Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 09.10.2014 – 3 L 181/14
Tenor
I. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 539,64 EUR wird das Verfahren eingestellt, nachdem die Antragstellerin den Antrag insoweit zurückgenommen hat.
II. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 5.520 EUR wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 13.01.2014 angeordnet.
III. Im Übrigen (hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 960 EUR) wird der Antrag zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/9 und der Antragsgegner zu 7/9.
Gründe
Der am 06.02.2014 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem die Antragstellerin Eilrechtsschutz im Sinne der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 13.01.2014 erhobenen Widerspruchs zunächst in Höhe des Gesamtbetrages von 7.019,64 EUR begehrt hat und seit dem 17.03.2014 unter Rücknahme ihres zunächst weitergehenden Antrages hinsichtlich eines Betrages von 6.480 EUR begehrt, ist - auch unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 6 VwGO - gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zulässig und überwiegend begründet.
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Heranziehungsbescheid zu öffentlichen Abgaben ist dann anzuordnen, wenn im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
"Ernstliche" Zweifel insoweit liegen erst dann vor, wenn sie im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit der schließlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides überwiegen (so ausdrücklich: OVG des Saarlandes, Beschluss 2 W 803/86 vom 30.06.1986, SKZ 1987, 67 = AS 21, 4 m.w.N., seitdem st. Rspr.). Dies bedeutet, dass bereits in Fällen, in denen die Hauptsache "offen" ist, d.h. Erfolg wie Misserfolg des eingelegten Rechtsbehelfs gleichermaßen wahrscheinlich sind, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - im Gegensatz zur früher weithin herrschenden Rechtsprechung - regelmäßig zu unterbleiben hat (vgl. OVG, a.a.O.).
1. Solche Zweifel bestehen vorliegend hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 5.520 EUR (3.600 EUR in Bezug auf in einer Halle aufgestellte Geldspielautomaten, errechnet auf Grundlage einer Schätzung des Antragsgegners für 15 Monate, sowie 1.920 EUR in Bezug auf in einem Bistro aufgestellte Geldspielautomaten, errechnet auf Grundlage einer Schätzung des Antragsgegners für 8 Monate), weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass insoweit die noch im Streit befindliche Vergnügungssteuerforderung nicht entstanden ist.
Rechtsgrundlage der auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit bezogenen Heranziehung der Antragstellerin zur Vergnügungssteuer für das 2. und 3. Quartal des Jahres 2013 sind die §§ 1, 2 und 3 KAG, 1, 2 Abs. 1 Nr. 6, 14 des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes – VgnStG – i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 4 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Kreisstadt (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 31.01.2013.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 VgnStG unterliegt das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten der Vergnügungssteuer.
§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VStS wiederholt diese Regelung. Nach § 14 Abs. 1 VgnStG wird die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VgnStG nach festen Sätzen und nach dem Einspielergebnis berechnet und ist durch Satzung von der Gemeinde festzusetzen. Dabei beträgt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 VgnStG der höchstzulässige Steuersatz für jeden angefallenen Betriebsmonat (Kalendermonat) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) VgnStG 12 % des Einspielergebnisses und in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) VgnStG 10 % des Einspielergebnisses. In § 4 Abs. 2 Satz 1 VStS sind insoweit 12 % bzw. 8 % festgesetzt. In § 4 Abs. 2 Satz 2 VStS heißt es des Weiteren, dass ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat mit dem Wert 0 EUR anzusetzen ist. Gemäß § 14 Abs. 2 VgnStG ist das Einspielergebnis der Gesamtbetrag der in Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne, bereinigt um Veränderungen der Röhreninhalte, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VStS ist bei Apparaten nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 VStS der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Hierzu hat er nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VStS nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei der Kreisstadt eine Steueranmeldung unter Verwendung des Vordrucks nach einer Anlage zur VStS einzureichen; dabei sind bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VStS der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen.
Die Antragstellerin ist ihrer Erklärungspflicht in Bezug auf das 2. und 3. Quartal des Jahres 2013 in der Weise nachgekommen, dass sie hinsichtlich 12 in einer Spielhalle aufgestellter Geldspielautomaten (12 %) und hinsichtlich vier in einem Bistro aufgestellter Geldspielautomaten (8 %) die jeweiligen Einspielergebnisse zwar durchgängig, aber nicht immer separat für jeden Monat erklärt, sondern – unter Beifügung entsprechender Zählwerksausdrucke – 13-mal zwei Monate und jeweils einmal drei, vier und sechs Monate zusammengefasst hat; dabei hat sie in Bezug auf die in der Halle aufgestellten Geldspielautomaten ein Einspielergebnis von insgesamt 20.076,30 EUR für insgesamt 27 Monate und in Bezug auf die im Bistro aufgestellten Geldspielautomaten ein Einspielergebnis von insgesamt 8.059,90 EUR für insgesamt 12 Monate erklärt. Auf Grundlage dieser Erklärungen ist der Antragsgegner dann zu dem Ergebnis gelangt, es seien in Bezug auf insgesamt 39 Monate 16 Monate erklärt worden, wohingegen Erklärungen hinsichtlich 23 Monaten fehlten. Insoweit hat der Antragsgegner sodann eine Schätzung vorgenommen, und zwar in Bezug auf die in der Halle aufgestellten Geldspielautomaten auf 2.000 EUR pro Monat und Automat und in Bezug auf in die im Bistro aufgestellten Geldspielautomaten auf 3.000 EUR pro Monat und Automat, woraus sich zusätzliche Einspielergebnisse in Höhe von 30.000 EUR für 15 Monate bzw. 24.000 EUR für 8 Monate ergaben. Als Begründung für diese erhebliche Steigerung der Einspielergebnisse (insgesamt 50.076,30 EUR statt erklärter 20.076,30 EUR bzw. 32.059,90 EUR statt erklärter 8.059,90 EUR) hat der Antragsgegner lediglich ausgeführt, die Erklärung der Antragstellerin entspreche § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VStS nicht und sie umgehe mit ihren Erklärungen § 4 Abs. 2 Satz 2 VStS, nach dessen Sinn und Zweck sich negative Einspielergebnisse nicht steuersenkend auswirken dürften. Negative Einspielergebnisse dürften nicht mit anderen Automaten oder Monaten verrechnet werden. Würden Automaten über mehrere Monate abgelesen und einer der Monate beinhalte ein negatives Einspielergebnis, so finde eine solche Verrechnung statt. Dies sei zu Lasten der Stadt rechtswidrig und könne nicht hingenommen werden. Aufgrund der Erklärungen der Antragstellerin habe sich der Verdacht aufgedrängt, dass die rechtswidrigen Abrechnungen erfolgt seien, um die Vergnügungssteuer zum Nachteil der Stadt zu kürzen – möglicherweise habe ein Abrechnungsmonat ein "Null-Ergebnis" gehabt.
Diese Argumentation ist zwar auf Grundlage des Standpunkts des Antragsgegners grundsätzlich nachvollziehbar, vermag aber die vorgenommene Schätzung der Einspielergebnisse, die in Bezug auf die in der Halle aufgestellten Automaten zu mehr als dem Doppelten des Erklärten und in Bezug auf die im Bistro aufgestellten Automaten zu fast dem Vierfachen des Erklärten geführt hat, nicht zu rechtfertigen; denn diese verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da sie nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Wenn der Antragsgegner insoweit ausführt, auch eine Mehrzahl grober Schätzungsfehler führe regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, so mag dies zutreffen, ist vorliegend jedoch ohne Belang, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nicht die Nichtigkeit, sondern lediglich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides erfordert. Im Übrigen sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VStS, die bei Vorliegen negativer Einspielergebnisse letztlich zu einer Erhöhung der gemäß § 14 Abs. 2 VgnStG höchstzulässigen Steuersätze führt, im Saarländischen Vergnügungssteuergesetz jedenfalls keine ausdrückliche Grundlage findet; dem braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden.
2. Hinsichtlich der ebenfalls im Streit befindlichen 960 EUR ist die Hauptsache demgegenüber "offen", d.h. Erfolg wie Misserfolg des eingelegten Rechtsbehelfs sind gleichermaßen wahrscheinlich, was nach dem oben Dargelegten insoweit zur Zurückweisung des Antrags führen muss. Dieser Betrag bezieht sich auf sechs verschiedene Automaten, für die die Antragstellerin – insoweit von ihr unbestritten – keine lückenlosen Zählwerkausdrucke vorgelegt hat und deren diesbezüglichen Fehlzeiten daher vom Antragsgegner geschätzt wurden. Ob die seitens der Antragstellerin erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gelieferte Begründung, dass diese Automaten nicht aufgestellt gewesen oder durch andere Automaten ersetzt worden seien, im Tatsächlichen zutreffend ist und bejahendenfalls welche rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus zu ziehen sind, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.