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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 12.12.2012 – 5 K 1531/11

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 15.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2011 wird aufgehoben.

Die Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1. und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger zu 1. und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Zuschlagung eines Geländestreifens zu ihrem Jagdbezirk, der zuvor von der Beigeladenen verpachtet worden ist. Dieser Geländestreifen verläuft im sogenannten „...“ und liegt bis auf vier Parzellen, die sich südlich der Straße befinden, zwischen der Landstraße II. Ordnung ... und dem .... Er hat eine Länge von ca. 1 km und eine Breite zwischen 10 und 70 m. Südlich der Landstraße II. Ordnung ... liegt der Eigenjagdbezirk der Kläger. Nördlich und westlich an den Geländestreifen grenzt der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft ... und östlich der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft .... Die übrigen Flächen des Jagdbezirks der Beigeladenen liegen südlich des Eigenjagdbezirks der Kläger und haben keinen Kontakt zu dem streitgegenständlichen Geländestreifen. Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Eigenjagdbezirks und der Kläger zu 2. Nießbraucher.

Auf Grund einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Beigeladenen und dem Kläger zu 2. über die Regelung von Wildschäden an der streitgegenständlichen Fläche beantragte der Vorsteher der Beigeladenen beim Beklagten im Jahr 2004 eine Abrundung gemäß § 3 Saarländisches Jagdgesetz (SJG).

Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 31.12.2004 mit, dass die umstrittene Fläche auf Grund ihrer Lage und Größe nicht von den Jagdausübungsberechtigten der Beigeladenen bejagt werden könne. Sie könne nur dem Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft H... oder dem Eigenjagdbezirk des Klägers zu 2. angegliedert werden. Nach den ihnen vorliegenden Unterlagen sei die Fläche seit fast 70 Jahren von den Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdbezirkes der Kläger bejagt worden. Aus Gründen der praktikablen Jagdausübung schlage sie eine Zuweisung an diesen Jagdbezirk vor.

Mit Schreiben vom 26.04.2005 teilte der Beklagte den Beteiligten mit, dass beabsichtigt sei, die streitgegenständliche Fläche sowie die Parzelle Nr. ..., die zum Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft ... gehöre, dem Eigenjagdbezirk des Klägers zu 2. zuzuschlagen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit dem ergänzenden Schreiben vom 04.05.2005 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2. mit, es sei auch beabsichtigt, die Parzelle Nr. ... seinem Eigenjagdbezirk zuzuschlagen. Der Jagdgenossenschaft ... teilte der Beklagte mit Schreiben vom selben Tag mit, die Parzelle Nr. ... solle ihrem Jagdbezirk zugeschlagen werden.

Der Kläger zu 2. widersprach mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2005 der geplanten Arrondierung. Zur Begründung erklärte er, für eine sinnvolle und praktikable Bejagung sei die Fläche dem Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft ... zuzuschlagen.

Mit Schreiben vom 29.08.2005 teilte die Vereinigung der Jäger des Saarlandes dem Beklagten mit, aus jagdpraktischen und jagdpflegerischen Gründen sei eine Arrondierung an die Jagdbezirke sowohl der Jagdgenossenschaft ... als auch des Klägers zu 2. denkbar. Allerdings sei die Fläche in der Vergangenheit fast 70 Jahre von den Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdbezirkes bejagt worden. Außerdem lägen 4 Parzellen jenseits der Landstraße und würden vom Eigenjagdbezirk aus bejagt, so dass deren Arrondierung an die Jagdbezirke der Jagdgenossenschaft H... und der Beigeladenen zu 1. nicht möglich sei.

Mit Bescheid vom 27.01.2006 traf der Beklagte die Verfügung, dass mit Wirkung vom 1. April 2006 die Parzellen Nrn. ... sowie die Parzelle Nr. ... der Jagdgenossenschaft zugeschlagen würden. Zur Begründung ist ausgeführt, die Abrundung des Jagdbezirkes der Beigeladenen sei erforderlich, um den schmalen Geländestreifen zwischen den Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft H... und des Klägers zu 2. zu beseitigen. Die Grenzziehung entlang der die beiden Jagdbezirke trennenden Landstraße fördere das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild und verhindere eine gegenseitige Störung der Jagdberechtigten. Mit Bescheid vom selben Tag wurden ab dem 1. April 2006 die Parzellen Nrn. ... dem Jagdbezirk der Kläger zugeschlagen.

Mit Urteil der Kammer vom 09.04.2008 im Verfahren 5 K 11/08 wurde auf Klage der Jagdgenossenschaft ... der Bescheid vom 27.01.2006 aufgehoben. Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil bei der Ermessensentscheidung das Problem des Fallwildes nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Klägers zu 2. auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.06.2009 - 3 A 278/09 - als unzulässig verworfen.

Mit notariellem Vertrag vom 12.03.2009 hat der Kläger zu 2. im Wege der Schenkung seinen Grundbesitz unter Vorbehalt eines Nießbrauches an den Kläger zu 1. übertragen. Der Kläger zu 1. wurde am 29.04.2004 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Für den Kläger zu 2. wurde ein Nießbrauch eingetragen.

Das Ministerium für Umwelt teilte im Anschluss daran dem Beklagten mit Schreiben vom 13.07.2009 mit, bei der betroffenen Fläche handele es sich um eine Grundfläche, die außerhalb eines Jagdbezirkes liege und durch die untere Jagdbehörde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern sei. Daraufhin erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 15.01.2010. Darin ist geregelt, dass von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen die Grundstücke Parzellen Nrn. ... abgetrennt und dem Eigenjagdbezirk „Gut ...“ angegliedert werden. In dem Bescheid ist ausgeführt, die Angliederung sei aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung erforderlich. Eine Bejagung der Fläche durch den Jagdausübungsberechtigten des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Beigeladenen sei nicht möglich. Die Fläche besitze keinen Anschluss an die übrigen Flächen dieses Jagdbezirkes. Es liege eingeschlossen zwischen dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk und dem Eigenjagdbezirk des Klägers zu 2... Eine derartige Insellage in Verbindung mit der geringen Breite der Fläche stehe der Bejagbarkeit der Fläche entgegen. Durch die verfügte Angliederung werde auch hinsichtlich des Fallwildes eine klare Regelung getroffen. Soweit das Aneignungsrecht nicht in Anspruch genommen werde, sei zur Beseitigung nicht seuchenverdächtigen Fallwildes im Bereich der Landstraße der Träger der Straßenbaulast im Rahmen des Abfallrechtes zuständig. Durch die vorgenommene Angliederung werde der schmale Geländestreifen zwischen der Grenze des Eigenjagdbezirkes und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk H... beseitigt. Die Grenze zwischen diesen beiden Jagdbezirken bilde nunmehr der Verlauf des ..., dem auch die Gemarkungsgrenze zwischen ... und ... folge.

Gegen den ihm am 16.01.2010 zugestellten Bescheid legte der Kläger zu 2. mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten am 12.02.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung trug der Kläger zu 2. vor, die Verfügung sei sowohl mangels Zuständigkeit des Beklagten als auch wegen unterbliebener Anhörung formell rechtswidrig. Darüber hinaus sei eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk nicht sachdienlich. Der ... sei nicht geeignet, eine sichtbare Grenze zwischen den Jagdbezirken zu bilden, da er überwuchert und verschilft sei. Als einzige klar erkennbare Grenze komme die Landstraße II. Ordnung ... in Betracht. Wollte man es bei der angefochtenen Verfügung belassen, so würde die Landstraße zudem ein erhebliches Problem bei der Bejagung darstellen. Denn die Jagd müsse quasi über die Landstraße hinweg ausgeübt werden. Einen Kugelschuss über die Landstraße hinweg abzugeben berge jedoch sowohl für die Verkehrsteilnehmer als auch für Personen, die sich weiter entfernt im Forst aufhielten, erhebliche Gefahren.

Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2011 er-gangenem Bescheid zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, der Beklagte sei für den Erlass der Verfügung zuständig, weil es sich um eine außerhalb eines Jagdbezirkes liegende Grundfläche einer Gemeinde im Sinne von § 3 Abs. 5 SJG handele, die einem benachbarten Jagdbezirk angegliedert worden sei. Der in Frage stehende Geländestreifen gehöre zwar zur Gemeinde ..., Ortsteil ..., sei jedoch vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk ... abgeschnitten und bilde für sich gesehen mangels Erreichens der gesetzlich vorausgesetzten Mindestgröße auch keinen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Es handelt sich um eine jagdbezirksfreie Exklave. Für die Angliederung einer außerhalb eines Jagdbezirkes liegenden Grundfläche seien nach § 3 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 SJG die unteren Jagdbehörden zuständig. Ein Verstoß gegen das Anhörungserfordernis sei auf jeden Fall im Widerspruchsverfahren geheilt worden.

Die Verfügung finde ihre rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 5 Satz 1 SJG. Es entspreche den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung, jagdbezirksfreie Flächen einem Jagdbezirk anzugliedern. Durch die grundsätzliche Zuteilung eines Grundstücks zu einem Jagdbezirk werde eine flächendeckende Bejagung gewährleistet sowie eine effektive Jagd und Hege ermöglicht und damit die Ziele des Bundesjagdgesetzes - Schutz vor Wildschäden, Gewährleitung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, Wahrung der Belange des Naturschutzes und Landschaftspflege - gefördert. Die Entscheidung, an welchen von mehreren in Betracht kommenden Jagdbezirken die Angliederung erfolge, stehe im Ermessen der Behörde. Grenze eine Grundfläche, die für sich allein keinen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilde, an mehrere Jagdbezirke an, habe sich die Entscheidung, an welchen dieser Bezirke sie angegliedert werde, ausschließlich an den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung zu orientieren.

Die angefochtene Verfügung verfolge den Zweck, auch auf der Angliederungsfläche die Jagd zu ermöglichen und dadurch Wildschäden zu vermeiden. Den schlüssigen Ausführungen der Vereinigung der Jäger des Saarlandes zufolge komme aus jagdpraktischen und jagdpflegerischen Gesichtspunkten grundsätzlich eine Angliederung des streitgegenständlichen Geländestreifens sowohl an den Eigenjagdbezirk des Klägers zu 2. als auch an den Jagdbezirk ... in Betracht. Die Angliederung der Grundstücke der Gemarkung ... mit den Parzellennummern ..., die auf der gegenüberliegenden Seite der Landstraße lägen, an den Jagdbezirk ... sei aus jagdpraktischen Gründen indes nicht möglich. Für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk des Klägers zu 2. lasse sich anführen, dass die anzugliedernde Fläche von dort aus besser - wenn auch nur eingeschränkt - bejagt werden könne. Die nur eingeschränkte Bejagbarkeit stelle kein Hindernis für die Zuweisung einer Fläche zu einem Jagdbezirk dar. Soweit der Kläger zu 2. vortrage, als klar erkennbare Grenze zwischen den Jagdbezirken komme allein die Landstraße II. Ordnung ... in Betracht, könne dem nicht gefolgt werden, vielmehr stelle auch der ... eine geeignete, da auch in der Örtlichkeit leicht erkennbare Grenze zwischen dem Jagdbezirk des Klägers zu 2. und dem Jagdbezirk ... dar. Diese Grenzziehung entspreche auch den Gemarkungsgrenzen zwischen ... und ... Zugunsten des ... als Grenze zwischen den Jagdbezirken lasse sich anführen, dass hierdurch hinsichtlich des Aneignungsrechts für Fallwild eine klare Regelung getroffen werde.

Der Kreisrechtsausschuss sei sich bewusst, dass die verfügte Angliederung für den Kläger zu 2. als Eigentümer des Eigenjagdbezirkes die Verpflichtung zur Zahlung von Pachtzinsen und zum Ersatz von Wildschäden nach sich ziehe. Diese nachteiligen Folgen wögen indes nicht so schwer, dass sie die o. a. Gesichtspunkte für eine Angliederung an den Eigenjagdbezirk in den Hintergrund rücken ließen. Dies gelte umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese mittelbaren Folgen in § 3 Abs. 4 Satz 2 SJG und § 29 Abs. 2 Satz 1 BJagdG gebilligt würden.

Der Bescheid wurde am 19.09.2011 zur Post gegeben und per Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandt.

Am 19.10.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, sie seien beide klagebefugt. Der Kläger zu 1. sei Eigentümer des Eigenjagdbezirks Philippsburg. Das Eigentum sei ihm vom Kläger zu 2. mit notarieller Urkunde vom 12.03.2009 schenkweise übertragen worden. Der Kläger zu 2. sei als Nießbraucher klagebefugt, da er in seinem eigentumsähnlichen Recht des Nießbrauchs betroffen sei. Zur weiteren Begründung der Klage nehmen sie zunächst Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Weiter führen sie aus, die Angliederung der streitgegenständlichen Flächen an den Eigenjagdbezirk sei schon deshalb rechtwidrig, weil sie bei der Ausübung ihres Jagdrechtes der dauernden Gefahr des Verstoßes gegen das örtliche Verbot des § 20 BJagdG ausgesetzt wären. Denn soweit sie ihr Jagdausübungsrecht ordnungsgemäß ausführen wollten, wären sie gezwungen, Schüsse über die Landstraße II. Ordnung ... abzugeben. Selbst wenn sie größte Sorgfalt bei der Bejagung walten ließen, so könnten sie doch lediglich die visuelle Feststellung treffen, dass sich keine Person in der Schusszone befinde. Als Verstoß gegen das örtliche Verbot genüge es aber bereits, wenn sich eine Person an dem betroffenen Waldstück aufhalte, welche visuell nicht wahrgenommen werden könne, und allein durch die Abgabe des Schusses und dem damit einhergehenden Knall dieser Person ein Schaden entstehe. Gleiches gelte für die die Landstraße befahrenden Verkehrsteilnehmer, welche möglicherweise durch einen abgegebenen Schuss einen Schreck erlitten, in Folge dessen sich möglicherweise ein Verkehrsunfall ereignen könnte. Damit beinhalte der angegriffene Bescheid indirekt eine Auflage zu ihren Lasten, die sie unmöglich erfüllen könnten. Denn sie seien nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Jagd in dem betroffenen Eigenjagdbezirk auszuüben. Es bestehe beständig ein zumindest latentes Risiko, sich nicht nur wegen des Verstoßes gegen § 20 BJagdG, sondern auch wegen möglicherweise strafrechtlicher Folgen in Anspruch genommen zu werden, da gerade bei den hier gegebenen Örtlichkeiten im Prinzip nie zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden könne, dass keine Menschenleben gefährdet würden. Die hier gewählte Lösung der Arrondierung stelle für sie ein unzumutbares Risiko dar, welches durch die Arrondierung der betroffenen Fläche an den Jagdbezirk ... ohne weiteres ausgeschlossen werden könne.

Ursprünglich seien die streitgegenständlichen Flächen völlig rechtsfehlerfrei dem Jagdbezirk ... angegliedert worden. Diese Entscheidung sei aber mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes mit der Begründung aufgehoben worden, dass die Fallwildproblematik nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Fallwildproblematik sei aber nicht Sache der Unteren Jagdbehörde. Soweit es zu Fallwildschäden auf der Landstraße komme, so sei dies Sache der Polizeibehörde. Zwar seien die betroffenen Jagdausübungsberechtigten bzw. Eigenjagdbezirksinhaber in der Regel bei der Entsorgung des Fallwildes auf Landstraßen behilflich, ein rechtlicher Anspruch hierauf bestehe jedoch nicht. Die Fallwildproblematik könne nicht Gegenstand des Arrondierungsverfahrens sein und folglich auch nicht Gegenstand des in diesem Verfahren auszuübenden Ermessens.

Nach wie vor sei der ... als sichtbare Grenze zwischen den Jagdbezirken nicht geeignet. Auch durch Zeitablauf habe sich an der Überwucherung und Verschilfung nichts verändert, so dass die Grenze horizontal nicht sichtbar sei. Die Landstraße L II. Ordnung ... sei deutlich besser als Grenze geeignet. Da die Straße bisher eine deutliche und geradlinige Reviergrenze des Eigenjagdbezirks des Klägers zu 1. gewesen sei, sei diese beizubehalten.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 15.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, es liege kein örtliches Verbot im Sinne von § 20 BJagdG vor. § 20 BJagdG konkretisiere die den einzelnen Jäger treffenden Verkehrssicherungspflichten und verbiete das Jagen an Orten, an denen nach den Umständen des Einzelfalls die öffentliche Sicherheit gestört oder Menschenleben gefährdet würden. In seiner sicherheitstechnischen Stellungnahme sei der Sachverständige T... zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch die Aufstellung eines Hochsitzes im höher gelegenen Waldgebiet weitgehend ausgeschlossen sei. Die Straße werde in hoher Höhe überschossen. Der Hochsitz sei für die Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar und somit auch nicht psychisch belastend. Dass sich aus den allgemeinen, den Jäger treffenden Verkehrssicherungspflichten ggf. Einschränkungen der Bejagung ergeben - so verbiete sich beispielsweise eine Schussabgabe über die Straße hinweg, wenn reger Verkehr herrsche - führe nicht zu einem Verbot, sämtliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 4 BJagdG auszuüben.

Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens 5 K 11/08 sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 1. unzulässig und hinsichtlich des Klägers zu 2. zulässig und begründet.

1. Die Klage des Klägers zu 1. ist unzulässig, weil er nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Denn der Bescheid vom 15.01.2010 richtet sich nicht an ihn, sondern an den Kläger zu 2. und trifft damit ihm gegenüber keine Regelung. Da er auch schon vor dem Erlass des Bescheides vom 15.01.2010 das Eigentum an dem Eigenjagdbezirk erworben hat, nämlich am 29.04.2009, ist er auch nicht im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Adressaten des Bescheides eingetreten.

Aber auch wenn man unterstellt, dass die Regelungen im Bescheid vom 15.01.2010 über den Zuschnitt des Eigenjagdbezirkes auch gegenüber dem Kläger zu 1. als Eigentümer wirkt, weil dieser seinen Jagdbezirk stets in der Form führt, wie er auf Grund von Abrundungen bzw. Angliederungen geschaffen worden ist, so wäre die Klage unzulässig, weil der Kläger zu 1. keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2010 eingelegt hat und damit die Voraussetzungen des § 68 VwGO nicht vorliegen. Es ergibt sich insoweit aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen eindeutig, dass nur der Kläger zu 2. Widerspruch eingelegt hat. Zu keinem Zeitpunkt ist im Verwaltungsverfahren der Kläger zu 1. aufgetreten, auch nicht vertreten durch den Kläger zu 2... Denn dieser hat sein Widerspruchsverfahren stets nur im eigenen Namen geführt.

2. Hinsichtlich des Klägers zu 2. steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass dieser zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 15.01.2010 nicht mehr Eigentümer des Eigenjagdbezirkes war. Gleichwohl besteht sowohl ein Rechtsschutzbedürfnis als auch eine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen diese Verfügung. Denn durch diesen Verwaltungsakt wurde im Verhältnis zum Kläger zu 2. zumindest ein Rechtsschein hinsichtlich einer Angliederung von Flächen an den Eigenjagdbezirk geschaffen, der im Wege einer Anfechtungsklage beseitigt werden kann. Insoweit ist maßgeblich, dass sich der Beklagte auf die Wirksamkeit der im Bescheid vom 15.01.2010 verfügten Angliederung beruft und es insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen jagdrechtlichen Folgen z.B. hinsichtlich der Zahlung der Jagdpacht und der Jagdausübungsberechtigung der gerichtlichen Klarstellung bedarf.

Der angefochtene Bescheid vom 15.01.2010 ist zunächst nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte den Kläger zu 2. nicht vor Erlass der Verfügung entsprechend § 28 SVwVfG angehört hat. Denn dieser Fehler wurde durch die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt. Der Bescheid vom 15.01.2010 ist aber rechtswidrig ist, weil er gegen die falsche Person gerichtet ist. Denn eine Verfügung nach § 3 Abs. 5 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27.05.1998 (SJG) in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2007 (Abl. S. 2393), mit der Regelungen über die Angliederung von Flächen getroffen wird, die einen Eigenjagdbezirk betreffen, kann nur an den oder die Eigentümer des betroffenen Eigenjagdbezirkes gerichtet werden, nicht jedoch an einen anderen dinglichen Berechtigten, daher auch nicht an einen Nießbraucher. Denn wie sich aus den Regelungen des Saarländischen Jagdgesetzes ergibt, ist Berechtigter an einem Eigenjagdbezirk allein dessen Eigentümer. Er kann zwar sein Jagdausübungsrecht an andere insbesondere im Wege der Verpachtung weitergeben. An seiner Stellung als Inhaber des Eigenjagdbezirkes ändert sich dadurch jedoch nichts. So ist bereits § 5 Abs. 2 SJG zu entnehmen, dass allein der Eigentümer des Eigenjagdbezirkes berechtigt ist der obersten Jagdbehörde anzuzeigen, wer jagdausübungsberechtigt ist, wenn nicht er oder ein angestellter Jäger die Jagd ausüben und die Jagd auch nicht verpachtet ist. Nach § 5 Abs. 3 SJG ist auch nur der Eigentümer berechtigt, gegenüber der obersten Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Eigenjagdbezirkes zu verzichten. Die Mitteilungspflicht aus § 13 Abs. 2 SJG wendet sich ebenfalls ausschließlich an den Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes, nicht aber an andere dingliche Berechtigte. Daher können Bescheide, die eine Neugliederung eines Eigenjagdbezirkes regeln, nur gegenüber dessen Eigentümern ergehen. Da jedoch im vorliegenden Fall nicht der Kläger zu 2. sondern der Kläger zu 1. Eigentümer des Eigenjagdbezirkes ist und dies auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides so gewesen ist, da er bereits am 29.04.2004 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden ist, ist die Verfügung vom 15.01.2010 gegen den falschen Adressaten gerichtet und bereits deshalb aufzuheben.

Offen kann daher letztlich bleiben, ob der Bescheid vom 15.01.2010 auch deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte für dessen Erlass nicht zuständig ist. Vorliegend ergäbe sich eine Zuständigkeit des Beklagten nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 SJG vorlägen und damit eine Angliederung durchzuführen wäre. Denn wenn kein Fall der Angliederung vorläge, sondern für eine Zuschlagung der streitgegenständlichen Fläche an den Eigenjagdbezirk eine Abrundung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SJG durchzuführen wäre, bestünde keine Zuständigkeit des Beklagten, sondern das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Jagdbehörde wäre zuständig. Maßgeblich ist insoweit, ob es sich bei der Fläche, die vom Beklagten dem Eigenjagdbezirk angliedert werden soll, um eine außerhalb eines Jagdbezirkes liegende Fläche handelt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Fläche innerhalb einer Gemeinde oder einer Gemarkung keinen Kontakt zu den übrigen Flächen des innerhalb der Gemeinde bzw. Gemarkung liegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks hat und auch nicht groß genug ist, um selbst einen Jagdbezirk zu bilden, so dass es sich um eine sogenannte Exklave handelt.

Vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz, § 8 BJG Rdnr. 6 ff.; Lorz/ Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 4. Aufl., § 8 BJG Rdnr. 3.

Diese Voraussetzungen sind in sachlicher Hinsicht hier offensichtlich gegeben, da der Geländestreifen, der mit dem Bescheid vom 15.01.2010 dem Eigenjagdbezirk angegliedert worden ist, keinen Kontakt mit dem Jagdbezirk der Beigeladenen hat und auch zu klein ist, um selbst einen Jagdbezirk zu bilden.

Gleichwohl bestehen Zweifel daran, ob es sich um eine jagdbezirksfreie Fläche i.S. des § 3 Abs. 5 SJG handelt. Denn es steht die Frage im Raum, ob trotz der Eigenschaft des Geländestreifens als Exklave, er rechtlich zum Jagdbezirk der Beigeladenen gehört hat und auch immer noch gehört. So besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass der Geländestreifen immer als zum Jagdbezirk der Beigeladenen zugehörig behandelt worden ist. Auch der Beklagte ging hiervon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27.01.2006 aus, da er keine Angliederung nach § 3 Abs. 5 SJG, sondern eine Abrundung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SJG vornahm, was nicht zulässig gewesen wäre, wenn es sich um eine jagdbezirksfreie Fläche i.S. des § 3 Abs. 5 SJG handeln würde. Da durch die Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2006 durch das Urteil der Kammer vom 09.04.2008 im Verfahren 5 K 11/08 der vorherige Rechtszustand wieder hergestellt worden ist, wäre die streitgegenständliche Fläche wieder Teil des Jagdbezirk des Beigeladenen geworden, wenn dies bis dahin schon der Fall gewesen wäre. Hierfür spricht auch die Formulierung im streitgegenständlichen Bescheid vom 15.01.2010, in dem es ausdrücklich heißt, die darin angeführten Parzellen würden von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen abgetrennt. Eine Abtrennung ist jedoch bei jagdbezirksfreien Flächen nicht möglich. Wenn aber rechtlich der streitgegenständliche Geländestreifen dem Jagdbezirk des Beigeladenen angehört hat, so wäre nicht der Beklagte, sondern das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für eine Arrondierung der Jagdbezirke zuständig, da diese nicht durch eine Angliederung nach § 3 Abs. 5 sondern durch eine Abrundung nach § 5 Abs. 1 SJG erfolgen müsste. Insoweit ist aufzuklären, ob in der Vergangenheit ggf. durch Vertrag oder eine Abrundungsverfügung ein Anschluss der Fläche an den Jagdbezirk des Beigeladenen erfolgt ist, der bis heute fortgewirkt hat, oder ob durch die Etablierung des Eigenjagdbezirkes der Kläger der Anschluss an den Jagdbezirk des Beigeladenen verloren gegangen ist, so dass es sich um eine jagdbezirksfreie Fläche i.S. des § 3 Abs. 5 SJG gehandelt hat, die in der Vergangenheit zu Unrecht als dem Jagdbezirk des Beigeladenen zugehörig behandelt worden ist. Diese Frage zu beantworten, gibt das vorliegende gerichtliche Verfahren jedoch keinen Anlass, weil die angefochtene Verfügung bereits aus den o.g. Gründen rechtswidrig ist.

Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob die im Bescheid vom 15.01.2010 getroffene Angliederung des Geländestreifens an den Eigenjagdbezirk der Kläger zu Recht erfolgt ist. Dabei neigt das Gericht allerdings aus den im Widerspruchsbescheid vom 02.09.2011 genannten Gründen dazu, die Angliederung an den Eigenjagdbezirk für ermessensgerecht zu erachten.

Die Kostenlast des Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu einem Kostenausspruch hinsichtlich des Beigeladenen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass, da dieser keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 1. unzulässig und hinsichtlich des Klägers zu 2. zulässig und begründet.

1. Die Klage des Klägers zu 1. ist unzulässig, weil er nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Denn der Bescheid vom 15.01.2010 richtet sich nicht an ihn, sondern an den Kläger zu 2. und trifft damit ihm gegenüber keine Regelung. Da er auch schon vor dem Erlass des Bescheides vom 15.01.2010 das Eigentum an dem Eigenjagdbezirk erworben hat, nämlich am 29.04.2009, ist er auch nicht im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Adressaten des Bescheides eingetreten.

Aber auch wenn man unterstellt, dass die Regelungen im Bescheid vom 15.01.2010 über den Zuschnitt des Eigenjagdbezirkes auch gegenüber dem Kläger zu 1. als Eigentümer wirkt, weil dieser seinen Jagdbezirk stets in der Form führt, wie er auf Grund von Abrundungen bzw. Angliederungen geschaffen worden ist, so wäre die Klage unzulässig, weil der Kläger zu 1. keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2010 eingelegt hat und damit die Voraussetzungen des § 68 VwGO nicht vorliegen. Es ergibt sich insoweit aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen eindeutig, dass nur der Kläger zu 2. Widerspruch eingelegt hat. Zu keinem Zeitpunkt ist im Verwaltungsverfahren der Kläger zu 1. aufgetreten, auch nicht vertreten durch den Kläger zu 2... Denn dieser hat sein Widerspruchsverfahren stets nur im eigenen Namen geführt.

2. Hinsichtlich des Klägers zu 2. steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass dieser zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 15.01.2010 nicht mehr Eigentümer des Eigenjagdbezirkes war. Gleichwohl besteht sowohl ein Rechtsschutzbedürfnis als auch eine Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen diese Verfügung. Denn durch diesen Verwaltungsakt wurde im Verhältnis zum Kläger zu 2. zumindest ein Rechtsschein hinsichtlich einer Angliederung von Flächen an den Eigenjagdbezirk geschaffen, der im Wege einer Anfechtungsklage beseitigt werden kann. Insoweit ist maßgeblich, dass sich der Beklagte auf die Wirksamkeit der im Bescheid vom 15.01.2010 verfügten Angliederung beruft und es insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen jagdrechtlichen Folgen z.B. hinsichtlich der Zahlung der Jagdpacht und der Jagdausübungsberechtigung der gerichtlichen Klarstellung bedarf.

Der angefochtene Bescheid vom 15.01.2010 ist zunächst nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte den Kläger zu 2. nicht vor Erlass der Verfügung entsprechend § 28 SVwVfG angehört hat. Denn dieser Fehler wurde durch die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt. Der Bescheid vom 15.01.2010 ist aber rechtswidrig ist, weil er gegen die falsche Person gerichtet ist. Denn eine Verfügung nach § 3 Abs. 5 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27.05.1998 (SJG) in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2007 (Abl. S. 2393), mit der Regelungen über die Angliederung von Flächen getroffen wird, die einen Eigenjagdbezirk betreffen, kann nur an den oder die Eigentümer des betroffenen Eigenjagdbezirkes gerichtet werden, nicht jedoch an einen anderen dinglichen Berechtigten, daher auch nicht an einen Nießbraucher. Denn wie sich aus den Regelungen des Saarländischen Jagdgesetzes ergibt, ist Berechtigter an einem Eigenjagdbezirk allein dessen Eigentümer. Er kann zwar sein Jagdausübungsrecht an andere insbesondere im Wege der Verpachtung weitergeben. An seiner Stellung als Inhaber des Eigenjagdbezirkes ändert sich dadurch jedoch nichts. So ist bereits § 5 Abs. 2 SJG zu entnehmen, dass allein der Eigentümer des Eigenjagdbezirkes berechtigt ist der obersten Jagdbehörde anzuzeigen, wer jagdausübungsberechtigt ist, wenn nicht er oder ein angestellter Jäger die Jagd ausüben und die Jagd auch nicht verpachtet ist. Nach § 5 Abs. 3 SJG ist auch nur der Eigentümer berechtigt, gegenüber der obersten Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Eigenjagdbezirkes zu verzichten. Die Mitteilungspflicht aus § 13 Abs. 2 SJG wendet sich ebenfalls ausschließlich an den Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes, nicht aber an andere dingliche Berechtigte. Daher können Bescheide, die eine Neugliederung eines Eigenjagdbezirkes regeln, nur gegenüber dessen Eigentümern ergehen. Da jedoch im vorliegenden Fall nicht der Kläger zu 2. sondern der Kläger zu 1. Eigentümer des Eigenjagdbezirkes ist und dies auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides so gewesen ist, da er bereits am 29.04.2004 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden ist, ist die Verfügung vom 15.01.2010 gegen den falschen Adressaten gerichtet und bereits deshalb aufzuheben.

Offen kann daher letztlich bleiben, ob der Bescheid vom 15.01.2010 auch deshalb rechtswidrig ist, weil der Beklagte für dessen Erlass nicht zuständig ist. Vorliegend ergäbe sich eine Zuständigkeit des Beklagten nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 SJG vorlägen und damit eine Angliederung durchzuführen wäre. Denn wenn kein Fall der Angliederung vorläge, sondern für eine Zuschlagung der streitgegenständlichen Fläche an den Eigenjagdbezirk eine Abrundung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SJG durchzuführen wäre, bestünde keine Zuständigkeit des Beklagten, sondern das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Jagdbehörde wäre zuständig. Maßgeblich ist insoweit, ob es sich bei der Fläche, die vom Beklagten dem Eigenjagdbezirk angliedert werden soll, um eine außerhalb eines Jagdbezirkes liegende Fläche handelt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Fläche innerhalb einer Gemeinde oder einer Gemarkung keinen Kontakt zu den übrigen Flächen des innerhalb der Gemeinde bzw. Gemarkung liegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirks hat und auch nicht groß genug ist, um selbst einen Jagdbezirk zu bilden, so dass es sich um eine sogenannte Exklave handelt.

Vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz, § 8 BJG Rdnr. 6 ff.; Lorz/ Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 4. Aufl., § 8 BJG Rdnr. 3.

Diese Voraussetzungen sind in sachlicher Hinsicht hier offensichtlich gegeben, da der Geländestreifen, der mit dem Bescheid vom 15.01.2010 dem Eigenjagdbezirk angegliedert worden ist, keinen Kontakt mit dem Jagdbezirk der Beigeladenen hat und auch zu klein ist, um selbst einen Jagdbezirk zu bilden.

Gleichwohl bestehen Zweifel daran, ob es sich um eine jagdbezirksfreie Fläche i.S. des § 3 Abs. 5 SJG handelt. Denn es steht die Frage im Raum, ob trotz der Eigenschaft des Geländestreifens als Exklave, er rechtlich zum Jagdbezirk der Beigeladenen gehört hat und auch immer noch gehört. So besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass der Geländestreifen immer als zum Jagdbezirk der Beigeladenen zugehörig behandelt worden ist. Auch der Beklagte ging hiervon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27.01.2006 aus, da er keine Angliederung nach § 3 Abs. 5 SJG, sondern eine Abrundung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SJG vornahm, was nicht zulässig gewesen wäre, wenn es sich um eine jagdbezirksfreie Fläche i.S. des § 3 Abs. 5 SJG handeln würde. Da durch die Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2006 durch das Urteil der Kammer vom 09.04.2008 im Verfahren 5 K 11/08 der vorherige Rechtszustand wieder hergestellt worden ist, wäre die streitgegenständliche Fläche wieder Teil des Jagdbezirk des Beigeladenen geworden, wenn dies bis dahin schon der Fall gewesen wäre. Hierfür spricht auch die Formulierung im streitgegenständlichen Bescheid vom 15.01.2010, in dem es ausdrücklich heißt, die darin angeführten Parzellen würden von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen abgetrennt. Eine Abtrennung ist jedoch bei jagdbezirksfreien Flächen nicht möglich. Wenn aber rechtlich der streitgegenständliche Geländestreifen dem Jagdbezirk des Beigeladenen angehört hat, so wäre nicht der Beklagte, sondern das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für eine Arrondierung der Jagdbezirke zuständig, da diese nicht durch eine Angliederung nach § 3 Abs. 5 sondern durch eine Abrundung nach § 5 Abs. 1 SJG erfolgen müsste. Insoweit ist aufzuklären, ob in der Vergangenheit ggf. durch Vertrag oder eine Abrundungsverfügung ein Anschluss der Fläche an den Jagdbezirk des Beigeladenen erfolgt ist, der bis heute fortgewirkt hat, oder ob durch die Etablierung des Eigenjagdbezirkes der Kläger der Anschluss an den Jagdbezirk des Beigeladenen verloren gegangen ist, so dass es sich um eine jagdbezirksfreie Fläche i.S. des § 3 Abs. 5 SJG gehandelt hat, die in der Vergangenheit zu Unrecht als dem Jagdbezirk des Beigeladenen zugehörig behandelt worden ist. Diese Frage zu beantworten, gibt das vorliegende gerichtliche Verfahren jedoch keinen Anlass, weil die angefochtene Verfügung bereits aus den o.g. Gründen rechtswidrig ist.

Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob die im Bescheid vom 15.01.2010 getroffene Angliederung des Geländestreifens an den Eigenjagdbezirk der Kläger zu Recht erfolgt ist. Dabei neigt das Gericht allerdings aus den im Widerspruchsbescheid vom 02.09.2011 genannten Gründen dazu, die Angliederung an den Eigenjagdbezirk für ermessensgerecht zu erachten.

Die Kostenlast des Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu einem Kostenausspruch hinsichtlich des Beigeladenen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass, da dieser keinen Antrag gestellt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.