Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 23.12.2014 – 1 K 844/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt gegenüber dem beklagten Versorgungswerk die Rückgängigmachung ihrer Nachversicherung.
Sie schied mit dem 31.8.2012 als Landesbeamtin aus und wurde Pflichtmitglied des Beklagten. Ihrem Antrag entsprechend versicherte der Beigeladene zu 2. sie für die Zeit vom 1.4.2008 bis zu ihrem Ausscheiden bei dem Beklagten nach und erteilte ihr unter dem 21.11.2012 die Nachversicherungsbescheinigung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.
Mit dem von der Klägerin angefochtenen Bescheid vom 9.1.2013 teilte der Beklagte ihr mit, am 29.11.20012 seien die Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 39.895,47 EUR eingegangen; gemäß seiner Satzung würden diese zu ihren Gunsten als 44 Monatsbeiträge verbucht.
Unter dem 29.1.2013 nahm die Klägerin ihren Antrag auf Nachversicherung beim Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zu 2. zurück und beantragte, die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beigeladenen zu 1., vorzunehmen. Zugleich legte sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.1.2013 ein und beantragte Rückabwicklung der bereits geleisteten Nachversicherungsbeiträge an den Beigeladenen zu 2. zur entsprechenden Nachversicherung bei der Beigeladenen zu 1..
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.11.2013 auf die Widerspruchsausschusssitzung am 20.11.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und Rechtsmittelbelehrung der Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes erteilt. Zur Begründung ist ausgeführt, an der rechnerischen Richtigkeit der Verbuchung der Nachversicherungsbeiträge bestünden keine Zweifel; die Klägerin habe diesbezüglich auch keine Einwände erhoben. Nach Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an das berufsständische Versorgungswerk könne der Antrag auf Nachversicherung nicht mehr zurückgenommen werden. Der Bescheid sei daher zu Recht ergangen.
Die Klägerin trägt vor, solange der Bescheid über die Verbuchung der Nachversicherungsbeiträge nicht bestandskräftig sei, könne sie ihren Antrag auf Nachversicherung gegenüber dem Beigeladenen zu 2. zurücknehmen und erreichen, dass die Nachversicherung bei der Beigeladenen zu 1. durchgeführt werde. Allein durch die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge durch den Beigeladenen zu 2. an den Beklagten habe sie ihr Antragsrecht nach § 186 SGB VI nicht verbraucht. Gerade das Gewähren einer gesetzlichen Jahresfrist für die Stellung des Nachversicherungsantrags spreche gegen einen Verbrauch des Wahlrechts allein durch die Leistung der Nachversicherungsbeiträge.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 9.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2013 auf die Widerspruchsausschusssitzung am 20.11.2013 den Beklagten zu verurteilen, die Nachversicherung durch Rückzahlung der Nachversicherungsbeiträge an den Beigeladenen zu 2. rückgängig zu machen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Inhalt des angefochtenen Bescheids beschränke sich allein auf die rechnerische Zuweisung von Anwartschaften zugunsten der Klägerin. Sie könne ihren Antrag auf Nachversicherung nicht mehr zurücknehmen, weil mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge das Versicherungsverhältnis mit dem Beklagten begründet und das klägerische Wahlrecht verbraucht worden sei. Die Jahresfrist für das Antragsrecht auf Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk enthalte keinerlei Regelung für die Frage, bis wann ein gestellter Antrag zurückgenommen werden könne.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene zu 1. trägt vor, mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung sei die Nachversicherungspflicht erfüllt und das einmalige Wahlrecht der Klägerin verbraucht. Eine spätere Änderung - etwa zugunsten einer Nachversicherung in der Rentenversicherung - sei dann nicht mehr zulässig, die Annahme der Nachversicherungsbeiträge werde dann von ihrer Seite verweigert.
Der Beigeladene zu 2. verzichtet auf eine Stellungnahme.
Für die am 30.12.2013 beim Sozialgericht für das Saarland erhobene Klage erklärte dieses am 9.4.2014 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht.
Der Verwaltungsrechtsstreit wurde dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten. Somit kommt ihr auch kein Anspruch auf Rückgängigmachung der Nachversicherung gegenüber dem Beklagten zu.
Der streitige Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hat als Grundlage zur Voraussetzung und dies allein ist hier streitig, dass die Nachversicherung rechtmäßig vollzogen wurde. Daran besteht jedoch kein Zweifel. Auf den Antrag der Klägerin nahm der Beigeladene zu 2. die Nachversicherung vor, indem er die Nachversicherungsbeiträge an den Beklagten zahlte. Der Eingang der Nachversicherungsbeiträge gestaltete das Pflichtversicherungsverhältnis der Klägerin zum Beklagten. Gemäß dessen Satzung kamen ihr damit und insoweit unstreitig 44 Monatsbeiträge zu. Mit dem Eingang der Nachversicherungsbeiträge und nicht erst mit dem angefochtenen Bescheid über deren Verbuchung als 44 Monatsbeiträge erlangte die Klägerin bereits die von Gesetzes wegen erstrebte Rechtsposition der Absicherung für Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene. Dieser Einstandspflicht des berufsständischen Versorgungswerks korrespondiert dessen Anspruch auf die Nachversicherungsbeiträge. Daraus folgt notwendigerweise, dass mit der Erfüllung der Auswahl des Versorgungswerks durch die Klägerin als Nachversicherungsberechtigte und deren Antragsrechts nach § 186 SGB VI durch die Zahlung der Beiträge vom Beigeladenen zu 2. an den Beklagten das Recht der Klägerin, die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge zu regeln, verbraucht ist. Das von der Klägerin erstrebte in der Schwebe Halten der Wirkung der Nachversicherung bis zu einer etwaigen Bestandskraft der Verbuchung der Nachversicherungsbeiträge widerspricht der versicherungsrechtlichen Konzeption des Versicherungsschutzes mit Eingang der Beiträge. Der von der Klägerin erstrebten Auslegung steht insbesondere entgegen, dass der Gesetzgeber in § 185 Abs. 2a SGB VI eine Ausnahmeregelung für einen abgegrenzten besonderen Personenkreis zur Rückgängigmachung der Nachversicherung geschaffen hat. Darüber hinaus ist kein gesetzlicher Anspruch eröffnet.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 VwGO. Weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben, entspricht es der Billigkeit, ihnen ihre außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Beschluss
Gründe
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten. Somit kommt ihr auch kein Anspruch auf Rückgängigmachung der Nachversicherung gegenüber dem Beklagten zu.
Der streitige Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hat als Grundlage zur Voraussetzung und dies allein ist hier streitig, dass die Nachversicherung rechtmäßig vollzogen wurde. Daran besteht jedoch kein Zweifel. Auf den Antrag der Klägerin nahm der Beigeladene zu 2. die Nachversicherung vor, indem er die Nachversicherungsbeiträge an den Beklagten zahlte. Der Eingang der Nachversicherungsbeiträge gestaltete das Pflichtversicherungsverhältnis der Klägerin zum Beklagten. Gemäß dessen Satzung kamen ihr damit und insoweit unstreitig 44 Monatsbeiträge zu. Mit dem Eingang der Nachversicherungsbeiträge und nicht erst mit dem angefochtenen Bescheid über deren Verbuchung als 44 Monatsbeiträge erlangte die Klägerin bereits die von Gesetzes wegen erstrebte Rechtsposition der Absicherung für Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene. Dieser Einstandspflicht des berufsständischen Versorgungswerks korrespondiert dessen Anspruch auf die Nachversicherungsbeiträge. Daraus folgt notwendigerweise, dass mit der Erfüllung der Auswahl des Versorgungswerks durch die Klägerin als Nachversicherungsberechtigte und deren Antragsrechts nach § 186 SGB VI durch die Zahlung der Beiträge vom Beigeladenen zu 2. an den Beklagten das Recht der Klägerin, die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge zu regeln, verbraucht ist. Das von der Klägerin erstrebte in der Schwebe Halten der Wirkung der Nachversicherung bis zu einer etwaigen Bestandskraft der Verbuchung der Nachversicherungsbeiträge widerspricht der versicherungsrechtlichen Konzeption des Versicherungsschutzes mit Eingang der Beiträge. Der von der Klägerin erstrebten Auslegung steht insbesondere entgegen, dass der Gesetzgeber in § 185 Abs. 2a SGB VI eine Ausnahmeregelung für einen abgegrenzten besonderen Personenkreis zur Rückgängigmachung der Nachversicherung geschaffen hat. Darüber hinaus ist kein gesetzlicher Anspruch eröffnet.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 VwGO. Weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben, entspricht es der Billigkeit, ihnen ihre außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.