Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 12.04.2013 – 7 K 784/12

Tenor

I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

II. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags wird ausgeschlossen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Beklagte wurde am … 1978 geboren. Nach der Grundschule besuchte er von 1989 bis 1995 die Hauptschule, wo er am 05.07.1995 den mittleren Bildungsabschluss erwarb. Im Anschluss daran leistete er von 1996 bis 2001 Wehrdienst als Soldat auf Zeit.

Am 04.11.2002 wurde er in den mittleren (allgemeinen) Justizvollzugsdienst eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Anwärter im mittleren Justizvollzugsdienst ernannt. Nachdem er am 26.10.2004 die entsprechende Laufbahnprüfung mit dem Gesamtergebnis "befriedigend (9 Punkte)" bestanden hatte, wurde er mit Wirkung zum 26.10.2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Obersekretär im JVD zur Anstellung und am 27.10.2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Obersekretär im JVD ernannt. Mit seiner Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde er der Justizvollzugsanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Dort war er bis zuletzt eingesetzt. In der letzten Regelbeurteilung vom 15.01.2010 wurde er mit der Note "befriedigend (7 Punkte)" beurteilt.

Nach dem aktuellen Eintrag in der Personalakte ist der Beklagte verheiratet und hat zwei am 12.03.2001 bzw. 06.07.2002 geborene Kinder. Anschließende Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse hat der Beklagte nicht mitgeteilt; nach einer Mitteilung des Amtsgerichts – Familiengericht- vom 06.08.2012 ist er seit dem 25.06.2009 geschieden.

Ab Ende Januar 2008 meldete sich der Beklagte häufiger krank. In einem Antrag der Leiterin der Justizvollzugsanstalt an das Landesamt vom 07.04.2008 ist insoweit ausgeführt, der Beklagte sei seit dem 25.01.2008 durchgängig bis dato dienstunfähig erkrankt. Laut der zuletzt vorgelegten Bescheinigung werde er weiterhin bis mindestens 18.04.2008 dienstunfähig sein. In einer über ihn gefertigten amtsärztlichen Begutachtung vom 23.06.2008 heißt es sodann, am 31.01.2008 sei es zu einem plötzlichen Bewusstseinsverlust von circa 10 Minuten gekommen; vorausgegangen seien in den Wochen zuvor zwei weitere Ereignisse mit Bewusstlosigkeit. Die diagnostische Abklärung habe eine Epilepsie ergeben. Für die Diagnose einer Epilepsie entscheidend sei das wiederholte Auftreten von Anfällen. Aufgrund des bestehenden Anfallsrisikos sei der Beamte für die Tätigkeit eines Justizvollzugsbeamten gesundheitlich nicht mehr geeignet; mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit sei innerhalb der nächsten 2 Jahre nicht zu rechnen. Der Beklagte könne jedoch alle Tätigkeiten verrichten, bei denen durch einen plötzlichen Bewusstseinsverlust kein erhöhtes Risiko für ihn selbst oder seine Umgebung bestehe; in Frage komme zum Beispiel eine Verwaltungstätigkeit.

Hierauf wurde mit dem Beklagten abgesprochen, dass er an einer Maßnahme zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst teilnehmen solle. Die Maßnahme begann am 01.09.2008; der Beklagte wurde in einer Verwaltungsabteilung der JVA eingesetzt.

Anfang Dezember 2008 sprach er im Ministerium vor und führte aus, er fühle sich in gesundheitlicher Hinsicht wieder in der Lage, Dienst im mittleren allgemeinen Vollzugzugsdienst zu verrichten. Eine hierauf vorgenommene erneute amtsärztliche Begutachtung vom 11.02.2009 bestätigte das Ergebnis der früheren Begutachtung, wiewohl ein hinzugezogener Arzt für Neurologie den Verdacht auf Epilepsie für fragwürdig hielt.

In einem erneuten Antrag der Leiterin der Justizvollzugsanstalt an das Landesamt auf amtsärztliche Untersuchung des Beklagten vom 17.04.2009 heißt es sodann, der Beklagte sei nunmehr seit dem 26.11.2008 durchgängig bis dato dienstunfähig erkrankt; für die Zeiträume vom 01.01.2009 bis 25.01.2009 und vom 14.02.2009 bis 22.02.2009 habe er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt; seit dem 31.03.2009 sei er ebenfalls ohne eine ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit abwesend.

Hierauf wurde der Beklagte erneut amtsärztlich untersucht, wobei wiederum ein neurologisches Zusatzgutachten eingeholt wurde; in diesem Gutachten heißt es nach den Ausführungen der Amtsärztin vom 29.10.2009, dass empfohlen werde, nicht von einer Epilepsie zu sprechen, sondern von einer punktuellen Serie von Synkopen (Zustände plötzlicher Bewusstlosigkeit) unklarer Genese; der Neurologe nehme insofern nach einem 2-jährigen Intervall ab Februar 2010 erneut Dienstfähigkeit im Justizvollzugsdienst an, sofern bis dahin keine weiteren Bewusstseinsverluste aufträten; bis dahin solle der Beklagte im Innendienst beschäftigt werden. Hinsichtlich des psychischen Beschwerdebildes wurde eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert, die jedoch keine so gravierenden Einschränkungen zur Folge habe, dass anhaltende Dienstunfähigkeit zu attestieren wäre; der Beklagte könne seine Innendiensttätigkeit in der Verwaltung unverzüglich antreten.

Hierauf fand am 10.11.2009 ein Rückkehrgespräch mit dem Beklagten statt, in welchem vereinbart wurde, dass dieser bis Februar 2010 in der Wirtschaftsverwaltung tätig sein und anschließend wieder im allgemeinen Vollzugsdienst eingesetzt werden solle.

In der Folgezeit wurden gegen den Beklagten zunächst zwei behördliche Disziplinarverfahren eingeleitet.

Das erste, am 11.11.2010 eingeleitete Disziplinarverfahren wurde am 15.07.2011 gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 SDG eingestellt. Als Dienstvergehen wurde dabei festgestellt, dass sich der Beklagte am 07., 09., 14. und 15.10.2010 krank gemeldet habe, ohne hierfür ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen; dadurch habe er gegen die ihm am 20.01.2010 erteilte Weisung verstoßen, für jede krankheitsbedingte Abwesenheit bereits am ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Zugleich sprach die Leiterin der Vollzugsanstalt dem Beklagten wegen dieses Verhaltens ihre Missbilligung aus. Der Beklagte hat hiergegen keine Rechtsbehelfe eingelegt.

Als Folge des zweiten, am 27.10.2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens wurde dem Beklagten mit Disziplinarverfügung vom 09.07.2012 eine Geldbuße in Höhe von 750 EUR auferlegt. Als Dienstvergehen wurde dabei festgestellt, dass er sich am 01.06., 05.08., 07., 21. und 22.10.2011 wiederum krank gemeldet habe, ohne hierfür ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Die am 12.07.2012 zugestellte Disziplinarverfügung ist am 13.08.2012 bestandskräftig geworden.

Mit Vermerk der Leiterin der Justizvollzugsanstalt vom 18.04.2012 wurde das der Disziplinarklage zu Grunde liegende behördliche Disziplinarverfahren wegen gleich gelagerter Dienstpflichtverletzungen - allerdings hinsichtlich anderer Tage und Zeiträume - gegen den Beklagten eingeleitet, was ihm am 24.05.2012 mitgeteilt wurde.

Mit Schreiben vom 06.06.2012 an das Ministerium der Justiz begründete die Leiterin der Justizvollzugsanstalt die Einleitung eines neuerlichen Disziplinarverfahrens und das bewusste Absehen von einer Ausdehnung des (damals) noch laufenden, am 27.10.2011 eingeleiteten Verfahrens nach § 19 SDG mit der neuen Qualität der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstverstöße, für die ihre Disziplinarbefugnis zur Ahndung nicht mehr ausreiche.

Das Ministerium der Justiz zog nach dem Abschluss des am 27.10.2011 eingeleiteten Verfahrens das klagegegenständliche Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. HS. SDG an sich.

Am 31.08.2012 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen,

bei Gericht eingegangen.

Die Klage war zunächst lediglich darauf gestützt, dass der Beklagte hinsichtlich weiterer Fehlzeiten seit dem 27.01.2012 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt und einen auf den 31.05.2012 bestimmten Amtsarzttermin nicht wahrgenommen habe.

Mit bei Gericht am 12.11.2012 eingegangener Nachtragsdisziplinarklage vom 05.11.2012 ist sie auf den Vorwurf des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst hinsichtlich der entsprechenden Fehlzeiten erweitert worden.

Die zunächst unterbliebene Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen sowie die Anhörung des Beklagten gemäß § 30 Abs. 1 SDG wurden am 24.09.2012 nachgeholt.

Mit Verfügung des Klägers vom 20.09.2012 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben; mit weiterer Verfügung vom 21.09.2012 wurde der Verlust seiner Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst festgestellt. Nach Aktenlage ist die letztgenannte Verfügung bestandskräftig geworden; auf seine vorläufige Dienstenthebung hat der Beklagte nicht reagiert.

Der Beklagte hat sich weder im Rahmen des behördlichen noch des gerichtlichen Disziplinarverfahrens geäußert und ist auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, insbesondere die Disziplinarakten und die Personalakte des Beklagten, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

II.

Der Verurteilung des Beklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Hinsichtlich folgender Zeiten erschien der Beklagte, obwohl er dienstfähig war, wissentlich und willentlich nicht zum Dienst:

- am 27.01.2012,

- vom 02.02.2012 bis 17.02.2012,

- vom 27.02.2012 bis 11.03.2012,

- ab dem 13.03.2012 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 20.09.2012.

Entscheidungsgründe

Die Disziplinarklage, über die trotz Nichterscheinens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3 S. 1 SDG, 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden konnte, ist im Sinne des Antrags des Klägers begründet.

Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, sodass er gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 SDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

I.

Durch das unter II. des Tatbestandes festgestellte Verhalten, das aufgrund der Aktenlage und insbesondere des durch absolute Inaktivität geprägten Verhaltens des Beklagten im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens ohne weiteres als nachgewiesen angesehen werden kann, sodass eine gerichtliche Beweisaufnahme insoweit nicht mehr erforderlich war, hat sich der Beklagte eines sehr schweren - innerdienstlichen - Dienstvergehens in Gestalt der Verletzung seiner Dienstleistungspflicht (§§ 81 Abs. 1 S. 1 SBG, 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) schuldig gemacht; denn er ist über ein halbes Jahr dem Dienst vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben; der anschließende Zeitraum kann ihm nur wegen seiner vorläufigen Dienstenthebung nicht mehr zur Last gelegt werden.

Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst i.S.d. § 81 Abs. 1 S. 1 SBG setzt voraus, dass der Beamte nicht zum Dienst erscheint, obwohl er dienstfähig ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit während der Abwesenheit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 81 Abs. 1 S. 1 SBG. Solange ein Beamter nicht dienstfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht entbunden, weil er sie nicht erfüllen kann. Dienstunfähig ist der Beamte, wenn er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Gibt der Dienstherr dem Beamten auf, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nachzuweisen (§ 81 Abs. 1 S. 2 SBG), und erfüllt der Beamte diese Nachweispflicht nicht, indem er weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt noch sich amtsärztlich untersuchen lässt, kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden. Die Dienstfähigkeit kann als nachgewiesen gelten, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert.(Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.)

So liegt der Fall vorliegend, denn hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zeiten hat der Beklagte jegliche Mitwirkung hinsichtlich der Feststellung seiner Dienstfähigkeit verweigert.

II.

Das Dienstvergehen wiegt so schwer, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 - 4 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 BDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist richtungweisend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen.(Vgl. grundlegend das Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = NVwZ 2006, 469 sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695.)

Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten hat ein sehr hohes Eigengewicht und ist allein aufgrund der diesem Dienstvergehen von vornherein innewohnenden Schwere nach gefestigter Rechtsprechung "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören. Aufgrund der ohne weiteres einsehbaren Bedeutung der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart ein solches Verhalten ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt nur, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von einem solchen Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren.(Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, a.a.O.)

Da hinsichtlich der angeschuldigten Fehlzeiten mangels irgendeines Vorbringens des Beklagten jedoch keinerlei Entlastungsgründe ersichtlich sind, muss es bei seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebemessung für ein monatelanges vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst verbleiben.

III.

Die Gewährung des gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 SDG kraft Gesetzes vorgesehenen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 50 % der Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 SDG auszuschließen,(Vgl. dazu, dass diese Vorschrift kein Ermessen gewährt, hinsichtlich des gleichlautenden Bundesrechts nur Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2011, § 10, Rn. 15 m.w.N.) weil der Beklagte ihrer nicht würdig ist. Unwürdigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere dann anzunehmen, wenn feststeht, dass sich der Beamte dauerhaft von seinem Dienstherrn gelöst hat.(Vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, a.a.O., m.w.N.) Dies ist vorliegend angesichts des Verhaltens des Beklagten spätestens seit dem 13.03.2012 erkennbar der Fall.

IV.

Die ursprünglichen Anschuldigungen, hinsichtlich der streitgegenständlichen Fehlzeiten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt und den auf den 31.05.2012 bestimmten Amtsarzttermin nicht wahrgenommen zu haben, hat die Kammer gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SDG ausgeschieden, weil sie gegenüber dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst von lediglich untergeordneter Bedeutung sind und für die Art der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fallen können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 SDG, wobei bei Verhängung der Höchstmaßnahme die Kosten insgesamt dem Beamten aufzuerlegen sind, auch wenn einzelne Anschuldigungspunkte ausgeschieden wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die Disziplinarklage, über die trotz Nichterscheinens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3 S. 1 SDG, 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden konnte, ist im Sinne des Antrags des Klägers begründet.

Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, sodass er gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 SDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

I.

Durch das unter II. des Tatbestandes festgestellte Verhalten, das aufgrund der Aktenlage und insbesondere des durch absolute Inaktivität geprägten Verhaltens des Beklagten im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens ohne weiteres als nachgewiesen angesehen werden kann, sodass eine gerichtliche Beweisaufnahme insoweit nicht mehr erforderlich war, hat sich der Beklagte eines sehr schweren - innerdienstlichen - Dienstvergehens in Gestalt der Verletzung seiner Dienstleistungspflicht (§§ 81 Abs. 1 S. 1 SBG, 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) schuldig gemacht; denn er ist über ein halbes Jahr dem Dienst vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben; der anschließende Zeitraum kann ihm nur wegen seiner vorläufigen Dienstenthebung nicht mehr zur Last gelegt werden.

Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst i.S.d. § 81 Abs. 1 S. 1 SBG setzt voraus, dass der Beamte nicht zum Dienst erscheint, obwohl er dienstfähig ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit während der Abwesenheit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 81 Abs. 1 S. 1 SBG. Solange ein Beamter nicht dienstfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht entbunden, weil er sie nicht erfüllen kann. Dienstunfähig ist der Beamte, wenn er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Gibt der Dienstherr dem Beamten auf, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nachzuweisen (§ 81 Abs. 1 S. 2 SBG), und erfüllt der Beamte diese Nachweispflicht nicht, indem er weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt noch sich amtsärztlich untersuchen lässt, kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden. Die Dienstfähigkeit kann als nachgewiesen gelten, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert.(Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.)

So liegt der Fall vorliegend, denn hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zeiten hat der Beklagte jegliche Mitwirkung hinsichtlich der Feststellung seiner Dienstfähigkeit verweigert.

II.

Das Dienstvergehen wiegt so schwer, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 - 4 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Dabei ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 BDG dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist richtungweisend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen.(Vgl. grundlegend das Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff. = NVwZ 2006, 469 sowie das Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695.)

Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten hat ein sehr hohes Eigengewicht und ist allein aufgrund der diesem Dienstvergehen von vornherein innewohnenden Schwere nach gefestigter Rechtsprechung "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis endgültig zu zerstören. Aufgrund der ohne weiteres einsehbaren Bedeutung der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart ein solches Verhalten ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebestimmung. Die von der Schwere ausgehende Indizwirkung entfällt nur, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von einem solchen Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren.(Vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, a.a.O.)

Da hinsichtlich der angeschuldigten Fehlzeiten mangels irgendeines Vorbringens des Beklagten jedoch keinerlei Entlastungsgründe ersichtlich sind, muss es bei seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Ausgangspunkt und Richtschnur für die Maßnahmebemessung für ein monatelanges vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst verbleiben.

III.

Die Gewährung des gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 SDG kraft Gesetzes vorgesehenen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 50 % der Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 SDG auszuschließen,(Vgl. dazu, dass diese Vorschrift kein Ermessen gewährt, hinsichtlich des gleichlautenden Bundesrechts nur Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2011, § 10, Rn. 15 m.w.N.) weil der Beklagte ihrer nicht würdig ist. Unwürdigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere dann anzunehmen, wenn feststeht, dass sich der Beamte dauerhaft von seinem Dienstherrn gelöst hat.(Vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 2 A 3/05 -, a.a.O., m.w.N.) Dies ist vorliegend angesichts des Verhaltens des Beklagten spätestens seit dem 13.03.2012 erkennbar der Fall.

IV.

Die ursprünglichen Anschuldigungen, hinsichtlich der streitgegenständlichen Fehlzeiten keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt und den auf den 31.05.2012 bestimmten Amtsarzttermin nicht wahrgenommen zu haben, hat die Kammer gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SDG ausgeschieden, weil sie gegenüber dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst von lediglich untergeordneter Bedeutung sind und für die Art der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fallen können.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 SDG, wobei bei Verhängung der Höchstmaßnahme die Kosten insgesamt dem Beamten aufzuerlegen sind, auch wenn einzelne Anschuldigungspunkte ausgeschieden wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.