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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 06.03.2014 – 6 K 1102/13

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit ihrer am 28.09.2013 erhobenen Klage, soweit diese den Zuständigkeitsbereich der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (hier: Polizeirecht) betrifft, wendet sich die Klägerin gegen die Durchführung polizeilicher Gefährderansprachen, wie sie in der Vergangenheit bereits stattgefunden haben.

Die diesbezügliche Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Zwar ist – darin ist dem Beklagten zuzustimmen – für eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO im gegebenen Fall kein Raum, weil es nach den vorliegenden Erkenntnissen an einem der Klägerin gegenüber ergangenen, noch nicht erledigten Verwaltungsakt im Sinne von § 35 SVwVfG fehlt. Unzutreffend ist insofern allerdings der unter Hinweis auf die dienstliche Äußerung des PHK M erfolgte Hinweis des Beklagten, der Klägerin gegenüber sei keinerlei Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung – etwa in Gestalt eines Aufenthaltsverbots – getroffen worden. Denn gerade in der in Bezug genommenen Stellungnahme des Beamten vom 03.09.2013 heißt es: „Aus diesem Grund wurde von mir die Maßnahme des Platzverweises in Aussicht gestellt – bzw. ein Betretungsverbot für den Bereich der Schule am Tag des Telefonates ausgesprochen.“ Das demnach nicht lediglich in Aussicht gestellte, sondern tatsächlich bereits ausgesprochene Betretungsverbot (§ 12 Abs. 1 SPolG) stellte aber unzweifelhaft einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG dar. Dieser hatte allerdings nur für den Tag des Telefonats mit der Klägerin Geltung, weshalb er sich durch Zeitablauf erledigt hat, so dass für seine Anfechtung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Statthaft und auch im Übrigen zulässig ist jedoch die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit dieser Klage nicht entgegen, da die von der Klägerin beanstandeten Gefährderansprachen für sich genommen mangels unmittelbarer Regelungswirkung keine Verwaltungsakte sind und die Klägerin daher insoweit nicht auf eine Anfechtungsklage verwiesen werden kann. Da die Gefährderansprache gleichwohl in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, wird die Feststellungsklage allgemein als statthaft angesehen

(vgl. Hebeler, Die Gefährderansprache, NVwZ 2011, S. 1364, 1365, mit weiteren Nachweisen).

Da weitere Gefährderansprachen durchaus nicht unwahrscheinlich sind, hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit.

In der Sache bietet die Klage indes nicht die in § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die bislang erfolgten Gefährderansprachen finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 SPolG und waren im Falle der Klägerin auch veranlasst.

Nach der mangels einer spezielleren gesetzlichen Regelung hier einschlägigen polizeilichen Generalklausel des § 8 Abs. 1 SPolG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Der am 19.08.2013 erfolgten Gefährderansprache liegt eine von der Klägerin als Verhaltensstörerin ausgegangene Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG zugrunde. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass Maßnahmen nach der polizeilichen Generalklausel das Vorliegen einer konkreten (also nicht lediglich abstrakten) Gefahr voraussetzen. Bei einer Gefährderansprache handelt die Polizei im Frühstadium von Gefahren, denn es soll einem zukünftig zu besorgenden Verhalten einer bestimmten Person begegnet werden. Dabei darf der Bereich der Gefahrenabwehr nicht verlassen und der Bereich der bloßen Gefahrenvorsorge nicht betreten werden. Es müssen daher konkrete Erkenntnisse vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von dem Adressaten der Gefährderansprache eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht

(Hebeler, Die Gefährderansprache, a.a.O., S. 1366).

Diese Voraussetzungen haben hier vorgelegen. Die am 25.02.1968 geborene Klägerin ist von ihrem Ehemann, mit dem sie vier gemeinsame Kinder (J, geboren am 31.08.2006, J, geboren am 08.08.2007 sowie die Zwillinge M und M, geboren am 31.07.2009) hat, geschieden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder wurde dem Ehemann der Klägerin übertragen. Durch Urteil des Landgerichts S vom 31.03.2011 wurde die Klägerin wegen Körperverletzung, versuchter Nötigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hintergrund der Straftaten der Klägerin waren deren Bemühungen, ihre Söhne J und J entgegen der von ihrem geschiedenen Ehemann getroffenen Aufenthaltsbestimmung und trotz eines ihr gegenüber ausgesprochenen Hausverbots aus der Kindertagesstätte mitzunehmen. Mit Beschluss des Amtsgerichts S vom 13.06.2012 wurde die Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses längstens bis zum 24.07.2012 angeordnet. In den auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten gestützten Gründen des Beschlusses heißt es, die Klägerin sei psychisch krank und gefährde durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten in erheblichem Maße bedeutende eigene Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit sowie bedeutende Rechtsgüter Dritter. Sie leide an einer wahnhaften Störung hinsichtlich des Entzugs ihrer Kinder und diesbezüglich ergangener gerichtlicher Entscheidungen. Ihr wahnhaftes Verhalten äußere sich in völliger Kritiklosigkeit gegenüber eigenem Handeln. Dadurch bedingt seien die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Klägerin gemindert. Von der Klägerin mehrfach geäußerte Suizidgedanken und insbesondere die auf die Verletzung oder Tötung der eigenen Kinder gerichteten Gedanken der Klägerin müssten ernst genommen werden. Am 14.03.2012 habe die Klägerin gegenüber der Leiterin der Kindertagesstätte telefonisch angekündigt, eine Brandbombe werfen zu wollen. Von einer Bombe sei auch in Kontakten der Klägerin mit der Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts die Rede gewesen. In einem Schreiben an das Oberlandesgericht vom 04.05.2012 habe die Klägerin geäußert: „besser ich und die Kinder leben nicht mehr. (…) Notfalls schlage ich die Türen bei meinem Mann mit der Axt ein. Bei dem Versuch mich von dem Kontakt mit den Kindern abzuhalten, werde ich notfalls ein Kind nach dem anderen köpfen“. Mit Beschluss des Amtsgerichts S vom 15.05.2013 (Az.: 2 F 49/13 GS) wurde der Klägerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,00 Euro bzw. 6 Monaten Ordnungshaft untersagt, mit ihrem geschiedenen Ehemann in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen und sich diesem auf eine Entfernung von weniger als 100 Metern zu nähern. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts S vom 28.11.2012 (Az.: 9 UF 36/12) wurde der Klägerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,00 Euro bzw. 6 Monaten Ordnungshaft der Umgang mit ihren vier Kindern bis zum 31.12.2013 untersagt. Am 19.08.2013 fand die Einschulung des Sohnes der Klägerin statt. Bereits im Vorfeld dieses Ereignisses ließ die Klägerin keinen Zweifel daran, dass sie die vorstehend aufgeführten Gerichtsentscheidungen nicht zu akzeptieren vermochte. So brachte sie mit Schreiben vom 02.08.2013 an den Leiter der Polizeiabteilung im Innenministerium zum Ausdruck, die ergangenen richterlichen Entscheidungen seien willkürlich und stellten eine Rechtsbeugung dar. Sie habe ein Recht auf Erziehung ihrer Kinder, und dieses Recht könne ihr kein Richter streitig machen. Am Tag der Einschulung ihres Kindes rief die Klägerin ausweislich eines bei den Behördenakten befindlichen Vermerks gegen 12.00 Uhr im Ministerium für Inneres und Sport – Referat D 1 – an. Dabei äußerte sie, dass offensichtlich niemand bereit sei, ihr zu helfen, und dass man sich dann nicht wundern solle, wenn sie jetzt zur „Selbstjustiz“ greife und „der Alte“ – gemeint war ihr geschiedener Ehemann – „zufällig einmal tot im Bett“ aufgefunden werde.

Vor diesem Hintergrund war aus polizeilicher Sicht aller Anlass für eine Gefährderansprache gegeben. Insbesondere durfte der Beklagte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Klägerin gegen das ihr gegenüber gerichtlich verfügte Umgangsverbot verstoßen könnte. Ein derartiger Verstoß gegen die Rechtsordnung ist aber für sich genommen bereits eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 8 SPolG. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – konkrete Umstände die Befürchtung einer Fremdgefährdung zulassen. Bei einer solchen Sachlage ist die Polizei aufgrund der Generalklausel des § 8 Abs. 1 SPolG berechtigt, die verantwortliche Person eindringlich auf die Unrechtmäßigkeit des konkret befürchteten Verhaltens und dessen rechtliche Folgen hinzuweisen, um so der Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Interesse sowohl der Rechtsordnung als auch des Adressaten in einem frühen Stadium entgegen zu wirken.

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist daher zu versagen.