Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 23.05.2013 – 3 L 479/13
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 7576,13 EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 12.03.2013 bei Gericht eingegangene Antrag,
der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, basierend auf dem Ausgleichsbescheid vom 08.03.2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15.02.2005 einen Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 39 SVwVG zu erteilen,
ist zwar statthaft, aber ansonsten unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).
Die hier in Rede stehende Erteilung des Vollstreckungsauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft an den zuständigen Gerichtsvollzieher durch die Antragsgegnerin ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 SVwVfG. Sie ist - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - vielmehr ein sog. schlichtes Verwaltungshandeln(s. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.12.2008 -2 M 235/08- m. N. aus der Rspr. des BVerwG, juris). Rechtsschutz kann insoweit allenfalls durch die allgemeine Leistungsklage gewährt werden, mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO korrespondiert.
Da die Erteilung des Vollstreckungsauftrags aber nur verwaltungsinterne Bedeutung hat, ist eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers nicht möglich. Ebenso wie die bereits angesprochene Leistungsklage insoweit mangels Klagebefugnis unzulässig wäre(vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Auflage 2012, § 167 Rdnr. 19 c), ist der damit korrespondierende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlicher Antragsbefugnis(zur Erforderlichkeit der Antragsbefugnis vgl. statt vieler nur VG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.1992 -11 F 135/91- und OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2013 -4 MC 56/13- m. w. N., juris) unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.