Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 28.03.2013 – 3 K 1711/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in A-Stadt eine ambulante Pflegeeinrichtung.
Mit Schreiben des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 23.11.2011, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass nach § 17 Abs. 1 Gesundheitsdienstgesetz -ÖGDG- wer gegen Entgelt in selbstständiger Tätigkeit kranken-, alten -oder heilerziehungspflegerische Tätigkeit anbietet oder erbringt, dies unverzüglich dem für seinen Betriebssitz örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Namens, der Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung anzuzeigen habe. Dabei seien eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung oder eine Beschreibung der beruflichen Ausbildung, zusammen mit einem Führungszeugnis (§ 32 Bundeszentralregistergesetz) und einem ärztlichen Zeugnis, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anzeigepflichtperson zur Ausübung der beabsichtigten Pflegetätigkeit ungeeignet ist, vorzulegen. Gemäß § 17 Abs. 2 habe, wer im Rahmen seiner Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Pflegekräfte beschäftige, dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft anzugeben, die leitende Pflegekraft zu benennen und für jede dieser Personen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.02.2011 habe die Klägerin die Einstellung der Pflegehilfskraft mitgeteilt und ein Führungszeugnis übersandt. Laut dem Schreiben hätte das ärztliche Zeugnis in Kürze nachgereicht werden sollen. Eine Erinnerung an die Nachreichung der Unterlagen sei am 17.5.2011 erfolgt. Bis heute würden die Unterlagen nicht vorliegen. Um Vorlage der Unterlagen bis zum 09.12.2011 werde gebeten. Die Klägerin würde zudem nochmals darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 1 ÖGDG ordnungswidrig handele, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Abs. 1, 2 oder 3 seiner Anzeige -oder Nachweispflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme.
Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.11.2011 Widerspruch ein, der mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.8.2012 ergangenem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses zurückgewiesen wurde. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt:
"II.
Es ist bereits fraglich, ob der Widerspruch zulässig ist.
Ein Widerspruch ist nur gegen einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz -SVwVfG- zulässig. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere behördliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Zweifelhaft ist, ob das Schreiben des Gesundheitsamtes vom 23.11.2011 eine Einzelfallregelung in diesem Sinne beinhaltet oder aber lediglich ein Hinweis auf die gesetzlichen Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1 und 2 ÖGDG darstellt.
Dies kann jedoch letztendlich dahingestellt bleiben, da der Widerspruch in jedem Fall als unbegründet zurückzuweisen war.
Die Aufforderung des Gesundheitsamtes vom 23.11.2011 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 1 und 2 ÖGDG.
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ÖGDG hat, wer gegen Entgelt in selbstständiger Tätigkeit kranken-, alten-oder heilerziehungspflegerische Tätigkeit anbietet oder erbringt, dies unverzüglich dem für seinen Betriebssitz örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Namens, der Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung anzuzeigen. Gemäß Satz 2 sind verschiedene Unterlagen vorzulegen. Gemäß § 17 Abs. 2 ÖGDG hat -wer im Rahmen einer Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Pflegekräfte beschäftigt- dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft anzugeben, die leitende Pflegekraft zu benennen und für jeder dieser Personen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.
Die Widersprechende hat mit Schreiben vom 18.2.2011 die Einstellung der Pflegehilfskraft … mitgeteilt und ein Führungszeugnis übersandt. Die gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erforderliche Beschreibung der beruflichen Ausbildung sowie das ärztliche Zeugnis, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die anzeigepflichtige Person zur Ausübung der beabsichtigten Pflegetätigkeit ungeeignet ist, stehen noch aus.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 17 Abs. 1 und 2 ÖGDG im vorliegenden Falle nicht einschlägig ist und die Vorlage der Unterlagen entbehrlich wäre. Bei Frau … handelt es sich um eine Pflegekraft i. S. d. § 17 Abs. 2 ÖGDG. Dies ergibt sich eindeutig aus der Stellenbeschreibung vom 14.1.2011, wobei unerheblich ist, dass es sich bei Frau … nur um eine Pflegehilfskraft handelt.
Auch die weitere Voraussetzung des § 17 Abs. 2 ÖGDG - nämlich, dass die Widersprechende diese Pflegekraft im Rahmen einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 beschäftigt - ist gegeben. Es gibt im Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies nur für natürliche und nicht für juristische Personen gilt. Die Widersprechende als GmbH erbringt unabhängig von ihrer Rechtsform gegen Entgelt in selbständiger Tätigkeit kranken-, alten- oder heilerziehungspflegerische Tätigkeit. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 17 ÖDGD (vgl. Landtags-Drucksache 13/2390 vom 29.4.2009, Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes und weiterer Vorschriften) ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass § 17 Abs. 1 und 2 ÖDGD nur für natürliche und nicht für juristische Personen gelten soll. Eine selbständige Tätigkeit kann sowohl von einer natürlichen als auch von einer juristischen Person ausgeübt werden. Dementsprechend hat auch das Amtsgericht im Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer der Widersprechenden wegen fahrlässigem Verstoß gegen seine ihm als Geschäftsführer obliegende Nachweispflicht drei Geldbußen festgesetzt."
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 09.10.2012 zugestellt.
Am 07.11.2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, sie übe ihr angemeldetes Unternehmen nicht als eine selbstständige heilberufliche Tätigkeit aus, sondern sei Trägerin einer anerkannten und zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung. Für ihre Tätigkeit sei daher die Gewerbeordnung die gesetzliche Grundlage und nicht § 17 ÖGDG, wozu sie näher ausführt.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die gemäß § 17 ÖGDG erfolgte Aufforderung des Gesundheitsamtes des Beklagten rechtswidrig und damit nichtig war und ist, da sie ohne Ermächtigungsgrundlage an sie gerichtet wurde;
2. die Herausgabe der zu Unrecht erlangten Lebensläufe und Zeugnisse, die dem Gesundheitsamt des Beklagten von ihr übermittelt wurden.
Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid,
die Klage abzuweisen.
Der Geschäftsführer der Klägerin wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 03.08.2011 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen seine ihm als Geschäftsführer der … obliegende Nachweispflicht nach §17 ÖGDG in drei tatmehrheitlichen Fällen zu drei Geldbußen in Höhe von jeweils 100 EUR, insgesamt 3000 EUR, verurteilt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 09.01.2012 als offensichtlich unbegründet verworfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Rechtsausschusses, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Aufforderung des Beklagten vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses vom 16.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin schon von daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Klägerin unterliegt bezüglich der in Rede stehenden Mitarbeiterin der Anzeige- und Nachweispflicht des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 ÖGDG.
Zur Begründung folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen des Rechtsausschusses in seinem Widerspruchsbescheid und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zum Teil ergänzend, zum Teil vertiefend sei lediglich angemerkt, dass vom Anwendungsbereich des § 17 ÖGDG gerade auch die hier in Rede stehende Klägerin als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) umfasst ist, die die in § 17 Abs. 1 Satz 1 ÖGDG bezeichneten Dienste in selbständiger Tätigkeit als entgeltliche Dienstleistungen (durch angestellte Mitarbeiter) erbringt(so auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.01.2012-Ss(B) 119/2011 (158/11)-, Bl. 28, 32 der Gerichtsakte). Allein eine solche Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Mit der jetzigen Fassung sollte eine umfassende Anzeige- und Meldepflicht im Bereich u.a. der Alten- und Krankenpflege erreicht werden (u.a. durch die Streichung der bisherigen Ausnahmeregelungen für öffentlich-rechtliche Träger hinsichtlich der Vorschriften der Absätze 1 bis 4)(vgl. Landtags-Drucksache 13/2390; dabei handelt es sich um eine Regelung des Gesundheitsrechts im Bereich der Gesundheitsvorsorge, die als Berufsausübungsregelung dem Schutz des überragend wichtigen Gutes der Volksgesundheit dient und nicht - wie die Klägerin meint - des Wirtschafts- und Gewerberechts.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Aufforderung des Beklagten vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses vom 16.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin schon von daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Klägerin unterliegt bezüglich der in Rede stehenden Mitarbeiterin der Anzeige- und Nachweispflicht des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 ÖGDG.
Zur Begründung folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen des Rechtsausschusses in seinem Widerspruchsbescheid und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Zum Teil ergänzend, zum Teil vertiefend sei lediglich angemerkt, dass vom Anwendungsbereich des § 17 ÖGDG gerade auch die hier in Rede stehende Klägerin als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) umfasst ist, die die in § 17 Abs. 1 Satz 1 ÖGDG bezeichneten Dienste in selbständiger Tätigkeit als entgeltliche Dienstleistungen (durch angestellte Mitarbeiter) erbringt(so auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.01.2012-Ss(B) 119/2011 (158/11)-, Bl. 28, 32 der Gerichtsakte). Allein eine solche Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Mit der jetzigen Fassung sollte eine umfassende Anzeige- und Meldepflicht im Bereich u.a. der Alten- und Krankenpflege erreicht werden (u.a. durch die Streichung der bisherigen Ausnahmeregelungen für öffentlich-rechtliche Träger hinsichtlich der Vorschriften der Absätze 1 bis 4)(vgl. Landtags-Drucksache 13/2390; dabei handelt es sich um eine Regelung des Gesundheitsrechts im Bereich der Gesundheitsvorsorge, die als Berufsausübungsregelung dem Schutz des überragend wichtigen Gutes der Volksgesundheit dient und nicht - wie die Klägerin meint - des Wirtschafts- und Gewerberechts.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.