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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 30.08.2016 – 3 K 784/14

Tenor

Die Gehwegausbaubeitragsbescheide des Beklagten vom 03.05.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 22.01.2014 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der im Gemeindegebiet des Beklagten gelegenen Grundstücke Flur 3, Parzellen-Nrn. 110/33 (558 qm), 111/1 (21 qm), 104/1 (450 qm) 110/31 (2.553 qm) und 104/4 (5.725 qm). Die Grundstücke Parzellen-Nrn. 110/33 und 110/31 grenzen unmittelbar an die R. Straße an; die übrigen Grundstücke sind Hinterliegergrundstücke. Die R. Straße wurde in zwei Bauabschnitten ausgebaut, wobei der II. Bauabschnitt, an dem die Grundstücke des Klägers gelegen sind, durch den Beklagten in den Jahren 2009/2010 zum verkehrsberuhigten Bereich ausgebaut wurde. Dabei erhielt dieser Bereich zwischen den Häuserzeilen einen einheitlichen durchgehenden Pflasterbelag in einer Breite von 9,50 m. Die niveaugleiche Mischfläche wird durch eine mittig verlaufende Entwässerungsrinne in zwei jeweils 4,80 breite Flächen aufgeteilt. Vor dem jetzigen Ausbau verfügte die R. Straße über eine Fahrbahn mit einer Breite von ca. 6,50 m und von der Fahrbahn durch Bordsteine getrennte höherliegende beidseitige Gehwege mit einer Breite von je 1,50 m.

Mit getrennten Bescheiden vom 03.05.2013 zog der Beklagte den Kläger für den Ausbau der R. Straße II. Bauabschnitt zu Gehwegausbaubeiträgen für die Parz-Nr. 110/33 in Höhe von 974,55 EUR, für die Parz.-Nr. 111/1 in Höhe vom 13,75 EUR, für die Parz.-Nr. 104/1 in Höhe vom 376,46 EUR, für die Parz.-Nr. 110/31 in Höhe vom 2.785,76 EUR und für die Parz.-Nr. 104/4 in Höhe vom 3.701,83 EUR heran. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der zur Erläuterung der Maßnahme durchgeführten Bürgerinformation am 05.08.2008 sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die Gemeinde Ausbaubeiträge nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gehwegausbaubeiträgen nach § 8 KAG für den Ausbau der Gehwege (fiktiv beidseitig 1 m der Mischfläche) erheben werde. Die grundhafte Erneuerung des zweiten Bauabschnitts der R. Straße sei nunmehr abgeschlossen, die Straße bereits wiedereröffnet und für den Verkehr freigegeben.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils am 28.05.2013 Widerspruch ein. Die Widersprüche wurden durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.01.2014 ergangenen Widerspruchsbescheid, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.04.2014 zugestellt, zurückgewiesen.

Am 15.05.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Er macht geltend, die Satzung sei nichtig, da der in der Satzung verwendete Begriff der Gehwege (§ 1 Ziffer 1) zu unbestimmt sei. Unter Gehweg verstehe der betroffene Bürger einen vom übrigen Straßenbaukörper abgegrenzten Bereich, der nur dem Fußgängerverkehr vorbehalten sei. Die Bestimmtheit möge zwar noch für die in § 5 Nummern 1., 2. und 3. bezeichneten Straßenarten angehen, da diese von so genannten Gehwegen, d. h. Bürgersteigen mit Rand- und Bordsteinbegrenzung, ausgingen, während im verkehrsberuhigten Bereich der Nummer 4. nur noch von Gehwegbereichen und nicht von Gehwegen die Rede sei, so dass sich diese Regelung für verkehrsberuhigte Bereiche nicht mit der Eingangsdefinition des § 1 „Gehwege“, worunter ein abgegrenzter Grundstücksteil einer Fläche zu verstehen sei, decke; daraus ergebe sich ein Widerspruch, welcher die Satzung insgesamt unwirksam mache, da diese weder ausreichend bestimmt noch bestimmbar sei. Auch bei unterstellter Wirksamkeit der Satzung sei diese vorliegend jedenfalls nicht anwendbar. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit in einem verkehrsberuhigten Bereich, der von den Fußgängern über seine gesamte Breite hin nutzbar sei, von Gehwegen oder von Gehwegbereichen gesprochen werden könne, wenn es wie vorliegend, wegen eines bodengleichen Einbaus zwischen Fahrwegen für den Verkehr und den Gehwegen, gänzlich an einer Differenzierung und an einem abgegrenzten Bereich fehle, die gesamte Straßenbreite also sowohl zum Fahren wie zum Gehen benutzt werden könne. Durch den Wegfall der vormals ausgebildeten Gehwege mit Bordsteinkante sei für die Bewohner ein erhöhtes Gefährdungspotenzial insoweit eingetreten, als die Fahrzeuge nunmehr den gesamten Straßenkörper inklusive der vormals angelegten Gehwegflächen nutzen könnten und hierdurch beim Verlassen der Hausanwesen infolge des fließenden Verkehrs, welcher sich bis direkt an den Baukörper erstrecke, erhöhte Gefahrenpotenziale geschaffen worden seien. Hinzu komme, dass gemäß § 5 Ziffer 4 Nummer 4 gerade für verkehrsberuhigte Bereiche eine fiktive Berechnung nicht vorgesehen sei, wenn wie vorliegend keinerlei Abgrenzung eines Gehweges ersichtlich sei. Die Annahme von 2 m Breite fiktiv sei somit ebenfalls ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Mit der beanstandeten Maßnahme sei eben gerade kein Gehweg hergestellt, schon gar nicht neu hergestellt worden, da keine abgrenzbaren Bereiche geschaffen worden seien. Zudem habe die vorhandene Erschließung der Straße, die schon seit Jahrzehnten für den Durchgangsverkehr gesperrt und nur für den Anliegerverkehr freigegeben sei, ausgereicht. Er habe durch den weiteren Ausbau als verkehrsberuhigten Bereich keinen zusätzlichen Vorteil erfahren. Auch sei der Bauzustand ordnungsgemäß gewesen; reine Instandsetzungsmaßnahmen hätten genügt. Die üblichen Nutzungsgrenzen der Anlage seien noch nicht erreicht gewesen. Tatsache sei auch, dass der gesamte Straßenkörper einschließlich des Bürgersteiges im betroffenen Bereich allein wegen der Erneuerung der Kanäle und der sonstigen Leitungen hätte aufgerissen werden müssen, wozu er näher ausführt.

Der Kläger beantragt,

die jeweiligen Bescheide des Beklagten vom 03.05.2013 und den Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, bei der Lektüre der Satzung sei für die betroffenen Bürger erkennbar, dass auch die Erneuerung/Verbesserung von Teilflächen verkehrsberuhigter Bereiche beitragspflichtig sei. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 4 der Satzung. Darin würden der Anteil der Beitragspflichtigen am umlegungsfähigen Aufwand und die anrechenbaren Gehwegbreiten je Straßenart, unter anderem auch bei verkehrsberuhigten Bereichen, festgesetzt. Somit sei auch ein fiktiv dem Fußgängerverkehr zuzurechnender Anteil am verkehrsberuhigten Bereich (Gehwegbereich) als Gehweg im Sinne der Satzung anzusehen. Die Satzung enthalte auch keinerlei Hinweis auf eine gebotene äußere Gestaltung mit Bordstein. Im Fokus liege vielmehr die mögliche Nutzung einer Fläche für den Fußgängerverkehr. Daraus folge, dass die Satzung keineswegs unbestimmt sei. Da der Verkehrsraum eines verkehrsberuhigten Bereichs von allen Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt genutzt werden könne, erfolge eben keine optische oder bauliche Abgrenzung zwischen Fahrverkehr und Fußgängerverkehr. Die Satzung sehe auch nicht vor, dass eine bauliche oder optische Abgrenzung in der Örtlichkeit vorhanden sein müsse. Durch die Umgestaltung der R. Straße II. Bauabschnitt mit einer geänderten funktionellen Aufteilung habe eine Qualitätssteigerung im Sinne einer Verbesserung nach der Gehwegausbaubeitragssatzung stattgefunden. Bei der R. Straße habe es sich zudem um eine vorhandene Erschließungsanlage gehandelt, deren Nutzungsdauer abgelaufen gewesen sei. Die Straße sei durch ihren schlechten baulichen Zustand nicht mehr funktionsfähig gewesen. Der Straßenbelag sei stark beschädigt, der vorhandene Straßenkörperaufbau zu schwach dimensioniert und der Untergrund nicht ausreichend tragfähig gewesen. Insoweit liege eine Erneuerung im Sinne der Gehwegausbaubeitragssatzung vor. Reine Instandsetzungsarbeiten seien aus bautechnischer Sicht nicht mehr zu vertreten gewesen. In Bezug auf die vom Kläger gerügten Sowieso-Kosten sei festzustellen, dass in dem beitragsfähigen Aufwand keinerlei Kosten der Ver- und Entsorgungsanlagen eingerechnet worden seien und im Übrigen kein Mehraufwand entstanden sei, wozu näher ausgeführt wird.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 15.02.2016 auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 04.05.2016, dem Beklagten am 12.05.2016 zugestellt, hat es der Klage stattgegeben. Am 13.06.2016, einem Montag, hat der Beklagte einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Anfechtungsklage ist gem. §§ 42 Abs. 1, 68 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig und begründet.

Die Gehwegausbaubeitragsbescheide vom 03.05.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 22.01.2014 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die hier in Rege stehende Erhebung eines Gehwegausbaubeitrages sind die §§ 1, 2, 8 KAG in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Gemeinde H. über die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach § 8 KAG (Gehwegausbaubeitragssatzung) vom 22.05.2003 (im Folgenden: GBS). Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 GBS erhebt die Gemeinde H. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung (Ausbau) von öffentlichen, in ihrer Baulast stehenden, Gehwegen (öffentliche Einrichtungen) und als Gegenleistung für die dadurch den Grundstückseigentümern entstehenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind hier nicht erfüllt. Es liegt weder eine abrechnungsfähige Erneuerung noch eine Verbesserung des Gehwegs vor, da ein solcher nach der Ausbaumaßnahme nicht mehr vorhanden ist. Nach 1 Abs. 1 der GBS kommt eine Beitragserhebung allein für den Ausbau von „Gehwegen“ in Betracht. Der insoweit verwendete Begriff „Gehweg“ definiert sich über dessen Funktion. Ein Gehweg hat primär die Sicherheit von Fußgängern als den langsamsten und schutzbedürftigsten Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten. Hierfür wird ihnen grundsätzlich ein eigener, von den übrigen Verkehrsarten abgegrenzter Verkehrsraum überlassen(Vgl. Bayr. VGH, Urteil vom 11.06.2002 -6 B 97.2354-, juris). Ein „Gehweg“ ist mithin ein Teil einer Verkehrsfläche, der ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist und auf dem kein – jedenfalls kein fließender – KfZ-Verkehr stattfinden darf, was vorliegend jedoch der Fall ist. Zwar steht der Gemeinde im Rahmen des Ausbauprogramms ein Planungsspielraum zu. Solange eine Gemeinde jedoch ausschließlich Gehwegausbaubeiträge und nicht auch Straßenausbaubeiträge erhebt, ist eine Beitragserhebung hinsichtlich (auch) befahrbarer Flächen ausgeschlossen.

Auf die Frage, ob die konkrete Ausbaumaßnahme auch die Voraussetzungen einer abrechnungsfähigen Erneuerung oder Verbesserung erfüllt, kommt es daher entscheidungserheblich nicht mehr an.

Nach alldem ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder Nr. 4 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Divergenz) liegen nicht vor.

Gründe

Die Anfechtungsklage ist gem. §§ 42 Abs. 1, 68 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig und begründet.

Die Gehwegausbaubeitragsbescheide vom 03.05.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 22.01.2014 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die hier in Rege stehende Erhebung eines Gehwegausbaubeitrages sind die §§ 1, 2, 8 KAG in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung der Gemeinde H. über die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach § 8 KAG (Gehwegausbaubeitragssatzung) vom 22.05.2003 (im Folgenden: GBS). Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 GBS erhebt die Gemeinde H. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung (Ausbau) von öffentlichen, in ihrer Baulast stehenden, Gehwegen (öffentliche Einrichtungen) und als Gegenleistung für die dadurch den Grundstückseigentümern entstehenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

Die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen sind hier nicht erfüllt. Es liegt weder eine abrechnungsfähige Erneuerung noch eine Verbesserung des Gehwegs vor, da ein solcher nach der Ausbaumaßnahme nicht mehr vorhanden ist. Nach 1 Abs. 1 der GBS kommt eine Beitragserhebung allein für den Ausbau von „Gehwegen“ in Betracht. Der insoweit verwendete Begriff „Gehweg“ definiert sich über dessen Funktion. Ein Gehweg hat primär die Sicherheit von Fußgängern als den langsamsten und schutzbedürftigsten Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten. Hierfür wird ihnen grundsätzlich ein eigener, von den übrigen Verkehrsarten abgegrenzter Verkehrsraum überlassen(Vgl. Bayr. VGH, Urteil vom 11.06.2002 -6 B 97.2354-, juris). Ein „Gehweg“ ist mithin ein Teil einer Verkehrsfläche, der ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist und auf dem kein – jedenfalls kein fließender – KfZ-Verkehr stattfinden darf, was vorliegend jedoch der Fall ist. Zwar steht der Gemeinde im Rahmen des Ausbauprogramms ein Planungsspielraum zu. Solange eine Gemeinde jedoch ausschließlich Gehwegausbaubeiträge und nicht auch Straßenausbaubeiträge erhebt, ist eine Beitragserhebung hinsichtlich (auch) befahrbarer Flächen ausgeschlossen.

Auf die Frage, ob die konkrete Ausbaumaßnahme auch die Voraussetzungen einer abrechnungsfähigen Erneuerung oder Verbesserung erfüllt, kommt es daher entscheidungserheblich nicht mehr an.

Nach alldem ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder Nr. 4 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Divergenz) liegen nicht vor.