Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 08.07.2013 – 10 L 846/13

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.06.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.05.2013 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i. V. m. § 20 S. 1 AGVwGO zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, weil die im Bescheid des Antragsgegners vom 31.05.2013 enthaltene Abschiebungsandrohung unter Verletzung der Regelungen über die sachliche Zuständigkeit zustande gekommen und daher offensichtlich rechtswidrig ist. Vorliegend ist nicht der Antragsgegner für den Erlass der Abschiebungsandrohung, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sachlich zuständig.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG ist derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das – alle Schutzersuchen und Schutzformen umfassende - Asylverfahren zu verweisen; hiermit ist ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu befassen. Ein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht.

Vgl. BVerwG Beschluss vom 03.03.2006, 1 B 126/05, zitiert nach juris

Nach dem Gesetzeswortlaut von § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder vor einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen.

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Antragsteller haben in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Auch wenn sie im Rahmen der von ihrem Verfahrensbevollmächtigten verfassten Eingabe an den Antragsgegner keine konkreten Verfolgungsgründe geschildert haben, ist daher davon auszugehen, dass sie Schutz im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG suchen. Die Entscheidung, ob ihnen letztlich lediglich ein Schutzanspruch auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 AufenthG zuerkannt wird, obliegt im Rahmen des durchzuführenden Asylverfahrens allein der Entscheidungsfindung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Demgegenüber steht den Antragstellern nicht die Befugnis zu, die in §§ 13 Abs. 1, 24 Abs. 2, 42 AsylVfG angelegte Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bundesamt und den Ausländerbehörden allein durch die Begrenzung ihres Schutzersuchens auf eine dem subsidiären Schutz zuzurechnenden Anspruchsgrundlage zu unterlaufen.

Nach Stellung eines Antrags im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG obliegt nach §§ 34, 34 a AsylVfG dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die Entscheidung über die Abschiebung, so dass mangels diesbezüglicher Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsandrohung durch den Antragsgegner kein Raum ist.

Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs schon aus diesem Grunde anzuordnen ist, kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass der Antragsgegner wegen der Regelung des § 42 AsylVfG nicht eigenverantwortlich über ein Bleiberecht aus § 25 Abs. 3 AufenthG entscheiden kann, solange das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine den Antragstellern günstige Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus §§ 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG getroffen hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 8.1 und 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei entsprechend der Rechtsprechung der Kammer die Hälfte des Hauptsachestreitwertes zugrunde gelegt wird.