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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 16.09.2022 – 6 L 912/22

ECLI:DE:VGSL:2022:0916.6L912.22.00

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, der darauf abzielt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen und diesem bis zum Abschluss des laufenden ausländerbehördlichen Verwaltungsverfahrens eine verfahrensbezogene Duldung zu erteilen, ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen möglich, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte bzw. um wesentliche Nachteile abzuwenden, um drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheinen. Es muss ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden.

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Zwar besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller ist seit Ablauf der ihm mit - bestandskräftig gewordenem - Bescheid des Antragsgegners vom 29.4.2021 gesetzten 30-tägigen Ausreisefrist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Damit drohen grundsätzlich aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

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Allerdings fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Es besteht rechtliche keine Notwendigkeit, dem Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung den vorübergehenden weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur abschließenden Klärung seiner ausländerrechtlichen Situation zu ermöglichen. Ihm steht keine sicherungsbedürftige Rechtsposition zur Seite. Es ist nicht erkennbar oder glaubhaft gemacht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aktuell ernsthaft in Rede steht und dass mit Blick hierauf eine vorläufige Absicherung des weiteren Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet bis zum Abschluss des laufenden ausländerbehördlichen Verfahrens erforderlich wäre. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 18. Oktober 2021 (...) entschieden. Bei dieser Entscheidung verbleibt es auch mit Blick auf die derzeitige Sach- und Rechtslage.

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Nach wie vor steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ohne vorherige Durchführung des erforderlichen Visumverfahrens zu. Desgleichen besteht für ihn weiterhin keine Möglichkeit auf Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG.

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Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies gilt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist.

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Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers, im Übrigen auch aus Sicht des Antragsgegners, der seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt hatte, dem Antragsteller eine Vorabzustimmung für das durchzuführende Visumverfahren auszuhändigen, zwar ersichtlich erfüllt. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 18. Oktober 2021 (...), auf den insoweit verwiesen wird, ausgeführt. Die dortigen Ausführungen haben weiter Bestand und werden hinsichtlich des Vorliegens einer geschützten familiären Beziehung des Antragstellers zu seiner deutschen Tochter ... durch den Umstand, dass der Antragsteller zwischenzeitlich wieder bei seiner Tochter und deren Mutter Wohnsitz genommen hat, bestätigt.

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Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG scheitert jedoch weiterhin daran, dass der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt und nach wie vor weder die Möglichkeit zur Beantragung des Aufenthaltstitels vom Inland aus besteht noch die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, unter denen von der Nachholung des Visumverfahrens abgesehen werden kann, vorliegen. Auch in dieser Hinsicht verbleibt es bei den Ausführungen des Beschlusses vom 18. Oktober 2021.

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Eine rechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage ist insoweit nicht eingetreten. Insbesondere sind nach wie vor die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG, die ein Absehen vom Erfordernis des Visumverfahrens im Falle seiner Unzumutbarkeit ermöglichen, nicht erfüllt. Mit der Forderung, das noch ausstehende Visumverfahren von Ghana aus durchzuführen, ist mit Blick auf die Fallumstände keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung von durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtspositionen verbunden, mit der Folge, dass die Nachholung des Visumverfahrens als dem Antragsteller weiterhin zumutbar einzustufen ist.

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Allerdings zeichnet sich ab, dass der von der Kammer ausweislich ihres Beschlusses vom 18. Oktober 2021 als mit Blick auf die Belange der seinerzeit 13 Monate alten Tochter des Antragstellers für zumutbar erachtete Zeitraum für die Durchführung des Visumverfahrens von nur wenigen Wochen, in denen das Verfahren zur Überzeugung des Gerichts bei Zusammenstellung der für ein Familiennachzugsvisum erforderlichen Unterlagen und der Vereinbarung eines Termins bei der Deutschen Botschaft in Accra bereits vom Inland aus und bei Vorliegen einer begründeten Vorabzustimmung gemäß § 31 Abs. 3 AufenthV realistischerweise auch tatsächlich erfolgreich hätte abgeschlossen werden können, nicht mehr einzuhalten sein wird.

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Der Antragsteller hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sein Visumverfahren von Deutschland aus vorzubereiten und mit einer Vorabzustimmung des Antragsgegners nach Ghana zu reisen, keinen Gebrauch gemacht. Dies wird voraussichtlich in mehrfacher Hinsicht zu einer Verzögerung des Visumverfahrens führen. Zunächst erscheint es realistisch, dass der Antragsteller es auf eine Abschiebung ankommen lassen und folglich dem einjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG unterliegen könnte, das mit der ihm gegenüber mit Bescheid vom 29.4.2021 verfügten Abschiebungsandrohung verknüpft war. Eine Abschiebung wäre mit einer zeitlichen Verzögerung verbunden, weil der Antragsteller das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG vorab aufheben oder verkürzen lassen müsste, damit die Erteilung des begehrten und dem Antragsteller nach den unterbreiteten Sachverhaltsumständen materiell-rechtlich zustehenden Visums überhaupt möglich ist. Zudem hat der Antragsteller, soweit ersichtlich, noch keinen Termin bei der Deutschen Botschaft in Accra vereinbart, sodass sich sein Visumverfahren zusätzlich um die Wartezeit bis zum Erhalt des erforderlichen Vorsprachetermins bei der Botschaft verlängern wird; letztere beläuft sich nach den dem Gericht aus ähnlich gelagerten Klageverfahren bekannten Auskünften aktuell auf mehrere Monate. Darüber hinaus erscheint es möglich, dass es zu einer Verzögerung auch dadurch kommt, dass der Antragsteller (wohl) nicht bereits vom Inland aus Sorge dafür getragen hat, alle notwendigen Unterlagen - erforderlichenfalls mit amtlicher Bestätigung ihrer Authentizität - zusammenzustellen, was ausweislich der Auskunft der Deutschen Botschaft in Accra vom 5.8.2022, die der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren eingeholt hat, eine verlängerte Verfahrensdauer von bis zu sechs Monaten nach sich ziehen kann. Schließlich hat der Antragsgegner seine Bereitschaft zurückgezogen, dem Antragsteller bei seiner Ausreise eine begründete Vorabzustimmung mitzugeben. Alles in allem steht damit zur Überzeugung des Gerichts nunmehr eine Abwesenheit des Antragstellers von einem halben bis einem dreiviertel Jahr ernsthaft in Rede. Diese Zeit dürfte der Antragsteller realistischerweise brauchen, um sich vor Ort sowohl um einen Termin bei der Deutschen Botschaft, parallel dazu um die eventuell notwendige Vervollständigung seiner Papiere und erforderlichenfalls um die Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu kümmern. Da sich an der grundsätzlichen Bereitschaft des Antragsgegners, dem Antragsteller den Aufenthalt bei seiner Familie letztlich zu ermöglichen, ersichtlich nichts geändert hat, und die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bereits geprüft und bejaht wurden, fällt die zusätzliche Verzögerung des Visumverfahrens allein dadurch, dass der Antragsgegner seine Zustimmung nicht bereits vorab erklärt hat, sondern sie erst im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 AufenthV erklären wird, im Vergleich zu den anderen dargestellten Verzögerungsgründen aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend ins Gewicht.

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Angesichts dessen ist zwar nicht zu verkennen, dass mit dieser längeren Abwesenheitsdauer Beeinträchtigungen des Kindeswohls der immer noch sehr kleinen Tochter des Antragstellers, die erst zwei Jahre alt ist, verbunden sein können und die Gefahr besteht, dass es ihren Eltern, der Mutter vor Ort und dem Vater über Fernkommunikationsmittel, letztlich nicht gelingen wird, ihr über die Monate hinweg wirksam ein Vertrauen dahingehend zu vermitteln, dass ihr Vater sie nicht endgültig verlassen hat.

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Dennoch ist es angesichts der Einzelfallumstände vorliegend auch unter Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG, die die Ausländerbehörden dazu verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen,

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st. Rspr BVerfG, vgl. etwa stattgebender Kammerbeschluss vom 9.12.2021, 2 BvR 1333/21, Rz. 45, zitiert nach juris

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gerechtfertigt, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis unter Verweis auf das nach den gesetzlichen Regelungen erforderliche Visumverfahren vom Ausland aus weiterhin versagt - mit den hiermit nach der gesetzlichen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes zwingend verbundenen Folgen der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG) und der Möglichkeit zur zwangsweisen Durchsetzung dieser Ausreisepflicht mittels Abschiebung (§ 58 Abs. 1 AufenthG).

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Dies ergibt sich maßgeblich aus der Erwägung, dass die Verlängerung der Dauer des Visumverfahrens über das mit Blick auf das Kindeswohl seiner Tochter unproblematische - durch den Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2021 im Übrigen auch gerichtlich als zulässig bestätigte - Maß von wenigen Wochen hinaus allein deswegen in Rede steht, weil der Antragsteller die ihm vom Antragsgegner gebotene Möglichkeit, das Visumverfahren von Deutschland aus hinreichend vorzubereiten, einen Termin bei der Deutschen Botschaft bereits vom Inland aus zu buchen und freiwillig mit einer Vorabzustimmung auszureisen, nicht genutzt hat. Sie ist damit alleiniges Resultat seiner autonomen Willensentscheidung, sich einer am Wohl seiner Tochter orientierten Verfahrensweise zu verschließen. Es ist - anders gewendet - seine Entscheidung (gewesen), das Risiko einzugehen, dass seine Tochter im Fall seiner längeren Abwesenheit einen ihrer Persönlichkeitsentwicklung womöglich abträglichen Verlust der Verlässlichkeit der Vater-Kind-Beziehung erfährt. In dieser Situation sieht es das Gericht nicht als Pflicht der Ausländerbehörde an, mögliche Auswirkungen einer den Belangen eines Kindes eventuell nachteiligen Entscheidung seiner Eltern, denen die Verantwortung für das Kindeswohl in erster Linie obliegt und denen vorrangig die Aufgabe zukommt, zu entscheiden, was sie ihrem Kind zumuten können/wollen oder nicht, durch ein Absehen von der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, denen sie verpflichtet ist, aufzufangen, und etwa von dem Vollzug einer vollziehbaren Ausreisepflicht eines Ausländers Abstand zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie vorliegend, die Wiederherstellung der familiären Einheit im Bundesgebiet nicht grundsätzlich infrage steht und auch der absehbare Zeitrahmen der für das Visumverfahren erforderlichen Trennung immer noch überschaubar ist.

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Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich aus der in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - nichts anderes.

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Im Gegenteil sieht sich die Kammer durch diese Entscheidung in ihrer Auffassung bestätigt.

20

Soweit das Bundesverfassungsgericht zur effektiven Wahrung der unter Art. 6 GG schutzwürdigen Belange der Familie, namentlich der eventuell betroffenen Kinder, die Notwendigkeit besonders betont, dass Gerichte sich zum einen eine Überzeugung dahingehend bilden müssen, dass eine dauerhafte Trennung der Familie nicht zu erwarten steht, und sie zum anderen die Frage der Zumutbarkeit der Trennung des betroffenen Ausländers von seiner Familie (nur) auf der Grundlage einer tragfähigen Prognose der zu erwartenden Dauer des Visumverfahrens treffen dürfen,

21

vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9.12.2021, 2 BvR 1333/21, zitiert nach juris

22

wird die vorliegende Entscheidung dem, wie die obigen Ausführungen zeigen, ersichtlich gerecht. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in der vorbezeichneten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einfluss des Ausländers darauf, rechtzeitig einen Termin bei der Auslandsvertretung zu vereinbaren, die Vorabzustimmung zu erreichen, durch eine freiwillige Ausreise dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu entgehen bzw. auf dessen Verkürzung nach § 11 Abs. 4 AufenthG hinzuwirken, Aspekte sein können, die sich in der Abwägungsentscheidung zulasten des Ausländers auswirken können.

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Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9.12.2021, 2 BvR 1333/21, Rz. 61 zitiert nach juris

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Gerade dies ist vorliegend der Fall.

25

Eine andere Beurteilung des Sachverhalts ist auch nicht mit Blick auf die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs veranlasst.

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Die zitierte Entscheidung vom 1.7.2002, C-60/00 (Carpenter) ist bereits deswegen nicht einschlägig, weil sie sich lediglich auf das Nachzugsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen zu einem freizügigkeitsrechtberechtigten EU-Bürger bezieht. Demgegenüber hat die deutsche Tochter des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht.

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Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8.3.2011, C-34/09 (Ruiz Z.) kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Soweit der Gerichtshof es unabhängig von einer vorherigen Betätigung des Freizügigkeitsrechts mit Blick auf die durch Art. 20 AEUV verliehene EU-Bürgerschaft im Ausnahmefall für unzulässig erachtet hat, den drittstaatsangehörigen Eltern eines Kindes mit EU-Bürgerschaft ein Aufenthaltsrecht zu versagen, wenn dies dem Kind die Ausübung des Kernbestands seiner EU-Bürgerrechte faktisch unmöglich machen würde, ist diese Rechtsprechung bereits im Hinblick auf die vorliegend nur in Rede stehende vorübergehende Abwesenheit des Antragstellers aus dem Bundesgebiet nicht einschlägig. Bei einer nur vorübergehenden Trennung des Antragstellers von seiner Tochter kann nicht festgestellt werden, dass der Tochter, die als deutsche Staatsangehörige zugleich EU-Bürgerin ist, die Ausübung ihrer Unionsbürgerrechte durch die Verweisung des Vaters auf die Nachholung des Visumverfahrens in Ghana faktisch unmöglich würde.

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Aus dem Umstand, dass, wie dargelegt, dem Antragsteller die Nachholung des Visumverfahrens in Accra auch mit Blick auf die nunmehr zu erwartende verlängerte Verfahrensdauer und unter Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm aus Art. 6 Abs. 1 GG weiterhin zuzumuten ist, folgt zugleich, dass sich aus Art. 6 GG kein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG gegenüber einer Ausreise zum Zweck der Durchführung des Visumverfahrens herleiten lässt. Anderenfalls ergäbe sich ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch zwischen den spezielleren familienbezogenen Anspruchsgrundlagen und § 25 Abs. 5 AufenthG. Vergleichbares ergibt sich mit Blick auf den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Familienschutz.

29

Aus Vorgesagtem ergibt sich zudem, dass in der gegebenen Fallkonstellation weder ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch eine Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers nahelegende Interessenslage im Sinne des § 60a Abs. 1 Satz 3 AufenthG bejaht werden kann.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.