Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 11.03.2016 – 6 K 2112/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Mit vorliegender Klage wendet sich der Kläger gegen einen Zweitbescheid der beklagten Gemeinde, mit dem ihm die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten auferlegt worden ist.
Auf der Grundlage einer am 21.10.2013 durchgeführten Feuerstättenschau ordnete der für den Bezirk des klägerischen Anwesens zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit Feuerstättenbescheid vom selben Tag gegenüber dem Kläger an, eine Überprüfung der Abgasleitung im Schacht für den Gas-Heizkessel im Keller (Aufstellraum) sowie des Gas-Heizkessels im Keller (Aufstellraum) in dem Zeitraum zwischen 01.07. und 30.09.2013 durch einen nach § 2 Abs. 1 und 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz -SchfHwG- zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb gemäß Nr. 3.1 der Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung -KÜO-durchführen zu lassen. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die fristgerechte Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten, sofern diese nicht von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger selbst oder seinen Mitarbeitern durchgeführt würden, nach § 4 SchfHwG jeweils über das nach § 5 KÜO vorgesehene Formblatt nachzuweisen sei und die erforderlichen Formblätter für das Jahr 2013 bis zum 01.11.2013 nachzureichen seien.
Unter dem 05.11.2013 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Beklagten mit, dass der Kläger die Durchführung der mit Feuerstättenbescheid vom 21.10.2013 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten für das Jahr 2013 nicht nachgewiesen habe. Daraufhin erließ die Beklagte nach Anhörung des Klägers am 31.03.2014 einen Zweitbescheid nach § 25 SchfHwG, mit dem dem Kläger aufgegeben wurde, die Abgasleitung im Schacht für den Gas-Heizkessel im Keller (Aufstellraum) und den Gas-Heizkessel im Keller (Aufstellraum) nach Nr. 3.1 der Anlage 1 zur KÜO überprüfen zu lassen (Ziff. 1 des Bescheides) und den Nachweis über die Ausführung dieser Arbeiten der Beklagten bis zum 25.04.2014 schriftlich vorzulegen (Ziff. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass der Kläger die ihm aufgegebenen Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht ausführen lasse, drohte die Beklagte dem Kläger die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an und veranschlagte die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 200 EUR (Ziff. 3 des Bescheides). Des Weiteren wurden für den Zweitbescheid eine Gebühr in Höhe von 60 EUR festgesetzt und Auslagen für die förmliche Zustellung in Höhe von 3,45 EUR erhoben (Ziff. 4 des Bescheides). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger als Eigentümer einer auf seinem Grundstück befindlichen Feuerungsanlage gemäß § 1 Abs. 1 SchfHwG verpflichtet sei, eigenverantwortlich die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen. Hierzu bestehe die freie Wahlmöglichkeit, entweder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu beauftragen. Im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit obliege dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger allerdings weiterhin die Durchführung der Feuerstättenschau und der damit einhergehende Erlass des Feuerstättenbescheides, in dem festgesetzt werde, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen und innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen seien. Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten sei, sofern eine Beauftragung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht erfolge, diesem nach § 4 SchfHwG i.V.m. der Anlage 2 zu § 5 KÜO anhand entsprechender Formblätter nachzuweisen. Da der Kläger den entsprechenden Nachweis über die Durchführung der ihm auferlegten Schornsteinfegerarbeiten nicht erbracht habe, hätten die Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG vorgelegen. Zwar habe der Kläger dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kopie einer Rechnung der Heizungsfirma übermittelt, ausweislich der eine Reinigung und Überprüfung der Gasheizung durchgeführt worden sei. Da es sich bei der Heizungsfirma allerdings nicht um einen zugelassenen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG handele und der Nachweis auch nicht den Formvorschriften des § 4 SchfHwG i.V.m. der Anlage 2 zu § 5 KÜO entsprochen habe, sei davon auszugehen, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt worden seien.
Mit Schreiben vom 06.04.2014, dass der Beklagte als Widerspruch wertete, wandte sich der Kläger gegen den Zweitbescheid der Beklagten vom 31.03.2014 und machte unter anderem geltend, dass es dem Beklagten an der Zuständigkeit fehle, weil der Bezirksschornsteinfeger hoheitliche Rechte nur noch für den Bereich der Bauabnahme und Feuerstättenschau habe. Beide Maßnahmen seien indes bereits erfolgt. Vorliegend könne es sich nur um Zivilrecht handeln, so dass die Androhung von Zwangsmaßnahmen ins Leere ginge und daher unwirksam sei. Überdies habe er sich nicht geweigert, die erforderlichen Arbeiten an seiner Heizungsanlage durchführen zu lassen und Nachweise hierfür vorzulegen. Die entsprechenden Forderungen seien von ihm vielmehr erfüllt worden, nur würden sie von dem Bezirksschornsteinfegermeister nicht akzeptiert.
Ergänzend hierzu führte der Kläger mit Schreiben vom 12.05.2014 außerdem an, dass es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle, um für den Erlass eines Zweitbescheides gesonderte Gebühren zu erheben. Die erhobene Gebühr sei zudem ihrer Höhe nach nicht gerechtfertigt. Auch müsse bereits prinzipiell die Rechtmäßigkeit des § 25 SchfHwG angezweifelt werden.
Nachdem der Beklagten ein Nachweis über die Durchführung der dem Kläger mit Zweitbescheid vom 31.03.2014 aufgegebenen Schornsteinfegerarbeiten bis zum Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist am 25.04.2014 nicht zugegangen war, setzte die Beklagte mit Festsetzungsbescheid vom 12.05.2014 die dem Kläger in dem Zweitbescheid angedrohte Ersatzvornahme auf den 26.05.2014 fest. Da aufgrund eines Defekts an der Heizungsanlage des Klägers am 26.05.2014 nur die Abgas-wegeüberprüfung für das Jahr 2013 ohne CO-Überprüfung (Kohlenmonoxyd-Gehalt) durch den mit der Ersatzvornahme beauftragten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgenommen werden konnte, wurde als Folgetermin zur Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten der 17.06.2014 festgelegt. Diesen Termin hob die Beklagte wieder auf, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2014 das amtliche Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten vorgelegt hatte, nach dessen Inhalt die mit Feuerstättenbescheid vom 21.10.2013 angeordneten Schornsteinfegerarbeiten bereits am 22.05.2014 von einem von dem Kläger beauftragten Schornsteinfegermeister ausgeführt worden waren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2014, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.12.2014 zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises St. Wendel den Widerspruch des Klägers gegen den Zweitbescheid der Beklagten vom 31.03.2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei zwar zulässig. Er habe sich trotz der zwischenzeitlich festgesetzten und ausgeführten Ersatzvornahme nicht im Rechtssinne erledigt, weil mit der tatsächlichen Erledigung Gebührenforderungen des Beklagten einhergingen. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet, da der Zweitbescheid vom 31.03.2014 sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei. Die Zuständigkeit der Beklagten für den Erlass eines Zweitbescheides gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ergebe sich aus § 3 Nr. 2 des saarländischen Gesetzes Nr. 1740 zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG sei die Beklagte auch zuständig für die Androhung der Ersatzvornahme. Der Zweitbescheid sei auch inhaltlich rechtmäßig. Nachdem der Beklagten von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitgeteilt worden sei, dass das Formblatt nach § 4 SchfHwG, mit dem die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG festgesetzten Arbeiten dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen sei, nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG genannten Fristen eingegangen und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen worden sei, sei die Beklagte zum Erlass eines Zweitbescheides berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass im Feuerstättenbescheid vom 21.10.2013 Schornsteinfegerarbeiten festgesetzt worden seien, für die es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gebe, bestünden nicht. Die Rechtmäßigkeit von Ziff. 1, 2 und 3 des Zweitbescheides vom 31.03.2014 stehe daher außer Frage, zumal bei der Androhung der Ersatzvornahme auch § 19 SVwVfG beachtet worden sei. Da auch gegen Art und Höhe der auf der Grundlage des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses festgesetzten Verwaltungsgebühr keine Bedenken veranlasst seien, sei der Widerspruch des Klägers zurückzuweisen gewesen.
Am 22.12.2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, dass für den Erlass des Zweitbescheides kein Anlass bestanden habe. Zumindest jedoch sei der Zweitbescheid ermessensfehlerhaft, weil für dessen Er-lass keine Notwendigkeit bestanden habe, nachdem von dem bevollmächtigten Schornsteinfeger bereits ein Bescheid erlassen worden sei. Überdies seien die geforderten Schornsteinfegerarbeiten inzwischen ausgeführt worden, so dass sich der Bescheid erledigt habe. Die Rechtmäßigkeit der erhobenen Gebühr werde ebenso bestritten wie die Zuständigkeit der Beklagten und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt, allerdings mit Schreiben vom 03.02.2016 klargestellt, dass sich die Klage gegen den Zweitbescheid der Beklagten vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreise St. Wendel vom 03.12.2014 richtet.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsätzen vom 20.04. und 11.05.2015 haben der Kläger und die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises St. Wendel.
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzziels des Klägers auf die Aufhebung des Zweitbescheides der Beklagten vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises St. Wendel vom 03.12.2014 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen insgesamt zulässig.
Insbesondere fehlt für die Anfechtungsklage gegen die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 sowie die Androhung der Ersatzvornahme in Ziff. 3 des Zweitbescheides der Beklagten vom 31.03.2014 nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die in Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Zweitbescheides getroffenen Anordnungen, die Abgasleitung im Schacht für den Gas-Heizkessel im Keller (Aufstellraum) und den Gas-Heizkessel im Keller (Aufstellraum) nach Nr. 3.1 der Anlage 1 zur KÜO überprüfen zu lassen, und den Nachweis über die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten der Beklagten bis zum 25.04.2014 schriftlich vorzulegen, hat sich nicht im Verständnis von § 43 Abs. 2 SVwVfG erledigt. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes führt nicht zwingend zu dessen Erledigung, und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkung zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Davon ausgehend haben sich die Anordnungen der Beklagten in Ziff. 1) und 2) des Zweitbescheides vom 31.03.2013 noch nicht erledigt. Vielmehr gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die -wie hier- im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für die Heranziehung zu den Kosten der Vollstreckung. Gleiches gilt für die in Ziff. 3 des Zweitbescheides enthaltene Androhung der Ersatzvornahme.
Vgl. zu Vorstehendem u.a. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, 7 C 5.08, NVwZ 2009, 122, m.w.N.
Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet, da der Zweitbescheid der Beklagten vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises St. Wendel vom 03.12.2014 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und Prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Welche Anlagen innerhalb welcher Zeiträume gereinigt und überprüft werden müssen, regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt dabei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben, nachzuweisen. Nach Satz 2 der Vorschrift wird der Nachweis über Formblätter geführt, die dem bevollmächtigten Bezirks-schornsteinfeger innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG zugehen müssen. Wurde der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht selbst mit der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten beauftragt und unterbleibt der Nachweis der Durchführung der Arbeiten durch einen anderen, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb, so informiert der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 25 Abs. 1 SchfHwG unverzüglich die zuständige Behörde, welche sodann nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift gegenüber dem Eigentümer in einem Zweitbescheid festsetzt, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind.
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in Ziff. 1 und 2 des Zweitbescheides vom 31.03.2014 getroffenen Anordnungen der Beklagten vor. Dem Kläger ist mit Feuerstättenbescheid des für den Bezirk des klägerischen Anwesens zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 21.10.2013 bestandskräftig aufgegeben worden, die in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Zweitbescheides der Beklagten aufgeführten Schornsteinfegerarbeiten in dem Zeitraum zwischen 01.07. und 30.09.2013 durchführen zu lassen und mittels des nach § 4 SchfHwG i.V.m. der Anlage 2 zu § 5 KÜO vorgeschriebenen Formblattes nachzuweisen. Dieser Nachweis ist von dem Kläger weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG noch innerhalb der ihm von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in dem bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 21.10.2013 nachgelassenen Frist bis zum 01.11.2013 erbracht worden. Die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermittelte Bescheinigung der vom Kläger beauftragten Heizungsfirma vom 17.07.2013, der zu entnehmen ist, dass eine Reinigung und Überprüfung der klägerischen Heizungsanlage am selben Tag durchgeführt worden ist, erfüllt die an den erforderlichen Nachweis zu stellenden Anforderungen nicht. Davon abgesehen, dass es sich bei besagter Heizungsfirma nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten nicht um einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zugelassenen Betrieb handelt, entspricht deren Bescheinigung vom 17.07.2013 auch nicht der für den entsprechenden Nachweis der fristgerechten Durchführung der mit Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten vorgeschriebenen Form nach § 4 SchfHwG, weil das hierfür vorgesehene amtliche Formblatt nicht verwandt worden ist. Mangels des erforderlichen Nachweises über die fristgerechte Durchführung der gegenüber dem Kläger mit Feuerstättenbescheid vom 21.10.2013 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten war daher der Erlass eines Zweitbescheides mit den in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG erforderlich. Hierzu war die beklagte Gemeinde nach der Vorschrift des § 3 Nr. 2 des saar-ländischen Gesetzes Nr. 1740 zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen als zuständige Behörde auch befugt.
Im Weiteren begegnet die in Ziff. 3 des angefochtenen Zweitbescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG, wonach für den Fall der Nichtvornahme der in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen ist. Auch wurde die Vorschrift des § 19 Abs. 4 SVwVfG, der neben § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG Geltung beansprucht, von der Beklagten beachtet. Nach dieser Bestimmung ist im Falle der Ersatzvornahme in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Dem wurde mit dem in Ziff. 3 des in Rede stehenden Zweitbescheides enthaltenen Hinweis, dass die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme 200 EUR betragen, Rechnung getragen.
Schließlich ist auch die von der Beklagten für den Erlass des Zweitbescheides in dessen Ziff. 4 festgesetzte Gebühr in Höhe von 60 EUR sowie die Erhebung von Auslagen für die förmliche Zustellung in Höhe von 3,45 EUR rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 610/9. des gemäß § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassenen Allgemeinen Gebührenverzeichnisses beträgt der Gebührenrahmen für den Erlass eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) zwischen 50 EUR und 100 EUR. Mit der Festsetzung der Verwaltungsgebühr auf 60 EUR hält sich die Beklagte in dem insoweit vorgegebenen Rahmen. In Anbetracht des mit dem Erlass eines Zweitbescheides verbundenen Verwaltungsaufwandes ist die Festsetzung der sich im mittleren Bereich des Gebührenrahmens befindenden Gebühr ohne weiteres ermessensgerecht. Die Festsetzung der Auslagen für die förmliche Zustellung des Zweitbescheides durch Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Buchst, a) SaarlGebG.
Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO.
Beschluss
Gründe
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzziels des Klägers auf die Aufhebung des Zweitbescheides der Beklagten vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises St. Wendel vom 03.12.2014 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Abs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen insgesamt zulässig.
Insbesondere fehlt für die Anfechtungsklage gegen die Anordnungen in Ziff. 1 und 2 sowie die Androhung der Ersatzvornahme in Ziff. 3 des Zweitbescheides der Beklagten vom 31.03.2014 nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die in Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Zweitbescheides getroffenen Anordnungen, die Abgasleitung im Schacht für den Gas-Heizkessel im Keller (Aufstellraum) und den Gas-Heizkessel im Keller (Aufstellraum) nach Nr. 3.1 der Anlage 1 zur KÜO überprüfen zu lassen, und den Nachweis über die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten der Beklagten bis zum 25.04.2014 schriftlich vorzulegen, hat sich nicht im Verständnis von § 43 Abs. 2 SVwVfG erledigt. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes führt nicht zwingend zu dessen Erledigung, und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkung zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Davon ausgehend haben sich die Anordnungen der Beklagten in Ziff. 1) und 2) des Zweitbescheides vom 31.03.2013 noch nicht erledigt. Vielmehr gehen von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die -wie hier- im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für die Heranziehung zu den Kosten der Vollstreckung. Gleiches gilt für die in Ziff. 3 des Zweitbescheides enthaltene Androhung der Ersatzvornahme.
Vgl. zu Vorstehendem u.a. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, 7 C 5.08, NVwZ 2009, 122, m.w.N.
Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet, da der Zweitbescheid der Beklagten vom 31.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises St. Wendel vom 03.12.2014 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und Prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Welche Anlagen innerhalb welcher Zeiträume gereinigt und überprüft werden müssen, regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt dabei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben, nachzuweisen. Nach Satz 2 der Vorschrift wird der Nachweis über Formblätter geführt, die dem bevollmächtigten Bezirks-schornsteinfeger innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG zugehen müssen. Wurde der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht selbst mit der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten beauftragt und unterbleibt der Nachweis der Durchführung der Arbeiten durch einen anderen, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb, so informiert der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 25 Abs. 1 SchfHwG unverzüglich die zuständige Behörde, welche sodann nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift gegenüber dem Eigentümer in einem Zweitbescheid festsetzt, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind.
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in Ziff. 1 und 2 des Zweitbescheides vom 31.03.2014 getroffenen Anordnungen der Beklagten vor. Dem Kläger ist mit Feuerstättenbescheid des für den Bezirk des klägerischen Anwesens zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 21.10.2013 bestandskräftig aufgegeben worden, die in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Zweitbescheides der Beklagten aufgeführten Schornsteinfegerarbeiten in dem Zeitraum zwischen 01.07. und 30.09.2013 durchführen zu lassen und mittels des nach § 4 SchfHwG i.V.m. der Anlage 2 zu § 5 KÜO vorgeschriebenen Formblattes nachzuweisen. Dieser Nachweis ist von dem Kläger weder innerhalb der gesetzlichen Frist des § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG noch innerhalb der ihm von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in dem bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 21.10.2013 nachgelassenen Frist bis zum 01.11.2013 erbracht worden. Die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermittelte Bescheinigung der vom Kläger beauftragten Heizungsfirma vom 17.07.2013, der zu entnehmen ist, dass eine Reinigung und Überprüfung der klägerischen Heizungsanlage am selben Tag durchgeführt worden ist, erfüllt die an den erforderlichen Nachweis zu stellenden Anforderungen nicht. Davon abgesehen, dass es sich bei besagter Heizungsfirma nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten nicht um einen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zugelassenen Betrieb handelt, entspricht deren Bescheinigung vom 17.07.2013 auch nicht der für den entsprechenden Nachweis der fristgerechten Durchführung der mit Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten vorgeschriebenen Form nach § 4 SchfHwG, weil das hierfür vorgesehene amtliche Formblatt nicht verwandt worden ist. Mangels des erforderlichen Nachweises über die fristgerechte Durchführung der gegenüber dem Kläger mit Feuerstättenbescheid vom 21.10.2013 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten war daher der Erlass eines Zweitbescheides mit den in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG erforderlich. Hierzu war die beklagte Gemeinde nach der Vorschrift des § 3 Nr. 2 des saar-ländischen Gesetzes Nr. 1740 zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen als zuständige Behörde auch befugt.
Im Weiteren begegnet die in Ziff. 3 des angefochtenen Zweitbescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG, wonach für den Fall der Nichtvornahme der in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen ist. Auch wurde die Vorschrift des § 19 Abs. 4 SVwVfG, der neben § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG Geltung beansprucht, von der Beklagten beachtet. Nach dieser Bestimmung ist im Falle der Ersatzvornahme in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Dem wurde mit dem in Ziff. 3 des in Rede stehenden Zweitbescheides enthaltenen Hinweis, dass die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme 200 EUR betragen, Rechnung getragen.
Schließlich ist auch die von der Beklagten für den Erlass des Zweitbescheides in dessen Ziff. 4 festgesetzte Gebühr in Höhe von 60 EUR sowie die Erhebung von Auslagen für die förmliche Zustellung in Höhe von 3,45 EUR rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 610/9. des gemäß § 5 Abs. 1 SaarlGebG erlassenen Allgemeinen Gebührenverzeichnisses beträgt der Gebührenrahmen für den Erlass eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) zwischen 50 EUR und 100 EUR. Mit der Festsetzung der Verwaltungsgebühr auf 60 EUR hält sich die Beklagte in dem insoweit vorgegebenen Rahmen. In Anbetracht des mit dem Erlass eines Zweitbescheides verbundenen Verwaltungsaufwandes ist die Festsetzung der sich im mittleren Bereich des Gebührenrahmens befindenden Gebühr ohne weiteres ermessensgerecht. Die Festsetzung der Auslagen für die förmliche Zustellung des Zweitbescheides durch Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Buchst, a) SaarlGebG.
Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO.