Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis

Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 06.09.2016 – 1 L 1392/16

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zur mündlichen Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung (Prüfungstermin Februar 2016) zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem Betroffenen schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Zwar ist vorliegend ein Anordnungsgrund zu bejahen, denn es kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, sein Wissen bis zu einer in der Hauptsache zu erwartenden Entscheidung des Gerichts einerseits zu konservieren und andererseits auf dem Laufenden zu halten.

Dem Antragsteller ist es jedoch nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Hierzu wäre erforderlich, dass eine (zumindest) überwiegende Erfolgsaussicht für sein Rechtsschutzziel in der Hauptsache besteht.

Hiervon kann bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden.

Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Juristenausbildungsgesetzes - JAG - vom 6. Juli 1988 (Amtsbl. S. 865), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 402) ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn mehr als 3 Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sind. Dies ist bei dem Antragsteller vorliegend der Fall.

Im Rahmen der hier dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren angesichts der bereits angelaufenen mündlichen Prüfungen nur möglichen summarischen Prüfung kann nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass zumindest eine der vier nicht bestandenen Aufsichtsarbeiten mit mindestens vier Punkten zu bewerten ist.

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzen voraus, dass die Bewertung einer vom Prüfling bearbeiteten Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Die Prüfer müssen bei ihrem bewertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der zwar im dargestellten Umfang der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Kontrolle unterliegt. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen.

Ausgehend davon kann bei der – wie dargelegt wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nur möglichen summarischen Prüfung - nicht mit der hier erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass den jeweiligen Prüfern bei den Korrekturen der Aufsichtsarbeiten des Antragstellers Bewertungsfehlern unterlaufen sind und wenigstens eine der hier streitigen Aufsichtsarbeiten auf vier Punkte anzuheben ist.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß §§ 32a, 18a JAG im Fall von Einwänden gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen über den Widerspruch auf der Grundlage einzuholender Stellungnahmen der am Zustandekommen der Bewertung beteiligten Prüferinnen/Prüfer entscheidet.

Angesichts der vom Antragsteller erst wenige Tage vor Beginn der mündlichen Prüfungen beim Antragsgegner eingereichten Widerspruchsbegründung vom 29.08.2016 konnte dieses „Überdenkungsverfahren“ nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 31.08.2016 nicht mehr vor Beginn der mündlichen Prüfungen durchgeführt werden. Auch das erkennende Gericht sah sich bei der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht mehr in der Lage, entsprechende Stellungnahmen der Prüfer anzufordern.

Die besondere Eilbedürftigkeit und die nur noch summarische Überprüfungsmöglichkeit durch das Gericht hat der Antragsteller jedoch selbst herbeigeführt, indem er seinen Widerspruch gegen den ihm bereits am 29.06.2016 zugestellten Bescheid des Antragsgegners vom 28.06.2016 erst mit Schreiben vom 29.08.2016 begründet hat.

Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass die Anforderung der Kopien der Aufsichtsarbeiten und die Auseinandersetzung mit den Bewertungen der Prüfern eine gewisse Zeit für sich in Anspruch genommen hat, dies muss aber bei der hier gebotenen Interessenabwägung zu seinen Lasten gehen. Der Antragsteller kann sich jedenfalls angesichts des Umstandes, dass ihm der Zeitraum der mündlichen Prüfungen in etwa bekannt war, nicht darauf berufen, der Antragsgegner habe ihm zur Begründung des Widerspruches eine Frist von zwei Monaten eingeräumt.

Da sich auch unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung aus der Prüfungsakte heraus bei summarischer Prüfung keine offensichtlichen Bewertungsfehler der Prüfer ergeben, die vom Antragsteller vorgetragenen Argumente vielmehr keine fachspezifische Fragen oder gar Willkür, sondern Teile der prüfungsspezifischen Wertungen betreffen, kann hier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zulassungsanspruch des Antragstellers zur mündlichen Prüfung gemäß § 28 JAG ausgegangen werden.

Allein die vom Antragsteller vorgetragene Möglichkeit, dass zumindest eine von vier Aufsichtsarbeiten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angehoben werden könnte, reicht für eine solche Annahme nicht aus.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwertes (vgl. Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013) in Ansatz gebracht hat.