Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 14.02.2022 – 6 L 1615/21
ECLI:DE:VGSL:2022:0214.6L1615.21.00
Orientierungssatz
1. Eine Person kann auch dann einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie über reichhaltige finanzielle Ressourcen verfügt.(Rn.10)
2. Dass die nach § 404 Abs. 3 SGB III vorgesehene Geldbuße bei bis zu 5.000 Euro liegt und damit allenfalls im mittleren Bereich der Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten anzusiedeln ist, spricht dafür, dass einem etwaigen Rechtsverstoß gegen diese Vorschrift keine besondere Schwere beizumessen wäre.(Rn.23)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 07. Dezember 2021 wird in Bezug auf die im Bescheid des Antragsgegners vom 03. Dezember 2021 ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt und hinsichtlich des weiterverfügten zweijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbotes angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers ist, nachdem die mit Bescheid des Antragsgegners vom 03. Dezember 2021 zugleich gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Abschiebungsandrohung aufgrund dessen zwischenzeitlich erfolgter freiwilliger Ausreise gegenstandslos geworden ist, bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzzieles dahingehend auszulegen, dass er allein noch auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren, welches nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sofort vollziehbar ist, gerichtet ist. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Für den Antragsteller ist auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis dadurch entfallen, dass er die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2021 freiwillig verlassen hat, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Der Antragsteller verfügt über eine slowakische Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 18. Februar 2023. Auf Basis dieses Aufenthaltstitels hat er nach Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) grundsätzlich das Recht, sich innerhalb von 180 Tagen für 90 Tage in der Bundesrepublik aufzuhalten und sich frei zu bewegen. Der Antragsteller hat weiterhin ein Interesse daran, von diesem Recht Gebrauch machen zu können, woran ihn das vom Antragsgegner infolge der Ausweisung verfügte Einreiseverbot hindert, solange sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Der auch ansonsten zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
In der Sache hat ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg, wenn dem Interesse des Antragstellenden, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, vor dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung der Vorrang einzuräumen ist. Die hierfür erforderliche Abwägung der wechselseitigen Interessen orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Stellt sich der streitbefangene Verwaltungsakt nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, vermag kein öffentliches Interesse den Sofortvollzug zu rechtfertigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Erscheint die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als offen, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab.
Dies zugrunde gelegt überwiegt nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben.
Nach derzeitigem Sachstand erweist sich zunächst die Ausweisung des Antragstellers nicht als offenkundig rechtmäßig.
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit dem Interesse an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein öffentliches Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG kann dabei schon bejaht werden, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist, sofern die Gefährdung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2017, 1 C 3/16, zitiert nach juris
Ob ein öffentliches Ausweisungsinteresse im Fall des Antragstellers tatsächlich besteht, erscheint fraglich. Namentlich ist die Argumentation des Antragsgegners, wonach sich das öffentliche Ausweisungsinteresse aus der Nichtbeachtung von einreise- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ergibt, rechtlich zweifelhaft. Nach der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG zwar schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist nach derzeitiger Aktenlage aber zunächst nicht feststellbar, dass der Antragsteller gegen bestehende Einreisevorschriften verstoßen hat. Gemäß Art. 21 SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) des Schengener Grenzkodexes aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Der Antragsteller ist unstreitig im Besitz eines bis zum 18. Februar 2023 befristeten slowakischen Aufenthaltstitels sowie eines gültigen vietnamesischen Nationalpasses. Dass sein Name auf der nationalen Ausschreibungsliste notiert wäre, ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Antragsteller die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen würde. Danach muss der Betroffene im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigt und die Anforderungen erfüllt, mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig zu sein, wobei in begründeten Notfällen von dieser Verpflichtung abgesehen werden kann, und zudem innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden zu sein (Buchst. a)), den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben (Buchst. c)), und darf er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaats darstellen, insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Buchst. e)).
Auch wenn der Antragsgegner ebendies in seinem Bescheid vom 03. Dezember 2021 unterstellt, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Antragsteller habe bereits bei seiner Einreise nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne des Buchstaben c) verfügt. Selbst wenn der Antragsteller im Lebensmittellager seines Bruders erwerbstätig gewesen wäre, könnte daraus nicht zwingend dieser Schluss gezogen werden. Vielmehr kann eine Person auch dann einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie über reichhaltige finanzielle Ressourcen verfügt. Ohne weitergehende Anhaltspunkte verfängt die Argumentation des Antragsgegners insoweit also nicht.
Der Einreiseerlaubnis des Antragstellers könnte hier allenfalls das Fehlen der Einreisevoraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) Schengener Grenzkodex entgegenstehen. Indes ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller bei seiner Einreise die insofern allein in Betracht kommende 1. Alternative dieser Vorschrift erfüllte, er also eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die dem Antragsteller vorgeworfene unerlaubte Beschäftigung im Lager des Lebensmittelhandels „..“ überhaupt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) Schengener Grenzkodex zu begründen vermag.
Denn jedenfalls sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar oder von dem Antragsgegner dargetan, dass der Antragsteller bereits bei seiner Einreise beabsichtigte, im Bundesgebiet einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Einreise des Antragstellers ins Bundesgebiet unerlaubt war.
Es ist im Weiteren auch nicht annehmbar, dass im Falle des Antragstellers deshalb ein gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwerwiegendes Interesse an der Ausweisung des Antragstellers besteht, das in der nach § 53 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung zu einem Überwiegen des staatlichen Ausweisungsinteresses führen würde, weil der Antragsgegner ansonsten gegen die Aufenthaltsbestimmungen verstoßen oder unerlaubterweise eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.
Für die Annahme, dass sich der Antragsteller bereits über einen längeren Zeitraum als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten hätte, sind derzeit tragfähige Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Es ist schon nicht eindeutig feststellbar, wann der Antragsteller in die Bundesrepublik eingereist ist. Im Vermerk über die Vorsprache des Antragstellers bei der zentralen Ausländerbehörde vom 07. Dezember 2021 heißt es, der Antragsteller gebe an, er sei am 28. November 2021 in die Bundesrepublik eingereist. In der Antragsschrift lässt der Antragsteller indes vortragen, er halte sich seit dem 17. November 2021 in der Bundesrepublik auf. Der Antragsteller widerspricht sich in diesem Zusammenhang also selbst. Zwar deutet das anonyme Schreiben, das Anfang August bzw. Anfang September 2021 per Post beim Hauptzollamt A-Stadt und bei den Polizeiinspektionen A-Stadt-Stadt und .. eingegangen ist, darauf hin, dass sich der Antragsteller bereits seit Mai 2021 in Deutschland aufhält. Ob es sich dabei jedoch um belastbare bzw. zutreffende Aussagen handelt, kann indes nicht abschließend beurteilt werden. Weder den Polizeibehörden noch der Ausländerbehörde ist zwischenzeitlich die Identität des Absenders bekannt geworden. Sowohl der Antragsteller selbst als auch sein Bruder haben sich im Kontext der Kontrolle durch das Hauptzollamt dahingehend eingelassen, dass der Antragsteller erst seit (Mitte/Ende) November 2021 in der Bundesrepublik aufhältig ist. Da der Antragsteller mit dem slowakischen Aufenthaltstitel europäische Binnengrenzen überqueren kann, ohne einer Grenzkontrolle unterzogen zu werden, wird ein Nachweis seiner Einreise auch nicht durch Vorlage entsprechender Stempel in seinem Reisepass zu führen sein. Solange hinsichtlich des anonymen Hinweises keine weiteren Erkenntnisse vorliegen und auch keine anderweitigen Beweise – beispielsweise Zeugenaussagen von Kunden oder anderen Mitarbeitern im Geschäft des Bruders – für eine Einreise des Antragstellers vor November 2021 sprechen, ist nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten, wann der Antragsteller tatsächlich in die Bundesrepublik gekommen ist. Nachdem allerdings bislang tragfähige Anknüpfungspunkte für einen mehr als 90-tägigen Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht erkennbar sind, kann ein entsprechender Verstoß durch den Antragsteller derzeit nicht angenommen werden.
Darüber hinaus kann es auch nicht als nachgewiesen angesehen werden, dass der Antragsteller im Lager des Lebensmittelhandels „..“ seines Bruders überhaupt einer Erwerbstätigkeit im Sinne von §§ 2 Abs. 2 AufenthG, 7 SGB IV nachgegangen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller habe im Lebensmittelhandel „..“ gearbeitet, beruht zum einen auf den anlässlich der Überprüfung des Lebensmittelgeschäfts am 01. Dezember 2021 getätigten Beobachtungen von Beamten des Hauptzollamtes A-Stadt. Danach wurde der Antragsteller vor Beginn der Kontrolle bei Entladetätigkeiten beobachtet und während der Kontrolle bei Arbeiten im Lager des Geschäfts angetroffen. Dabei trug der Antragsteller „schnittschutzsichere Handschuhe und ein Teppichmesser, mit dem er Kartons öffnete“.
Vgl. den Aktenvermerk vom 02.12.2021 des Hauptzollamtes A-Stadt (..).
Zum anderen beruht die Annahme des Antragsgegners auf dem anonymen Schreiben, das bereits Anfang August bzw. Anfang September 2021 per Post beim Hauptzollamt A-Stadt und bei den Polizeiinspektionen A-Stadt-Stadt und .. eingegangen ist.
Danach ergeben sich zwar durchaus Hinweise darauf, dass es sich bei der Behauptung des Antragstellers, er habe seinem Bruder unentgeltlich und nur aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit einiger Mitarbeiter lediglich vom 29. November bis 1. Dezember 2021 familiäre Hilfe geleistet, um eine Schutzbehauptung handelt. Die insoweit bestehenden Anhaltspunkte reichen indes nicht aus, um hinreichend sicher zu belegen, dass der Antragsteller tatsächlich eine Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt hat. Davon abgesehen, dass bereits jegliche Feststellungen zu dem tatsächlichen Umfang der angeblichen Tätigkeit des Antragstellers sowie insbesondere auch zu der Höhe der ihm gewährten Leistungen fehlen, muss Berücksichtigung finden, dass es sich bei dem Inhaber des Geschäfts um seinen Bruder handelt, dem er eigenen Angaben zufolge einen Besuch abgestattet hat. Auch wenn man das Vorbringen des Antragstellers, er habe seinem Bruder lediglich an drei Tagen familiäre Hilfe aufgrund von Krankheitsfällen in der Mitarbeiterschaft geleistet, als reine Schutzbehauptung werten wollte, so kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der von den Beamten des Hauptzollamtes A-Stadt beobachteten Mithilfe des Antragstellers im Lebensmittellager um eine bloße Gefälligkeitshandlung ohne entsprechende Vergütung gegenüber seinem Bruder gehandelt hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft A-Stadt das im Nachgang der Kontrolle am 01. Dezember 2021 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 153 StPO eingestellt hat.
Überdies lägen selbst im Fall einer nachgewiesenen Beschäftigung des Antragstellers aller Voraussicht nach die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller würde eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III darstellen. Nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 284 Absatz 1 oder entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 24 Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt. Vorliegend käme lediglich ein Verstoß gegen § 4a Abs. 4 AufenthG in Betracht. § 4a Abs. 4 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Saisonbeschäftigung nur ausüben darf, wenn er eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben darf, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Lediglich die in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgeführten Aufenthaltstitel vermitteln den Zugang zur Erwerbstätigkeit nach § 4a AufenthG.
Vgl. Maor, in: BeckOK, AuslR (2021), § 4a AufenthG Rn. 1; Dippe, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsyslG (2021), § 4a AufenthG Rn. 3.
Nationale Aufenthaltserlaubnisse anderer Schengen-Staaten – wie im Falle des Antragstellers gegeben – zählen allerdings nicht zu den Aufenthaltstiteln nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
Vgl. Maor, in: BeckOK, AuslR (2021), § 4 AufenthG Rn. 14.
Insofern hätte der Antragsteller durch eine etwaige Erwerbstätigkeit gegen § 4a Abs. 4 AufenthG verstoßen und damit möglicherweise den Bußgeldtatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III verwirklicht. Allerdings würde es sich insoweit lediglich um einen vereinzelten und geringfügigen Rechtsverstoß handeln, dem voraussichtlich keine besondere Schwere beizumessen wäre. Der Antragsteller ist bis dato weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch ist den Akten eine vormalige Ordnungswidrigkeit zu entnehmen. Dass die nach § 404 Abs. 3 SGB III vorgesehene Geldbuße bei bis zu 5.000 Euro liegt und damit allenfalls im mittleren Bereich der Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten anzusiedeln ist, spricht weiterhin dafür, dass einem etwaigen Rechtsverstoß des Antragstellers keine besondere Schwere beizumessen wäre.
Der Bescheid des Antragsgegners vom 03. Dezember 2021 ist somit nicht offenkundig rechtmäßig. Bei insofern zumindest offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache fällt die zu treffende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Ein Vollzug der Ausreiseverpflichtung in Verbindung mit dem Verbot der Wiedereinreise würde insofern vollendete Tatsachen schaffen, obgleich nach der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller sich rechtstreu verhalten hat und die Verfügungen somit rechtswidrig waren.
Nach alldem ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 03. Dezember 2021 enthaltene zweijährige Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.