Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 13.10.2015 – 3 L 1429/15
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der am 05.10.2015 bei Gericht eingegangene Antrag auf Anordnung der aufschie-benden Wirkung der am selben Tag erhobenen Klage gegen die auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 16.09.2015 dürfte (ebenso wie die Klage) nicht unter Wahrung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylVfG (für die Klage § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG) gestellt worden und daher unzulässig sein.
Der mit einer ordnungsgemäßen und in die Muttersprache der Antragstellerin über-setzten Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.09.2015 wurde ausweislich der Akten am 21.09.2015 an die Landesaufnahme-einrichtung übergeben. Die Antragstellerin, die bei der Asylantragstellung ordnungsgemäß über die Zustellvorschriften des Asylverfahrensgesetzes belehrt worden war, bestätigte erst am 28.09.2015 den Empfang des angefochtenen Bescheides. Gemäß der Zustellfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz AsylVfG galt die Zustellung jedoch bereits am 24.09.2015 als bewirkt. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG endete mithin bereits am 01.10.2015, so dass der am 05.10.2015 bei Gericht eingegangene Antrag verfristet sein dürfte.
Der Antrag ist aber auch unbegründet.
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel im dargelegten Sinn an der sachlichen Richtigkeit der Feststellung, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asylbegehren der Antragstellerin offensichtlich unbegründet sind, kein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus besteht und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Bescheid vom 16.09.2015 vollinhaltlich Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dieser Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Antragsvorbringen in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Antragstellerin bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage(Vgl. zuletzt den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien vom 10.06.2015, Stand: Mai 2015) zutreffend dar. Dem ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr entgegengetreten.
Schließlich begegnet auch die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und die ausgesprochene Befristung keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Besondere Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Antrag ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG zurückzuweisen.