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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 26.06.2014 – 6 K 955/13

Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 26.06.2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, Trägerin einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wendet sich gegen die ihr von dem Beklagten auferlegten Kosten für Aufsichtsmaßnahmen.

Die Klägerin war Inhaberin einer Akkreditierung als Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung gemäß § 72 FeV durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, die am 13.06.2011 auslief. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 16.03.2012 wurde der Klägerin eine bis zum 01.11.2012 befristete Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 FeV erteilt, wonach sie davon befreit ist, entsprechend § 72 Abs. 1 Nr. 1 FeV als Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung den Nachweis einer Akkreditierung zu führen. Diese Befreiung wurde wiederholt verlängert.

Bereits mit Bescheid vom 10.01.2005 war die Klägerin von dem Beklagten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs im Saarland als Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstellung von medizinisch-psychologischen Gutachten über die geistige und körperliche Eignung zum Führen von Fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 13 StVG i.V.m. § 66 FeV amtlich anerkannt worden.

Mit weiterem Bescheid des Beklagten vom 09.09.2009 wurde die Klägerin unter Aufhebung des Anerkennungsbescheides vom 10.01.2005 mit ihrer Begutachtungsstelle für Fahreignung in B-Stadt für den Bereich des Saarlandes gemäß § 66 FeV unbefristet anerkannt. Der Anerkennungsbescheid enthält unter anderem folgende Nebenbestimmungen:

„1. Begutachtungsstelle für Fahreignung

1.6. Aufsicht

1.6.1 Die Begutachtungsstelle unterliegt der Aufsicht der Anerkennungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle.

1.6.2 Soweit durch Aufsichtsmaßnahmen Kosten verursacht werden, sind diese von der ….GmbH als Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung, soweit nicht anders benannt, gemäß der Gebühren-Nr. 399 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und die Auslagen gemäß § 2 GebOSt zu tragen.

…“

Mit Schreiben vom 13.08.2010 übersandte der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz dem Beklagten ein von der Klägerin erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten unter Hinweis darauf, dass dieses von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde als nicht verwertbar angesehen worden sei, und regte an, dieses gegebenenfalls unter Beteiligung der Bundesanstalt für Straßenwesen zu überprüfen.

Unter dem 14.09.2010 legte die Führerscheinstelle der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm dem Beklagten ein weiteres, ihrer Auffassung nach nicht verwertbares Fahreignungsgutachten der Klägerin mit der Bitte um Kenntnisnahme und Überprüfung vor.

Mit Schreiben vom 07.10. 2010 leitete die Kreisverwaltung Kusel dem Beklagten zwei weitere von ihr als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar angesehene medizinisch-psychologische Gutachten der Klägerin zur Kenntnisnahme zu.

Nachdem auch das Ordnungsamt der Landeshauptstadt B-Stadt dem Beklagten vier weitere von der Klägerin erstellte Gutachten mit dem Hinweis darauf übersandt hatte, dass es in der Vergangenheit mehrfach Meinungsverschiedenheiten zwischen der Führerscheinstelle und der Klägerin gegeben habe, weil die erstellten Gutachten nicht den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung entsprochen hätten, bat der Beklagte die Bundesanstalt für Straßenwesen mit E-Mail vom 30.11.2010, die ihm vorgelegten Fahreignungsgutachten im Rahmen einer Sonderbegutachtung zu überprüfen.

Unter dem 03.12.2010 teilte die Bundesanstalt für Straßenwesen dem Beklagten mit, dass sie zwar für die Prüfung der Kompetenz von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung zuständig sei und in diesem Zusammenhang bei einzelnen Trägern auch Sonderbegutachtungen auf deren Kosten durchgeführt habe, sofern die erhobenen Ergebnisse und/oder weitere Tatsachen Anlass hierfür gegeben hätten. Sonderbegutachtungen im Auftrag Dritter seien indes nicht vorgesehen. Da die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auch bei knappen Personalkapazitäten sichergestellt werden müsse, hätten in der Vergangenheit Anfragen von Fahrerlaubnisbehörden, Gutachten im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens fachlich zu überprüfen, abgelehnt werden müssen. Es sei daher auch nicht möglich, die von dem Beklagten überlassenen Einzelgutachten fachlich zu überprüfen. Zugleich informierte die Bundesanstalt für Straßenwesen den Beklagten darüber, dass aufgrund der Einrichtung der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH zu Beginn des Jahres 2010 von ihr anstelle der Akkreditierung nach § 72 Abs. 2 FeV ab dem 01.01.2010 „Begutachtungen“ nach den im Internet veröffentlichten Verfahren und Anforderungen durchzuführen und auf dieser Grundlage weiterhin Begutachtungsberichte über die Erfüllung der Anforderungen zu erstellen seien, die von den Ländern im Rahmen der amtlichen Anerkennung und Fachaufsicht berücksichtigt werden könnten. Abschließend wies die Bundesanstalt für Straßenwesen darauf hin, dass sie statt einer Reakkreditierung bei der Klägerin im Februar 2011 daher Begutachtungen vor Ort sowie die Überprüfung einer Gutachtenstichprobe zwecks Beantwortung der Frage der fachlichen Kompetenz des Trägers durchführen werde.

Unter dem 14.01.2011 übersandte die Kreisverwaltung Kusel dem Beklagten ein weiteres von der Klägerin erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten mit dem Hinweis, dass die darin gemachten Angaben ebenfalls widersprüchlich und die Ergebnisse nicht nachvollziehbar seien.

Daraufhin beauftragte der Beklagte mit Schreiben vom 11.03.2011 den Leiter der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. …. mit der Überprüfung der beanstandeten Fahreignungsgutachten der Klägerin.

Nach Eingang der von dem Leiter der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung für Kraftfahrzeugführer Prof. Dr. E. …., am 09. und 17.02.2012 gefertigten Stellungnahmen zu den ihm übersandten Fahreignungsgutachten der Klägerin sowie der hierzu dem Beklagten unter dem 04.01.2013 übersandten Kostenrechnung forderte der Beklagte die Klägerin mit Gebührenbescheid vom 26.06.2013 zur Begleichung der aufgrund der Überprüfung der Fahreignungsgutachten durch Prof. Dr. E. … entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 3.485,00 Euro auf. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass die entsprechenden Auslagen durch Aufsichtsmaßnahmen entstanden seien und daher von der Klägerin gemäß Nr. 1.6.2 des Anerkennungsbescheides vom 09.09.2009 zu erstatten seien. Die von der Klägerin für die entsprechenden Amtshandlungen geforderten Kosten wurden aufgrund der §§ 1, 2 und 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Verbindung mit Gebühren-Nr. 214.1 des Gebührentarifs, dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland in Verbindung mit dem dazugehörigen Gebührentarif des allgemeinen Gebührenverzeichnis (GebVerz) sowie § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) wie folgt festgesetzt:

Stunden

Gebührensatz

Summe

„ A. FEB Landeshauptstadt Saarbrücken

1. ….

5

85,00 EUR

425,00 EUR

2. …...

4

85,00 EUR

340,00 EUR

3. …..

6

85,00 EUR

510,00 EUR

4.

5

85,00 EUR

425,00 EUR

B. FEB Eifelkreis

5.

6

85,00 EUR

510,00 EUR

6.

3

85,00 EUR

255,00 EUR

C. FEB Kreis Kusel

7. …..

4

85,00 EUR

340,00 EUR

8. ….

4

85,00 EUR

340,00 EUR

9. ….

4

85,00 EUR

340,00 EUR

Summe

3.485,00 EUR

Hiergegen hat der Kläger am 25.07.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, der Gebührenbescheid sei bereits der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Es handele sich bei den durch die Beauftragung von Prof. Dr. E. ….als Leiter der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Kraftfahreignung entstandenen Kosten zudem nicht im Verständnis der Nebenstimmung 1.6.2. des Anerkennungsbescheides vom 09.09.2009 um Auslagen, die durch Aufsichtsmaßnahmen entstanden seien. Die Übersendung der angezweifelten Gutachten an den Leiter der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern sei willkürlich gewesen und habe nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen. Anstatt die Bundesanstalt für Straßenwesen, die als besonders fachkundige Behörde für die Beurteilung der Tätigkeit von Begutachtungsstellen für Fahreignung anzusehen sei, zur Klärung von Zweifelsfällen betreffend die Fehlerfreiheit von Gutachten einzuschalten und um Überprüfung der angezweifelten Gutachten zu bitten, habe der Beklagte Prof. Dr. E. ….als Sachverständigen beauftragt, ohne dies zuvor mit ihr abzusprechen oder sie hierzu anzuhören. Bei Prof. Dr. E. ….. handele es sich um einen Konkurrenten, der mit ihr in direktem Wettbewerb stehe, so dass allein schon deshalb Neutralität und Unabhängigkeit nicht gewährleistet gewesen seien. Zu einer objektiven und sachgerechten Beurteilung sei dieser auch deshalb nicht in der Lage gewesen, da ihm die umfangreichen Aktenvorgänge zu den einzelnen Gutachten nicht vorgelegen hätten. Eine Gutachtenüberprüfung ohne Kenntnis oder Einbeziehung der dem jeweiligen Gutachten zugrunde liegenden Akten führe nicht zu brauchbaren Ergebnissen. Überdies handele es sich bei der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Kraftfahreignung um eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts. Der Beklagte sei aber nicht berechtigt, private Stellen hinsichtlich der Beurteilung der Qualität von Gutachten einzuschalten. Dass die Bundesanstalt für Straßenwesen für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Gutachtenerstellung zuständig sei, ergebe sich auch aus der Gesetzessystematik. Die Bundesanstalt für Straßenwesen erlasse die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und wache über deren Erfüllung. Sie sei das entsprechende Kontrollorgan für die Überprüfung erstellter Fahreignungsgutachten, was sich auch aus der Nebenbestimmung 1.3.1 des Anerkennungsbescheides vom 09.09.2009 ergebe, wonach das Untersuchungs- und Begutachtungskonzept den Grundsätzen nach Anlage 15 FeV, den Begutachtungsrichtlinien für Kraftfahreignung sowie den jeweiligen Beurteilungskriterien nach Maßgabe der Akkreditierungsstelle entsprechen müsse. Akkreditierungsstelle sei aber die Bundesanstalt für Straßenwesen. Deren Überwachungstätigkeit führe zur Akkreditierung nach § 72 FeV bzw. zur Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 FeV. Sie selbst würde von der Bundesanstalt für Straßenwesen jährlich im Hinblick sowohl auf die Gutachtenerstellung und -qualität als auch die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems überprüft. Bei dieser Überprüfung, deren Ergebnisse dem Beklagten unverzüglich zugeleitet würden, ziehe die Bundesanstalt für Straßenwesen die den Gutachten zugrunde liegenden Verwaltungsakten bei und führe die Überprüfung nach einem festen, für alle zugelassenen Träger geltenden Kategorienschema durch, um die Vergleichbarkeit mit allen anderen Begutachtungsstellen für Fahreignung sicherzustellen. Deren Rechnungsstellung erfolge mittels eigen hierfür vorgesehenen Gebührentarifs der GebOSt und treffe die nach § 66 FeV amtlich anerkannten Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung gleichermaßen. Dem gegenüber sei eine Anwendung der GebOSt für Überwachungsmaßnahmen gutachterlicher Tätigkeit durch den Beklagten nicht vorgesehen und werde auch von den Anerkennungsbehörden in anderen Bundesländern nicht praktiziert. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die von ihr erstellten Fahreignungsgutachten den jeweiligen Fahrerlaubnisbehörden lediglich als Indiz für eine eigene Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen dienten. In begründeten Einzelfällen könnten diese durchaus zu einem anderen Abwägungsergebnis kommen. Gutachtenimmanent sei auch, dass verschiedene Gutachter zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen kommen können. Solange die entsprechenden Gutachten auf wissenschaftlicher Basis erstellt seien, bestehe kein Grund für eine Überprüfung durch einen Sachverständigen. Darüber hinaus hätten weit weniger als 1% der von ihr jährlich erstellten 1.200 Fahreignungsgutachten aufgrund von Reklamationen von Führerscheinstellen wegen Fehlerhaftigkeit nachgebessert werden müssen. All diese Reklamationsfälle würden in den Begutachtungsstellen entsprechend deren Qualitätsmanagementsystemen separat erfasst und von der Bundesanstalt für Straßenwesen in ihren jährlichen Vor-Ort-Prüfungen überprüft. Dies sei auch bei ihrer Überprüfung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen im Februar 2011 der Fall gewesen. Eine weitere Überprüfung durch den Beklagten sei daher unnötig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 26.06.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält den angefochtenen Gebührenbescheid weiterhin für rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für dessen Erlass sei die Nebenbestimmung 1.6.2 des Anerkennungsbescheides vom 09.09.2009 i.V.m. § 2 GebOSt, wonach die Klägerin als Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung diejenigen Auslagen trage, die durch Aufsichtsmaßnahmen verursacht worden seien. Der Gebührenbescheid sei formell rechtmäßig. Insbesondere habe eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 SVwVfG stattgefunden, da der Klägerin Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Ergebnissen der Gutachtenüberprüfung durch Prof. Dr. E. …. Stellung zu nehmen. Eine Anhörungspflicht gegenüber der Klägerin vor einer Übersendung der Gutachten an Prof. Dr. E. ….. habe nicht bestanden. Der Gebührenbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Ausweislich der Nebenbestimmung 1.6.1 des Anerkennungsbescheides vom 09.09.2009 unterliege die Klägerin seiner Aufsicht. Aufgrund dieser Aufsichtspflicht sei er gehalten gewesen, die von den Fahrerlaubnisbehörden angezweifelten Gutachten der Klägerin zu überprüfen. Hierzu habe auf externen Sachverstand zurückgegriffen werden müssen, so dass ihm durch die Beauftragung von Prof. Dr. E. …. als Sachverständiger Auslagen entstanden seien, die nach der Nebenbestimmung 1.6.2 des Anerkennungsbescheides i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 GebOSt von der Klägerin zu tragen seien. Soweit die Klägerin der Notwendigkeit der entstandenen Auslagen entgegen halte, dass die Bundesanstalt für Straßenwesen die für die Gutachtenüberprüfung zuständige Stelle sei, verkenne sie deren gesetzlichen Auftrag. Zwar seien die Begutachtungen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen eine Voraussetzung für die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und fänden auch periodische Begutachtungen durch diese statt, um sicherzustellen, dass die von den Trägern angebotenen Dienstleistungen auf einem gleichbleibenden Qualitätsniveau durchgeführt würden. Zudem bestünde die Möglichkeit, dass die Bundesanstalt für Straßenwesen anlassbedingt auch Sonderbegutachtungen durchführe, dessen Kosten dem Träger in Rechnung gestellt würden. Allerdings erschöpfe sich der Begriff „anlassbedingt“ auf die von der Bundesanstalt für Straßenwesen bei der Durchführung ihrer Begutachtungen erhobenen Ergebnisse. Anfragen zu Sonderbegutachtungen im Auftrag Dritter lehne die Bundesanstalt für Straßenwesen stets ab. Zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht sei daher die Hinzuziehung externen wissenschaftlichen Sachverstands zwingend notwendig gewesen, da ansonsten eine ordnungsgemäße Gutachtenüberprüfung nicht hätte gewährleistet werden können. Die hieraus resultierenden Kosten seien folglich durch seine Aufsichtspflicht entstanden, wobei der Klägerin allerdings ein Betrag von 425,-- EUR zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sei. Bei der Überprüfung eines Fahreignungsgutachtens durch Prof. Dr. E. ….habe es sich nicht um ein von der Klägerin erstelltes Gutachten gehandelt, so dass sich für den Gebührenbescheid eine neue Gesamtsumme von 3.060,-- EUR, ergebe. Der Gebührenbescheid werde insoweit korrigiert. Die Überprüfung der Gutachten durch Prof. Dr. E. ….., der sich durch langjährige Erfahrung auf diesem Wissenschaftsgebiet hinreichend ausgezeichnet habe, habe auch ohne Einsicht in die von der Klägerin angeführten Akten durchgeführt werden können. Gegenstand der Gutachtenüberprüfung durch Prof. Dr. E….. sei nämlich nicht die Erstellung eines neuen Gutachtens über die von der Klägerin begutachteten Personen, sondern eine Überprüfung der von der Klägerin erstellten Gutachten hinsichtlich ihrer Ordnungsgemäßheit gewesen. Die Annahme einer nichtobjektiv durchgeführten Überprüfung sei nicht gerechtfertigt. Eine Konkurrenzsituation zwischen Prof. Dr. E. … und der Klägerin bestehe nicht. Dieser sei weder als amtlich anerkannter Träger von Begutachtungsstellen in der entsprechenden Liste der Bundesanstalt für Straßenwesen aufgeführt noch habe er im Zeitpunkt seiner Beauftragung Begutachtungsstellen für Fahreignung betrieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die auf Aufhebung des Gebührenbescheides des Beklagten vom 26.06.2013 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg..

Der angefochtene Gebührenbescheid, mit dem die Klägerin zur Erstattung der Kosten für die Überprüfung von neun Fahreignungsgutachten durch den Leiter der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. …. in Höhe von insgesamt 3.485,-- EUR herangezogen wurde, erweist sich insgesamt als rechtwidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid kommen vorliegend allein die Ziffern 1.6.1 und 1.6.2 der Nebenbestimmungen der amtlichen Anerkennung der Klägerin als Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 66 FeV vom 09.09.2009 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG – in Betracht. Nach Ziffer 1.6.1 der Nebenbestimmungen des Anerkennungsbescheides vom 09.09.2009 unterliegt die Begutachtungsstelle für Fahreignung der Klägerin in B-Stadt der Aufsicht des Beklagten als Anerkennungsbehörde oder einer von ihm beauftragten Stelle, und sind nach Ziffer 1.6.2 der Nebenbestimmungen, soweit durch Aufsichtsmaßnahmen Kosten verursacht werden, diese von der Klägerin als Träger der Begutachtungsstelle für Fahreignung, soweit nicht anders benannt, gemäß der Gebühren-Nr. 399 GebOSt und die Auslagen gemäß § 2 GebOSt zu tragen. Zu den von der Klägerin zu tragenden Auslagen gehören dabei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 GebOSt auch die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge, mithin grundsätzlich auch die Vergütung eines von dem Beklagten als Aufsichtsbehörde im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen herangezogenen Sachverständigen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG.

Gleichwohl kann sich der Beklagte hinsichtlich der mit dem Gebührenbescheid vom 26.06.2013 geltend gemachten Kostenforderung nicht auf die vorgenannten Vorschriften stützen.

Dabei steht einer Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der durch die Überprüfung der von ihr erstellten Fahreignungsgutachten durch den Leiter der Obergutachtenstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. … entstandenen Kosten auf der Grundlage der Ziffern 1.6.1 und 1.6.2 der Nebenbestimmungen des Anerkennungsbescheides vom 09.09.2009 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 GebOSt, 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht schon entgegenstehen, dass ausschließlich die Bundesanstalt für Straßenwesen zur Überprüfung von Gutachten amtlich anerkannter Begutachtungsstellen für Fahreignung berufen wäre. Die Bundesanstalt für Straßenwesen, die bis zum Inkrafttreten des Akkreditierungsstellengesetzes – AkkStelleG – vom 31.07.2009 gemäß § 72 Abs. 2 FeV die Aufgaben der Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung als Grundlage und Voraussetzung für die nach § 66 FeV erforderliche Anerkennung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung durch die zuständige oberste Landesbehörde wahrgenommen hat, ist zwar von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Erlass vom 15.01.2010 beauftragt worden, anstelle der „Akkreditierung“ nach § 72 Abs. 2 FeV ab dem 01.01.2010 „Begutachtungen“ nach den „Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreinung“ durchzuführen und auf dieser Grundlage weiterhin Begutachtungsberichte über die Erfüllung der Anforderungen zu erstellen, die von den Ländern im Rahmen der amtlichen Anerkennung und der Fachaufsicht berücksichtigt werden können. Im Rahmen der ihr auch weiterhin obliegenden fortlaufenden Überwachung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung nimmt die Bundesanstalt für Straßenwesen dabei neben den Vor-Ort-Begutachtungen in der Regel auch alle zwei Jahre Überprüfungen von Fahreignungsgutachten anhand einer Stichprobe von zwanzig Gutachten vor.

Vgl. Ziffer 2.5 der „Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung“ der Akkreditierungsstelle Fahrerlaubniswesen der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 30.01.2009, Bl. 29 ff. der Gerichtsakte

Auch wenn die Bundesanstalt für Straßenwesen im Hinblick darauf, dass deren Begutachtungstätigkeiten der Qualitätssicherung im Bereich der von den Begutachtungsstellen für Fahreignung wahrgenommenen Aufgaben dienen, als besonders fachkundige Behörde für die Überprüfung von Fahreignungsgutachten von Begutachtungsstellen für Fahreignung angesehen werden muss

so ausdrücklich die früher zuständige 10. Kammer des VG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2008, 10 K 50/07; ferner Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 72 Rdnr. 2 f.,

ist der Beklagte nicht zwingend gehalten, im Rahmen der ihm obliegenden Aufsicht über die von ihm gemäß § 66 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung stets auf Begutachtungen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen bei Zweifeln an der Erfüllung der fachlichen Anforderungen von Fahreignungsgutachten zurückgreifen, sondern kann im Einzelfall auch andere Stellen als die Bundesanstalt für Straßenwesen mit der Überprüfung der entsprechenden Qualitätsanforderungen betrauen.

Vgl. dazu auch Geiger, Die Akkreditierung von Begutachtungsstellen für Fahreignung und von Kursen zur Wiederherstellung der Fahreignung, Blutalkohol 2009, 65 ff.

Dies gilt umso mehr als von der Bundesanstalt für Straßenwesen anlassbedingt zwar auch Sonderbegutachtungen durchgeführt werden können, die Bundesanstalt für Straßenwesen fallbezogen aber mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 03.12.2010 eine Überprüfung der von mehreren Fahrerlaubnisbehörden beanstandeten Fahreignungsgutachten der Klägerin unter Hinweis auf die Sicherstellung der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auch bei knappen Personalkapazitäten abgelehnt hat.

Die danach im Einzelfall grundsätzlich mögliche Beauftragung des Leiters der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. … mit der Überprüfung von Fahreignungsgutachten der Klägerin war auch nicht aufgrund dessen etwaigen Befangenheit ausgeschlossen gewesen. Zwar muss der von einer Behörde gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG zur Ermittlung des Sachverhaltes hinzugezogene Sachverständige unparteiisch sein, d.h. es dürfen in seiner Person weder Ausschlussgründe (vgl. § 20 SVwVfG) noch Befangenheitsgründe (vgl. § 21 SVwVfG) vorliegen.

Vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG, 12. Auflage 2011, § 26 Rdnr. 31 m.w.N.

Gründe, die vorliegend die Annahme rechtfertigen würden, Prof. Dr. E. …könne eine Überprüfung der von der Klägerin erstellten Fahreignungsgutachten nicht unparteiisch, sachlich und mit der gebotenen Distanz durchführen, sind indes nicht erkennbar. Dafür, dass Prof. Dr. E. …. selbst Begutachtungsstellen für Fahreignung in Köln und Ludwigshafen betreiben würde und damit Mitbewerber und Konkurrent der Klägerin wäre, hat die Kammer bereits keinen greifbaren Anhalt. Entsprechende Nachweise für die diesbezügliche Behauptung der Klägerin, gegen die bereits die von der Klägerin selbst vorgelegte Liste der Bundesanstalt für Straßenwesen über die amtlich anerkannten Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung streitet, hat die Klägerin nicht vorzulegen vermocht. Allein der Umstand, dass Prof. Dr. E. …. ebenfalls Fahreignungsgutachten erstellt und entsprechende Begutachtungen durchführt, rechtfertigt für sich genommen nicht bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist es durchaus üblich, dass ein Sachverständiger auf dem gleichen Gebiet wissenschaftlich, wirtschaftlich oder gewerblich tätig ist, wie derjenige, dessen Arbeitsleistung beurteilt werden soll.

So ausdrücklich die früher zuständige 10. Kammer des VG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2008 a.a.O.

Dass Prof. Dr. E. ….. ansonsten zur Durchführung seines Gutachterauftrages und sachgerechten Überprüfung der von der Klägerin erstellten Fahreignungsgutachten nicht in der Lage gewesen wäre, ist ebenfalls nicht feststellbar. Bei ihrem Einwand, Prof. Dr. E. … hätten die den Fahreignungsgutachten zugrunde liegenden umfangreichen Aktenvorgänge nicht vorgelegen, verkennt die Klägerin, dass dieser als beauftragter Sachverständiger die von ihr erstellten Fahreignungsgutachten einer bloßen Überprüfung zu unterziehen, nicht aber selbst entsprechende Fahreignungsgutachten zu erstellen hatte. Für die Überprüfung insbesondere der von den entsprechenden Fahrerlaubnisbehörden vorrangig beanstandeten Nachvollziehbarkeit der Fahreignungsgutachten der Klägerin bedurfte es aber nicht zwingend einer Heranziehung bzw. Kenntnis der den Fahreignungsgutachten zugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge. Dass Prof. Dr. E. ….. über die grundsätzlich erforderliche besondere Sachkunde für die Überprüfung von Fahreignungsgutachten verfügt, wird von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt.

Eine Pflicht der Klägerin zur Tragung der durch die Überprüfung der von ihr erstellten Fahreignungsgutachten durch den Leiter der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. … verursachten Kosten entfällt jedoch deshalb, weil dessen Beauftragung durch den Beklagten nicht sachgerecht und damit letztlich unverhältnismäßig war.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides des Beklagten vom 26.06.2013 hängt auch davon ab, dass bei der Heranziehung von Prof. Dr. E. …. zur Überprüfung von Fahreignungsgutachten der Klägerin dieser gegenüber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet worden ist. Dies war vorliegend indes erkennbar nicht der Fall. Die Beauftragung des Leiters der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. ….. diente vor dem Hintergrund, dass eine Überprüfung der von mehreren Fahrerlaubnisbehörde angezweifelten Fahreignungsgutachten der Klägerin von der Bundesanstalt für Straßenwesen mit Schreiben vom 03.12.2010 abgelehnt worden ist, zwar erkennbar dazu, dem Beklagten als Aufsichtsbehörde Erkenntnisse über die Qualität der von der Klägerin erstellten Gutachten zu vermitteln und damit letztlich die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Begutachtung der Fahreignung durch die Klägerin als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, insbesondere die Beachtung der Grundsätze für die Durchführung von Fahreignungsuntersuchungen und die Erstellung der Gutachten nach Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV sicherzustellen. Einer solchen eigenständigen Gutachtenüberprüfung im Rahmen der dem Beklagten obliegenden Aufsicht über die Klägerin bedurfte es vorliegend allerdings deshalb nicht, weil die Bundesanstalt für Straßenwesen zugleich mit der mit Schreiben vom 03.12.2010 erfolgte Ablehnung einer fachlichen Überprüfung der angezweifelten Fahreignungsgutachten der Klägerin bereits darauf hingewiesen hatte, dass sie bei der Klägerin im Februar 2011 Begutachtungen vor Ort sowie die Überprüfung einer Gutachtenstichprobe zwecks Beantwortung der Frage der fachlichen Kompetenz der Klägerin durchführen werde, und damit eine noch weitergehende Überprüfung der an die Klägerin als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung zu stellenden Anforderungen angekündigt hat. Eine Notwendigkeit, neben der am 23.02.2011 unter Teilnahme eines Vertreters des Beklagten erfolgten Begutachtung vor Ort in der Begutachtungsstelle für Fahreignung der Klägerin in B-Stadt sowie der bei dieser im Februar/März 2011 durchgeführten Überprüfung einer Stichprobe von 20 Gutachten

vgl. die von dem Beklagten vorgelegten Begutachtungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen über die bei der Klägerin im Jahr 2011 durchgeführten Begutachtungen bzw. der im Jahr 2011 durchgeführten Gutachtenüberprüfung vom 12.05.2011 und 20.05.2011

zusätzlich und nahezu zeitgleich unter dem 11.03.2011 die Überprüfung weiterer von der Klägerin erstellter Fahreignungsgutachten durch den Leiter der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. ….. zu veranlassen, bestand nicht. Vielmehr wäre der Beklagte im Hinblick auf die besondere Sachkunde der Bundesanstalt für Straßenwesen vor der Veranlassung einer weiteren inhaltlichen Überprüfung der Tätigkeit der Begutachtungsstelle der Klägerin in B-Stadt gehalten gewesen, zunächst die Ergebnisse der von der Bundesanstalt für Straßenwesen im Februar/ März 2011 bei der Klägerin durchgeführten Vor-Ort-Begutachtung und Gutachtenüberprüfung abzuwarten, zumal die Bundesanstalt für Straßenwesen aufgrund ihrer bundesweiten Zuständigkeit im Gegensatz zu dem Leiter der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. ….in der Lage ist, festgestellte Mängel in einen Vergleich mit der Kompetenz anderer Begutachtungsstellen zur fachgerechten Begutachtung der Fahreignung sowie deren Gutachtenqualität zu stellen. Dabei bestand für eine gesonderte Überprüfung der beanstandeten Fahreignungsgutachten der Klägerin umso weniger Anlass, als nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Klägerin alle von den Fahrerlaubnisbehörden reklamierten Fahreignungsgutachten in den Begutachtungsstellen für Fahreignung entsprechend deren Qualitätsmanagementsystemen separat erfasst und von den Vor-Ort-Prüfungen der Bundesanstalt für Straßenwesen mit umfasst waren.

Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 3.485,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die auf Aufhebung des Gebührenbescheides des Beklagten vom 26.06.2013 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg..

Der angefochtene Gebührenbescheid, mit dem die Klägerin zur Erstattung der Kosten für die Überprüfung von neun Fahreignungsgutachten durch den Leiter der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. …. in Höhe von insgesamt 3.485,-- EUR herangezogen wurde, erweist sich insgesamt als rechtwidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid kommen vorliegend allein die Ziffern 1.6.1 und 1.6.2 der Nebenbestimmungen der amtlichen Anerkennung der Klägerin als Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 66 FeV vom 09.09.2009 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG – in Betracht. Nach Ziffer 1.6.1 der Nebenbestimmungen des Anerkennungsbescheides vom 09.09.2009 unterliegt die Begutachtungsstelle für Fahreignung der Klägerin in B-Stadt der Aufsicht des Beklagten als Anerkennungsbehörde oder einer von ihm beauftragten Stelle, und sind nach Ziffer 1.6.2 der Nebenbestimmungen, soweit durch Aufsichtsmaßnahmen Kosten verursacht werden, diese von der Klägerin als Träger der Begutachtungsstelle für Fahreignung, soweit nicht anders benannt, gemäß der Gebühren-Nr. 399 GebOSt und die Auslagen gemäß § 2 GebOSt zu tragen. Zu den von der Klägerin zu tragenden Auslagen gehören dabei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 GebOSt auch die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge, mithin grundsätzlich auch die Vergütung eines von dem Beklagten als Aufsichtsbehörde im Rahmen von Aufsichtsmaßnahmen herangezogenen Sachverständigen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG.

Gleichwohl kann sich der Beklagte hinsichtlich der mit dem Gebührenbescheid vom 26.06.2013 geltend gemachten Kostenforderung nicht auf die vorgenannten Vorschriften stützen.

Dabei steht einer Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der durch die Überprüfung der von ihr erstellten Fahreignungsgutachten durch den Leiter der Obergutachtenstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. … entstandenen Kosten auf der Grundlage der Ziffern 1.6.1 und 1.6.2 der Nebenbestimmungen des Anerkennungsbescheides vom 09.09.2009 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 GebOSt, 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht schon entgegenstehen, dass ausschließlich die Bundesanstalt für Straßenwesen zur Überprüfung von Gutachten amtlich anerkannter Begutachtungsstellen für Fahreignung berufen wäre. Die Bundesanstalt für Straßenwesen, die bis zum Inkrafttreten des Akkreditierungsstellengesetzes – AkkStelleG – vom 31.07.2009 gemäß § 72 Abs. 2 FeV die Aufgaben der Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung als Grundlage und Voraussetzung für die nach § 66 FeV erforderliche Anerkennung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung durch die zuständige oberste Landesbehörde wahrgenommen hat, ist zwar von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Erlass vom 15.01.2010 beauftragt worden, anstelle der „Akkreditierung“ nach § 72 Abs. 2 FeV ab dem 01.01.2010 „Begutachtungen“ nach den „Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreinung“ durchzuführen und auf dieser Grundlage weiterhin Begutachtungsberichte über die Erfüllung der Anforderungen zu erstellen, die von den Ländern im Rahmen der amtlichen Anerkennung und der Fachaufsicht berücksichtigt werden können. Im Rahmen der ihr auch weiterhin obliegenden fortlaufenden Überwachung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung nimmt die Bundesanstalt für Straßenwesen dabei neben den Vor-Ort-Begutachtungen in der Regel auch alle zwei Jahre Überprüfungen von Fahreignungsgutachten anhand einer Stichprobe von zwanzig Gutachten vor.

Vgl. Ziffer 2.5 der „Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung“ der Akkreditierungsstelle Fahrerlaubniswesen der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 30.01.2009, Bl. 29 ff. der Gerichtsakte

Auch wenn die Bundesanstalt für Straßenwesen im Hinblick darauf, dass deren Begutachtungstätigkeiten der Qualitätssicherung im Bereich der von den Begutachtungsstellen für Fahreignung wahrgenommenen Aufgaben dienen, als besonders fachkundige Behörde für die Überprüfung von Fahreignungsgutachten von Begutachtungsstellen für Fahreignung angesehen werden muss

so ausdrücklich die früher zuständige 10. Kammer des VG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2008, 10 K 50/07; ferner Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 72 Rdnr. 2 f.,

ist der Beklagte nicht zwingend gehalten, im Rahmen der ihm obliegenden Aufsicht über die von ihm gemäß § 66 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung stets auf Begutachtungen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen bei Zweifeln an der Erfüllung der fachlichen Anforderungen von Fahreignungsgutachten zurückgreifen, sondern kann im Einzelfall auch andere Stellen als die Bundesanstalt für Straßenwesen mit der Überprüfung der entsprechenden Qualitätsanforderungen betrauen.

Vgl. dazu auch Geiger, Die Akkreditierung von Begutachtungsstellen für Fahreignung und von Kursen zur Wiederherstellung der Fahreignung, Blutalkohol 2009, 65 ff.

Dies gilt umso mehr als von der Bundesanstalt für Straßenwesen anlassbedingt zwar auch Sonderbegutachtungen durchgeführt werden können, die Bundesanstalt für Straßenwesen fallbezogen aber mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 03.12.2010 eine Überprüfung der von mehreren Fahrerlaubnisbehörden beanstandeten Fahreignungsgutachten der Klägerin unter Hinweis auf die Sicherstellung der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auch bei knappen Personalkapazitäten abgelehnt hat.

Die danach im Einzelfall grundsätzlich mögliche Beauftragung des Leiters der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. … mit der Überprüfung von Fahreignungsgutachten der Klägerin war auch nicht aufgrund dessen etwaigen Befangenheit ausgeschlossen gewesen. Zwar muss der von einer Behörde gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG zur Ermittlung des Sachverhaltes hinzugezogene Sachverständige unparteiisch sein, d.h. es dürfen in seiner Person weder Ausschlussgründe (vgl. § 20 SVwVfG) noch Befangenheitsgründe (vgl. § 21 SVwVfG) vorliegen.

Vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG, 12. Auflage 2011, § 26 Rdnr. 31 m.w.N.

Gründe, die vorliegend die Annahme rechtfertigen würden, Prof. Dr. E. …könne eine Überprüfung der von der Klägerin erstellten Fahreignungsgutachten nicht unparteiisch, sachlich und mit der gebotenen Distanz durchführen, sind indes nicht erkennbar. Dafür, dass Prof. Dr. E. …. selbst Begutachtungsstellen für Fahreignung in Köln und Ludwigshafen betreiben würde und damit Mitbewerber und Konkurrent der Klägerin wäre, hat die Kammer bereits keinen greifbaren Anhalt. Entsprechende Nachweise für die diesbezügliche Behauptung der Klägerin, gegen die bereits die von der Klägerin selbst vorgelegte Liste der Bundesanstalt für Straßenwesen über die amtlich anerkannten Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung streitet, hat die Klägerin nicht vorzulegen vermocht. Allein der Umstand, dass Prof. Dr. E. …. ebenfalls Fahreignungsgutachten erstellt und entsprechende Begutachtungen durchführt, rechtfertigt für sich genommen nicht bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist es durchaus üblich, dass ein Sachverständiger auf dem gleichen Gebiet wissenschaftlich, wirtschaftlich oder gewerblich tätig ist, wie derjenige, dessen Arbeitsleistung beurteilt werden soll.

So ausdrücklich die früher zuständige 10. Kammer des VG des Saarlandes, Urteil vom 16.04.2008 a.a.O.

Dass Prof. Dr. E. ….. ansonsten zur Durchführung seines Gutachterauftrages und sachgerechten Überprüfung der von der Klägerin erstellten Fahreignungsgutachten nicht in der Lage gewesen wäre, ist ebenfalls nicht feststellbar. Bei ihrem Einwand, Prof. Dr. E. … hätten die den Fahreignungsgutachten zugrunde liegenden umfangreichen Aktenvorgänge nicht vorgelegen, verkennt die Klägerin, dass dieser als beauftragter Sachverständiger die von ihr erstellten Fahreignungsgutachten einer bloßen Überprüfung zu unterziehen, nicht aber selbst entsprechende Fahreignungsgutachten zu erstellen hatte. Für die Überprüfung insbesondere der von den entsprechenden Fahrerlaubnisbehörden vorrangig beanstandeten Nachvollziehbarkeit der Fahreignungsgutachten der Klägerin bedurfte es aber nicht zwingend einer Heranziehung bzw. Kenntnis der den Fahreignungsgutachten zugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge. Dass Prof. Dr. E. ….. über die grundsätzlich erforderliche besondere Sachkunde für die Überprüfung von Fahreignungsgutachten verfügt, wird von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt.

Eine Pflicht der Klägerin zur Tragung der durch die Überprüfung der von ihr erstellten Fahreignungsgutachten durch den Leiter der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. … verursachten Kosten entfällt jedoch deshalb, weil dessen Beauftragung durch den Beklagten nicht sachgerecht und damit letztlich unverhältnismäßig war.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides des Beklagten vom 26.06.2013 hängt auch davon ab, dass bei der Heranziehung von Prof. Dr. E. …. zur Überprüfung von Fahreignungsgutachten der Klägerin dieser gegenüber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet worden ist. Dies war vorliegend indes erkennbar nicht der Fall. Die Beauftragung des Leiters der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. ….. diente vor dem Hintergrund, dass eine Überprüfung der von mehreren Fahrerlaubnisbehörde angezweifelten Fahreignungsgutachten der Klägerin von der Bundesanstalt für Straßenwesen mit Schreiben vom 03.12.2010 abgelehnt worden ist, zwar erkennbar dazu, dem Beklagten als Aufsichtsbehörde Erkenntnisse über die Qualität der von der Klägerin erstellten Gutachten zu vermitteln und damit letztlich die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Begutachtung der Fahreignung durch die Klägerin als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung, insbesondere die Beachtung der Grundsätze für die Durchführung von Fahreignungsuntersuchungen und die Erstellung der Gutachten nach Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 FeV sicherzustellen. Einer solchen eigenständigen Gutachtenüberprüfung im Rahmen der dem Beklagten obliegenden Aufsicht über die Klägerin bedurfte es vorliegend allerdings deshalb nicht, weil die Bundesanstalt für Straßenwesen zugleich mit der mit Schreiben vom 03.12.2010 erfolgte Ablehnung einer fachlichen Überprüfung der angezweifelten Fahreignungsgutachten der Klägerin bereits darauf hingewiesen hatte, dass sie bei der Klägerin im Februar 2011 Begutachtungen vor Ort sowie die Überprüfung einer Gutachtenstichprobe zwecks Beantwortung der Frage der fachlichen Kompetenz der Klägerin durchführen werde, und damit eine noch weitergehende Überprüfung der an die Klägerin als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung zu stellenden Anforderungen angekündigt hat. Eine Notwendigkeit, neben der am 23.02.2011 unter Teilnahme eines Vertreters des Beklagten erfolgten Begutachtung vor Ort in der Begutachtungsstelle für Fahreignung der Klägerin in B-Stadt sowie der bei dieser im Februar/März 2011 durchgeführten Überprüfung einer Stichprobe von 20 Gutachten

vgl. die von dem Beklagten vorgelegten Begutachtungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen über die bei der Klägerin im Jahr 2011 durchgeführten Begutachtungen bzw. der im Jahr 2011 durchgeführten Gutachtenüberprüfung vom 12.05.2011 und 20.05.2011

zusätzlich und nahezu zeitgleich unter dem 11.03.2011 die Überprüfung weiterer von der Klägerin erstellter Fahreignungsgutachten durch den Leiter der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. ….. zu veranlassen, bestand nicht. Vielmehr wäre der Beklagte im Hinblick auf die besondere Sachkunde der Bundesanstalt für Straßenwesen vor der Veranlassung einer weiteren inhaltlichen Überprüfung der Tätigkeit der Begutachtungsstelle der Klägerin in B-Stadt gehalten gewesen, zunächst die Ergebnisse der von der Bundesanstalt für Straßenwesen im Februar/ März 2011 bei der Klägerin durchgeführten Vor-Ort-Begutachtung und Gutachtenüberprüfung abzuwarten, zumal die Bundesanstalt für Straßenwesen aufgrund ihrer bundesweiten Zuständigkeit im Gegensatz zu dem Leiter der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern Prof. Dr. E. ….in der Lage ist, festgestellte Mängel in einen Vergleich mit der Kompetenz anderer Begutachtungsstellen zur fachgerechten Begutachtung der Fahreignung sowie deren Gutachtenqualität zu stellen. Dabei bestand für eine gesonderte Überprüfung der beanstandeten Fahreignungsgutachten der Klägerin umso weniger Anlass, als nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Klägerin alle von den Fahrerlaubnisbehörden reklamierten Fahreignungsgutachten in den Begutachtungsstellen für Fahreignung entsprechend deren Qualitätsmanagementsystemen separat erfasst und von den Vor-Ort-Prüfungen der Bundesanstalt für Straßenwesen mit umfasst waren.

Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 3.485,-- Euro festgesetzt.