Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 05.08.2014 – 3 K 562/13

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 02.07.2010 auf Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals aus Glas und Edelstahl auf dem Grab ihres verstorbenen Ehemannes auf dem Friedhof in A-Stadt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Betrages der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Tatbestand

Am 02.07.2010 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals aus Glas und Edelstahl auf dem Grab ihres verstorbenen Ehemannes auf dem Friedhof in A-Stadt. Mit Bescheid vom 02.11.2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung, das Grabmal füge sich weder von der Art des verwendeten Materials noch vom Erscheinungsbild in das einheitliche Gesamtbild des Friedhofs ein; es weiche im Gegenteil grundsätzlich vom Gesamtbild ab und sei einzigartig für sämtliche Gräber in der Gemeinde A-Stadt. Im zuständigen Ausschuss sei auch diskutiert worden, dass ein wirtschaftlicher Aspekt gegen die Zulassung von aufwendigen Grabdenkmälern spreche, wo doch derzeit ein deutlicher Trend nach günstigeren Bestattungsmethoden zu verzeichnen sei; auch sei angemerkt worden, dass derartig aufwendige Grabgestaltungen zu mehr Vandalismus führen könnten.

Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 01.12.2010 verpflichtete der Kreisrechtsausschuss des Landkreises den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 unter Aufhebung des Bescheides vom 02.11.2010, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses neu zu entscheiden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

In der Folgezeit wurde von der Gemeinde A-Stadt eine geänderte Friedhofssatzung erlassen, die Gegenstand eines von der Klägerin angestrengten Normenkontrollverfahrens war. Im Rahmen dieses Verfahrens wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 09.01.2012 darauf hin, dass einerseits gewichtige Gründe dafür sprächen, dass die vom Gemeinderat A-Stadt am 23.08.2011 beschlossene Änderung der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Gestaltungsvorschriften mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehe, andererseits aber in Betracht komme, dass der Normenkontrollantrag keinen Erfolg haben werde, weil § 27 der Friedhofssatzung vorgebe, dass eine Änderung von Gestaltungsvorschriften auf Grabstätten, über die zur Zeit des Inkrafttretens der Änderung bereits verfügt gewesen sei, keine Anwendung finde und der Klägerin daher das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung des verfahrensgegenständlichen Normenkontrollantrags fehlen könnte. Nachdem die Klägerin hierauf den Normenkontrollantrag zurückgenommen hatte, stellte das Oberverwaltungsgericht das Normenkontrollverfahren ein.

Mit Bescheid vom 21.03.2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Genehmigung des Grabmals unter Anwendung der Friedhofssatzung vom 20.05.2005 (im Folgenden: FS) erneut ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 19 Nr. 3 FS könne die Aufstellung eines Grabmals versagt werden, wenn dieses den Vorschriften der Friedhofssatzung nicht entspreche. Ausfluss dieser Regel sei insbesondere die Gestaltung der Grabmale, da jede Grabstätte so zu gestalten und der Umgebung so anzupassen sei, dass die Würde des Friedhofs in seiner Gesamtheit und in einzelnen Teilen gewahrt bleibe. Das beantragte Grabmal entspreche diesen Ansprüchen nicht. Es hebe sich aufgrund des verwendeten Materials und der Farben deutlich aus der Umgebung hervor. Das blendende Glas und die grellen Farben würden die benachbarten Grabmäler verdrängen und nachhaltig sowohl die Totenandacht der übrigen Friedhofsbesucher als auch die Pietät des Friedhofs selbst stören. Der Friedhof solle ein Ort der Ruhe und Andacht sein, der nicht durch eine derartige Gestaltung konterkariert werden dürfe. Eine Ausnahme gemäß § 19 Nr. 9 FS komme nicht in Betracht, da das Grabmal in Form und Maß sowohl die Würde des Friedhofs verletze als auch die benachbarten Gräber und den Gesamteindruck der Friedhofsanlage störe. Eine Ermessensausübung komme mangels tatbestandlicher Voraussetzungen nicht in Frage. Schließlich habe der Gemeinderat am 14.02.2012 die Friedhofssatzung erneut geändert und den Weg freigemacht, den S. Friedhof im Ortsteil H. neu zu belegen. Auf diesem Friedhof sei es möglich, Grabmäler mit individueller Gestaltung zu errichten und auch von den in der Satzung gelisteten Materialien abzuweichen. Es bestehe von daher die Möglichkeit, den Verstorbenen auf diesen Friedhof umzubetten und dort das gewünschte Grabmal zu errichten, wobei die Kosten von der Gemeinde übernommen würden.

Auf den hiergegen am 20.04.2012 erhobenen Widerspruch verpflichtete der Kreisrechtsausschuss des Landkreises den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2012 unter Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2012 erneut, über den Antrag der Klägerin vom 02.07.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses neu zu entscheiden. Zur Begründung führte er dabei aus, auch der nunmehr angefochtene Bescheid vom 21.03.2012 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Klägerin hatte einen entsprechenden Bescheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Dieser Verpflichtung ist der Beklagte bislang nicht nachgekommen.

Am 04.04.2013 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Sie hat schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr gemäß ihres Antrages vom 02.07.2010 die Genehmigung zur Aufstellung des beantragten Grabmals zu erteilen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag vom 02.07.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bleibt bei seiner Auffassung, dass sich das beantragte Grabmal in der Gestaltung aus buntem Glas nicht in das Gesamtbild des Friedhofs einordne.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden (§§ 87 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann, ist hinsichtlich ihres Hilfsantrags gemäß §§ 40, 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 ff., 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 19 Abs. 2 AGVwGO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin den von ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beantragten Bescheidungsausspruch seitens des Kreisrechtsausschusses bereits erhalten hat. Denn der Beklagte hat die Klägerin bislang nicht erneut – durch Verwaltungsakt – beschieden, so dass sie weiteren Rechtsschutz nur im Klagewege erreichen kann. Angesichts des § 17 SVwVG, wonach Verwaltungszwang gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich unzulässig ist, kommt insbesondere eine zwangsweise Vollstreckung des zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheides nicht in Betracht. Eine Klagefrist brauchte die Klägerin nicht einzuhalten. Infolge der atypischen Struktur des vorliegenden Falles wendet sie sich nämlich nicht gegen den Widerspruchsbescheid, der ihrem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gestellten Antrag entspricht und den sie selbst – wie sich aus ihrem Vorbringen ergibt – für bestandskräftig erachtet, sondern begehrt im Gegenteil dessen Umsetzung durch den Beklagten; von daher entspricht die Situation in der Tat mehr der seitens der Klägerin auch angeführten Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO als einer Anfechtung des Ausgangsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides, nachdem die beiden Ausgangsbescheide des Beklagten vom Kreisrechtsausschuss aufgehoben worden sind.

2. Dies bedeutet in der Konsequenz dann aber auch, dass gerichtlicherseits kein Ausspruch des Inhalts erfolgen kann, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Aufstellung des beantragten Grabmals zu erteilen, so dass der gestellte Hauptantrag unzulässig ist. Hierfür hätte die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren einen entsprechenden Antrag stellen und bei Ablehnung dieses Antrags durch die Widerspruchsbehörde innerhalb der Klagefrist von einem Monat dagegen vorgehen müssen; an beidem fehlt es.

II.

Dem gestellten Hilfsantrag muss demgegenüber stattgegeben werden, wobei die Rechtsauffassung des Gerichts dahin geht, dass der Klägerin ein Anspruch auf Genehmigung des von ihr beantragten Grabmals zusteht.

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 FS kann die Genehmigung (nur) versagt werden, "wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht." Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Genehmigung erteilt werden muss, wenn das Grabmal deren Vorschriften entspricht.

Nach Aktenlage entspricht das vorliegend beantragte Grabmal den Vorschriften der Friedhofssatzung. Zunächst liegt kein Fall einer gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 FS von vornherein nicht gestatteten Gestaltung vor. Auch die gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 FS zu beachtenden Maße werden eingehalten. Schließlich ordnet sich das Grabmal auch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 FS in dem gemäß § 19 Abs. 1 FS maßgeblichen Sinne in das Gesamtbild des Friedhofs in der Weise ein, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Zwar wurde das gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 FS nicht verbotene Material Glas auf dem Friedhof bislang nicht verwandt. Dieser Umstand beeinträchtigt aber weder das Gesamtbild des Friedhofs noch seine Würde. Angesichts der Grabsteine, die nach in den Akten befindlichen Fotografien auf dem Friedhof aufgestellt sind - z.B. einer mit der Abbildung eines stilisierten Oldtimers und der Unterschrift "Volvo", die schon als Werbung aufgefasst werden könnte -, kann ein Glas-Grabmal mit mittig eingefügtem Kreuz sicher nicht als Fremdkörper oder der Friedhofswürde widersprechend angesehen werden.

Besteht damit aber ein materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerin auf Erteilung der von ihr beantragten Genehmigung, so wird der Beklagte das ihm aufgrund der Entscheidungen des Kreisrechtsausschusses formell eingeräumte Ermessen so auszuüben haben, dass er diese Genehmigung erteilt. Die Rechtsauffassung des Gerichts geht mithin dahin, dass nur noch eine Ermessensausübung im Sinne einer Erteilung der Genehmigung rechtmäßig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO; trotz der – formalen – Abweisung des Hauptantrages hat die Klägerin in der Sache vollständig obsiegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

I.

1. Die Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden (§§ 87 Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann, ist hinsichtlich ihres Hilfsantrags gemäß §§ 40, 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 ff., 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 19 Abs. 2 AGVwGO zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin den von ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beantragten Bescheidungsausspruch seitens des Kreisrechtsausschusses bereits erhalten hat. Denn der Beklagte hat die Klägerin bislang nicht erneut – durch Verwaltungsakt – beschieden, so dass sie weiteren Rechtsschutz nur im Klagewege erreichen kann. Angesichts des § 17 SVwVG, wonach Verwaltungszwang gegenüber Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich unzulässig ist, kommt insbesondere eine zwangsweise Vollstreckung des zuletzt ergangenen Widerspruchsbescheides nicht in Betracht. Eine Klagefrist brauchte die Klägerin nicht einzuhalten. Infolge der atypischen Struktur des vorliegenden Falles wendet sie sich nämlich nicht gegen den Widerspruchsbescheid, der ihrem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gestellten Antrag entspricht und den sie selbst – wie sich aus ihrem Vorbringen ergibt – für bestandskräftig erachtet, sondern begehrt im Gegenteil dessen Umsetzung durch den Beklagten; von daher entspricht die Situation in der Tat mehr der seitens der Klägerin auch angeführten Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO als einer Anfechtung des Ausgangsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides, nachdem die beiden Ausgangsbescheide des Beklagten vom Kreisrechtsausschuss aufgehoben worden sind.

2. Dies bedeutet in der Konsequenz dann aber auch, dass gerichtlicherseits kein Ausspruch des Inhalts erfolgen kann, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Genehmigung zur Aufstellung des beantragten Grabmals zu erteilen, so dass der gestellte Hauptantrag unzulässig ist. Hierfür hätte die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren einen entsprechenden Antrag stellen und bei Ablehnung dieses Antrags durch die Widerspruchsbehörde innerhalb der Klagefrist von einem Monat dagegen vorgehen müssen; an beidem fehlt es.

II.

Dem gestellten Hilfsantrag muss demgegenüber stattgegeben werden, wobei die Rechtsauffassung des Gerichts dahin geht, dass der Klägerin ein Anspruch auf Genehmigung des von ihr beantragten Grabmals zusteht.

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 FS kann die Genehmigung (nur) versagt werden, "wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht." Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Genehmigung erteilt werden muss, wenn das Grabmal deren Vorschriften entspricht.

Nach Aktenlage entspricht das vorliegend beantragte Grabmal den Vorschriften der Friedhofssatzung. Zunächst liegt kein Fall einer gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 FS von vornherein nicht gestatteten Gestaltung vor. Auch die gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 FS zu beachtenden Maße werden eingehalten. Schließlich ordnet sich das Grabmal auch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 FS in dem gemäß § 19 Abs. 1 FS maßgeblichen Sinne in das Gesamtbild des Friedhofs in der Weise ein, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Zwar wurde das gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 6 FS nicht verbotene Material Glas auf dem Friedhof bislang nicht verwandt. Dieser Umstand beeinträchtigt aber weder das Gesamtbild des Friedhofs noch seine Würde. Angesichts der Grabsteine, die nach in den Akten befindlichen Fotografien auf dem Friedhof aufgestellt sind - z.B. einer mit der Abbildung eines stilisierten Oldtimers und der Unterschrift "Volvo", die schon als Werbung aufgefasst werden könnte -, kann ein Glas-Grabmal mit mittig eingefügtem Kreuz sicher nicht als Fremdkörper oder der Friedhofswürde widersprechend angesehen werden.

Besteht damit aber ein materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerin auf Erteilung der von ihr beantragten Genehmigung, so wird der Beklagte das ihm aufgrund der Entscheidungen des Kreisrechtsausschusses formell eingeräumte Ermessen so auszuüben haben, dass er diese Genehmigung erteilt. Die Rechtsauffassung des Gerichts geht mithin dahin, dass nur noch eine Ermessensausübung im Sinne einer Erteilung der Genehmigung rechtmäßig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO; trotz der – formalen – Abweisung des Hauptantrages hat die Klägerin in der Sache vollständig obsiegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.