Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 08.02.2013 – 3 K 8/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter der am … 1993 geborenen Zeugin, die im hier in Rede stehenden Schuljahr 2009/2010 am Berufsbildungszentrum das BGS, die Berufsgrundschule Hauswirtschaft/Sozialpflege, absolvierte. Sie hat für ihre Tochter bereits seit dem Schuljahr 2000/2001 regelmäßig Schülerförderungsleistungen beantragt und in Form von Schulbuchkostenzuschüssen auch erhalten. Des Weiteren bezog die ledige Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für sich und ihre Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Am 15.04.2010 reichte die Klägerin die für das erste Halbjahr des Schuljahres 2009/2010 erworbenen Fahrkarten (Monatskarten „Ausbildung“ für September, Oktober und November 2009, eine Wochenkarte „Ausbildung“ (14.-20.12.2009) sowie eine Monatskarte Februar 2010) mit der Bitte um Erstattung ein.

Mit Bescheid vom 15.04.2010 lehnte die Beklagte einen Fahrkostenzuschuss für das Schuljahr 2009/2010 mit der Begründung ab, für das betreffende Schuljahr sei kein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SchüföG gestellt worden. Der entsprechende Formantrag, der nur bei den Schulen erhältlich sei, müsse für jedes Schuljahr spätestens bis 31. Dezember beim Amt vorliegen. Werde der Antrag nicht oder nach der Abgabefrist gestellt, bestehe für das betreffende Schuljahr kein Anspruch auf Fahrkostenzuschuss. Letzter Abgabetermin für das Schuljahr 2009/2010 sei der 31.12.2009 gewesen. Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz stünden der Klägerin mangels Antragstellung für das Schuljahr 2009/2010 nicht zu.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 11.05.2010 Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs trug sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss vor, im Schuljahr 2009/2010 sei für sie erstmals ein Fahrkostenzuschuss infrage gekommen. In den Ferien sei sie mit ihrer Tochter bei einem Sachbearbeiter gewesen. Dieser habe ihr gesagt, sie müsse für das erste Schulhalbjahr bezüglich der Fahrkarten in Vorlage treten, was sie auch getan habe. Da sie zuvor noch keinen Fahrkostenzuschuss beantragt habe, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie hierfür einen gesonderten Antrag hätte stellen müssen. Ein Antragsformular habe sie nicht gehabt.

Auf telefonische Nachfrage der Vorsitzenden des Stadtrechtsausschusses erklärte der Schulleiter des Berufsbildungszentrums, die Klassenlehrer hätten zu Beginn des Schuljahres Antragsformulare für die Schulbuchausleihe und für die Fahrtkostenzuschüsse sowie die Hausordnung der Schule zur Verteilung in ihren Klassen erhalten.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 22.11.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz in Form eines Fahrkostenzuschusses für ihre Tochter im Schuljahr 2009/2010 sei wegen unterlassener Antragstellung erloschen. Der Versagungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 15.4.2010 sei daher rechtmäßig (§ 79 SVwVfG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Förderung setze neben der Bedürftigkeit voraus, dass der Antrag auf Fahrkostenzuschuss nach dem SchüföG für das jeweilige Schuljahr bis zum 31. Dezember – Fristerfordernis – auf einem bei den Schulen erhältlichen Formblatt (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes – VO –) – Formerfordernis – (§ 5 Abs. 1 VO) gestellt werde. Dies bedeute vorliegend, dass die Klägerin beim Amt für Ausbildungsförderung bis zum 31. Dezember 2009, einem Donnerstag, ein ausgefülltes Antragsformular hätte einreichen müssen, um für das Schuljahr 2009/2010 ihren Anspruch auf Fahrkostenzuschuss sicherzustellen. Für dieses Schuljahr sei jedoch für ihre Tochter im Gegensatz zu den vorangegangenen Schuljahren weder bis zu dem Stichtag noch in der Folgezeit ein Formantrag eingegangen. Die Klägerin habe lediglich am 15.4.2010 die für das erste Halbjahr des Schuljahres 2009/2010 erworbenen Fahrkarten mit der Bitte um Erstattung eingereicht. Dies allein genüge jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VO erlösche der Anspruch auf Förderung, wenn der Antrag nicht form- und fristgerecht gestellt werde. Bei dieser Frist handele es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher ausgeschlossen. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine Unkenntnis hinsichtlich der Antragstellung und der Antragsfrist bzw. des Formerfordernisses für die Geltendmachung eines Fahrkostenzuschusses sowie auf fehlende Hinweise und Informationen berufen, auch wenn sie im Schuljahr 2009/2010 erstmals einen Fahrkostenzuschuss begehrt habe. Bei Anwendung der für eine gewissenhafte Antragstellerin gebotenen Sorgfalt hätte die Klägerin erkennen können, dass eine formelle Antragstellung bis zum 31. Dezember bei Geltendmachung eines Fahrkostenzuschusses notwendig sei. Entsprechende Hinweise seien auf den Antragsformularen enthalten, die der Tochter der Klägerin zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 in ihrer Schule ausgehändigt worden sein müssen. Soweit sich die Klägerin auf eine entsprechende Auskunft eines Sachbearbeiters der Beklagten beziehe, handele es sich hierbei um einen Hinweis bezüglich der Abwicklung der Fahrkostenerstattung, der den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Die Erstattung der nachgewiesenen Fahrkosten Erfolge zum Ende des Halbjahres und/oder zum Ende des Schuljahres. Die für die Auszahlung des Fahrkostenzuschusses erforderlichen Beförderungsbelege seien gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VO vorzulegen. Da den Sachbearbeitern die Voraussetzungen der form– und fristgerechten Antragstellung bekannt seien, sei dieser Hinweis mit Sicherheit unter der Maßgabe erfolgt, dass für das Schuljahr ein form– und fristgerechter Antrag gestellt werde.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin persönlich am 7.12.2011 zugestellt.

Am 6.1.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, anlässlich der Vorsprache beim Amt für Ausbildungsförderung in den Sommerferien vor Beginn des Schuljahres 2009/2010 habe der Sachbearbeiter darauf hingewiesen, der Antrag müsse bei ihm gestellt werden. Für sechs Monate müsse die Klägerin aber in Vorlage treten. Als sie darauf hingewiesen habe, dass sie als Hartz-IV Empfängerin nicht wisse, wie sie das Geld für die Fahrkarten ihrer Tochter vorlegen solle, habe der Sachbearbeiter gegrinst und erklärt, damit habe er nichts zu tun. Auf eine für die Stellung des Antrages zu berücksichtigende Frist habe der Sachbearbeiter nicht hingewiesen. Er habe ihr auch nicht erklärt, dass ein entsprechender Antrag schriftlich und mit einem bestimmten Formular zu stellen sei. In der Schule habe ihre Tochter das erforderliche Antragsformular ebenfalls nicht erhalten. Ihrer Ansicht nach sei die Beklagte ihrer Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß § 25 SVwVfG nicht nachgekommen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihr den begehrten Fahrkostenzuschuss im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruches zu gewähren. Bei dem gegebenen Sachverhalt wäre es unbillig und würde gegen §§ 242,162 BGB verstoßen, ihr den begehrten Fahrkostenzuschuss zu versagen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.4.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2011 zu verpflichten, der Klägerin Fahrkostenerstattung für das Schuljahr 2009/2010 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht sie geltend, dass die Klägerin den Fahrkostenzuschuss nicht fristgerecht beantragt habe, sei nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen, sondern auf menschliche Unzulänglichkeit. Von daher käme im vorliegenden Fall, in dem eine materiell rechtliche Ausschlussfrist versäumt worden sei, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Im Frühjahr 2009 habe die Tochter der Klägerin noch die erweiterte Realschule besucht. Zu diesem Zeitpunkt seien Informationen zur neuen Schulbuchausleihe an alle Eltern verteilt worden. Auf dem dazugehörigen Hinweisblatt sei ein ausdrücklicher Hinweis darauf enthalten, dass ein Antrag auf Befreiung vom Leihentgelt nicht automatisch auch einen Antrag auf Fahrkostenzuschuss enthalte, sondern dass dieser gesondert beantragt werden müsse. Die entsprechenden Antragsvordrucke seien laut Auskunft des Schulleiters des BBZ zu Beginn des neuen Schuljahres 2009/2010 an alle Schüler verteilt worden. Anfang Dezember 2009 sei zudem an allen Schulen ein Hinweisblatt verteilt worden, mit dem noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Fahrkostenzuschuss separat beantragt werden müsse, und zwar bis spätestens 31.12.2009. Auf Unkenntnis hinsichtlich Antragstellung und Antragsfrist könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Der Vortrag, sie sei bei ihrer Vorsprache Sommer 2009 beim Amt für Ausbildungsförderung nicht auf eine form- und fristgebundene Antragstellung hingewiesen worden, könne so nicht gefolgt werden. Den Sachbearbeitern des Amtes für Ausbildungsförderung sei die Bedeutung der Antragsabgabe und der Antragsfrist sowie die Folgen einer befristeten bzw. einer fehlenden Antragstellung durchaus bekannt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 06.02.2013 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen der Beklagten und des Stadtrechtsausschusses, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig aber unbegründet.

Hinsichtlich des Schuljahres 2009/2010 stehen der Klägerin keine Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz zu. Der Bescheid der Beklagten vom 15.04.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung nach dem Schülerförderungsgesetz mehr, weil der entsprechende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (im Folgenden: VO) erloschen ist. Nach dieser Vorschrift erlischt der entsprechende Anspruch, wenn der hierauf gerichtete Antrag nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember (hier 2009) (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VO) beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VO) gestellt worden ist.

Maßgebend für die Wahrung sowohl einer behördlichen wie einer gesetzlichen Frist ist die Vornahme der in Frage stehenden Handlung, hier die Antragstellung.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. § 31 Rn. 20) Fristwahrend ist ein Antrag dann gestellt, wenn er vor Ablauf der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. § 31 Rn. 22 f. m.w.N.) Das Risiko der rechtzeitigen Antragstellung trägt demnach grundsätzlich der Bürger. Für den fristgerechten Eingang seines Antrags ist folglich auch er nach den Regeln der materiellen Beweislast(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. § 24 Rn. 42 m.w.N.) beweispflichtig.

Da der Antrag vorliegend unstreitig nicht fristgerecht gestellt wurde, ist der in Rede stehende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VO erloschen, denn bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 VO handelt es sich um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist(Vgl. Urteil der Kammer vom 31.3.2010 - 11 K 700/08 -, m.w.N., juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.01.2013 – 3 A 183/10 –).

Für eine Wiedereinsetzung, die zwar bei Präklusionsfristen wie hier grundsätzlich nicht möglich ist, aber unter bestimmten sehr engen Voraussetzungen doch in Frage kommt, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder bei höherer Gewalt(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. § 31 Rdnr. 13, 27), ist hier ebenfalls kein Raum.

Insbesondere beruht die Versäumung der Antragsfrist im konkreten Fall nicht auf einem Verstoß gegen die Beratungspflicht des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG. Nach der Aufklärung im schriftlichen Verfahren und der informatorischen Befragung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im Sommer 2009 bei der Beklagten vorgesprochen hat. Der Gesprächsverlauf stellt sich wie folgt dar: Die Klägerin sagte, sie wolle sich erkundigen und ggf. einen Antrag stellen, um eine Erstattung der Fahrkosten zu erhalten. Vom Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass sie einen Antrag stellen müsse, dass sie aber ein halbes Jahr in Vorlage treten müsse, erwiderte sie, sie sei auf Leistungen nach Hartz-IV angewiesen und wisse nicht, wie sie das Geld vorlegen solle. Daraufhin entgegnete der Sachbearbeiter, damit habe er nichts zu tun. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin im Rahmen der informatorischen Befragung fest, denn diese decken sich mit den Angaben im schriftlichen Verfahren. An der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu zweifeln, besteht kein Anlass.

Die demnach entscheidende Bewertung dieses Gespräches führt zu den Ergebnis, dass kein Beratungsfehler des Mitarbeiters der Beklagten vorliegt, der dazu geführt hat, dass der Antrag erst nach Verstreichen der Ausschlussfrist gestellt wurde.

Zwar bestimmt § 25 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG, dass die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrages mit dem zukünftigen Antragsteller erörtert, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Die Verpflichtung richtet sich auf Erörterung und Beratung, nicht aber auf verbindliche Vorabklärung von Einzelheiten hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Antrages.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. § 25 Rdnr. 17a)

Diesen Vorgaben wird das oben dargestellte Gespräch mit Blick auf die Besonderheiten des Falles gerecht. Der Mitarbeiter der Beklagten hat zutreffend auf das Antragserfordernis sowie die aufgrund der gesetzlichen Regelung erforderliche Vorfinanzierung durch den Anspruchsteller hingewiesen. Dass er im konkreten Zusammenhang nicht noch einmal ausdrücklich auf die Form- und Fristgebundenheit eines Antrages hingewiesen hat, stellt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keinen Beratungsfehler dar, den sich die Beklagte zurechnen lassen müsste. Die Klägerin hat seit Jahren entsprechende Anträge auf Förderung nach dem Schülerförderungsgesetz unter Verwendung der vorgesehenen Formulare gestellt. Zwar handelte es sich dabei im Wesentlichen um Anträge auf Schulbuchzuschuss. Die verwendeten Formulare wurden allerdings ausweislich der Überschrift sowohl für den Antrag auf Schulbuchzuschuss als auch für den auf Fahrkostenzuschuss verwandt. Die Klägerin hatte also bereits seit Jahren erfolgreich an einem Verfahren auf Förderung nach dem Schülerförderungsgesetz teilgenommen. Hinzu kommt, dass die Formulare (wie auch in den Vorjahren) in ein und demselben standardisierten Verfahren nicht durch die Beklagte, sondern durch die jeweiligen Schulen verteilt wurden. Von daher bestand weder Anlass, der Klägerin ein Verfahren zu erklären, mit dessen Ablauf sie seit Jahren vertraut war, noch musste oder konnte der Sachbearbeiter der Klägerin ein Formular aushändigen. Er konnte und musste auch nicht damit rechnen, dass durch eine Verkettung unglücklicher Umstände (hier: die Tochter der Klägerin erhält in der Schule aus nicht weiter aufklärbaren Umständen ausnahmsweise kein Formular; weder die Klägerin noch ihre Tochter haken diesbezüglich bei der Schule nach; die Klägerin erfährt auch nicht durch andere – etwa die im Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung aufgeführten – Quellen, dass binnen einer bestimmten Frist mit einem bestimmten in der Schule verteilten Formular ein entsprechender Antrag gestellt werden muss) letztlich die Stellung eines Antrages unterbleiben könnte, wenn er nicht (noch einmal) auf den exakten Ablauf des Verfahrens hinweist. Durch den abrupten Abbruch des Gesprächs durch die Klägerin, die über die Reaktion des Mitarbeiters der Beklagten offensichtlich verärgert war und keinen Sinn in einer Fortsetzung des Gesprächs mehr sah, bestand auch keine Gelegenheit zur weiteren Aufklärung mehr.

Ob die Verärgerung der Klägerin tatsächlich -wie von ihr behauptet- auch darauf zurückzuführen war, dass der Sachbearbeiter gegrinst hat, als er ihr sagte, es sei nicht sein Problem, wie sie die Fahrkosten bei ihren finanziellen Möglichkeiten vorfinanzieren solle, kann dahinstehen. Zwar wäre dies eine unangemessene Reaktion des Sachbearbeiters der Beklagten gewesen. Ausschlaggebend für die Versäumung der Antragsfrist waren jedoch andere Umstände, nämlich in erster Linie, dass die Tochter der Klägerin kein Formular erhalten hat und sich die Klägerin trotz entsprechender Erfahrung in der Vergangenheit nicht weiter um den Antrag gekümmert hat, sondern vielmehr – rechtsirrig – meinte, sie könnte (oder müsste) den Antrag stellen, wenn die Fahrkarten vorgelegt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig aber unbegründet.

Hinsichtlich des Schuljahres 2009/2010 stehen der Klägerin keine Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz zu. Der Bescheid der Beklagten vom 15.04.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 22.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung nach dem Schülerförderungsgesetz mehr, weil der entsprechende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (im Folgenden: VO) erloschen ist. Nach dieser Vorschrift erlischt der entsprechende Anspruch, wenn der hierauf gerichtete Antrag nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember (hier 2009) (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VO) beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VO) gestellt worden ist.

Maßgebend für die Wahrung sowohl einer behördlichen wie einer gesetzlichen Frist ist die Vornahme der in Frage stehenden Handlung, hier die Antragstellung.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. § 31 Rn. 20) Fristwahrend ist ein Antrag dann gestellt, wenn er vor Ablauf der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. § 31 Rn. 22 f. m.w.N.) Das Risiko der rechtzeitigen Antragstellung trägt demnach grundsätzlich der Bürger. Für den fristgerechten Eingang seines Antrags ist folglich auch er nach den Regeln der materiellen Beweislast(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. § 24 Rn. 42 m.w.N.) beweispflichtig.

Da der Antrag vorliegend unstreitig nicht fristgerecht gestellt wurde, ist der in Rede stehende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VO erloschen, denn bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 VO handelt es sich um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist(Vgl. Urteil der Kammer vom 31.3.2010 - 11 K 700/08 -, m.w.N., juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.01.2013 – 3 A 183/10 –).

Für eine Wiedereinsetzung, die zwar bei Präklusionsfristen wie hier grundsätzlich nicht möglich ist, aber unter bestimmten sehr engen Voraussetzungen doch in Frage kommt, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder bei höherer Gewalt(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. § 31 Rdnr. 13, 27), ist hier ebenfalls kein Raum.

Insbesondere beruht die Versäumung der Antragsfrist im konkreten Fall nicht auf einem Verstoß gegen die Beratungspflicht des § 25 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG. Nach der Aufklärung im schriftlichen Verfahren und der informatorischen Befragung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin im Sommer 2009 bei der Beklagten vorgesprochen hat. Der Gesprächsverlauf stellt sich wie folgt dar: Die Klägerin sagte, sie wolle sich erkundigen und ggf. einen Antrag stellen, um eine Erstattung der Fahrkosten zu erhalten. Vom Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass sie einen Antrag stellen müsse, dass sie aber ein halbes Jahr in Vorlage treten müsse, erwiderte sie, sie sei auf Leistungen nach Hartz-IV angewiesen und wisse nicht, wie sie das Geld vorlegen solle. Daraufhin entgegnete der Sachbearbeiter, damit habe er nichts zu tun. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin im Rahmen der informatorischen Befragung fest, denn diese decken sich mit den Angaben im schriftlichen Verfahren. An der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu zweifeln, besteht kein Anlass.

Die demnach entscheidende Bewertung dieses Gespräches führt zu den Ergebnis, dass kein Beratungsfehler des Mitarbeiters der Beklagten vorliegt, der dazu geführt hat, dass der Antrag erst nach Verstreichen der Ausschlussfrist gestellt wurde.

Zwar bestimmt § 25 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG, dass die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrages mit dem zukünftigen Antragsteller erörtert, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Die Verpflichtung richtet sich auf Erörterung und Beratung, nicht aber auf verbindliche Vorabklärung von Einzelheiten hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Antrages.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. § 25 Rdnr. 17a)

Diesen Vorgaben wird das oben dargestellte Gespräch mit Blick auf die Besonderheiten des Falles gerecht. Der Mitarbeiter der Beklagten hat zutreffend auf das Antragserfordernis sowie die aufgrund der gesetzlichen Regelung erforderliche Vorfinanzierung durch den Anspruchsteller hingewiesen. Dass er im konkreten Zusammenhang nicht noch einmal ausdrücklich auf die Form- und Fristgebundenheit eines Antrages hingewiesen hat, stellt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keinen Beratungsfehler dar, den sich die Beklagte zurechnen lassen müsste. Die Klägerin hat seit Jahren entsprechende Anträge auf Förderung nach dem Schülerförderungsgesetz unter Verwendung der vorgesehenen Formulare gestellt. Zwar handelte es sich dabei im Wesentlichen um Anträge auf Schulbuchzuschuss. Die verwendeten Formulare wurden allerdings ausweislich der Überschrift sowohl für den Antrag auf Schulbuchzuschuss als auch für den auf Fahrkostenzuschuss verwandt. Die Klägerin hatte also bereits seit Jahren erfolgreich an einem Verfahren auf Förderung nach dem Schülerförderungsgesetz teilgenommen. Hinzu kommt, dass die Formulare (wie auch in den Vorjahren) in ein und demselben standardisierten Verfahren nicht durch die Beklagte, sondern durch die jeweiligen Schulen verteilt wurden. Von daher bestand weder Anlass, der Klägerin ein Verfahren zu erklären, mit dessen Ablauf sie seit Jahren vertraut war, noch musste oder konnte der Sachbearbeiter der Klägerin ein Formular aushändigen. Er konnte und musste auch nicht damit rechnen, dass durch eine Verkettung unglücklicher Umstände (hier: die Tochter der Klägerin erhält in der Schule aus nicht weiter aufklärbaren Umständen ausnahmsweise kein Formular; weder die Klägerin noch ihre Tochter haken diesbezüglich bei der Schule nach; die Klägerin erfährt auch nicht durch andere – etwa die im Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung aufgeführten – Quellen, dass binnen einer bestimmten Frist mit einem bestimmten in der Schule verteilten Formular ein entsprechender Antrag gestellt werden muss) letztlich die Stellung eines Antrages unterbleiben könnte, wenn er nicht (noch einmal) auf den exakten Ablauf des Verfahrens hinweist. Durch den abrupten Abbruch des Gesprächs durch die Klägerin, die über die Reaktion des Mitarbeiters der Beklagten offensichtlich verärgert war und keinen Sinn in einer Fortsetzung des Gesprächs mehr sah, bestand auch keine Gelegenheit zur weiteren Aufklärung mehr.

Ob die Verärgerung der Klägerin tatsächlich -wie von ihr behauptet- auch darauf zurückzuführen war, dass der Sachbearbeiter gegrinst hat, als er ihr sagte, es sei nicht sein Problem, wie sie die Fahrkosten bei ihren finanziellen Möglichkeiten vorfinanzieren solle, kann dahinstehen. Zwar wäre dies eine unangemessene Reaktion des Sachbearbeiters der Beklagten gewesen. Ausschlaggebend für die Versäumung der Antragsfrist waren jedoch andere Umstände, nämlich in erster Linie, dass die Tochter der Klägerin kein Formular erhalten hat und sich die Klägerin trotz entsprechender Erfahrung in der Vergangenheit nicht weiter um den Antrag gekümmert hat, sondern vielmehr – rechtsirrig – meinte, sie könnte (oder müsste) den Antrag stellen, wenn die Fahrkarten vorgelegt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.