Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 16.06.2021 – 2 K 1599/20
ECLI:DE:VGSL:2021:0616.2K1599.20.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Beamter des mittleren Dienstes der Saarländischen Finanzverwaltung. Er wurde zum 0.00.2013 als Steueranwärter in die Saarländische Finanzverwaltung eingestellt. Durch Urkunde vom 16.9.2015 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuersekretär ernannt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde er in die Laufbahn des mittleren Dienstes der Saarländischen Finanzverwaltung eingestellt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 im Haushalt der Finanzämter eingewiesen. Der Kläger war seit dem 14.11.2019 durchgehend dienstunfähig erkrankt und wurde mit Ablauf des 31.5.2020 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Mit Schreiben vom 31.8.2020 beantragte der Kläger, den nicht genommenen Erholungsurlaub und die aufgelaufenen Überstunden auszuzahlen. Aus dem Urlaubsjahr 2018 stünden ihm noch 2 Tage, aus dem Urlaubsjahr 2019 noch 30 Tage und aus dem Urlaubsjahr 2020 (Januar bis Mai) noch 12,5 Tage Erholungsurlaub zu. Zudem seien 45,27 Stunden Überstunden aufgelaufen.
Mit Bescheid vom 23.10.2020 legte der Beklagte dar, dass dem Kläger für die Jahre 2018, 2019 und 2020 insgesamt 8,3 Urlaubstage abzugelten seien. Die Auszahlung der aufgelaufenen Überstunden lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.04.2018 mit der Begründung ab, dass Beamte keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit hätten, die sie infolge einer dauerhaften Erkrankung und anschließender Pensionierung nicht mehr hätten abbauen können.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.11.2020 Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich bei den im Jahr 2019 genommenen 28 Urlaubstagen um Urlaub aus dem Jahr 2018 gehandelt habe. Da der Urlaub aus 2019 krankheitsbedingt nicht genommen werden können, verblieben volle 30 Tage, die erst zum 31. März des zweiten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres verfielen. Somit verblieben 20 Urlaubstage zur Auszahlung.
Durch Bescheid vom 3.12.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass bestehende Ansprüche von Beamtinnen und Beamten, die krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand den Mindesturlaub nicht hätten nehmen können, finanziell abzugelten seien. Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 7 UrlaubsVO. Der Abgeltungsanspruch bestehe jedoch nur für den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Amtsblatt EU Nr. L 299, S. 9) gewährten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, der wegen Krankheit und anschließendem Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht habe genommen werden können. Bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit verteilt auf fünf Arbeitstage pro Woche bestehe somit ein maximaler Abgeltungsanspruch von zwanzig Tagen Erholungsurlaub je Kalenderjahr. Ein darüber hinausgehender Erholungsurlaub sowie ein Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX würden vom Abgeltungsanspruch nicht erfasst. Bei der Berechnung der den Beamten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche der Urlaubsabgeltung komme es nur darauf an, ob und wieviel Urlaub der Beamte im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich hierbei um neuen oder alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub, gehandelt habe. Mindesturlaubsansprüche aus vergangenen Jahren seien nur abzugelten, wenn diese bei Beginn des Ruhestandes nicht verfallen seien. Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung nicht bis zu dem bis zum 30. September des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen sei, verfalle erst, wenn dieser nicht bis zum 31. März des zweiten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Urlaubsjahres genommen worden sei (§ 6 Abs. 2 UrlaubsVO).
Der Kläger sei mit Ablauf des 31.5.2020 in den Ruhestand getreten. Für das Jahr 2018 sei sein Urlaub zum 31.3.2020 verfallen. Er habe somit keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2018. Im Jahr 2019 habe der Kläger insgesamt 28 Urlaubstage in Anspruch genommen. Analog der Rechtsprechung seien diese Urlaubstage mit dem Mindesturlaub von zwanzig Tagen zu verrechnen. Folglich habe der Kläger keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019. Es sei bei der Berechnung unerheblich, ob die 28 genommenen Urlaubstage aus dem laufenden oder aus dem vorangegangenen Kalenderjahr stammten. Nach § 7 Abs. 2 UrlaubsVO sei der Urlaubsanspruch im Jahr des Ausscheidens zeitanteilig zu ermitteln. Demnach betrage der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2020 (20 x 5/12 =) 8,3 Tage. Da der Kläger gemäß seinem Zeitkonto im Jahr 2020 keinen Tag Urlaub genommen habe, verbleibe ihm ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Jahr 2020 von 8,3 Tagen. Insgesamt seien somit dem Kläger für die Jahre 2018, 2019 und 2020 8,3 Urlaubstage abzugelten.
Mit am 27.12.2020 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, dass Streitpunkt der nicht genommene Urlaub aus dem Jahr 2019 sei, der nach § 7 UrlaubsVO finanziell abzugelten sei. Der volle Urlaubsanspruch liege in dem Streitjahr bei 30 Tagen. Dieser habe krankheitsbedingt bis zum Pensionseintritt am 30.5.2020 nicht genommen werden können. Allerdings sei im Jahr 2019 der Resturlaub aus 2018 gewährt worden, ebenso wie der Urlaub im Jahr 2018 aus 2017 gewährt worden sei. Durch erhöhtes Arbeitsaufkommen habe ein Abbau des aufgelaufenen Urlaubs im Vorfeld nicht gewährt werden können.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2020 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine höhere Urlaubsabgeltung zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass es bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nur darauf ankomme, wieviel Urlaub der Beamte im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei es, ob es sich hier um neuen oder alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe. Ein Abgeltungsanspruch für das Jahr 2019 bestehe daher nicht. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2020 sei anteilig abgegolten worden. Ein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe nicht.
Mit Schriftsätzen vom 17.5.2021 und 20.5.2021 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten des Klägers verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf weitergehende Urlaubsabgeltung zu. Der den abzugeltenden Urlaub auf 8,3 Urlaubstage beschränkende Bescheid des Beklagten vom 23.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 7 Abs. 1 UrlaubsVO in der Fassung vom 29.10.2019 erhalten Beamtinnen und Beamte, die den Mindesturlaub nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABL. EU Nr. L 299 S. 9) krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht mehr nehmen konnten, eine finanzielle Abgeltung. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Deshalb sind Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst. Bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit von fünf Arbeitstagen pro Woche besteht somit ein maximaler Abgeltungsanspruch von zwanzig Tagen Erholungsurlaub pro Kalenderjahr.
Im Weiteren sind Mindesturlaubsansprüche aus vergangenen Jahren nur abzugelten, wenn diese bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht verfallen sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 UrlaubsVO in der Fassung vom 29.10.2019 verfällt Urlaub, der nicht bis zum § 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres erteilt und genommen ist und nicht nach Absatz 5 angespart wird. In § 6 Abs. 1 Satz 3 UrlaubsVO in der bis zum 14.11.2019 gültigen Fassung vom 14.1.2015 war als Verfallsstichtag für den Resturlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr der 30. September des Folgejahres bestimmt. Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung nicht bis zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt erteilt und genommen werden konnte, verfällt gemäß § 6 Abs. 2 UrlaubsVO - in der Fassung vom 29.10.2019 ebenso wie in der Fassung vom 14.1.2015 - erst, wenn dieser nicht bis zum 31. März des zweiten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Urlaubsjahres genommen wurde.
Ausgehend hiervon ist der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2018 gemäß § 6 Abs. 2 UrlaubsVO in der Fassung vom 29.10.2019 zum 31.3.2020, mithin vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst am 31.5.2020, verfallen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2018 besteht daher nicht.
Im Jahr 2019 hat der Kläger 28 Urlaubstage und damit mehr Urlaubstage als den abzugeltenden Mindesturlaub von zwanzig Tagen Erholungsurlaub im Jahr in Anspruch genommen. Entgegen seiner Ansicht ist bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs eine Übertragung des Urlaubs aus dem Jahr 2018 in das Jahr 2019 nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wieviel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub, gehandelt hat.1BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -2 C 10/12-, Juris, Rdnr. 23BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -2 C 10/12-, Juris, Rdnr. 23 Der Abgeltungsanspruch bemisst sich demnach ausschließlich danach, wieviel Urlaub im konkreten Jahr in Anspruch genommen worden sei. Fallbezogen besteht demnach für das Jahr 2019, in dem der Kläger mehr Urlaubstage als den abzugeltenden Mindesturlaub genommen hat, kein Abgeltungsanspruch.
Abzugelten ist allein der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2020, in dem der Kläger keinen Tag Urlaub in Anspruch genommen hat. Ausgehend von dem maximalen Abgeltungsanspruch von zwanzig Tagen Erholungsurlaub pro Kalenderjahr und des Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Mai 2020 hat der Beklagte den abzugeltenden Urlaubsanspruch anteilig mit (20 x 5/12 =) 8,3 Urlaubstagen korrekt berechnet. Weitergehende Abgeltungsansprüche des Klägers sind daher nicht begründet.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Fußnoten
1) BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -2 C 10/12-, Juris, Rdnr. 23