Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 31.07.2013 – 3 K 435/13
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO i.V.m. 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) der gegen den Bescheid vom 03.01.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2013 gerichteten Klage ohne Erfolg.
Zur Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug.
Ergänzend ist zu bemerken, dass sich die Kammer aufgrund des Vorbringens im Klageverfahren auch nicht zu einer weiteren Sachaufklärung veranlasst sieht. Zwar behauptet der Kläger in seiner Klagebegründung, er habe auch für das streitgegenständliche Schuljahr 2010/2011 einen Antrag auf Fahrkostenerstattung gestellt. Bei der Antragstellung habe ihn der als Zeuge benannte Herr D. vom Familienhilfezentrum der AWO in B-Stadt begleitet. Mit dem Antrag sei ein Schulnachweis und eine Kopie des Bescheides des Jobcenters vorgelegt worden. Dieses Vorbringen gibt jedoch keinen Anlass, die Erfolgsaussichten der Klage als hinreichend einzustufen, denn das Vorbringen in der Klagebegründung ist nicht schlüssig und steht darüber hinaus im Widerspruch zu den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss. In der Klagebegründung wird lediglich behauptet, es sei ein Antrag für das Jahr 2010/2011 gestellt worden. Wann die Antragstellung erfolgt sein soll, ist dagegen nicht vorgetragen, so dass eine Beurteilung, ob die behauptete Antragstellung fristgemäß erfolgte, nicht möglich ist. Das Vorbringen steht überdies im Widerspruch zu den Angaben des Klägers vor dem Kreisrechtsausschuss. Denn dort hatte er unter Hinweis auf seine krankheitsbedingte Überforderung eingeräumt, den streitgegenständlichen Antrag nicht fristgerecht gestellt zu haben. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Hilfe des Familienzentrums der AWO ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss vom 23.01.2013 festgehalten, er habe wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Hilfe des Familienzentrums in Anspruch genommen, welches ihn jetzt unterstütze. In Zusammenschau mit den ebenfalls in dem Protokoll enthaltenen Ausführungen der Vertreterin des Beklagten, die angab, der Kläger habe das Familienzentrum der AWO erst ab dem Schuljahr 2011/2012 eingeschaltet, spricht daher ohne eine weitere Erklärung, die der Kläger allerdings bislang schuldig geblieben ist, alles dagegen, dass der benannte Zeuge zum streitgegenständlichen Antrag Angaben machen kann.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Verwaltungsverfahren sei ihm die Akteneinsicht verwehrt worden. Zum einen ist ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss rechtliches Gehör gewährt worden. Die darüber hinaus gegebene Möglichkeit der Akteneinsichtnahme im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss hat er aus in seiner Sphäre liegenden Gründen (Zeitmangel) nicht wahrgenommen. Im gerichtlichen Verfahren ist keine Akteneinsicht beantragt worden.