Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 19.05.2016 – 3 L 406/16

Tenor

In der Erwägung,

dass der letzte Besuchskontakt der Antragstellerin mit ihrem Kind im Mai 2015 und damit ca. 9 Monate vor der Entscheidung des OLG vom 22.02.2016 stattfand, mit der der Verbleib des Kindes bei seinen Bereitschaftspflegeeltern bis zum 22.05.2016 angeordnet und die Antragstellerin verpflichtet wurde, unverzüglich einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe zu stellen und diese für den Fall und sofort ab der Gewährung in Anspruch zu nehmen,

dass das OLG in seiner Begründung sinngemäß ausgeführt hat, unter Abwägung der Einzelfallumstände gebiete es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Kind zeitnah – unter Einsatz intensiver ambulanter Hilfe – zur Mutter zurückzuführen und so die Verfestigung der Trennung beider voneinander zu verhindern,

dass dem Senat eine Übergangszeit von drei Monaten bis zur endgültigen Rückkehr des Kindes zur Mutter angemessen erschien, während der – so das OLG – die Rückführung des Kindes durch sofortige Wiederaufnahme und rasche Ausweitung der Umgangskontakte mit seiner Mutter – und zwar kurzfristig auch mit Übernachtungen – besonders nachdrücklich ins Werk zu setzen sei,

dass nach Aktenlage der erste Besuchskontakt der Antragstellerin mit ihrem Kind nach der Entscheidung des OLG schon am 29.02.2016 stattgefunden hat,

dass, nachdem der Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß §§ 27, 31 SGB VIII bereits vorab per Fax durch ihre Prozessbevollmächtigte am 29.02.2016 und sodann erneut durch die Antragstellerin persönlich am 03.03.2016 gestellt worden war, bis 25.04.2016 insgesamt 16 Besuchskontakte terminiert worden waren, an denen die Antragstellerin entweder zusammen mit ihren Großeltern oder -erstmals entsprechend der Planung schon am 04.03.2016- hätte alleine ihr Kind sehen und die Basis für die geplante Rückführung des Kindes hätte gelegt werden können,

dass es zu tatsächlichen Besuchskontakten aber nur an 6 Terminen kam, wobei 3 Termine von der Antragstellerin zusammen mit den Großeltern und 3 Termine allein wahrgenommen wurden,

dass bis auf zwei Termine, die wegen Krankheit des Kindes abgesagt werden mussten, es in der Person der Antragstellerin liegende Gründe waren, die eine höhere Frequenz und damit auch eine Ausweitung und Intensivierung der Besuchskontakte verhindert haben,

dass schon allein aufgrund dieser Umstände auch der von der Antragstellerin vorgeschlagene Umgangsplan nicht hätte realisiert werden können,

dass es am 11.04.2016 ein Hilfeplangespräch gegeben hat, das unter Einbeziehung der Stiftung … Frau B., zum Anlaufen des Hilfeverfahrens geführt hat,

dass der Zwischenbericht der im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe eingesetzten Familienhelferin Frau B. vom 24.04.2016 einerseits die Problematik der Antragstellerin im Umgang mit dem Jugendamt nachvollziehbar darstellt, andererseits die weitere Planung des Vorgehens unter professioneller Begleitung schildert, die offensichtlich auch von der Antragstellerin kooperativ begleitet wird,

dass mithin das aufgrund der Rahmenbedingungen schwierige Verfahren zur Rückführung des Kindes zur Antragstellerin auf dem Weg befindlich ist und der Erfolg des Verfahrens von der Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit der Antragstellerin ebenso wie des Antragsgegners abhängig sein wird,

dass nach alledem aber derzeit kein Anlass für den Erlass der mit dem bei Gericht am 14.04.2016 eingegangen Antrag begehrten einstweiligen Anordnung,

dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die Rückführung des am 21.12.2014 geborenen Kindes Noah A. an die Antragstellerin durch sofortige Ausweitung der Umgangskontakte – und zwar kurzfristig auch mit Übernachtungen- unter Anregung beiliegenden als Anlage A) gekennzeichneten Umgangsplans – besonders nachdrücklich in Werk zu setzen,

besteht und es mithin auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe an den hierfür erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) fehlt,

beschlossen:

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 188 Satz 2 VwGO) trägt die Antragstellerin (§ 154 Abs. 1 VwGO).