriftbild her völlig identische Antragsvordruck sei ausweislich des Eingangsstempels am 31.05.2011 bei der Behörde eingegangen. Die am oberen Ende des Antrags befindliche Schulbescheinigung datiere vom Mai 2011. Diese Datierung der Schulbescheinigung finde sich auch in der bei Gericht eingereichten Kopie. Dies widerspreche dem Vortrag des Klägers. Ein Antrag vom Herbst 2010 könne keine Schulbescheinigung vom Mai 2011 enthalten. Gegen den Vortrag des Klägers spreche weiter, dass er kein konkretes Datum für die Abgabe des Antrages nennen könne und seine Angaben zum Ablauf der Abgabe ebenfalls nicht weiterführend seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist als Verpflichtungsklage gem. §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig aber unbegründet.

Hinsichtlich des Schuljahres 2010/2011 stehen dem Kläger keine Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz zu. Der Bescheid der Beklagten vom 14.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung nach dem Schülerförderungsgesetz mehr, weil der entsprechende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (im Folgenden: VO) erloschen ist. Nach dieser Vorschrift erlischt der entsprechende Anspruch, wenn der hierauf gerichtete Antrag nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember (hier 2010) (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VO) beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VO) gestellt worden ist.

Maßgebend für die Wahrung sowohl einer behördlichen wie einer gesetzlichen Frist ist die Vornahme der in Frage stehenden Handlung, hier die Antragstellung.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 31 Rn. 20) Fristwahrend ist ein Antrag dann gestellt, wenn er vor Ablauf der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 31 Rn. 22 f. m.w.N.) Das Risiko der rechtzeitigen Antragstellung trägt demnach grundsätzlich der Bürger. Für den fristgerechten Eingang seines Antrags ist folglich auch er nach den Regeln der materiellen Beweislast(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 24 Rn. 42 m.w.N.) beweispflichtig.

Gelingt der Nachweis der fristgerechten Antragstellung nicht, ist der in Rede stehende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VO erloschen, denn bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 VO handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist(Vgl. Urteil der Kammer vom 31.3.2010 - 11 K 700/08 -, m.w.N., juris).

So liegt der Fall hier.

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Kläger den maßgeblichen Antrag erst nach Ausstellung der Schulbescheinigung im Mai 2011 am 06.05.2011 zunächst formlos per Fax(Bl. 93 d. Beiakte) und am 31.05.2011 förmlich gestellt hat.(Bl. 94 ff. d. Beiakte) Zu diesem Zeitpunkt war die Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 VO bereits abgelaufen und der Anspruch des Klägers erloschen. Der Vortrag des Klägers, er habe den Antrag bereits im Oktober 2010 persönlich abgegeben, ist in sich nicht schlüssig. Denn die von ihm zur Stützung seiner Behauptung vorgelegte „Kopie des Originalantrages“ ist ersichtlich eine Kopie des im Mai gestellten Formantrages, denn er enthält die im Mai 2011 ausgestellte Schulbescheinigung und ist auch ansonsten vom Schriftbild mit dem im Mai 2011 eingereichten handschriftlich ausgefüllten Antrag identisch. Der Kläger ist eine Aufklärung des ihm schriftlich vorgehaltenen Widerspruches zwischen seinem Vortrag und der Aktenlage innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist schuldig geblieben. Zu einer weiteren Sachaufklärung sieht sich das Gericht daher nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist als Verpflichtungsklage gem. §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig aber unbegründet.

Hinsichtlich des Schuljahres 2010/2011 stehen dem Kläger keine Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz zu. Der Bescheid der Beklagten vom 14.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung nach dem Schülerförderungsgesetz mehr, weil der entsprechende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (im Folgenden: VO) erloschen ist. Nach dieser Vorschrift erlischt der entsprechende Anspruch, wenn der hierauf gerichtete Antrag nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember (hier 2010) (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VO) beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VO) gestellt worden ist.

Maßgebend für die Wahrung sowohl einer behördlichen wie einer gesetzlichen Frist ist die Vornahme der in Frage stehenden Handlung, hier die Antragstellung.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 31 Rn. 20) Fristwahrend ist ein Antrag dann gestellt, wenn er vor Ablauf der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 31 Rn. 22 f. m.w.N.) Das Risiko der rechtzeitigen Antragstellung trägt demnach grundsätzlich der Bürger. Für den fristgerechten Eingang seines Antrags ist folglich auch er nach den Regeln der materiellen Beweislast(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 24 Rn. 42 m.w.N.) beweispflichtig.

Gelingt der Nachweis der fristgerechten Antragstellung nicht, ist der in Rede stehende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VO erloschen, denn bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 VO handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist(Vgl. Urteil der Kammer vom 31.3.2010 - 11 K 700/08 -, m.w.N., juris).

So liegt der Fall hier.

Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Kläger den maßgeblichen Antrag erst nach Ausstellung der Schulbescheinigung im Mai 2011 am 06.05.2011 zunächst formlos per Fax(Bl. 93 d. Beiakte) und am 31.05.2011 förmlich gestellt hat.(Bl. 94 ff. d. Beiakte) Zu diesem Zeitpunkt war die Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 VO bereits abgelaufen und der Anspruch des Klägers erloschen. Der Vortrag des Klägers, er habe den Antrag bereits im Oktober 2010 persönlich abgegeben, ist in sich nicht schlüssig. Denn die von ihm zur Stützung seiner Behauptung vorgelegte „Kopie des Originalantrages“ ist ersichtlich eine Kopie des im Mai gestellten Formantrages, denn er enthält die im Mai 2011 ausgestellte Schulbescheinigung und ist auch ansonsten vom Schriftbild mit dem im Mai 2011 eingereichten handschriftlich ausgefüllten Antrag identisch. Der Kläger ist eine Aufklärung des ihm schriftlich vorgehaltenen Widerspruches zwischen seinem Vortrag und der Aktenlage innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist schuldig geblieben. Zu einer weiteren Sachaufklärung sieht sich das Gericht daher nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.