Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 29.11.2013 – 6 L 1980/13

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 84,92 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin als Inhaberin einer Wohnung wurde vom Antragsgegner im März 2012 auf ihre mit dem 01.01.2013 beginnende Rundfunkbeitragspflicht hingewiesen. Da die Antragstellerin auf die Rundfunkbeiträge nach Fälligkeit keine Zahlungen leistete, setzte der Antragsgegner den rückständigen Zahlbetrag mit Beitragsbescheid vom 05.04.2013 auf 22,98 Euro, bestehend aus dem Rundfunkbeitrag für Januar 2013 in Höhe von 17,98 Euro und einem Säumniszuschlag von 5,00 Euro, fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Grundgesetz sowie gegen das Datenschutzrecht. Mit weiterem Beitragsbescheid vom 02.08.2013, gegen den die Antragstellerin aus denselben Gründen Widerspruch erhob, setzte der Antragsgegner die Rundfunkbeiträge für Februar bis April 2013 in Höhe von 53,94 Euro sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 Euro, insgesamt also einen Betrag von 61,94 Euro, fest. Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 05.04.2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2013 zurückgewiesen. Über den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 02.08.2013 ist noch nicht entschieden. Mit am 16.10.2013 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Antragstellerin gegen die Bescheide vom 05.04.2013 und vom 02.08.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18.09.2013 Klage erhoben. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der im Klageverfahren angefochtenen Bescheide, nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin hinsichtlich eines entsprechenden, bei ihm gestellten Aussetzungsantrags an das Verwaltungsgericht verwiesen hat.

II.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Rundfunkbeitragsbescheide erhobenen Klage statthaft, da diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere hat die Antragstellerin der Vorschrift des § 80 Abs. 6 entsprechend zunächst beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Durchsetzung der angefochtenen Bescheide bis zur abschließenden Entscheidung über die Klage verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht gehinderten Durchsetzung der Behördenentscheidung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus.

Nach der gesetzgeberischen Wertung in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ausgehend davon verdient die Durchsetzung der Beitragspflicht der Antragstellerin durch den Antragsgegner Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestehen nicht. Die Antragstellerin ist als Wohnungsinhaberin im Sinne des § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – RBStV – für den von den Bescheiden erfassten Zeitraum von Januar bis April 2013 rundfunkbeitragspflichtig. Dass sie nach den Vorschriften des RBStV der Beitragspflicht unterfällt, wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt.

Das Gericht hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin darüber hinaus mit Blick auf das Grundgesetz und das Datenschutzrecht bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des RBStV. Insoweit kann zunächst vollinhaltlich Bezug genommen werden auf die Klageerwiderung vom 22.11.2013, in welcher der Antragsgegner mit beachtlichen Gründen eine Verletzung der in Betracht kommenden Grundrechte der Antragstellerin sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verneint. Die Auffassung des Antragsgegners deckt sich mit derjenigen des Verwaltungsgerichts Freiburg, das einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in einem gleichgelagerten Fall ebenfalls zurückgewiesen hat

(VG Freiburg, Beschluss vom 24.07.2013 – 2 K 1240/13 –, der Antragserwiderung als Anlage beigefügt),

sowie mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam, wonach die neue Rundfunkbeitragspflicht, die an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von Vorhandensein von Empfangsgeräten anknüpft, rechtlich nicht zu beanstanden ist

(VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013 – 11 K 1090/13 –, zitiert nach JURIS).

„Ernstliche“ Zweifel an der Rechtmäßigkeit des RBStV vermag das Gericht hiervon ausgehend auch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Im Übrigen ist im Rahmen der bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass selbst ernstliche Zweifel an einer Verfassungsmäßigkeit des RBStV es nicht rechtfertigen würden, der von der Klägerin erhobenen Klage im Hauptsacheverfahren stattzugeben. Da der RBStV im Saarland wie in den anderen Bundesländern durch förmliches Gesetz in Landesrecht transformiert worden ist, kommt dem Verwaltungsgericht keine Verwerfungskompetenz zu. Insoweit käme allein eine Vorlage nach Art. 100 GG an das zuständige Verfassungsgericht in Betracht. Eine derartige Vorlage setzt die volle richterliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen gesetzlichen Regelung voraus. Zweifel, selbst ernstliche, rechtfertigen eine Vorlage nicht, vielmehr müsste im Hauptsacheverfahren bei bloßen Zweifeln die angegriffene Regelung Anwendung finden. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt dementsprechend nur in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Gericht der Hauptsache die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen gesetzlichen Regelung gewinnen wird. Dies ist hier aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.

Die Vollziehung der angefochtenen Rundfunkbeitragsbescheide hätte für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Dass die Antragsgegnerin durch die Beitreibung des streitgegenständlichen Betrages von insgesamt 84,92 Euro in existenzielle Not geraten würde, ist weder von ihr vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG.