Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Entscheidung vom 26.11.2013 – 3 K 455/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1975 geborene Kläger beantragte am 04.01.2013 beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen. Dabei legte er eine Bescheinigung vom 13.12.2012 vor, in der ihm bestätigt wird, als „part-time-student“ für einen Masterstudiengang vom 01.02.2013 bis 31.01.2015 eingeschrieben zu sein. In seinem Geburtsland Syrien hatte er bereits von 1992 bis 2000 ein Journalismusstudium absolviert und von 2000 bis 2003 als Schriftsteller bei einer Zeitung in Damaskus gearbeitet. Von 2003 bis 2004 war er Lehrer für Arabisch und Französisch. 2004 kam er als Asylbewerber nach Deutschland. Seit Ende 2010 verfügt er über eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. 2010 und 2011 absolvierte er ein dreisemestriges intensives Sprachtraining an der Universität des Saarlandes. Hierfür war ihm Ausbildungsförderung gewährt worden. Seine Ausbildung in Syrien wurde durch Schreiben der Kultusministerkonferenz vom 05.09.2012 als Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene bewertet.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18.02.2013 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 2 Abs. 5 BAföG werde Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauere und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme. Dies sei dann der Fall, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordere. Bei dem Besuch von Hochschulen werde grundsätzlich unterstellt, dass die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordere. Dies gelte auch für die Ausbildung in den Niederlanden, wenn der Auszubildende nachweise, dass er als „full-time-student“ eingeschrieben sei. Ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigung sei er aber im Modus „part-time“ eingeschrieben. Auch die Förderungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 BAföG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe bei Beginn seiner Ausbildung das 38. Lebensjahr bereits vollendet. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigten.
Am 06.03.2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, er sei als „full-time-student“ bei der Universität eingeschrieben. Zwar habe er das Förderungshöchstalter überschritten, ihm sei jedoch nicht möglich gewesen, früher mit dem Studium zu beginnen. Er habe erst Ende 2010 seinen Aufenthaltstitel erhalten. In Deutschland habe er zunächst ein Asylverfahren betrieben. In den Jahren 2010 und 2011 habe er ein intensives Sprachtraining an der Universität des Saarlandes absolviert, für das ihm Ausbildungsförderung gewährt worden sei. 2012 habe er sich um einen passenden Studienplatz bemüht und diesen schließlich an der … in Den Haag gefunden, wo er seit 01.02.2013 einen 2-jährigen Masterstudiengang in Journalismus absolviere. Zur Glaubhaftmachung seines Vortrages legte er weitere Bescheinigungen der Universität vom 20.02.2013 und 08.12.2012 vor. Ausweislich dieser absolviert er ab 15.03.2013 bis 31.01.2015 als „full-time-student“ einen Masterstudiengang.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18.02.2013 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, auch ein Masterstudium sei unverzüglich nach Wegfall eventueller Hinderungsgründe aufzunehmen. Der Ausbildungsgang des Klägers sei so gestaltet, dass er zwei Jahre benötige, um den Masterstudiengang durchzuführen. Bei einer „full-time“- Ausbildung wäre ein erfolgreicher Abschluss des Studiengangs bereits nach einem Jahr möglich. Mithin nehme nach wie vor das Studium seine Arbeitskraft nicht voll in Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist als Verpflichtungsklage gem. §§ 42, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 u. 2 JustG NRW zulässig. Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO daraus, dass der Kläger seinen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen ständigen Wohnsitz in A-Stadt hat. Die nach der aufgrund der Ermächtigung in § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG erlassene Zuständigkeitsverordnung für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für u.a. eine Ausbildung in den Niederlanden zuständige Beklagte ist(http://www.das-neue-bafoeg.de/de/441.php?V=list&et=eur&land=NL) wegen ihrer Zuständigkeit für alle Förderungsbewerber betreffend ein Studium z.B. in den Niederlanden eine gemeinsame Behörde aller Länder im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.(Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 45 Rdnr. 20 m.w.N.)
Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium an der Universität in Den Haag. Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist zu bemerken: Ausbildungsförderung wird nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Satz 1 gilt u.a. dann nicht, wenn der Auszubildende (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG) aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Der Förderungsbewerber ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG als Auszubildender dann im Sinne der Nr. 3 an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen oder familiären Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, einer seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht hat wahrnehmen können.(Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG 5.Aufl., § 10 Rn. 16) Nach Abs. 3 Satz 3 greifen die Ausnahmetatbestände u.a. der Nr. 3 allerdings nur ein, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Auszubildende, die die Altersgrenze überschritten haben, nur dann gefördert werden, wenn sie die zu fördernde Ausbildung so früh wie möglich aufnehmen.(Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG 5.Aufl., § 10 Rn. 24)
Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, jedenfalls nicht unverzüglich nach Wegfall der vorgebrachten Hinderungsgründe mit dem Studium begonnen zu haben. Sein Werdegang nach Wegfall des aufenthaltsstatusbedingten Hinderungsgrundes im Jahr 2010 ist nicht zielstrebig und konsequent. Offensichtlich hatte er zunächst ein (Master-)Studium in Deutschland absolvieren wollen, weshalb er ein Studienkolleg zu Verbesserung seiner Sprachkompetenz belegt hat, das unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe begann und daher auch förderungsfähig war. Dass er dann nach Abschluss dieses Sprachkurses nicht mit einem Studium begann, sondern das ganze Jahr 2012 ins Land ging, bis er einen Studienplatz (nunmehr im Ausland) vorweisen konnte, ohne dass vorgetragen oder ersichtlich wäre, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat, steht der Annahme eines unverzüglichen Studienbeginns nach Wegfall der Hinderungsgründe entgegen. Auf die Frage, ob einer Förderung auch entgegensteht, dass der Kläger kein Vollzeitstudium betreibt, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. Das Gericht erlaubt sich gleichwohl den Hinweis, dass die vorgelegten Urkunden, die das Studium an der Universität Den Haag bescheinigen sollen, Auffälligkeiten aufweisen, die Zweifel an ihrer Beweiseignung begründen. So erschließt sich nicht, weshalb noch in den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden die Studienzeit mit 01.02.2013 bis 31.01.2015 angegeben ist, während in den im Klageverfahren vorgelegten Urkunden das Studium vom 15.03.2013 bis 31.01.2015 dauern soll. Hinzu kommt, dass die Bescheinigungen, die angeblich der Präsident der Universität ausgestellt haben soll, bereits in der Überschrift eine sprachliche Unkorrektheit aufweisen („to whom it my“ statt „to whom it may“), die die Echtheit dieser Urkunden nachhaltig in Frage stellt. Abgesehen von den auch insofern verschiedenen Inhalten, was die Studienzeit angeht, ist auch nur eine der beiden angeblich am 08.12.2012 ausgestellten Bescheinigungen mit einem Stempel der Universität versehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache – soweit entscheidungserheblich – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist als Verpflichtungsklage gem. §§ 42, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 u. 2 JustG NRW zulässig. Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO daraus, dass der Kläger seinen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen ständigen Wohnsitz in A-Stadt hat. Die nach der aufgrund der Ermächtigung in § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG erlassene Zuständigkeitsverordnung für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für u.a. eine Ausbildung in den Niederlanden zuständige Beklagte ist(http://www.das-neue-bafoeg.de/de/441.php?V=list&et=eur&land=NL) wegen ihrer Zuständigkeit für alle Förderungsbewerber betreffend ein Studium z.B. in den Niederlanden eine gemeinsame Behörde aller Länder im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.(Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 45 Rdnr. 20 m.w.N.)
Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium an der Universität in Den Haag. Der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist zu bemerken: Ausbildungsförderung wird nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Satz 1 gilt u.a. dann nicht, wenn der Auszubildende (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG) aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Der Förderungsbewerber ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG als Auszubildender dann im Sinne der Nr. 3 an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen oder familiären Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, einer seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht hat wahrnehmen können.(Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG 5.Aufl., § 10 Rn. 16) Nach Abs. 3 Satz 3 greifen die Ausnahmetatbestände u.a. der Nr. 3 allerdings nur ein, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Auszubildende, die die Altersgrenze überschritten haben, nur dann gefördert werden, wenn sie die zu fördernde Ausbildung so früh wie möglich aufnehmen.(Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG 5.Aufl., § 10 Rn. 24)
Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, jedenfalls nicht unverzüglich nach Wegfall der vorgebrachten Hinderungsgründe mit dem Studium begonnen zu haben. Sein Werdegang nach Wegfall des aufenthaltsstatusbedingten Hinderungsgrundes im Jahr 2010 ist nicht zielstrebig und konsequent. Offensichtlich hatte er zunächst ein (Master-)Studium in Deutschland absolvieren wollen, weshalb er ein Studienkolleg zu Verbesserung seiner Sprachkompetenz belegt hat, das unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe begann und daher auch förderungsfähig war. Dass er dann nach Abschluss dieses Sprachkurses nicht mit einem Studium begann, sondern das ganze Jahr 2012 ins Land ging, bis er einen Studienplatz (nunmehr im Ausland) vorweisen konnte, ohne dass vorgetragen oder ersichtlich wäre, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat, steht der Annahme eines unverzüglichen Studienbeginns nach Wegfall der Hinderungsgründe entgegen. Auf die Frage, ob einer Förderung auch entgegensteht, dass der Kläger kein Vollzeitstudium betreibt, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. Das Gericht erlaubt sich gleichwohl den Hinweis, dass die vorgelegten Urkunden, die das Studium an der Universität Den Haag bescheinigen sollen, Auffälligkeiten aufweisen, die Zweifel an ihrer Beweiseignung begründen. So erschließt sich nicht, weshalb noch in den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden die Studienzeit mit 01.02.2013 bis 31.01.2015 angegeben ist, während in den im Klageverfahren vorgelegten Urkunden das Studium vom 15.03.2013 bis 31.01.2015 dauern soll. Hinzu kommt, dass die Bescheinigungen, die angeblich der Präsident der Universität ausgestellt haben soll, bereits in der Überschrift eine sprachliche Unkorrektheit aufweisen („to whom it my“ statt „to whom it may“), die die Echtheit dieser Urkunden nachhaltig in Frage stellt. Abgesehen von den auch insofern verschiedenen Inhalten, was die Studienzeit angeht, ist auch nur eine der beiden angeblich am 08.12.2012 ausgestellten Bescheinigungen mit einem Stempel der Universität versehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.