Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 24.05.2016 – 3 K 2106/14

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14.11.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.06.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 werden insoweit aufgehoben, als die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2011 bis 29.02.2012 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von mehr als 96,09 EUR herangezogen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Klägerin trägt 60% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der seinerseits 40% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt. Im Übrigen trägt jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der die Vollstreckung betreibende Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Mutter zweier 1994 und 1996 geborener Töchter. Vom Vater ihrer älteren Tochter ist sie geschieden. Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 02.04.2009 der älteren Tochter der Klägerin auf Antrag der Kindeseltern vom 17. und 18.02.2009 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ab 08.03.2009. Auf Antrag der Tochter wurde die Jugendhilfeleistung aufgrund des Schreibens vom 20.03.2012 seit dem 01.03.2012 in Form der Hilfe für junge Volljährige erbracht. Für die Zeit vom 08.03.2009 bis 31.03.2009 war die Klägerin durch den Abhilfebescheid vom 25.03.2010 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 148 EUR monatlich herangezogen worden. Ab 01.04.2009 musste sie danach keinen Kostenbeitrag mehr leisten.

Nachdem die bislang gewährte Jugendhilfe mit Bescheid vom 20.03.2012 seit dem 01.03.2012 in Form der Hilfe für junge Volljährige erbracht wurde, wurde die Klägerin erneut mit Schreiben vom 20.03.2012 durch den Beklagten über Ihre Kostenbeitragspflicht in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus wurde sie noch einmal um Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebeten. Am 10.04.2012 gingen entsprechende Erklärungen beim Beklagten ein. Darüber hinaus teilte die Klägerin mit, sie sei bis Oktober 2007 regelmäßig zwischen B-Stadt und A-Stadt gependelt, d.h. mittwochs bzw. donnerstags sei sie von A-Stadt nach B-Stadt gefahren und sonntags wieder zurück. Seit 01.07.2010 arbeite sie in Vollzeit und wohne seit November 2010 in A-Stadt.

Mit Bescheid vom 14.11.2012 setzte der Beklagte den zu leistenden Kostenbeitrag in der Weise fest, dass für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 60 EUR monatlich und ab dem 01.01.2011 185 EUR monatlich zu leisten seien. Insgesamt ergab sich für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2012 ein zu leistender Kostenbeitrag von 4255 EUR.

Gegen diesen Bescheid wurde am 10.12.2012 Widerspruch erhoben. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, es sei zu beachten, dass sie ihrer jüngeren Tochter gegenüber unterhaltsverpflichtet sei. Im Übrigen seien ihre Belastungen in der Zeit vom Juli 2007 ist Oktober 2010 höher als angesetzt, was im Einzelnen ausgeführt wurde.

Mit Kostenbeitragsbescheid vom 04.06.2013 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als für die Zeit ab 01.03.2012 kein Kostenbeitrag mehr gefordert wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Einwände der Klägerin gegen die Kostenbeitragsfestsetzung des Beklagten seien nicht erheblich.

Im Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 sei das monatliche Einkommen der Klägerin entsprechend den Vorgaben aus § 93 SGB VIII korrekt ermittelt. Aufgrund der vorgelegten Lohnabrechnungen ergebe sich für die Zeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1362,42 EUR. Hiervon abzusetzen seien für die Zeit vom 01.07.2010 bis 31.10.2010 die Belastungen der Klägerin durch die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 270,50 EUR pro Monat, die Prämien für die Krankenzusatzversicherung in Höhe von 29,88 EUR, für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 19,35 EUR sowie die Riester-Rentenversicherung inklusive Unfallversicherung in Höhe von 81,74 EUR. Nicht berücksichtigungsfähig seien die allgemeinen Ausgaben zur Sicherung des Unterhalts wie Miete, Telefon-, Fernseh- und Rundfunkgebühren. Als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung seien diese Unterkunftskosten bereits in die Tabellenbeträge der Kostenbeitragsverordnung eingearbeitet worden. Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn für die Fahrtkosten nicht die Pauschbeträge für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII angesetzt würden. Mit den dort genannten Pauschbeträgen seien die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgegolten. Bei der Berücksichtigung der Belastungen für die doppelte Haushaltsführung sei hier die entsprechende Pauschale in Ansatz gebracht worden.

Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig seien die Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung der jüngeren Tochter der Klägerin. Für minderjährige Kinder übernähmen die Krankenkassen die vertraglich vereinbarten Kosten für eine zahnmedizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung. Zunächst würden 80 % der Kosten direkt an den Kieferorthopäden erstattet. Der Eigenanteil von 20 % werde nach Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse zurückerstattet. Sofern es sich um die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen um solche für außervertragliche Leistungen handele, seien diese nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII unangemessen und verletzten die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung. Die Klägerin habe weder vorgetragen noch im Sinne des §§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII nachgewiesen, dass dies vorliegend ausnahmsweise nicht der Fall sei. Auch die Aufwendungen für die Risikolebensversicherung seien nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sehe eine entsprechende Abzugsfähigkeit nicht vor. Ob die Beiträge gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB VIII absetzungsfähig seien, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Berücksichtigungsfähigkeit beurteile sich danach, ob bei einem vergleichbaren Fall die Abdeckung des vertraglichen Risikos durch eine Versicherung als üblich gelten könne. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Klägerin habe keine Gründe dargelegt, die den Abschluss einer Risikolebensversicherung aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation als üblich und ratsam erscheinen ließen. Die Absicherung ehebedingter Darlehensverbindlichkeiten könne diese Angemessenheit nicht begründen. Wie im Einzelnen dargelegt wurde, ergebe sich eine Einstufung der Klägerin in die Einkommensgruppe 4 der Kostenbeitragsordnung. Entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 2 Kostenbeitragsverordnung a.F. sei für die Zuordnung des maßgeblichen Einkommens eine um zwei Stufen niedrigere Einkommensgruppe anzuwenden, da die Klägerin gegenüber ihrer jüngeren Tochter im gleichen Rang wie ihrer älteren Tochter zum Unterhalt verpflichtet sei. Insofern sei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter bei der Kostenbeitragsrechnung ausreichend berücksichtigt. Der Kostenbeitrag betrage 60 EUR. Für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 seien die dargelegten Aufwendungen der Klägerin geringer als der gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Ansatz zu bringende Pauschalabzug von 25 %. Für diese Zeit ergebe sich ein einzusetzendes Einkommen nach § 93 SGB VIII in Höhe von 1021,82 EUR, welches grundsätzlich der Einkommensgruppe 4 zuzuordnen wäre. Die Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter unter Anwendung der Einkommensgruppe 2 ergebe auch insofern einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 60 EUR. Für die Zeit ab 01.01.2011 sei ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1452,73 EUR aufgrund der vorgelegten Lohnabrechnungen zugrunde zu legen. Da auch für diese Zeit keine höheren Belastungen nachgewiesen worden seien, verbleibe es insoweit bei dem Pauschalabzug von 25 % gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Das einzusetzende Einkommen nach § 93 SGB VIII ergebe sich mit 1089,55 EUR. Dieser Betrag sei grundsätzlich der Einkommensgruppe 5 zuzuordnen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der jüngeren Tochter und unter Anwendung der Einkommensgruppe 3 ergebe sich ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 185 EUR.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 03.12.2014 zugestellt.

Am 22.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Kostenbeitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.07.2010 bis 29.02.2012 wendet.

Zur Begründung macht sie geltend, das einzusetzende Einkommen sei nicht richtig ermittelt. In der Zeit vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 habe sie für die Wohnung, die in B-Stadt vorgehalten worden sei, 570 EUR an Miete zuzüglich 70 EUR Betriebskosten aufwenden müssen. Diese Wohnung sei für die Klägerin und die beiden minderjährigen Töchter angemietet worden. Auch während der Vollzeitpflege der älteren Tochter sei die Wohnung für die Besuche bei der Klägerin vorgehalten worden. Mindestens ein Teilbetrag von 300 EUR monatlich müsse von ihrem Einkommen in Abzug gebracht werden, da dies in den Tabellenbeträgen der Kostenbeitragsverordnung nicht berücksichtigt sei. Die Kosten für die kieferorthopädische Behandlung der jüngeren Tochter seien abzugsfähig, da eine Kostenerstattung über die gesetzliche Krankenversicherung nicht erfolgt sei. Die Aufwendungen für die Risikolebensversicherung müssten berücksichtigt werden, da diese wegen eines während der Ehe mit dem Vater der älteren Tochter aufgenommenen Darlehens abgeschlossen worden sei. Der Unterhaltsbedarf der jüngeren Tochter sei bei der Gewährung von Jugendhilfe für die ältere Tochter in voller Höhe vom Einkommen in Abzug zu bringen. Ihr - der Klägerin - sei als Erwerbstätiger der volle unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in Höhe von 900 EUR zu belassen. Eine Mangelfallberechnung entsprechend den unterhaltsrechtlichen Bestimmungen sei nicht vorgenommen worden. Für die Zeit vom 01.01.2011 bis 29.02.2012 seien die gleichen Gründe geltend zu machen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 14.11.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2014 insoweit aufzuheben, als die Klägerin zur Zahlung eines Kostenbeitrages für die Zeit vom 01.07.2010 bis 29.02.2012 herangezogen werde.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die geltend gemachten Belastungen seien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bereits berücksichtigt worden, soweit sie berücksichtigungsfähig seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Rechtsausführungen im Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses verwiesen. Mit der Heranziehung der Klägerin entsprechend der in der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung ausgewiesen Tabelle sei der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt gewahrt. Schließlich liege auch kein Fall einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. SGB VIII vor. Eine solche könne nur dann angenommen werden, wenn -was hier nicht der Fall sei- im Einzelfall schwerwiegende Umstände vorlägen, die einen Kostenbeitrag in der geltend gemachten Höhe unzumutbar erscheinen ließen. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben.

Durch Beschluss vom 26.02.2016 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren bewilligt.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.(vgl. die Schriftsätze vom 07.03.2016 und 14.03.2016)

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten des Beklagten und der Widerspruchsbehörde. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben, konnte durch diesen (§ 87 b Abs. 2 und 3 VwGO) im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden.

Die bei am erkennbaren Rechtsschutzziel orientierter Auslegung des Begehrens der Klägerin als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74, 88 VwGO zu verstehende Klage ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg.

Die angefochtenen Verfügungen des Beklagten sind, soweit für den Zeitraum 01.01.2011 bis 29. 02.2012 ein Kostenbeitrag in Höhe von mehr als 96,09 EUR verlangt wurde, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Bezogen auf den oben genannten Zeitraum führt eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 5 C 10/09 –, juris) im Einzelfall im Interesse des Erhalts unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts für die Klägerin sowie des Unterhaltsanspruchs der weiteren Tochter der Klägerin erforderlich ist, zu einer Reduzierung des Kostenbeitrages.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Klägerin wurde im oben genannten Zeitraum 1452,73 EUR durch den Beklagten korrekt ermittelt. Zieht man hiervon sowohl den Selbstbehalt in Höhe von nach der Düsseldorfer Tabelle für 2011(Vgl. Düsseldorfer Tabelle 2011 A. Anmerkung 5.) 950 EUR als auch den Unterhaltsbedarf für die jüngere Tochter der Klägerin in Höhe von angegebenen 334 EUR sowie mangels konkreter Angaben eine Pauschale von 5 % für Werbungskosten(Vgl. Düsseldorfer Tabelle 2011 A. Anmerkung 3.) in Höhe von 72,64 EUR ab, ergibt dies bereits ein unter dem festgesetzten Kostenbeitrag in Höhe von 185 EUR liegendes Ergebnis in Höhe von 96,09 EUR. Ein darüber hinausgehender Kostenbeitrag ist nicht mehr angemessen im Sinne von § 94 Absatz ein Satz 1 SGB VIII.

Die Klage bleibt ohne Erfolg, soweit auch der Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 im Streit ist. Die angefochtenen Verfügungen sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung ergibt für diesen Zeitraum kein anderes Ergebnis.(Monatliches Nettoeinkommen: 1362,42 EUR - 5 % Werbungskosten 68,12 EUR - Selbstbehalt 2010: 900 EUR - Unterhalt 334 EUR = 60,30 EUR also ein Betrag, der über dem geforderten Kostenbeitrag in Höhe von 60 EUR liegt.)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Da die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben, konnte durch diesen (§ 87 b Abs. 2 und 3 VwGO) im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden.

Die bei am erkennbaren Rechtsschutzziel orientierter Auslegung des Begehrens der Klägerin als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74, 88 VwGO zu verstehende Klage ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg.

Die angefochtenen Verfügungen des Beklagten sind, soweit für den Zeitraum 01.01.2011 bis 29. 02.2012 ein Kostenbeitrag in Höhe von mehr als 96,09 EUR verlangt wurde, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Bezogen auf den oben genannten Zeitraum führt eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 5 C 10/09 –, juris) im Einzelfall im Interesse des Erhalts unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts für die Klägerin sowie des Unterhaltsanspruchs der weiteren Tochter der Klägerin erforderlich ist, zu einer Reduzierung des Kostenbeitrages.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Klägerin wurde im oben genannten Zeitraum 1452,73 EUR durch den Beklagten korrekt ermittelt. Zieht man hiervon sowohl den Selbstbehalt in Höhe von nach der Düsseldorfer Tabelle für 2011(Vgl. Düsseldorfer Tabelle 2011 A. Anmerkung 5.) 950 EUR als auch den Unterhaltsbedarf für die jüngere Tochter der Klägerin in Höhe von angegebenen 334 EUR sowie mangels konkreter Angaben eine Pauschale von 5 % für Werbungskosten(Vgl. Düsseldorfer Tabelle 2011 A. Anmerkung 3.) in Höhe von 72,64 EUR ab, ergibt dies bereits ein unter dem festgesetzten Kostenbeitrag in Höhe von 185 EUR liegendes Ergebnis in Höhe von 96,09 EUR. Ein darüber hinausgehender Kostenbeitrag ist nicht mehr angemessen im Sinne von § 94 Absatz ein Satz 1 SGB VIII.

Die Klage bleibt ohne Erfolg, soweit auch der Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 im Streit ist. Die angefochtenen Verfügungen sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung ergibt für diesen Zeitraum kein anderes Ergebnis.(Monatliches Nettoeinkommen: 1362,42 EUR - 5 % Werbungskosten 68,12 EUR - Selbstbehalt 2010: 900 EUR - Unterhalt 334 EUR = 60,30 EUR also ein Betrag, der über dem geforderten Kostenbeitrag in Höhe von 60 EUR liegt.)

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.