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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 04.06.2021 – 2 L 612/21

ECLI:DE:VGSL:2021:0604.2L612.21.00

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird auf 2500.- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, weil die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

2

Hinsichtlich der erstrebten Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.1Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 123 Rdnr. 76Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 123 Rdnr. 76 Im vorliegenden Fall stehen der Antragstellerin als noch amtierender Frauenbeauftragten nach dem bevorstehenden Ende ihrer Amtszeit am 10.6.2021 aller Voraussicht nach keine sicherungsfähigen subjektiven Rechte in Bezug auf diese Tätigkeit mehr zu, so dass die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin nicht gegeben ist.

3

Mit der für den 10.6.2021 vorgesehenen Ernennung der Beigeladenen zur Frauenbeauftragten und Aufnahme ihrer Tätigkeit endet zugleich die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LGG vierjährige Amtszeit der Antragstellerin als bisherige Frauenbeauftragte. Über diesen Zeitraum hinaus fortwirkende Rechte aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit stehen der Antragstellerin nicht zu. Insbesondere kann sie sich nicht mit Erfolg auf § 16 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung - im Folgenden: LGGWBVO - berufen. Nach dieser Bestimmung führen die gewählte Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung ihre Ämter fort.

4

Diese Vorschrift ist nach Wortlaut, Systematik und Sinn dahin zu verstehen, dass sich das Tatbestandsmerkmal „gewählte Frauenbeauftragte“ auf die aus der letzten Wahl - fallbezogen am 5. Mai 2021 - als Gewinnerin hervorgegangene, mithin neu gewählte Frauenbeauftragte - die Beigeladene - bezieht.

5

Ein Verständnis dieser Regelung dahingehend, dass nicht die neu gewählte Frauenbeauftragte, sondern die nicht mehr gewählte bisherige Frauenbeauftragte gemeint sein könnte, ist schon vom Wortlaut her äußerst fernliegend. Hätte der Verordnungsgeber eine solche Regelung gewollt, hätte sich eine andere Formulierung, wie etwa die Verwendung des Begriffs „bisherige Amtsinhaberin“ aufdrängen müssen. Der Umstand, dass die Wahl der Frauenbeauftragten angefochten ist, ändert nichts daran, dass die Beigeladene bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung zunächst einmal als Frauenbeauftragte gewählt ist.

6

Zutreffend weist der Antragsgegner in systematischer Hinsicht darauf hin, dass der Verordnungsgeber den Begriff der „Gewählten“ in den §§ 14 Abs. 1-3, 15 Abs. 1 und 2 LGGWBVO eindeutig auf die neu gewählte Frauenbeauftragte bezieht. Warum dies bei § 16 Abs. 4 LGGWBVO anders sein soll, erschließt sich nicht.

7

Im Weiteren spricht auch die teleologische Auslegung mit Gewicht für die vorliegend vertretene Auslegung. Wäre mit der Regelung in § 16 Abs. 4 LGGWBVO die bisherige Frauenbeauftragte gemeint, hätte dies nicht nur zur Folge, dass diese durch die Anfechtung der Wahl, mithin durch eigenes Handeln, ihre Amtszeit nach Belieben selbst faktisch verlängern könnte. Zudem würde sich der Verordnungsgeber, wenn ein solcher Regelungsinhalt seinem Willen entspräche, über die vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 1 LGG auf vier Jahre begrenzte Amtszeit hinwegsetzen, wofür ihm die Kompetenz fehlte. Es spricht nichts dafür, dass eine solche, die gesetzliche Anordnung konterkarierende Regelung vom Verordnungsgeber gewollt ist. Zudem sieht die Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung selbst für den Fall einer erfolgreichen Wahlanfechtung nicht vor, dass die bisherige Frauenbeauftragte oder etwa die bei der Wahl nächst platzierte Bewerberin an die Stelle der gewählten Bewerberin tritt. Vielmehr bestimmt § 19 Abs. 1 Nr. 4 LGGWBVO, dass die Dienststellenleitung, sofern die Wahl durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wird, aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten für den Zeitraum bis zur nächsten regelmäßigen Wahl unverzüglich eine Frauenbeauftragte bestellt. Demnach soll nach dem Willen des Verordnungsgebers eine von den weiblichen Beschäftigten ausdrücklich nicht als Frauenbeauftragte gewählte Beschäftigte das Amt nicht vorläufig weiterführen. Überdies weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass bei Auslegung des § 16 Abs. 4 LGGWBVO in dem von der Antragstellerin vertretenen Sinne eine Frauenbeauftragte, die das Amt nicht länger ausüben will und deshalb bei der Wahl einer neuen Frauenbeauftragten nicht mehr kandidiert hat, gegen ihren Willen gezwungen wäre, das Amt der Frauenbeauftragten jedenfalls vorübergehend fortzuführen. Da dies ersichtlich mit dem Sinn der Regelung des § 19 Abs. 3 LGGWBVO kollidiert, kann eine Amtsführung gegen den Willen einer Beschäftigten nicht gewollt sein.

8

Die gegen ein solches Normverständnis gerichtete Argumentation der Antragstellerin überzeugt nicht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „fortführen“ keine andere Beurteilung. Mit Blick auf die zweiwöchige Wahlanfechtungsfrist ist es ohne weiteres möglich, dass die gewählte Frauenbeauftragte schon vor der Wahlanfechtung ernannt worden ist und ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Auf die fallbezogen gegebene Situation kommt es bei der Auslegung der abstrakt generellen Regelung des § 16 Abs. 4 LGGWBVO nicht an. Von daher führt auch der Hinweis der Antragstellerin nicht weiter, dass gemäß § 16 Abs. 4 LGGWBVO auch die Stellvertretung der gewählten Frauenbeauftragten ihre Ämter fortführt, da bis zur Wahlanfechtung gemäß § 22 Abs. 3 LGG eine Anwesenheitsvertretung auf Vorschlag der Frauenbeauftragten bestellt worden sein kann. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin aus den Formulierungen in der Begründung zu § 16 Abs. 4 LGGWBVO „solange im Amt“ und „Verweilen im Amt“ herleiten will, dass mit der „gewählten Frauenbeauftragten und ihre Stellvertretung im Amt“ nur die noch amtierende Frauenbeauftragte und deren Stellvertretung gemeint sein kann. Ebenso wenig rechtfertigt die in der Begründung zu § 16 Abs. 3 LGGWBVO verwandte - auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bezogene - Formulierung der „designierten Frauenbeauftragten“ eine andere Auslegung. Der von der Antragstellerin im Weiteren noch angeführte Gesichtspunkt, es sei im Interesse einer ungestörten Erledigung der Geschäfte der Frauenbeauftragten zweckmäßig, wenn die bisherige Frauenbeauftragte das Amt fortführt, verfängt ebenfalls nicht, weil sich die Fragen der geordneten Übergabe der Amtsgeschäfte und der Einarbeitung der Nachfolgerin bei jeder Neuwahl stellen.

9

Liegt nach alledem kein sicherungsfähiges subjektives Recht der Antragstellerin vor, steht ihr auch kein Anordnungsanspruch zu, dem Antragsgegner die Übertragung des Amts der Frauenbeauftragten an die Beigeladene vorläufig zu untersagen.

10

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

11

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Fußnoten

1) Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 123 Rdnr. 76