Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 06.10.2016 – 1 L 1481/16.NC
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende und ungenutzte Ausbildungskapazität bei der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung an einem Losverfahren zur Verteilung von Studienplätzen zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt, zum Wintersemester 2016/2017 im 1. Fachsemester beteiligt und, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt, vorläufig zugelassen zu werden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg, da die am 27.01.1958 geborene Antragstellerin hinsichtlich ihrer Bewerbung für das Wintersemester 2016/2017 mit 58 Jahren das 55. Lebensjahr bereits um drei Jahre vollendet und sie für das beabsichtigte Studium keine schwerwiegenden wissenschaftlichen oder beruflichen Gründe dargelegt hat.
Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008 bestimmt:
Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
Ausschlaggebend für die Verbindlichkeit dieser Regelung - die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze einschließend - ist, dass es auch unter Beachtung der Anforderungen der Gewährleistungen der Art. 3 Satz 1, 12 Abs. 1 GG und des Sozialstaatsprinzips dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, den Zugang zu einem Studium von Bewerbern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, im Interesse jüngerer Bewerber erheblich zu erschweren.
vgl. zum Zweitstudium BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117, NVwZ 1983, 277
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.