Rechtsprechung / Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 31.05.2022 – 6 K 344/20
ECLI:DE:VGSL:2022:0531.6K344.20.00
Orientierungssatz
1. Die sicherheitsrechtliche Pflicht zur Gefahrenabwehr auf eigene Kosten entzieht dem Eigentümer das Grundstück nicht als Gegenstand künftiger Nutzung. Rechtlich bleiben die Substanz wie die Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse unberührt. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten führt aber dazu, dass er Verluste aus dem Grundstück erleidet und in der Verwendung von Eigentum zu eigenem Nutzen beeinträchtigt wird. Im Regelfall hat er dies als Folge der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen, um eine effektive Beseitigung der von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu ermöglichen. Dies findet allerdings seine Grenze, wenn der finanzielle Aufwand für die Gefahrenbeseitigung außer Verhältnis zudem Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Maßnahme steht. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, liegt in der Regel Unzumutbarkeit vor.(Rn.43)
2. Die mit der Ausweisung als Naturdenkmal verbundenen Nutzungsbeschränkungen des Eigentums können zwar grundsätzlich den Wert des Grundstücks senken, sodass die Kosten für die Durchführung kostspieliger Maßnahmen schneller den Verkehrswert des Grundstücks übersteigen und damit für den Eigentümer nach den oben dargelegten Maßstäben unzumutbar werden können (im vorliegenden Fall verneint).(Rn.49)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 3. August 2023, 2 A 138/22, Urteil
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 3. August 2023, 2 A 138/22, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Kostenbescheid, nach dem er die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen hat, weil der Beklagte Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners von befallenen Eichen auf seinem Grundstück in, durch eine Fachfirma hat entfernen lassen.
Im Juni 2019 stellte der Beklagte aufgrund von Hinweisen von Anwohnern fest, dass mehrere Eichen auf dem Grundstück des Klägers vom Eichenprozessionsspinner befallen waren. Die Bäume stehen entlang der Straße „Flur“ zwischen der Einmündung „“ und „“. Die Eichen sind als Naturdenkmale ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2019, der Gegenstand des bei der Kammer ebenfalls anhängigen Verfahrens ist, forderte der Beklagte den Kläger auf, „die vom Eichenprozessionsspinner befallenen Eichen auf [dem oben genannten] Grundstück abzusaugen oder durch andere geeignete Maßnahmen zu beseitigen“ (Ziffer 1). Gleichzeitig ordnete er unter Ziffer 2 des Bescheids die sofortige Vollziehbarkeit seiner Anordnung an. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung bis zum 8. Juli 2019 nicht nachkomme, drohte der Beklagte zudem die Ersatzvornahme durch einen Dritten an und veranschlagte die Kosten hierfür auf voraussichtlich 3.500 Euro (Ziffer 3 des Bescheids). Zur Begründung führte der Beklagte an, dass nach § 8 Abs. 1 SPolG die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen könne, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasse u.a. die Rechtsgüter des Einzelnen, wozu insbesondere die körperliche Unversehrtheit zähle. Bei den im Umfeld der befallenen Bäume lebenden Menschen sei es durch den Eichenprozessionsspinner zu gesundheitlichen Beschwerden gekommen. Von einem ortsansässigen Arzt seien bereits mehrere, in unmittelbarer Nachbarschaft des Befallsorts lebende Personen, die in Kontakt mit Brennhaaren gekommen seien, behandelt worden. Als Eigentümer des Grundstücks müsse der Kläger dafür Sorge tragen, dass von diesem keine Gefahr ausgehe. Eine andere Maßnahme als die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners komme aufgrund des festgestellten Befalls und der in unmittelbarer Nähe gelegenen Wohnbebauung nicht in Betracht. Die Anordnung des Zwangsmittels beruhe auf § 50 Abs. 2 SPolG.
Auf Anfrage des Beklagten vom selben Tag teilte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als untere Naturschutzbehörde am 04. Juli 2019 mit, dass keine Bedenken gegen die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner-Gespinste bestünden und dass davon ausgegangen werde, dass eine Fachfirma die Beseitigung übernehme und diese daher baumschonend vonstattengehe.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 28. Juni 2019 Widerspruch ein und beantragte zudem, die sofortige Vollziehung des Bescheides auszusetzen.
Mit Schreiben vom 08. Juli 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe. Es bestehe eine konkrete Gefährdungssituation für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke sowie für Fußgänger im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb der Ortslage. Der Kläger sei der Grundstückseigentümer und als Zustandsstörer im Sinne von § 5 SPolG für die Beseitigung der Gefahr zuständig. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung könne nicht entsprochen werden, da aufgrund der beschriebenen konkreten Gefahrenlage die zeitnahe Beseitigung der Nester des Eichenprozessionsspinners im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden als dringend erforderlich anzusehen sei.
Mit E-Mail vom 09. Juli 2019 teilte der Kläger mit, er halte die gegen ihn ergangene Anordnung zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls nach wie vor für rechtswidrig und werde dieser daher auch nicht nachkommen.
Am 9. Juli 2019 ließ der Beklagte den Fachbetrieb für Baumpflege und Baumfällung „“ den Eichenprozessionsspinner-Befall fachgerecht entfernen und entsorgen, wofür dem Beklagten unter dem 13. Juli 2019 ein Betrag von 2.151,52 Euro in Rechnung gestellt wurde.
Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 25. September 2019 einen Kostenbescheid, mit dem der Kläger zur Zahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 2.151,52 Euro aufgefordert wurde. Zur Begründung führte der Beklagte an, es sei aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit dem Kläger davon auszugehen gewesen, dass dieser zu einer Vornahme der ihm aufgegebenen Maßnahmen nicht bereit sei. Da es aber bereits zu gesundheitlichen Beschwerden bei Anwohnern gekommen sei, sei die Entfernung des Eichenprozessionsspinners durch eine Fachfirma vorzunehmen gewesen.
Mit Schreiben vom 01. Oktober 2019 legte der Kläger gegen den Kostenbescheid vom 25. September 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Es handele sich bei dem in Rede stehenden Alteichenbestand um ein Naturdenkmal. Die Alteichen seien durch Erklärung zum Naturdenkmal zum Wohle der Allgemeinheit seiner Privatnutzbarkeit entzogen. Zusätzlich zu den Grundbesitzlasten, die er ohne jede Fruchtziehung oder sonstige Nutzen trage, solle er nun gleichzeitig auch noch für die Lasten, die sich aus dem natürlichen Eichenprozessionsspinner-Befall ergäben, finanziell haften. Dabei könne er seinen als Naturdenkmal ausgewiesenen Baumbestand nicht einmal in der sonst üblichen Weise unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten behandeln, d.h. eigenverantwortlich entscheiden, sie zu kürzen oder gar ganze Bäume zu fällen. Wenn aber die Alteichen durch Erklärung zum Naturdenkmal zum Wohle der Allgemeinheit seiner Privatnützigkeit entzogen würden, sei es nicht nur sachgerecht, sondern geboten, allein die Allgemeinheit auch mit den Kosten der damit verbundenen Gefahr zu belasten. Darüber hinaus sei der Beklagte selbst für den engen räumlichen Zusammenhang zwischen Alteichenbestand und Wohnbebauung verantwortlich. Die Baugenehmigungen für die Häuser gegenüber dem Alteichenbestand seien trotz Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen nach dem Landeswaldgesetz (§ 14 Abs. 3) und ohne seine Zustimmung erteilt worden. Es sei vor diesem Hintergrund mehr als nur befremdlich, dass er, der Kläger, für die Kosten der Ersatzvornahme aufkommen solle.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Februar 2020 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Merzig-Wadern sowohl den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. Juni 2019 als auch denjenigen gegen den Kostenbescheid vom 25. September 2019 zurück. Zur Begründung seiner den Widerspruch gegen den Kostenbescheid ablehnenden Entscheidung führte der Beklagte an, dass der auf Grundlage von §§ 46 i.V.m. 90 SPolG i.V.m. § 3 Satz 2 und 3 Saarländische Polizeikostenverordnung (SPolKostVO) erlassene Kostenbescheid nicht zu beanstanden sei, da die Ersatzvornahme rechtmäßig gewesen sei. Zudem sei auch der vorausgegangene Grundverwaltungsakt rechtmäßig gewesen, worauf es indes für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides gar nicht ankomme. Der Grundbescheid vom 28. Juni 2019 sei – worauf es allein ankomme – wirksam und vollziehbar gewesen. Die Ersatzvornahme sei ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere auch schriftlich angedroht worden. Es habe eine Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung vorgelegen, die nicht erfüllt worden sei, obwohl dem Kläger eine angemessene Frist zur Durchführung der ihm auferlegten Pflicht zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinners gewährt worden sei. Nach § 3 Satz 3 SPolKostVO könnten neben der Gebühr für die polizeiliche Maßnahme auch besondere Auslagen geltend gemacht werden, wozu gemäß § 3 Satz 2 SPolKostVO Beträge gehörten, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen seien. Darunter fielen auch die dem Beklagten von der Firma „“ für die Beseitigung und Entsorgung des Eichenprozessionsspinner-Befalls in Rechnung gestellten 2.125,52 Euro.
Am 27. März 2020 hat der Kläger gegen den ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2020 zugestellten Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass der Grundverwaltungsakt rechtswidrig sei, weshalb er auch keine taugliche Grundlage für die ihm aus der Ersatzvornahme angelasteten Kosten darstelle. Die Kosten mögen zwar der Höhe nach gerechtfertigt gewesen sein, er sei jedoch nicht zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinners verpflichtet gewesen, weshalb ihm auch die Kosten der Ersatzvornahme nicht auferlegt werden könnten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25.09.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern vom 25.02.2020 aufzuheben, sowie
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass sowohl die Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2019 als auch der vorliegend angefochtene Kostenbescheid rechtmäßig ergangen seien. Da eine Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners von Seiten des Klägers nicht erfolgt sei, habe eine Fachfirma mit der Ausführung beauftragt werden dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren mit dem Aktenzeichen sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 25. September 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Merzig-Wadern vom 25. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wird zu Recht für die Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme herangezogen.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den von dem Beklagten verauslagten Kosten für die Ersatzvornahme, wie sie bei der Entfernung des Eichenprozessionsspringer-Befalls von den klägerischen Eichen durch den Beklagten in Rede steht, sind §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 2 SPolG i.V.m. § 1 Nr. 5, § 3 Satz 2 SPolKostVO.
Nach § 90 Abs. 1 SPolG kann für die Kosten polizeilicher Maßnahmen Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die auf der Grundlage von § 90 Abs. 2 SPolG erlassene Polizeikostenverordnung in der hier maßgeblichen Fassung sieht in § 1 Nr. 5 SPolKostVO für die Ausführung der Ersatzvornahme einen Gebührenrahmen von 15,00 Euro bis 1.023,00 Euro vor. Nach § 3 Satz 3 SPolKostVO können neben der Gebühr für die polizeiliche Maßnahme selbst auch besondere Auslagen geltend gemacht werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift handelt es sich bei den besonderen Auslagen um Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. Die von der Firma „“ in Rechnung gestellten und von dem Beklagten beglichenen Kosten für die Beseitigung und Entsorgung des Eichenprozessionsspinner-Befalls fallen hierunter. Verwaltungskosten wurden nicht erhoben.
Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids bestehen keine Bedenken. Der Kostenbescheid ist zudem auch materiell rechtmäßig.
Tatbestandliche Voraussetzung für die Erhebung der vorgenannten Kosten ist die Rechtmäßigkeit der die Kosten verursachenden polizeilichen Maßnahme – also der Ersatzvornahme – und die Störereigenschaft des Inanspruchgenommenen gemäß §§ 4, 5 SPolG. Zudem darf die Kostenauferlegung im Einzelfall nicht unbillig sein.
Die Ersatzvornahme im Wege der Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls durch Absaugen war formell und materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Ersatzvornahme ist § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 SPolG.
In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Insbesondere konnte hier der Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 SVwVfG von der Anhörung des Klägers vor Durchführung der Ersatzvornahme absehen, weil es sich insoweit um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung gehandelt hat.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Ersatzvornahme nicht zu beanstanden. Gemäß § 44 Abs. 1 SPolG kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Umstritten ist insoweit, ob zusätzlich die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung dann Voraussetzung für die rechtmäßige Vollstreckung ist, wenn sie im Zeitpunkt ihres Vollzuges noch nicht unanfechtbar, aber gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar ist.
Vgl. VG Bremen, Urteil vom 29.05.1997 - 2 A 83/96 = NVwZ-RR 1998, 468; Guckelberger, in: Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, Landesrecht Saarland – Studienbuch (2017), § 4 Rn. 214.
Obwohl die auf Vornahme einer Handlung, nämlich die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners auf den befallenen Eichen, gerichtete Polizeiverfügung vom 28. Juni 2019 zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme am 09. Juli 2019 noch nicht unanfechtbar war, kommt es vorliegend auf eine Entscheidung des Meinungsstreits nicht an, da die Grundverfügung, wie die Kammer in ihrem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren festgestellt hat, rechtmäßig war; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Für die Zulässigkeit einer solchen Bezugnahme: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.01.1977 – III R 125/73 = BeckRS 1977, 22003850, m.w.N.
Die Grundverfügung war zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme am 09. Juli 2019 auch vollziehbar, da der Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit der Beseitigungsanordnung (Ziffer 1 des Bescheides) in Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Juni 2019 angeordnet hatte. Nachdem auch der Antrag des Klägers vom 04. Juli 2019, die sofortige Vollziehung des Bescheides auszusetzen, mit Schreiben des Beklagten vom 08. Juli 2019 abgelehnt worden war, entfalteten der Widerspruch und die darauffolgende Klageerhebung keine aufschiebende Wirkung.
Auch die nach § 46 SPolG weiter notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung der Ersatzvornahme lagen vor. § 46 SPolG regelt die Ersatzvornahme dahingehend, dass wenn die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt wird, die Polizei die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen kann. Der Kläger wurde von dem Beklagten in der Grundverfügung vom 28. Juni 2019 verpflichtet, die Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls von seinen Eichen bis 08. Juli 2019 vorzunehmen. Dieser Aufforderung, die auf eine vertretbare Handlung gerichtet war, ist der Kläger nicht nachgekommen.
Die Ersatzvornahme wurde dem Kläger auch ordnungsgemäß angedroht. § 50 Abs. 1 Satz 1 SPolG sieht vor, dass Zwangsmittel möglichst schriftlich anzudrohen sind. Dem Betroffenen ist nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SPolG in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Nach § 50 Abs. 2 SPolG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SPolG). Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen gemäß § 50 Abs. 4 SPolG in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Die Androhung ist gemäß § 50 Abs. 4 SPolG zuzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Ersatzvornahme im Ausgangsbescheid vom 28. Juni 2019 unter Setzung einer Frist zur Durchführung bis zum 08. Juli 2019 schriftlich angedroht und den Bescheid per Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Frist war eindeutig bestimmt und zudem – angesichts der bestehenden Gesundheitsgefahr für Anwohner und Passanten und vor dem Hintergrund, dass der Kläger unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, zu einer Beseitigung des Eichenprozessionsspinner-Befalls nicht bereit zu sein – letztlich nicht zu kurz bemessen.
In der Androhung der Ersatzvornahme hat der Beklagte darüber hinaus die Kosten derselben mit voraussichtlich 3.500,00 Euro angegeben, wobei diese Summe durch den letztlich in Rechnung gestellten Betrag von 2.151,52 Euro sogar deutlich unterschritten wurde.
Die Ersatzvornahme wurde auch ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen hinsichtlich des Ob und des Wie der Ersatzvornahme nicht fehlerfrei ausgeübt worden wäre. Die Firma „“ hat den Eichenprozessionsspinner-Befall fachgerecht und baumschonend entfernt und entsorgt. Überflüssige Arbeiten sind nicht getätigt worden.
Der Kläger ist zudem kostenpflichtig, da er Zustandsstörer im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne (§ 5 SPolG) ist. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils der erkennenden Kammer vom heutigen Tag Bezug genommen. Das Störerauswahlermessen hat der Beklagte beanstandungsfrei ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, dass andere Störer als der Kläger in Frage gekommen wären.
Die Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kostenbescheid bezieht sich auf die Rechnung der Firma „“ vom 13. Juli 2019 und deckt sich mit dem dort ausgewiesenen Betrag von 2.151,52 Euro.
Die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner erweist sich auch nicht ausnahmsweise als unbillig. Zunächst erweist sich die Kostentragung nicht im Lichte des Art. 14 GG als unverhältnismäßig und damit unzumutbar. Um der Anerkennung des Privateigentums und seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung zu tragen, bedarf das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einer Begrenzung auf das zumutbare Maß. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der nur erforderliche und im Hinblick auf den Zweck angemessene und zumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen zulässt. Das ist auch bei der Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Ersatzvornahme zu beachten. Eine solche Belastung ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist die Belastung des zustandsverantwortlichen Eigentümers zu berücksichtigen und mit den betroffenen Gemeinwohlbelangen abzuwägen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99, NJW 2000, 2573.
Die sicherheitsrechtliche Pflicht zur Gefahrenabwehr auf eigene Kosten entzieht dem Eigentümer das Grundstück nicht als Gegenstand künftiger Nutzung. Rechtlich bleiben die Substanz wie die Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse unberührt. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten führt aber dazu, dass er Verluste aus dem Grundstück erleidet und in der Verwendung von Eigentum zu eigenem Nutzen beeinträchtigt wird. Im Regelfall hat er dies als Folge der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen, um eine effektive Beseitigung der von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu ermöglichen. Dies findet allerdings seine Grenze, wenn der finanzielle Aufwand für die Gefahrenbeseitigung außer Verhältnis zudem Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Maßnahme steht. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, liegt in der Regel Unzumutbarkeit vor.
Vorliegend bestehen aber keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten der Ersatzvornahme von 2.151,52 Euro den Verkehrswert des Grundstücks nach Gefahrenbeseitigung übersteigen würden.
Auch der Umstand, dass die hier in Rede stehenden, befallenen Eichen als Naturdenkmale im Sinne von § 28 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 39 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) und der Verordnung über die Naturdenkmale im Landkreis Merzig-Wadern vom 01. Oktober 2004 (im Folgenden: Verordnung des Landkreises Merzig-Wadern) ausgewiesen sind, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Kostentragung für die Ersatzvornahme. Gemäß § 28 Abs. 2 BNatSchG, der die von den Beteiligten herangezogene Regelung des § 39 Abs. 3 SNG infolge der Föderalismusreform (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) verdrängt hat, sind die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Ergänzend sieht auch § 3 Abs. 1 der Verordnung des Landkreises Merzig-Wadern, die auf der Grundlage von § 39 Abs. 2, 1 SNG a.F. erlassen wurde und nach § 53 Abs. 2 SNG weiterhin gültig ist, ein solches Beschädigungs- und Veränderungsverbot vor.
Es handelt sich dabei um Regelungen, die die Nutzung von zu Naturdenkmalen erklärten Einzelschöpfungen der Natur aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, und damit um Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Vgl. im Zusammenhang mit einer Erklärung eines Privatgrundstückes zu einem Naturschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 24-06-1993 – 7 C 26/92, NJW 1993, 2949 (2949 f.).
Der Inhaber eines Naturdenkmals ist insofern an gewisse naturschutzrechtliche Vorgaben – insbesondere an das in § 28 Abs. 2 BNatSchG enthaltene Verbot der Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung – gebunden und damit in seiner Nutzungsbefugnis – im Interesse der Allgemeinheit – erheblich eingeschränkt.
Auch im Hinblick hierauf hat es jedoch bei der Zumutbarkeit der Kostentragung der Ersatzvornahme zu verbleiben, da der Umstand, dass die Eichen als Naturdenkmale ausgewiesen sind, bereits bei der Bestimmung des Verkehrswertes des Grundstückes Berücksichtigung findet. Die mit der Ausweisung als Naturdenkmal verbundenen Nutzungsbeschränkungen des Eigentums können zwar grundsätzlich den Wert des Grundstücks senken, sodass die Kosten für die Durchführung kostspieliger Maßnahmen schneller den Verkehrswert des Grundstücks übersteigen und damit für den Eigentümer nach den oben dargelegten Maßstäben unzumutbar werden können. Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die als Naturdenkmale ausgewiesenen Eichen den Verkehrswert des Grundstücks des Klägers in einem solchen Maße senken würden, dass durch die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 2.151,52 Euro die Grenze des Zumutbaren überschritten wäre. Dies ist auch fernliegend, weil lediglich 35 Eichen des Klägers am Rande des Grundstücks in ausgewiesen sind. Der restliche Baumbestand auf dem Waldgrundstück steht dem Kläger zu seiner freien Nutzung zur Verfügung.
Soweit sich der Kläger der Sache nach darauf beruft, dass seine Heranziehung als Kostenschuldner wegen treuwidrigen Verhaltens des Beklagten unbillig sei, weil der Beklagte trotz Unterschreitung der durch § 14 Abs. 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) vorgesehenen Abstandsflächen die umliegende Wohnbebauung genehmigt habe und nunmehr die Erstattung von Kosten der Abwehr einer Gefahr verlange, die für ebendiese (zu nahen) Anwohner bestanden habe, greift auch dies nicht durch. Zum einen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er sich gegen die herannahende Wohnbebauung rechtlich hätte wehren können, was er indes unterlassen hat. Zum anderen kann die Argumentation schon deshalb nicht verfangen, weil im konkreten Fall auch die Gesundheit unbeteiligter Passanten sowie derjenigen gefährdet ist, die die Vorgaben des § 14 Abs. 3 LWaldG eingehalten haben. § 14 Abs. 3 LWaldG sieht bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken im Wesentlichen einen Abstand von 30 Metern zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes vor. Die Brennhaare des Eichenprozessionsspinners werden durch die Luft allerdings über weitere Entfernungen getragen als lediglich 30 Meter.
Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist auch hier – wie im zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren geschehen – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.