Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 12.07.2013 – 3 K 805/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger bzw. seine Ehefrau, die Zeugin A., beantragten seit 2002 Schülerförderungsleistungen in Form von Fahrkostenerstattung für ihren Sohn.

Die Anträge hatten nur teilweise Erfolg. Für das Schuljahr 2002/2003 wurde die von der Kindesmutter beantragte Fahrkostenerstattung abgelehnt, weil Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Für die Schuljahre 2005/2006 und 2009/2010 wurden die Anträge abgelehnt, weil die Einnahmen des Klägers über der Einkommensgrenze lagen. Am 6.9.2010 stellte der Kläger den Antrag auf Fahrkostenerstattung für das hier streitgegenständliche Schuljahr 2010/2011. Das von der Ehefrau des Klägers am selben Tag unterzeichnete, mit „Hinweisblatt“ überschriebene Formular der Beklagten weist aus, dass dem Antrag die Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für das Jahr 2009 oder eine Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2009 nicht beigefügt waren. Zur Vorlage dieser fehlenden Unterlagen wurde dem Kläger eine Frist bis spätestens 31.03.2011 gesetzt. Das Formular enthält einen Hinweis auf § 66 SGB I, den erhalten zu haben, der Kläger ebenfalls mit seiner Unterschrift bestätigte. Ein Eingang fehlender Unterlagen ist in der Akte bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht dokumentiert. Durch Bescheid vom 02.05.2011 wies die Beklagte den Antrag für das Schuljahr 2010/2011 zurück, da die Ausschlussfrist für die Antragstellung/Bearbeitung verstrichen sei. Nachdem der Kläger der Antragstellung für das Folgejahr am 09.08.2011 die Fahrkarten für das streitgegenständliche Schuljahr 2010/2011 vorgelegt hatte, wurde der Antrag durch Bescheid vom 26.09.2011 für das Schuljahr 2010/2011 erneut abgelehnt, da die Ausschlussfrist für die Antragstellung/Bearbeitung verstrichen sei.

Am 30.09.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, seine Ehefrau habe rechtzeitig vor dem 31.03.2011 persönlich die erforderlichen Unterlagen eingereicht. Vorsorglich beantrage er diesbezüglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Glaubhaftmachung seines Vortrages legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin A. vor, in der es unter anderem heißt: " kann ich vortragen, dass ich sämtliche erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung bzw. Bearbeitung des betreffenden Antrages persönlich noch vor dem 31.03.2011 eingereicht habe."

Am 04.09.2012 hat der Kläger unter Verweis auf seinen bisherigen Sachvortrag die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben, da sein Widerspruch nicht beschieden worden war.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2011 zu verpflichten, ihm für das Schuljahr 2010/2011 Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz für seinen Sohn zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.05.2011, der ergangen sei, weil bis zu diesem Zeitpunkt die mit dem vom Kläger gegengezeichneten Hinweisblatt angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt worden waren, habe der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Nachdem im August 2011 die Fahrkarten für das Schuljahr 2010/2011 vorgelegt worden seien, sei ein weiterer Ablehnungsbescheid unter dem 26.09.2011 ergangen. Erneut sei auf die Fristversäumnis hingewiesen worden. Da die Regelung des § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Schülerförderungsgesetz eine materielle Ausschlussfrist sei, sei der Anspruch erloschen. Die Erklärung der Zeugin enthalte keine Angaben dazu, wann genau und wo die Unterlagen persönlich eingereicht worden seien. Die erforderliche Gehaltsbescheinigung sei erst mit dem Widerspruchsschreiben übersandt worden. Sonstige Unterlagen seien nicht zu den Akten gelangt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. §§ 40, 42, 68 Abs. 1 Satz 2, 75 VwGO ohne Vorverfahren zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Hinsichtlich des Schuljahres 2010/2011 stehen dem Kläger keine Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz zu. Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung nach dem Schülerförderungsgesetz mehr, weil der entsprechende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (im Folgenden: VO) erloschen ist. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VO erlischt der Anspruch, wenn der hierauf gerichtete Antrag nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember (hier 2010) (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VO) beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VO) gestellt worden ist. Das Gleiche gilt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, wenn im Falle des Absatzes 1 Satz 1 für die Bearbeitung notwendige Angaben oder Unterlagen nicht spätestens bis zum 31.03. des der Antragstellung folgenden Jahres (hier: 2011) dem Amt für Ausbildungsförderung nachgereicht werden.

Zwar wurde der Antrag vorliegend unstreitig fristgerecht gestellt, es fehlten jedoch für die Bearbeitung erforderliche Unterlagen. Hierüber wurde der Kläger mit dem „Hinweisblatt“ am 06.09.2010 informiert. Zugleich wurde er auf die Frist zur Nachreichung der Unterlagen bis zum 31.03.2011 und die möglichen Rechtsfolgen einer verspäteten Einreichung aufmerksam gemacht. Da die entsprechenden Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Behörde eingegangen waren, ist der in Rede stehende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VO erloschen. Bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 VO handelt es sich um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist(Vgl. Urteil der Kammer vom 31.3.2010 - 11 K 700/08 -, m.w.N., juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.01.2013 – 3 A 183/10 –). Da der § 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz VO an die nicht rechtzeitige Nachreichung von Unterlagen dieselbe Rechtsfolge knüpft, gilt insofern nichts anderes.

Maßgebend für die Wahrung sowohl einer behördlichen wie einer gesetzlichen Frist ist die Vornahme der in Frage stehenden Handlung, hier der Nachreichung der Unterlagen.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 31 Rn. 20) Fristwahrend ist die Nachreichung von Unterlagen, wenn diese vor Ablauf der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt sind.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 31 Rn. 22 f. m.w.N.) Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs trägt grundsätzlich der Bürger. Für den fristgerechten Eingang der vollständigen Unterlagen ist folglich auch er nach den Regeln der materiellen Beweislast(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 24 Rn. 42 m.w.N.) beweispflichtig.

Gelingt der Nachweis der fristgerechten Einreichung der Unterlagen nicht, ist der in Rede stehende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VO erloschen, denn bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 VO handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist(Vgl. Urteil der Kammer vom 31.3.2010 - 11 K 700/08 -, m.w.N., juris).

So liegt der Fall hier.

Aus der vorgelegten Verwaltungsakte ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine nicht sachgerechte Sachbehandlung durch die Beklagte noch für eine fristgerechte Einreichung der Unterlagen durch die Zeugin. Es ist dem Kläger auch nicht gelungen zu beweisen, dass die Unterlagen tatsächlich durch die Zeugin A. nachgereicht wurden.

An der Glaubwürdigkeit der Zeugin A., die bekräftigte, die Unterlagen zeitnah zur Aufforderungen eingereicht zu haben, bestehen angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs keine Zweifel. Zwar konnte sie sich nicht mehr genau erinnern, ob sie noch am selben Tag oder am Tag nach der Antragsabgabe und dem Hinweis auf fehlende Unterlagen Schriftstücke nachgereicht und bei wem sie die Unterlagen abgegeben hat. Sie war sich indes sicher, die Unterlagen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung selbst vorgelegt zu haben. Es ist nachvollziehbar, dass nach so langer Zeit die Erinnerung nicht mehr vollständig präsent ist, zumal die Zeugin zunächst einmal keinen Anlass hatte, sich die Geschehensabläufe besonders einzuprägen. Der Beweiswert der Angaben reicht aber zur Überzeugungsbildung deshalb nicht aus, weil sie zum einen erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. der Aussage der Zeugin überhaupt etwas konkretisiert wurden und zum anderen trotzdem insgesamt dürftig geblieben sind. Für eine weitere Aufklärung besteht wegen der Dürftigkeit der Angaben keine Möglichkeit. Der Nachweis der Behauptung des Klägers, dass die Unterlagen fristgerecht nachgereicht wurden, ist damit im Ergebnis nicht gelungen. Es ist auch nach Abschluss der Beweisaufnahme ebenso wahrscheinlich, dass der Vortrag des Klägers zutreffend ist, wie, dass – aus welchem Grund auch immer – trotz entsprechender Aufforderung bis zum 31.03.2011 keine weiteren Unterlagen eingereicht worden sind, denn die Erinnerung der Zeugin und des Klägers kann sich durchaus auch auf andere Antragsverfahren bei der Beklagten beziehen.

Die Unerweislichkeit der behaupteten Tatsachen geht nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers, da er aus ihnen eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet, und führt daher zur Abweisung der Klage.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. §§ 40, 42, 68 Abs. 1 Satz 2, 75 VwGO ohne Vorverfahren zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Hinsichtlich des Schuljahres 2010/2011 stehen dem Kläger keine Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz zu. Der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung nach dem Schülerförderungsgesetz mehr, weil der entsprechende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (im Folgenden: VO) erloschen ist. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VO erlischt der Anspruch, wenn der hierauf gerichtete Antrag nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember (hier 2010) (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VO) beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VO) gestellt worden ist. Das Gleiche gilt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, wenn im Falle des Absatzes 1 Satz 1 für die Bearbeitung notwendige Angaben oder Unterlagen nicht spätestens bis zum 31.03. des der Antragstellung folgenden Jahres (hier: 2011) dem Amt für Ausbildungsförderung nachgereicht werden.

Zwar wurde der Antrag vorliegend unstreitig fristgerecht gestellt, es fehlten jedoch für die Bearbeitung erforderliche Unterlagen. Hierüber wurde der Kläger mit dem „Hinweisblatt“ am 06.09.2010 informiert. Zugleich wurde er auf die Frist zur Nachreichung der Unterlagen bis zum 31.03.2011 und die möglichen Rechtsfolgen einer verspäteten Einreichung aufmerksam gemacht. Da die entsprechenden Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Behörde eingegangen waren, ist der in Rede stehende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VO erloschen. Bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 VO handelt es sich um eine materiell rechtliche Ausschlussfrist(Vgl. Urteil der Kammer vom 31.3.2010 - 11 K 700/08 -, m.w.N., juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.01.2013 – 3 A 183/10 –). Da der § 5 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz VO an die nicht rechtzeitige Nachreichung von Unterlagen dieselbe Rechtsfolge knüpft, gilt insofern nichts anderes.

Maßgebend für die Wahrung sowohl einer behördlichen wie einer gesetzlichen Frist ist die Vornahme der in Frage stehenden Handlung, hier der Nachreichung der Unterlagen.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 31 Rn. 20) Fristwahrend ist die Nachreichung von Unterlagen, wenn diese vor Ablauf der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt sind.(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 31 Rn. 22 f. m.w.N.) Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs trägt grundsätzlich der Bürger. Für den fristgerechten Eingang der vollständigen Unterlagen ist folglich auch er nach den Regeln der materiellen Beweislast(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 24 Rn. 42 m.w.N.) beweispflichtig.

Gelingt der Nachweis der fristgerechten Einreichung der Unterlagen nicht, ist der in Rede stehende Anspruch gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 VO erloschen, denn bei der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 VO handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist(Vgl. Urteil der Kammer vom 31.3.2010 - 11 K 700/08 -, m.w.N., juris).

So liegt der Fall hier.

Aus der vorgelegten Verwaltungsakte ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine nicht sachgerechte Sachbehandlung durch die Beklagte noch für eine fristgerechte Einreichung der Unterlagen durch die Zeugin. Es ist dem Kläger auch nicht gelungen zu beweisen, dass die Unterlagen tatsächlich durch die Zeugin A. nachgereicht wurden.

An der Glaubwürdigkeit der Zeugin A., die bekräftigte, die Unterlagen zeitnah zur Aufforderungen eingereicht zu haben, bestehen angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs keine Zweifel. Zwar konnte sie sich nicht mehr genau erinnern, ob sie noch am selben Tag oder am Tag nach der Antragsabgabe und dem Hinweis auf fehlende Unterlagen Schriftstücke nachgereicht und bei wem sie die Unterlagen abgegeben hat. Sie war sich indes sicher, die Unterlagen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung selbst vorgelegt zu haben. Es ist nachvollziehbar, dass nach so langer Zeit die Erinnerung nicht mehr vollständig präsent ist, zumal die Zeugin zunächst einmal keinen Anlass hatte, sich die Geschehensabläufe besonders einzuprägen. Der Beweiswert der Angaben reicht aber zur Überzeugungsbildung deshalb nicht aus, weil sie zum einen erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. der Aussage der Zeugin überhaupt etwas konkretisiert wurden und zum anderen trotzdem insgesamt dürftig geblieben sind. Für eine weitere Aufklärung besteht wegen der Dürftigkeit der Angaben keine Möglichkeit. Der Nachweis der Behauptung des Klägers, dass die Unterlagen fristgerecht nachgereicht wurden, ist damit im Ergebnis nicht gelungen. Es ist auch nach Abschluss der Beweisaufnahme ebenso wahrscheinlich, dass der Vortrag des Klägers zutreffend ist, wie, dass – aus welchem Grund auch immer – trotz entsprechender Aufforderung bis zum 31.03.2011 keine weiteren Unterlagen eingereicht worden sind, denn die Erinnerung der Zeugin und des Klägers kann sich durchaus auch auf andere Antragsverfahren bei der Beklagten beziehen.

Die Unerweislichkeit der behaupteten Tatsachen geht nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten des Klägers, da er aus ihnen eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet, und führt daher zur Abweisung der Klage.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.