Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 09.04.2021 – 3 K 1340/19
ECLI:DE:VGSL:2021:0409.3K1340.19.00
Orientierungssatz
Dafür, dass ein Asylbewerber nicht so in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, dass ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht, spricht es, wenn er von der syrischen Botschaft in Bahrain ohne irgendwelche Probleme einen neuen Reisepass erhalten hat. (Rn.4)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage, über die auch ohne das Erscheinen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden kann, da sie ordnungsgemäß unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2019 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger, einem syrischen Staatsangehörigen, dem von der Beklagten der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 09.09.2019 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Klägers – Syrien – bezogen auf die Erkenntnislage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes1Vgl. nur der dem Prozessbevollmächtigen des Klägers bekannte Beschluss der Kammer vom 27.01.2021 -3 K 1473/20-; vgl. auch Urteil der Kammer vom 26.02.2021 -3 K 212/19-Vgl. nur der dem Prozessbevollmächtigen des Klägers bekannte Beschluss der Kammer vom 27.01.2021 -3 K 1473/20-; vgl. auch Urteil der Kammer vom 26.02.2021 -3 K 212/19- zutreffend dar.
Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung -der Kläger hat sich dort auf seinen bisherigen Vortrag berufen- gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieser rechtlichen Bewertung. Es gibt nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger so in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, dass ihm bei einer Rückkehr poltusche Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht.
So gibt der Kläger, der am 20.04.2019 aus Bahrain2Der Kläger war 15 Jahre in Bahrain als Leiter der Vertretung der Fa. … … tätig; zuvor hielt er sich in Dubai auf. Bahrain hat er seinen Angaben nach verlassen, weil er dort als Syrer im Jahre 2019 keine Aufenthaltserlaubnis mehr bekommen hätte, vgl. S. 5, 6 des Anhörungsprotokolls vom 08.05.2019Der Kläger war 15 Jahre in Bahrain als Leiter der Vertretung der Fa. … … tätig; zuvor hielt er sich in Dubai auf. Bahrain hat er seinen Angaben nach verlassen, weil er dort als Syrer im Jahre 2019 keine Aufenthaltserlaubnis mehr bekommen hätte, vgl. S. 5, 6 des Anhörungsprotokolls vom 08.05.2019 in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit dem Jahre 2004 nicht mehr ständig in Syrien aufgehalten hat, lediglich ab und zu dort Urlaub gemacht hat und dessen gesamte Familie sich im Ausland aufhält, bezüglich seiner von ihm als regimefeindlich bezeichneten Facebook/Twitteraktivitäten3Vgl. insoweit den klägerischen Schriftsatz vom 09.03.2020, Bl. 21-44 der GerichtsakteVgl. insoweit den klägerischen Schriftsatz vom 09.03.2020, Bl. 21-44 der Gerichtsakte während des Zeitraums von 2015 bis zum März 2017 an, viele Syrer im Ausland würden dies so auch tun; sie seien nicht davon ausgegangen, dass sie sich dadurch in Gefahr gebracht hätten. Er habe auch keine Hinweise dafür, dass er damit in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, auch wenn irgendwann sein Twitteraccount blockiert worden sei4Vgl. seine Ausführungen beim Bundesamt, S. 6, 8 des Anhörungsprotokolls vom 08.05.2019Vgl. seine Ausführungen beim Bundesamt, S. 6, 8 des Anhörungsprotokolls vom 08.05.2019.
Dafür, dass diese Einschätzung des Klägers zutrifft, spricht mit Gewicht, dass er im Juni 2017 von der syrischen Botschaft in Bahrain einen neuen Pass erhalten hat. Diesen Pass hat er seinen Angaben nach persönlich beantragt und entgegengenommen, ohne dabei irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Wenn der Kläger wegen der von ihm geschilderten Aktivitäten vom syrischen Regime in irgendeiner Weise als regimekritisch eingeordnet worden wäre, hätte er keinen Reisepass erhalten; darauf hat schon die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 01.04.2020 zutreffend hingewiesen, ohne dass der Kläger dem mit seinem Vortrag, er habe den Pass bei der syrischen Botschaft in Bahrain erhalten, bei dieser Botschaft erhalte man einen Pass, wenn man dafür bezahle5Vgl. insoweit den klägerischen Schriftsatz vom 09.03.2021, Bl. 61 der GerichtsakteVgl. insoweit den klägerischen Schriftsatz vom 09.03.2021, Bl. 61 der Gerichtsakte, in einer Weise entgegengetreten wäre die durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung der Beklagten begründen würde. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass man für die Ausstellung eines Reispasses „bezahlen“, also eine Ausstellungsgebühr, entrichten muss; dass die Bezahlung ein Bestechungsgeld war, damit ihm trotz seiner bekannten regimekritischen Haltung ein Pass ausgestellt wird, behauptet der Kläger nicht; es würde auch einen deutlichen Widerspruch gegenüber seinem bisherigen Vortrag darstellen.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger beim Bundesamt als Asylgrund angegeben hat, er habe immer außerhalb Syriens gelebt, dabei gute Lebensbedingungen gehabt und sehe in Syrien aus wirtschaftlichen Gründen keine Lebensgrundlage6S. 6 des Anhörungsprotokolls vom 08.05.2019S. 6 des Anhörungsprotokolls vom 08.05.2019. In das so gewonnene Bild eines nicht politisch Verfolgten reiht sich nahtlos ein, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, Motiv für seine vorliegende Klage sei der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundene Erhalt des Reisepasses; diesen brauche er, um reisen zu können.
Dass der Kläger selbst keine Verfolgungsfurcht hat ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts des Weiteren daraus, dass er nach der Ausstellung des Reisepasses durch die syrische Botschaft im Juni 2017 mehrmals in Italien (laut der vorliegenden Visaauskünfte im Februar und März 2018 sowie im Mai 2018) und der Bundesrepublik Deutschland (im Februar 2019 und am 09.04.2019) war, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, obwohl ihm, wie er beim Bundesamt angegeben und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bekannt war, dass Bahrain sein Aufenthaltsrecht, wie hinsichtlich aller dort lebender Syrer, nicht verlängern würde. Da diese Entscheidung der bahrainischen Behörden auch der syrischen Botschaft bekannt gewesen sein muss, wäre der Kläger, wenn ihm kein neuer Pass ausgestellt worden wäre, gezwungen gewesen, nach Syrien zu gehen. Die Neuausstellung des abgelaufenen Reisepasses, der dem Kläger die „Flucht“ ermöglicht hat, zeigt daher letztlich, dass die syrischen Behörden keinerlei Interesse an ihm haben. All dies hat im Übrigen die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid schon überzeugend dargelegt, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten ist.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fußnoten
1) Vgl. nur der dem Prozessbevollmächtigen des Klägers bekannte Beschluss der Kammer vom 27.01.2021 -3 K 1473/20-; vgl. auch Urteil der Kammer vom 26.02.2021 -3 K 212/19-
2) Der Kläger war 15 Jahre in Bahrain als Leiter der Vertretung der Fa. … … tätig; zuvor hielt er sich in Dubai auf. Bahrain hat er seinen Angaben nach verlassen, weil er dort als Syrer im Jahre 2019 keine Aufenthaltserlaubnis mehr bekommen hätte, vgl. S. 5, 6 des Anhörungsprotokolls vom 08.05.2019
3) Vgl. insoweit den klägerischen Schriftsatz vom 09.03.2020, Bl. 21-44 der Gerichtsakte
4) Vgl. seine Ausführungen beim Bundesamt, S. 6, 8 des Anhörungsprotokolls vom 08.05.2019
5) Vgl. insoweit den klägerischen Schriftsatz vom 09.03.2021, Bl. 61 der Gerichtsakte
6) S. 6 des Anhörungsprotokolls vom 08.05.2019