Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 20.10.2014 – 6 K 662/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Staatsangehöriger. Am 05.03.2010 reiste er als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte zeitnah seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29.04.2011 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig eingestuft und seine Abschiebung nach Belgien auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnet.
Das hiergegen eingeleitete Eilrechtsschutzverfahren war erfolgreich. Mit Beschluss vom 31.05.2011 ordnete das Verwaltungsgericht des Saarlandes die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29.04.2011 an und gab dem Bundesamt auf, dem Beklagten mitzuteilen, dass eine Abschiebung nach Belgien vorläufig nicht erfolgen dürfe.
Mit Urteil vom 20.07.2012 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes vom 29.04.2011 wegen Ermessensfehlern auf.
Die hiergegen von der Bundesrepublik Deutschland beantragte Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 29.04.2013 zugelassen. Über die Berufung wurde noch nicht entschieden.
Die aufenthaltsrechtliche Situation während dieser Zeit war folgende:
Nach Erlass des Bescheids des Bundesamts vom 29.04.2011 wurde dem Kläger eine Duldung erteilt, die mit der Nebenbestimmung: „Die Duldung erlischt ungeachtet der Gültigkeitsdauer am Tag der Abschiebung“ versehen war. Nachdem das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 31.05.2011 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid angeordnet hatte, erteilte der Beklagte dem Kläger zunächst eine Aufenthaltsgestattung, die mehrfach verlängert wurde.
In der Folge, erstmals am 07.02.2013, wurde dem Kläger statt einer Aufenthaltsgestattung eine Duldung erteilt, die mit der vorzitierten Nebenbestimmung versehen war. Diese mit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung versehene Duldung wurde fortlaufend, zunächst jeweils mit einer Laufzeit zwischen zwei und drei Monaten, verlängert. Die letzte Verlängerung erfolgte am 05.05.2014. Sie wurde auf sechs Monate befristet. Auch dieser (bislang) letzten Duldung war die vorbezeichnete Nebenbestimmung beigefügt.
Gegen die am 07.02.2013 ausgestellte Duldung legte der Kläger Widerspruch ein, zunächst mit dem Ziel, wieder in den Besitz einer Aufenthaltsgestattung zu gelangen. Nach einem rechtlichen Hinweis durch den Beklagten stellte er seinen Widerspruch um und richtete ihn ausdrücklich nur noch auf die der Duldung beigefügten Nebenbestimmung des vorzeitigen Erlöschens am Tag der Abschiebung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2013 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch unbegründet sei. Die Nebenbestimmung, wonach die Duldung ungeachtet ihrer Gültigkeit am Tage der Abschiebung erlösche, sei zulässig, um die Ausreise sicherzustellen und ein eventuelles Untertauchen zu verhindern. Der Beklagte müsse in der Lage sein, kurzfristig auf eine eventuelle Mitteilung des Bundesamts über den Eintritt der Zulässigkeit einer Abschiebung des Klägers nach Belgien zu reagieren und den Kläger nach Belgien zu überstellen. Ohne die angefochtene Nebenbestimmung bestehe die Gefahr, dass die Rückführung scheitere. Der Beklagte sei nicht am Klageverfahren des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamts vom 29.04.2011 beteiligt und könne keine aus dem Verfahrensgang ableitbaren Hinweise darüber erlangen, wann eine Überstellung nach Belgien voraussichtlich zulässig werde. Wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kurz nach der Verlängerung der Duldung erfolge, müsste vor der Durchführung einer Abschiebemaßnahme entweder der Ablauf der Duldung abgewartet oder ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden. Dies führe zu Verzögerungen der Abschiebung und bedeute zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Die andere Möglichkeit, jeweils nur kurzzeitige Duldungen zu erteilen, sei ebenfalls mit erhöhtem Verwaltungsaufwand verbunden. Eine Verletzung europäischer Regeln liege nicht vor. Auch die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht verletzt. Der Kläger könne und müsse eventuell ihm zustehende sonstige Duldungsgründe zeitnah zu ihrem Eintritt im laufenden Berufungsverfahren oder beim Beklagten geltend machen.
Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 16.04.2013 zugestellt.
Am 17.04.2013 hat er hiergegen Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die der Duldung beigefügte Nebenbestimmung des vorzeitigen Erlöschens am Tag der Abschiebung ermessensfehlerhaft sei. Sie sei in der gegebenen Fallkonstellation nicht erforderlich. In jedem Fall gebe es den Kläger weniger belastende Möglichkeiten, die die Interessen des Beklagten ebenfalls sichern würden. Bereits die lange Zeitspanne, die seit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das Bundesamt vergangen sei, relativiere das behördliche Interesse an der fraglichen Nebenbestimmung. Außerdem sei die Duldung ohnehin auf nur wenige Monate befristet. Der Beklagte verweise selbst darauf, dass auch die Erteilung noch kurzfristigerer Duldungen möglich sei. Auch sei es in gleicher Weise effektiv, wenn der Beklagte das Bundesamt bitten würde, es ihm umgehend mitzuteilen, wenn eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bevorstehe. Zudem sei es notwendige Voraussetzung für eine Überstellung des Klägers nach Belgien, dass er vor dem Oberverwaltungsgericht unterliege. Da die Möglichkeit der Revision bestehe, würde eine Überstellung des Klägers nach Belgien auch in diesem Fall nicht sofort zulässig. Die aufschiebende Wirkung würde bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts fortdauern.
Ferner ergebe sich aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (Rückführungsrichtlinie), dass der Beklagte verpflichtet sei, zunächst auf die freiwillige Ausreise des Klägers zu drängen, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage entfalle und eine Überstellung sich als möglich darstelle. Die streitbefangene Nebenbestimmung gefährde die Möglichkeit des Klägers, seine Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise abwenden zu können. Die Entscheidung, ihn nach Belgien abzuschieben, gehe nach der Rückführungsrichtlinie mit einem Einreiseverbot einher. Dieses Einreiseverbot müsse nach Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie durch eine Einzelfallentscheidung befristet werden. Aus Art. 13 Rückführungsrichtlinie ergebe sich wiederum, dass gegen diese Entscheidung ein wirksamer Rechtsbehelf gegeben sein müsse. Dies bedeute, dass die Möglichkeit bestehen müsse, Rechtsschutz noch vom Bundesgebiet aus zu organisieren. Die angefochtene Nebenbestimmung führe dazu, dass der Kläger Gefahr laufe, vor der Durchführung der Abschiebung keinen derartigen Rechtsbehelf mehr einlegen zu können.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Entscheidung des Beklagten vom 07.02.2013, wonach die dem Kläger erteilte Duldung am Tag der Abschiebung erlischt, sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.04.2013 aufzuheben.
In der Folgezeit hat er die fortlaufend verlängerten Duldungen in das laufende Klageverfahren einbezogen, so dass nunmehr der Sache nach beantragt ist,
die Entscheidung des Beklagten vom 05.05.2014, wonach die dem Kläger erteilte Duldung am Tag der Abschiebung erlischt, sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.04.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Gerichts- und Verwaltungsunterlagen des beim Oberverwaltungsgerichts geführten Rechtsstreits gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.04.2012 Bezug genommen. Er war Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Zunächst ist festzuhalten und zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig, dass es sich bei der angefochtenen Nebenbestimmung um eine selbständig anfechtbare auflösende Bedingung der Duldung handelt, deren Regelungsgehalt über die schon in § 60 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens mit der Ausreise hinausgeht, weil mit ihr eine vorzeitige Beendigung der Duldung vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer verbunden ist. Die hierin für den Betroffenen liegende Beschwer macht die Nebenbestimmung isoliert anfechtbar.
Auch steht der Umstand der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die ursprünglich in Bezug auf ihre Nebenbestimmung angefochtene Duldung vom 07.02.2013 ebenso wie die vor dem Erlass der derzeit gültigen Duldung vom 05.05.2014 ausgegebenen zwischenzeitlichen Duldungen zeitlich abgelaufen ist und keine Wirkungen gegenüber dem Kläger mehr entfaltet. Der Kläger hat die ihm erteilten Duldungen durch entsprechende Prozesserklärungen fortlaufend in das laufende Klageverfahren einbezogen und so die jeweils letzte Duldung in Bezug auf die streitbefangene Nebenbestimmung zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.
Dies ist zulässig.
Unabhängig davon, dass von einer diesbezüglichen Einwilligung des Beklagten ausgegangen werden kann, ist die hierin liegende Klageänderung ohne weiteres sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. In Fallkonstellationen wie der Vorliegenden ist auch die Durchführung eines erneuten Widerspruchsverfahrens entbehrlich, wenn - wie hier - der neue Verwaltungsakt, der den angefochtenen Verwaltungsakt ersetzt, im Wesentlichen auf den gleichen Gründen beruht, wie der ursprünglich angefochtene.
Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 19. Aufl. 2013, zu § 91, Rz. 32
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger kann die Aufhebung der Nebenbestimmung: „Die Duldung erlischt ungeachtet der Gültigkeitsdauer am Tag der Abschiebung“ nicht beanspruchen. Die Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Bei der fraglichen Nebenbestimmung handelt es sich um eine auflösende Bedingung. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach unterliegen über räumliche Beschränkungen hinausgehende Bedingungen und Auflagen einer Duldung dem pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden. § 40 SVwVfG bestimmt, dass behördliches Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die Grenzen des Ermessens einzuhalten sind.
Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Nebenbestimmung gerecht.
Zunächst ist festzuhalten, dass spätestens mit der Widerspruchsentscheidung Ermessen ausgeübt wurde.
Auch in der Sache ist das Ergebnis der Ermessensentscheidung, nämlich der Erlass der auflösenden Bedingung, rechtlich nicht zu beanstanden.
Dies gilt, obgleich es in vorliegender Fallkonstellation womöglich auch andere Wege gegeben hätte, die Durchführung der Abschiebung des Klägers nach Belgien alsbald nach der Feststellung ihrer Zulässigkeit sicherzustellen. Denn derzeit kann vom Kläger nicht erwartet werden, dass er freiwillig nach Belgien reist, solange nicht geklärt ist, ob die Bundesrepublik Deutschland die Zuständigkeit in seinem Asylverfahren übernimmt und ist eine zwangsweise Rückführung wegen der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bundesamtsbescheid vom 29.04.2011 jedenfalls unzulässig. Denkbar wäre in dieser Situation in der Tat etwa eine Absprache des Beklagten mit dem Bundesamt über eine entsprechende Unterrichtung über den Fortgang des anhängigen Berufungsverfahrens (vgl. § 40 AsylVfG). Dieses Mittel wäre bezogen auf den Zweck der Nebenbestimmung ebenfalls nicht ungeeignet. Die Rückübernahmefrist für eine Überstellung nach Belgien beläuft sich nach Aktenlage offenbar auf sechs Monate nach der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Rückführung, so dass ein gewisser zeitlicher Spielraum durchaus besteht. Zeitlicher Spielraum besteht auch insofern, als dass ein Vollzug der Abschiebung nach der Entscheidung des Berufungsverfahrens, sollte diese die Rückführung des Klägers nach Belgien erlauben, gemäß §§ 133 Abs. 4, 80 b Abs. 1 VwGO nicht sofort möglich ist, sondern die Rechtskraft der Berufungsentscheidung voraussetzt.
Dennoch ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte eine eventuell nötig werdende Rückführung des Klägers nach Belgien statt durch organisatorische Vorkehrungen und Absprachen mit dem Bundesamt durch die streitige auflösende Bedingung abgesichert hat. Allein der Umstand, dass es auch andere Mittel gibt, lässt das im konkreten Fall von der Behörde gewählte Mittel für sich genommen nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Vielmehr ist für diese Feststellung erforderlich, dass das konkret gewählte Mittel seinerseits an Ermessensfehlern leidet. Dies ist nicht der Fall.
Zunächst ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sinn macht, eine Duldung, obgleich sie regelmäßig nur eine begrenzte Laufzeit aufweist, zusätzlich mit der auflösenden Bedingung, dass sie am Tage der Abschiebung erlischt, zu versehen. Durch die Kombination beider Mittel, der begrenzten Laufzeit und der auflösenden Bedingung, gewinnt die Ausländerbehörde die für die zügige Durchführung von eventuell nötig werdenden Abschiebemaßnahmen erforderliche Flexibilität. Im Laufe der Duldungsfrist besteht denkbarerweise immer die Möglichkeit, dass die Abschiebung gegebenenfalls recht zeitnah zum Erteilungszeitpunkt möglich oder zulässig wird und die Ausländerbehörde ohne die auflösende Bedingung gezwungen wäre, entweder zuzuwarten oder aber die Duldung zu wiederrufen. Es ist ein nachvollziehbarer Belang, sowohl dem Verwaltungsaufwand als auch der hiermit potentiell verbundenen Verzögerung der Abschiebung durch den Erlass der auflösenden Bedingung entgegenzuwirken. Die Ausländerbehörden sind auch nicht gehalten, statt der auflösenden Bedingung so kurzfristige Duldungen zu erlassen, die ihr eine vergleichbare Flexibilität einräumen würden. Unabhängig von den mit einem solchen Vorgehen verbundenen Belastungen für den Betroffenen ist es ein tragfähiger Belang, wenn die Ausländerbehörden den mit sehr kurzen Laufzeiten verbundenen Verwaltungsaufwand vermeiden möchten.
Diese Erwägungen tragen die auflösende Bedingung auch im Fall des Klägers und zwar ungeachtet dessen, dass von ihm derzeit eine freiwillige Ausreise nach Belgien nicht erwartet werden kann und seine Abschiebung ausgesetzt ist. Da der Beklagte nicht selbst Beteiligter an dem für die Rückführung des Klägers maßgeblichen Berufungsverfahren ist, ist es für ihn, ähnlich wie etwa im Fall, in dem die Abschiebung wegen fehlender Rückreisepapiere ausgesetzt ist, nicht „aus erster Hand“ erkennbar, ob und gegebenenfalls wann das Ausreisehindernis wegfallen wird. Der Umstand, dass es Informationskanäle zwischen dem Beklagten und dem Bundesamt grundsätzlich gibt, verengt die Wahl der Mittel nicht auf das vom Kläger präferierte Vorgehen, weil Absprachen grundsätzlich mit ihnen innewohnenden Unsicherheitsfaktoren verbunden sind und die Sicherstellung einer zeitnahen Information ihrerseits mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand, etwa in Form von Wiedervorlagen und Nachfragen, einhergehen würde.
Die Wahl der auflösenden Bedingung ist auch deswegen nicht als unverhältnismäßig einzustufen, weil sie für den Kläger während der Zeit, in der die Abschiebung ausgesetzt ist, keine gravierenden Rechtsnachteile mit sich bringt. Eine Wirkung zeitigt sie erst, wenn eine ihm nachteilige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergeht und rechtskräftig wird. Da der Kläger, anders als der Beklagte, Beteiligter am Berufungsverfahren ist, ist es für ihn ohne weiteres und frei von tatsächlichen und/oder rechtlichen Unsicherheiten möglich, zu erkennen, ab wann er mit einem Vollzug seiner Ausreispflicht rechnen muss. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von der, über die das Verwaltungsgericht Stuttgart zu entscheiden hatte, und in der die auflösende Bedingung maßgeblich wegen der vom dortigen Kläger nicht zu verantwortenden Unsicherheit über den Bestand des Abschiebungshindernisses als unverhältnismäßig eingestuft wurde.
Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012, 11 K 2593/13, zit. nach juris
Von daher ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch die auflösende Bedingung tatsächlich Gefahr läuft, einer Abschiebung nicht durch eine freiwillige Ausreise zuvorkommen zu können. Dass hierfür womöglich nur eine vergleichbar kurze Zeit bleibt, ist gemessen an § 34 a Abs. 1 letzter Satz AsylVfG rechtlich ohne Bedeutung.
Gegen all dies kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die auflösende Bedingung europarechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Vorgaben widersprechen würde.
Entgegen der klägerischen Auffassung ist die Rückführungsrichtlinie, auf die er seine diesbezüglichen Einwände maßgeblich stützt, nicht einschlägig. Sie erfasst Fälle der Überstellung eines um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Drittstaatsangehörigen in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach dem Dublin-Regime nicht.
Vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, zu § 59 Rz. 68; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2014, A 11 S 1721/13; VG Regensburg, Beschluss vom 20.07.2012, RN S 12.30230, zit. nach juris
Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Fehlen einer eindeutigen Benennung der Mitgliedstaaten der Union in der Legaldefinition der Rückkehr in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie. Es ist davon auszugehen, dass es neben Art. 3 Nr. 3 - zweiter Spiegelstrich - der Richtlinie eine eigens für Mitglieder der Union passende Regelung geben würde, wenn als Rückkehrstaaten im Sinne der Richtlinie auch die Mitgliedstaaten der Union in Betracht hätten kommen sollen, zumal die Rückübernahmeverpflichtungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht auf zwischenstaatlichen Abkommen oder Vereinbarungen beruhen, sondern auf europäischen Rechtsakten, wie etwa die Verordnung 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II) bzw. die Verordnung 624/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III) oder etwa die Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie). Ganz deutlich wird dies zum anderen daraus, dass das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 11 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie u.a. in Fällen, in denen mangels Befolgung der Ausreisepflicht eine Abschiebung durchgeführt werden musste, verbundene Einreiseverbot nach Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie unionsweite Geltung beansprucht und diese Rechtsfolge im Fall einer Rückführung in einen anderen EU-Staat, der nach dem Dublin- System europarechtlich zur Durchführung des Flüchtlingsanerkennungsverfahrens zuständig ist und in dem sich der Schutzsuchende deswegen - zumindest vorrübergehend - aufhalten darf, systemfremd ist. Dieser Befund wird schließlich durch den Umstand gestützt, dass das Dublin-Regime mit Art. 16 ff. der Dublin II - Verordnung, die im Fall des Klägers noch zur Anwendung gelangt, bzw. mit Art. 23 ff. der Dublin III - Verordnung eigenständige Regeln über das Verfahren der Überstellung und der diesbezüglichen rechtlichen Garantien in den beteiligten Mitgliedstaaten beinhaltet.
Auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht erkennbar. Es obliegt dem Kläger eventuelle Duldungsgründe alsbald nach ihrer Entstehung bei den zuständigen Stellen vorzubringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Zunächst ist festzuhalten und zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig, dass es sich bei der angefochtenen Nebenbestimmung um eine selbständig anfechtbare auflösende Bedingung der Duldung handelt, deren Regelungsgehalt über die schon in § 60 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens mit der Ausreise hinausgeht, weil mit ihr eine vorzeitige Beendigung der Duldung vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer verbunden ist. Die hierin für den Betroffenen liegende Beschwer macht die Nebenbestimmung isoliert anfechtbar.
Auch steht der Umstand der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die ursprünglich in Bezug auf ihre Nebenbestimmung angefochtene Duldung vom 07.02.2013 ebenso wie die vor dem Erlass der derzeit gültigen Duldung vom 05.05.2014 ausgegebenen zwischenzeitlichen Duldungen zeitlich abgelaufen ist und keine Wirkungen gegenüber dem Kläger mehr entfaltet. Der Kläger hat die ihm erteilten Duldungen durch entsprechende Prozesserklärungen fortlaufend in das laufende Klageverfahren einbezogen und so die jeweils letzte Duldung in Bezug auf die streitbefangene Nebenbestimmung zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.
Dies ist zulässig.
Unabhängig davon, dass von einer diesbezüglichen Einwilligung des Beklagten ausgegangen werden kann, ist die hierin liegende Klageänderung ohne weiteres sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. In Fallkonstellationen wie der Vorliegenden ist auch die Durchführung eines erneuten Widerspruchsverfahrens entbehrlich, wenn - wie hier - der neue Verwaltungsakt, der den angefochtenen Verwaltungsakt ersetzt, im Wesentlichen auf den gleichen Gründen beruht, wie der ursprünglich angefochtene.
Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 19. Aufl. 2013, zu § 91, Rz. 32
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger kann die Aufhebung der Nebenbestimmung: „Die Duldung erlischt ungeachtet der Gültigkeitsdauer am Tag der Abschiebung“ nicht beanspruchen. Die Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Bei der fraglichen Nebenbestimmung handelt es sich um eine auflösende Bedingung. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach unterliegen über räumliche Beschränkungen hinausgehende Bedingungen und Auflagen einer Duldung dem pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden. § 40 SVwVfG bestimmt, dass behördliches Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die Grenzen des Ermessens einzuhalten sind.
Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Nebenbestimmung gerecht.
Zunächst ist festzuhalten, dass spätestens mit der Widerspruchsentscheidung Ermessen ausgeübt wurde.
Auch in der Sache ist das Ergebnis der Ermessensentscheidung, nämlich der Erlass der auflösenden Bedingung, rechtlich nicht zu beanstanden.
Dies gilt, obgleich es in vorliegender Fallkonstellation womöglich auch andere Wege gegeben hätte, die Durchführung der Abschiebung des Klägers nach Belgien alsbald nach der Feststellung ihrer Zulässigkeit sicherzustellen. Denn derzeit kann vom Kläger nicht erwartet werden, dass er freiwillig nach Belgien reist, solange nicht geklärt ist, ob die Bundesrepublik Deutschland die Zuständigkeit in seinem Asylverfahren übernimmt und ist eine zwangsweise Rückführung wegen der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bundesamtsbescheid vom 29.04.2011 jedenfalls unzulässig. Denkbar wäre in dieser Situation in der Tat etwa eine Absprache des Beklagten mit dem Bundesamt über eine entsprechende Unterrichtung über den Fortgang des anhängigen Berufungsverfahrens (vgl. § 40 AsylVfG). Dieses Mittel wäre bezogen auf den Zweck der Nebenbestimmung ebenfalls nicht ungeeignet. Die Rückübernahmefrist für eine Überstellung nach Belgien beläuft sich nach Aktenlage offenbar auf sechs Monate nach der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Rückführung, so dass ein gewisser zeitlicher Spielraum durchaus besteht. Zeitlicher Spielraum besteht auch insofern, als dass ein Vollzug der Abschiebung nach der Entscheidung des Berufungsverfahrens, sollte diese die Rückführung des Klägers nach Belgien erlauben, gemäß §§ 133 Abs. 4, 80 b Abs. 1 VwGO nicht sofort möglich ist, sondern die Rechtskraft der Berufungsentscheidung voraussetzt.
Dennoch ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte eine eventuell nötig werdende Rückführung des Klägers nach Belgien statt durch organisatorische Vorkehrungen und Absprachen mit dem Bundesamt durch die streitige auflösende Bedingung abgesichert hat. Allein der Umstand, dass es auch andere Mittel gibt, lässt das im konkreten Fall von der Behörde gewählte Mittel für sich genommen nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Vielmehr ist für diese Feststellung erforderlich, dass das konkret gewählte Mittel seinerseits an Ermessensfehlern leidet. Dies ist nicht der Fall.
Zunächst ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sinn macht, eine Duldung, obgleich sie regelmäßig nur eine begrenzte Laufzeit aufweist, zusätzlich mit der auflösenden Bedingung, dass sie am Tage der Abschiebung erlischt, zu versehen. Durch die Kombination beider Mittel, der begrenzten Laufzeit und der auflösenden Bedingung, gewinnt die Ausländerbehörde die für die zügige Durchführung von eventuell nötig werdenden Abschiebemaßnahmen erforderliche Flexibilität. Im Laufe der Duldungsfrist besteht denkbarerweise immer die Möglichkeit, dass die Abschiebung gegebenenfalls recht zeitnah zum Erteilungszeitpunkt möglich oder zulässig wird und die Ausländerbehörde ohne die auflösende Bedingung gezwungen wäre, entweder zuzuwarten oder aber die Duldung zu wiederrufen. Es ist ein nachvollziehbarer Belang, sowohl dem Verwaltungsaufwand als auch der hiermit potentiell verbundenen Verzögerung der Abschiebung durch den Erlass der auflösenden Bedingung entgegenzuwirken. Die Ausländerbehörden sind auch nicht gehalten, statt der auflösenden Bedingung so kurzfristige Duldungen zu erlassen, die ihr eine vergleichbare Flexibilität einräumen würden. Unabhängig von den mit einem solchen Vorgehen verbundenen Belastungen für den Betroffenen ist es ein tragfähiger Belang, wenn die Ausländerbehörden den mit sehr kurzen Laufzeiten verbundenen Verwaltungsaufwand vermeiden möchten.
Diese Erwägungen tragen die auflösende Bedingung auch im Fall des Klägers und zwar ungeachtet dessen, dass von ihm derzeit eine freiwillige Ausreise nach Belgien nicht erwartet werden kann und seine Abschiebung ausgesetzt ist. Da der Beklagte nicht selbst Beteiligter an dem für die Rückführung des Klägers maßgeblichen Berufungsverfahren ist, ist es für ihn, ähnlich wie etwa im Fall, in dem die Abschiebung wegen fehlender Rückreisepapiere ausgesetzt ist, nicht „aus erster Hand“ erkennbar, ob und gegebenenfalls wann das Ausreisehindernis wegfallen wird. Der Umstand, dass es Informationskanäle zwischen dem Beklagten und dem Bundesamt grundsätzlich gibt, verengt die Wahl der Mittel nicht auf das vom Kläger präferierte Vorgehen, weil Absprachen grundsätzlich mit ihnen innewohnenden Unsicherheitsfaktoren verbunden sind und die Sicherstellung einer zeitnahen Information ihrerseits mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand, etwa in Form von Wiedervorlagen und Nachfragen, einhergehen würde.
Die Wahl der auflösenden Bedingung ist auch deswegen nicht als unverhältnismäßig einzustufen, weil sie für den Kläger während der Zeit, in der die Abschiebung ausgesetzt ist, keine gravierenden Rechtsnachteile mit sich bringt. Eine Wirkung zeitigt sie erst, wenn eine ihm nachteilige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ergeht und rechtskräftig wird. Da der Kläger, anders als der Beklagte, Beteiligter am Berufungsverfahren ist, ist es für ihn ohne weiteres und frei von tatsächlichen und/oder rechtlichen Unsicherheiten möglich, zu erkennen, ab wann er mit einem Vollzug seiner Ausreispflicht rechnen muss. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von der, über die das Verwaltungsgericht Stuttgart zu entscheiden hatte, und in der die auflösende Bedingung maßgeblich wegen der vom dortigen Kläger nicht zu verantwortenden Unsicherheit über den Bestand des Abschiebungshindernisses als unverhältnismäßig eingestuft wurde.
Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2012, 11 K 2593/13, zit. nach juris
Von daher ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch die auflösende Bedingung tatsächlich Gefahr läuft, einer Abschiebung nicht durch eine freiwillige Ausreise zuvorkommen zu können. Dass hierfür womöglich nur eine vergleichbar kurze Zeit bleibt, ist gemessen an § 34 a Abs. 1 letzter Satz AsylVfG rechtlich ohne Bedeutung.
Gegen all dies kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die auflösende Bedingung europarechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Vorgaben widersprechen würde.
Entgegen der klägerischen Auffassung ist die Rückführungsrichtlinie, auf die er seine diesbezüglichen Einwände maßgeblich stützt, nicht einschlägig. Sie erfasst Fälle der Überstellung eines um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Drittstaatsangehörigen in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach dem Dublin-Regime nicht.
Vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, zu § 59 Rz. 68; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2014, A 11 S 1721/13; VG Regensburg, Beschluss vom 20.07.2012, RN S 12.30230, zit. nach juris
Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Fehlen einer eindeutigen Benennung der Mitgliedstaaten der Union in der Legaldefinition der Rückkehr in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie. Es ist davon auszugehen, dass es neben Art. 3 Nr. 3 - zweiter Spiegelstrich - der Richtlinie eine eigens für Mitglieder der Union passende Regelung geben würde, wenn als Rückkehrstaaten im Sinne der Richtlinie auch die Mitgliedstaaten der Union in Betracht hätten kommen sollen, zumal die Rückübernahmeverpflichtungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht auf zwischenstaatlichen Abkommen oder Vereinbarungen beruhen, sondern auf europäischen Rechtsakten, wie etwa die Verordnung 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II) bzw. die Verordnung 624/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III) oder etwa die Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie). Ganz deutlich wird dies zum anderen daraus, dass das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 11 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie u.a. in Fällen, in denen mangels Befolgung der Ausreisepflicht eine Abschiebung durchgeführt werden musste, verbundene Einreiseverbot nach Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie unionsweite Geltung beansprucht und diese Rechtsfolge im Fall einer Rückführung in einen anderen EU-Staat, der nach dem Dublin- System europarechtlich zur Durchführung des Flüchtlingsanerkennungsverfahrens zuständig ist und in dem sich der Schutzsuchende deswegen - zumindest vorrübergehend - aufhalten darf, systemfremd ist. Dieser Befund wird schließlich durch den Umstand gestützt, dass das Dublin-Regime mit Art. 16 ff. der Dublin II - Verordnung, die im Fall des Klägers noch zur Anwendung gelangt, bzw. mit Art. 23 ff. der Dublin III - Verordnung eigenständige Regeln über das Verfahren der Überstellung und der diesbezüglichen rechtlichen Garantien in den beteiligten Mitgliedstaaten beinhaltet.
Auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht erkennbar. Es obliegt dem Kläger eventuelle Duldungsgründe alsbald nach ihrer Entstehung bei den zuständigen Stellen vorzubringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.