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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil vom 17.10.2022 – 6 K 1553/20
ECLI:DE:VGSL:2022:1017.6K1553.20.00
Orientierungssatz
Zwar ist die Zahl der gezielten Angriffe gegen ehemalige Baath-Mitglieder und Unterstützer des früheren Regimes von Saddam Hussein zwischenzeitlich zurückgegangen, was unter anderem darauf zurückgeführt werden kann, dass viele dieser Personen in den auf den Regimewechsel folgenden Jahren aus dem Irak geflohen sind und sich die Verbliebenen mit den herrschenden Parteien arrangiert haben. Auch wenn Personen und deren Familien wegen ihrer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei gegenwärtig nicht mehr systematisch verfolgt werden, können sie gleichwohl weiterhin Opfer in individuellen Fällen werden, etwa aus Rache oder ansonsten motiviert durch ihre Rolle im früheren Regime.(Rn.28)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2020 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind irakische Staatsangehörige aramäischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 10.03.2020 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier mit an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) gerichteten Schreiben vom 07.10.2020 Asylanträge.
Zur Begründung ihres Asylbegehrens führte der Kläger zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 02.11.2020 im Wesentlichen an, dass er seit 1975 bis Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Zuletzt sei er Generalsekretär des Landesverbandes der Partei gewesen. Nach dem Sturz der Baath-Partei 2003 seien sowohl die Kommission für Rechenschaft und Gerechtigkeit als auch einige Gegner Saddam Husseins auf ihn zugekommen. Um sich zu schützen, habe er sich an die Scheichs der arabischen Stämme gewandt und sich in der Folgezeit bei diesen aufgehalten. Während dieser Zeit habe die Kommission für Rechenschaft und Gerechtigkeit festgestellt, dass er keine Verbrechen gegen die Menschheit begangen habe. Ihm sei lediglich die Wahrnehmung seiner Tätigkeit im Rahmen der Schulaufsicht untersagt worden. Nachdem der Islamische Staat 2006 in Mosul einmarschiert sei, sei er nach Erbil gezogen, weil er als Christ um sein Leben gefürchtet habe. In Erbil, wo er schon zuvor bis 1991 gelebt habe, sei er von einem Verwandten, der Stellvertreter des kurdischen Präsidenten und Finanzminister gewesen sei, finanziell unterstützt worden. Von diesem habe er Schutz und auch eine Wohnung erhalten. Nachdem sein Unterstützer im Jahr 2010 seinen Posten und damit auch seinen Einfluss und seine Macht verloren habe, habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und einen Cousin, der im Büro des Innenministers gearbeitet habe, um Hilfe gebeten. Dieser habe ihm sichere und ständig wechselnde Unterkünfte organisiert. Nach dem Regierungswechsel im Juli 2019 habe er auch die Unterstützung durch seinen Cousin verloren. Ihm sei anschließend geraten worden, sich in dem Dorf Gird Jotiar aufzuhalten. Mitte Januar 2020 seien dort zwei vermummte Personen in die ihm zugeteilte Wohnung eingebrochen und hätten ihn mit einer Waffe bedroht. Sie hätten ihn auf seine Führungsfunktion in der Baath-Partei angesprochen und gesagt, dass er gesucht werde. Er sei vor die Wahl gestellt worden, ihnen entweder 50.000 Dollar auszuhändigen oder getötet zu werden. Ihm seien 48 Stunden eingeräumt worden, um das Geld zu organisieren. Am nächsten Morgen habe sie sein Cousin, den er über die Geschehnisse in der Nacht informiert habe, in Sicherheit bringen lassen. Da er erkannt habe, dass er im Irak in ernsthafter Gefahr sei, habe er das Land zusammen mit seiner Ehefrau am 10.03.2020 verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, weiterhin aufgrund seiner früheren Zugehörigkeit zur Baath-Partei verfolgt und aus Rache getötet zu werden.
Die Klägerin zu 2) berief sich bei ihrer Anhörung am selben Tag auf das Vorbringen des Klägers zu 1).
Am 10.11.2020 reichten die Kläger ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. vom 23.09.2020 beim Bundesamt ein, nach dessen Inhalt bei dem Kläger zu 1) neben einer ängstlichen Depression, Ein- und Durchschlafstörungen unter anderem auch eine akute Belastungsstörung, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie arterielle Hypertonie diagnostiziert wurden.
Mit Bescheid vom 27.11.2020 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Kläger sowie deren Anträge auf Asylanerkennung und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG vorlägen. Die von den Klägern vorgetragene Verfolgung sei nicht glaubhaft. Die Angabe des Klägers zu 1), wonach ihm von seinen Unterstützern nach dem Überfall am 14.01.2020 ein Visum besorgt worden sei, treffe offenkundig nicht zu. Vielmehr sei das Visum bereits am 12.06.2019 beantragt und am 23.06.2019 erteilt worden. Gegen die Annahme einer Verfolgung der Kläger spreche auch, dass sie erst sieben Monate nach ihrer erneuten Einreise nach Deutschland am 10.03.2020 um Asyl nachgesucht hätten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere herrsche in der Provinz Erbil, aus der die Kläger stammten, kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Auch bestünden keine Abschiebungsverbote. Eine Abschiebung der Kläger sei insbesondere nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK angesehen werden. Die diesbezüglich geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht erfüllt. Den Klägern drohe ferner keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dass der Kläger zu 1) unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leiden würde, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist dem eingereichten ärztlichen Attest nicht zu entnehmen. Schließlich sei auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 24 Monate angemessen.
Gegen den als Einschreiben am 07.12.2020 zur Post aufgegebenen Bescheid haben die Kläger am 17.12.2020 Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage weisen die Kläger darauf hin, dass die bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt eingesetzte Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen sei, eine ausreichende Übersetzung zu gewährleisten. Darüber hinaus machen sie geltend, dass sie den Irak vorverfolgt verlassen hätten. Der Kläger zu 1) sei als ehemaliger Funktionär der Baath Partei im Irak bekannt und bei den Gegnern Saddam Husseins deshalb verhasst gewesen. Nachdem sie infolge des Erstarkens des Islamischen Staates in den Nordirak zurückgekehrt seien, seien sie als Christen von dem damaligen Finanzminister, bei dem es sich nicht um einen Verwandten, sondern um einen Bekannten der Familie gehandelt habe, geschützt worden. Als dieser sein Amt verloren und ihnen keinen Schutz mehr habe bieten können, hätten sie sich an den Cousin des Klägers zu 1) gewandt, der im Büro des damaligen Innenministers gearbeitet habe. Dieser habe ihnen den notwendigen Schutz bieten können. Nachdem der Innenminister mit der neuen Regierung im Sommer 2019 sein Amt verloren habe, sei auch der Einfluss des Cousins des Klägers zu 1) und dessen Möglichkeiten entfallen, ihnen Schutz zu vermitteln. Gleichwohl hätten sie nicht beabsichtigt, den Irak zu verlassen, sondern gehofft, dass alles gut gehen würde. Aus diesem Grund seien sie auch im Oktober 2019 nach dem Besuch bei ihren Söhnen in Deutschland wieder in den Irak zurückgekehrt. Erst als es im Januar 2019 zu dem geschilderten Überfall gekommen sei, habe der Cousin des Klägers zu 1) dafür gesorgt, dass sie sich in einer Obstplantage hätten verstecken können, bis ihre Ausreise organisiert worden sei. Einen Asylantrag hätten sie zunächst deshalb nicht gestellt, weil sie nach anderen Möglichkeiten gesucht hätten, einen Aufenthalt in Deutschland zu erhalten. Erst nachdem eine weitere Verlängerung ihres Aufenthalts in Deutschland nicht mehr möglich gewesen sei, hätten sie sich zur Stellung eines Asylantrages entschlossen, weil sie keine Möglichkeit gesehen hätten, gefahrlos in den Irak zurückzukehren. Ein Ausweichen in den Zentralirak wäre ihnen nicht möglich gewesen. Als Christen müssten sie dort mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 anzuerkennen,
hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegt.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid und hält an ihrer Auffassung fest, dass den Klägern das von ihnen geschilderte Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes -Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Irak Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden.
Die zulässige Klage hat nur hinsichtlich der von den Klägern begehrten Flüchtlingsanerkennung Erfolg.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27.11.2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Dazu zählen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, diskriminierende polizeiliche oder justizielle Maßnahmen sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Die von § 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Verfolgung wegen eines der in ihr benannten Merkmale kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterbleibt gemäß § 3e AsylG allerdings, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
In tatsächlicher Hinsicht setzt der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der anspruchsbegründenden Tatsachen gewinnt. Dabei kann im Hinblick auf häufig bestehende Beweisschwierigkeiten bereits der eigene Tatsachenvortrag des Ausländers hinreichend sein, sofern er unter Berücksichtigung aller Umstände die erforderliche Überzeugungsgewissheit seiner Wahrheit vermittelt. Es ist dabei Sache des Ausländers, seine Gründe für die Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss zu den Ereignissen, die in seine Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei wertender Gesamtbetrachtung aller verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 19.03.1991, 9 B 56.91, NVwZ-RR1991, 587, sowie Urteile vom 20.02.2013, 10 C 23.12, InfAuslR 2013, 936, und vom 12.11.1985, 9 C 27.85, InfAuslR 1986, 79
Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, 10 C 5.09, NVwZ 2011, 51
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor einer Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet. Für die Kläger besteht nach der Gesamtwürdigung ihres Vorbringens im Asylverfahren und ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsland.
Unter Zugrundelegung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen müssen die Klägerin berechtigterweise befürchten, wegen der politischen Tätigkeit des Klägers zu 1) für die Baath-Partei und dessen hervorgehobener Stellung in dieser Partei bei einer Rückkehr in den Irak (erneut) Opfer gezielter Übergriffe von Seiten privater Dritter bzw. Angehöriger schiitischer Milizen zu werden.
Die Baath-Partei war bis zum Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 die herrschende Partei des Iraks. Nach dem Sturz Saddam Husseins durchlief der Irak eine Entbaathifizierung, die die Auflösung der Baath-Partei und verschiedener, mit ihr verbundener Organisationen umfasste. Es kam zu Verhaftungen ehemals hochrangiger Parteimitglieder sowie zur Säuberung des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung. Im Zuge der Entbaathifizierung wurden Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes galten, häufig Opfer von physischer Gewalt sowie anderer Formen von Menschenrechtsverletzungen, Einschüchterung und Bedrohung. Sowohl hochrangige ehemalige Mitglieder der Baath-Partei waren betroffen wie auch Mitglieder niederer Ränge und Personen, die den ehemaligen Sicherheitsdiensten angehörten. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005, als schiitische Parteien im Irak an die Macht kamen, waren Personen, die verdächtigt wurden, dem ehemaligen Regime nahezustehen, systematischen Angriffen, vor allem durch schiitische Milizen, ausgesetzt.
Vgl. zu Vorstehendem ausführlich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, aus dem COI-CMS, Version 6, vom 22.08.2022; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes, vom 19.04.2012
Zwar ist die Zahl der gezielten Angriffe gegen ehemalige Baath-Mitglieder und Unterstützer des früheren Regimes von Saddam Hussein zwischenzeitlich zurückgegangen, was unter anderem darauf zurückgeführt werden kann, dass viele dieser Personen in den auf den Regimewechsel folgenden Jahren aus dem Irak geflohen sind und sich die Verbliebenen mit den herrschenden Parteien arrangiert haben. Auch wenn Personen und deren Familien wegen ihrer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei gegenwärtig nicht mehr systematisch verfolgt werden, können sie gleichwohl weiterhin Opfer in individuellen Fällen werden, etwa aus Rache oder ansonsten motiviert durch ihre Rolle im früheren Regime.
Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes, vom 19.04.2012; ebenso VG Hannover, Urteil vom 09.09.2019, 6 A 7414/16, zitiert nach juris, m.w.N.; ferner Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 25.10.2021, Pol-1-516.80/ALB, wonach auch eine Vielzahl ehemaliger Mitglieder der verbotenen Baath-Partei aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft sei
Davon, dass der Kläger zu 1) als ehemaliges hochrangiges Mitglied der Baath-Partei sowie seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), vor ihrer Ausreise aus dem Irak Opfer eines solchermaßen gezielten und gewaltsamen Angriffs von Gegner des früheren Regimes Saddam Husseins geworden sind und damit vorverfolgt ausgereist sind, ist das Gericht überzeugt.
Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger zu 1) eine hervorgehobene Stellung in der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins innegehabt hatte. Seinen glaubhaften Angaben zufolge war der Kläger zu 1) sowohl Mitglied des Führungsstabes des Kreisverbandes der Baath-Partei als auch Generalsekretär des Landesverbandes der Partei. Die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben, die auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden sind, wird durch die vom Kläger zu 1) hierzu vorgelegten Unterlagen bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht des Weiteren davon überzeugt, dass der von den Klägern zu 1) und 2) übereinstimmend geschilderte Angriff in der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 2020 ihnen wegen der früheren Verbindungen des Klägers zu 1) zur Baath-Partei tatsächlich widerfahren ist. Das Vorbringen der Kläger hierzu ist uneingeschränkt glaubhaft. Der Kläger zu 1) hat ausführlich und detailreich geschildert, wie er von zwei bewaffneten Personen, die in der Nacht zum 15. Januar 2020 in ihr Haus in Gird Jotiar eingedrungen seien, attackiert und mit einer Pistole bedroht worden sei, wobei diese ihm seine frühere Tätigkeit als Funktionär in der Baath-Partei vorgeworfen, die Zahlung von 50.000 $ gefordert und gedroht hätten, ihn zu töten, sollte er die Summe nicht innerhalb von 48 Stunden zahlen. Seine Angaben zu den Geschehnissen in dieser Nacht waren anschaulich, in sich stimmig, frei von Steigerungen und standen im Einklang mit seinem Vorbringen in der Anhörung durch das Bundesamt. Auch ausdrücklichen Nachfragen und Vorhalten zu dem geschilderten Angriff vermochte der Kläger zu 1) bildhaft und unter Nennung von Einzelheiten zu beantworten. Ebenso bildreich und eindrücklich hat auch die Klägerin zu 2) diesen Angriff aus ihrer Sicht geschildert. Ihre Angaben decken sich insgesamt mit denjenigen des Klägers zu 2).
Nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der von den Klägern geschilderte Angriff in der Nacht zum 15. Januar 2020 auf eigenem Erleben beruht und im Zusammenhang mit der politischen Betätigung des Klägers zu 1) für die Baath-Partei stand.
Dass der Kläger zu 1) trotz seines offensichtlichen Bekanntheitsgrades in der Provinz Erbil nicht schon früher von gezielten Übergriffen oder konkreten Bedrohungen wegen seiner Mitgliedschaft und früheren Funktionen in der Baath-Partei betroffen war, beruht zur Überzeugung des Gerichts auf dem vom Kläger zu 1) plausibel dargelegten Umstand, dass ihm bis zu seinem Umzug nach Gird Jotiar Ende 2019 zunächst von dem ehemaligen Finanzminister und Stellvertreter des Präsidenten der Regionalregierung und später von dem Mitarbeiter des Innenministers Andraos Toma, einem weitläufigen Cousin des Klägers zu 1), Schutz gewährt worden war, indem es ihm und seiner Familie ermöglicht wurde, in einer innerhalb von Ankawa, einem Stadtteil Erbils, gelegenen Schutzzone zu leben. Die Gründe für die Schutzgewährung hat der Kläger zu 1) dem Gericht dabei ebenfalls in nachvollziehbarer Weise erläutern können.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit des von den Klägern vorgetragenen Verfolgungsschicksals sind nicht deshalb veranlasst, weil die Kläger erst sieben Monate nach ihrer Einreise nach Deutschland um Asyl nachgesucht haben. Dies erklärt sich nach den auch insoweit überzeugenden Angaben des Klägers zu 1) daraus, dass seine in Deutschland lebenden Söhne zunächst -allerdings ohne Erfolg- versucht haben, für die Kläger auf andere Weise einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland zu erlangen.
Stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, die dagegen sprechen würden, dass die Kläger bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erneut von flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung wegen der früheren politischen Tätigkeiten des Klägers zu 1) für die Baath-Partei bedroht wären, liegen nicht vor. Die Gefahr für die Kläger, Ziel gewaltsamer Übergriffe zu werden, besteht zur Überzeugung des Gerichts fort. Angesichts der herausgehobenen Funktionen, die der Kläger zu 1) früher in der Baath-Partei wahrgenommen hat, müssen die Kläger damit rechnen, im Falle einer Rückkehr erneut in den Fokus von Gegnern des früheren Regimes zu geraten als auch möglicherweise zum Ziel einer der zahlreichen schiitischen Milizen zu werden.
Die den Klägern mithin drohende Verfolgung ist auch flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG. Hiernach kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die in Nr. 2 der Vorschrift genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen zur Strafverfolgungspraxis im Irak und zum Zugang zu effektivem Rechtsschutz ergibt.
Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, vom 12.01.2019, 508-516.80/3 IRQ, und vom 25.10.2021, Pol-1-516.80/ALB; ferner Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, aus dem COI-CMS, Version 6, vom 22.08.2022
Der irakische Staat ist generell nicht in der Lage oder jedenfalls nicht willens, seine Bürger, insbesondere aber Personen, die nachweislich Verfolgung befürchten müssen, vor den vielfachen Formen der Gewalt im Irak schützen. Die Anwendung bestehender Gesetze durch die irakischen Sicherheitskräfte ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Insbesondere Übergriffe auf religiöse oder ethnische Minderheiten werden nur selten strafrechtlich geahndet. Dabei sind es auch staatliche Stellen, die nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. Die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten werden nicht gewährleistet. Angesichts der danach bestehenden Defizite in der rechtsstaatlichen Praxis ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger effektiven staatlichen Schutz vor der ihnen weiterhin drohenden Verfolgungsgefahr im Irak erlangen könnten.
Interner Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG steht den Klägern ebenfalls nicht zur Verfügung. Ein anderer Ort auf dem Gebiet der Region Kurdistan-Irak als zumutbare Fluchtalternative scheidet schon unter Berücksichtigung des Bekanntheitsgrades des Klägers zu 1) und dessen politischen Verbindungen zur Baath-Partei aus. Ebenso wenig kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Regionen des Irak in Betracht. Ungeachtet dessen, dass mit Blick auf die gegenwärtige Sicherheitslage und humanitären Verhältnisse eine interne Fluchtalternative im Irak allenfalls in Ausnahmefällen gegeben sein dürfte, ist den Klägern als Christen die Wohnsitznahme auch in einem Gebiet außerhalb der Region Kurdistan-Irak nicht zumutbar. Insbesondere im Zentralirak, aber auch in anderen Gebieten, welche von anderen ethnischen oder religiösen Gruppen dominiert werden, müssten die Kläger als Angehörige einer religiösen Minderheit im Irak mit weitreichender Diskriminierung bis hin zu körperlichen Misshandlungen durch Mitglieder der Volksmobilisierungseinheiten rechnen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Pol-1-516.80/ALB, vom 25.10.2021; ferner Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, aus dem COI-CMS, Version 6, vom 22.08.2022
Allerdings steht den Klägern der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu.
Anders als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, die auch bei einer nach § 3c Nr. 3 AsylG von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung in Betracht kommt, erfordert die Anerkennung als Asylberechtigter, dass eine staatliche Verfolgung vorliegt. Zwar bedeutet dies nicht, dass ein asylrechtlicher Schutz von vornherein ausscheidet, wenn Verfolgungshandlungen in Rede stehen, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen. Indessen müssen nichtstaatliche Verfolgungsmaßnahmen dem Staat zumindest zurechenbar sein. Hierfür besteht vorliegend indes kein greifbarer Anhalt.
Steht den Klägern nach alledem ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, unterliegen deswegen die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenso der Aufhebung wie die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.