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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 21.02.2023 – 6 L 1447/22
ECLI:DE:VGSL:2023:0221.6L1447.22.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 6 K1426/22 erhobenen Klage gegen Ziffer I. 1. und 2. des Bescheids des Antragsgegners vom 14.10.2022 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1426/22 am 04.11.2022 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen Ziffer I. 1. und 2. des Bescheids des Antragsgegners vom 14.10.2022 anzuordnen, hat Erfolg.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der unerlaubte Betrieb der Wettvermittlungsstelle in A-Stadt, mit sofortiger Wirkung untersagt und die Antragstellerin als Betreiberin aufgefordert, den Betrieb dieser Wettvermittlungsstelle binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids einzustellen (Ziffer I. 1.). Zugleich wurde für den Fall, dass der Verfügung nach Ziffer I 1. nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen wird, der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht und dieses aufschiebend bedingt festgesetzt (Ziffer I. 2. des Bescheids).
Der dagegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage gegen die von dem Antragsgegner unter Ziffer I. 1. des angefochtenen Bescheids getroffenen Anordnungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29.10.2020 – GlüStV 2021– keine aufschiebende Wirkung hat und auch die unter Ziffer I. 2. des Bescheids weiter verfügte Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar ist. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung; umgekehrt kommt dem öffentlichen Interesse am Vollzug regelmäßig der Vorrang zu, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen, wobei auch die gesetzgeberische Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen ist.
Ausgehend davon überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse, da nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 14.10.2022 bestehen. Die Klage der Antragstellerin wird daher aller Voraussicht nach Erfolg haben.
1. Rechtsgrundlage der in Ziffer I. 1. des angefochtenen Bescheids ausgesprochenen Betriebsuntersagung und -einstellung ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021. Nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Der Antragsgegner als die nach § 14 Abs. 1 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.06.2012, zuletzt geändert durch Art. 90 des Gesetzes vom 08.12.2021 –AG GlüStV-Saar– zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.
a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen zwar vor, da es für die von der Antragstellerin betriebene Wettvermittlungsstelle an einer Erlaubnis fehlt. Eine solche ist erforderlich, da es sich bei Sportwetten um öffentliches Glückspiel handelt und ihre Vermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 3 und 4, 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 erlaubnispflichtig ist. Der Antragsgegner hat die Erteilung der Erlaubnis nach §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 5 AG GlüStV-Saar mit Bescheid vom 20.05.2022 gegenüber der Beigeladenen als Veranstalterin für Sportwetten abgelehnt. Diese formelle Illegalität kann der Antragstellerin auch – anders als früher – grundsätzlich entgegengehalten werden, da inzwischen Erlaubnisse nach § 4a GlüStV 2021 an Sportwettveranstalter vergeben wurden und dem folgend auch Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwetten erlangt werden können.
Zur früheren Rechtslage vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 15.06.2016, 8 C 5.15, NVwZ 2017, 326
b. Allerdings erweisen sich die Betriebsuntersagung und -einstellung als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner das ihm gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 eröffnete Entschließungs- und Auswahlermessen unzureichend ausgeübt hat.
Die Untersagung und Einstellung des Betriebs der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin beruht ihrerseits auf der mit Bescheid des Antragsgegners vom 20.05.2022 gegenüber der Beigeladenen als Sportwettveranstalterin versagten Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle durch die Antragstellerin. Die Erlaubnisversagung, die Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 6 K 699/22 bei Gericht anhängigen Klageverfahrens ist, hält indes einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zu Unrecht ist der Antragsgegner bei seiner die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin ablehnenden Entscheidung davon ausgegangen, dass die Wettvermittlungsstelle wegen des Abstandsgebots nach § 11 Abs. 9 Satz 1 AG GlüStV-Saar nicht erlaubnisfähig ist.
Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 9 Satz 1 AG GlüStV-Saar darf zwar eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden, wenn ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Wettvermittlungsstelle nicht unterschritten wird. Diesen Mindestabstand unterschreitet die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin zu der in der …….. .. in A-Stadt durch die ………… GmbH betriebenen Wettvermittlungsstelle. Der Abstand zwischen beiden Wettvermittlungsstellen beträgt nach den Feststellungen des Antragsgegners lediglich 29 Meter. Die Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu der konkurrierenden, in die Vertriebsorganisation des Sportwettveranstalters ……….. eingebundenen Wettvermittlungsstelle der ……..GmbH kann der Antragstellerin aber nicht entgegengehalten werden, da die der ……….. für diese Wettvermittlungsstelle von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 20.05.2022 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021, § 4 Abs. 1 AG GlüStV-Saar erteilte Erlaubnis, die sowohl von der Antragstellerin als auch der Beigeladenen mit Klage vom 20.06.2022, 6 K 700/22, angefochten worden ist, zum Nachteil der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist.
Die zugunsten der Wettvermittlungsstelle der ……….. GmbH in der ………straße … in A-Stadt getroffene Entscheidung des Antragsgegners ist ohne Durchführung eines bei Standortkollisionen der vorliegenden Art als erforderlich anzusehenden Auswahlverfahrens erfolgt.
Das für Konfliktsituationen zwischen konkurrierenden Standorten vorgesehene Verfahren hat der saarländische Gesetzgeber im Grundsatz in § 11 Abs. 10 Nr. 1 bis 5 AG GlüStV-Saar geregelt. Unterschreiten danach Standorte von Wettvermittlungsstellen den Mindestabstand nach § 11 Abs. 9 Satz 1 AG GlüStV-Saar, so wird die Auswahl zwischen diesen Standorten nach Nr. 1 wie folgt getroffen: Kann im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 250 Meter lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle erteilt werden, so entscheidet unter den möglichen Standorten grundsätzlich das Los. Ausdrückliche Voraussetzung für die Durchführung des Losverfahrens sind nach der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 10 Satz 1 AG GlüStV-Saar aber entscheidungsreife Anträge, die bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Behörde vollständig vorliegen müssen. Innerhalb dieser Antragsfrist, die, da die gesetzliche Regelung am 21.05.2021 in Kraft getreten ist, am 21.08.2021 abgelaufen ist, wurden indes weder von der Beigeladenen für die Antragstellerin noch von der ………... für die konkurrierende, von der ……… GmbH betriebene Wettvermittlungsstelle vollständige, d.h. alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
Nach § 11 Abs. 6 Nr. 6 AG GlüStV-Saar darf die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 4 AG GlüStV-Saar eine baurechtliche Genehmigung über die Nutzung der Räume als Wettvermittlungsstelle (Vergnügungsstätte) und Grundrissskizze über die tatsächlich vorhandenen Betriebsräume und -plätze (mit detaillierter Bezeichnung der Betriebsräume) vorgelegt wurden. Eine Baugenehmigung für die von ihr betriebene Wettvermittlungsstelle hat die Antragstellerin ausweislich der Verwaltungsunterlagen indes erst mit Schreiben vom 04.01.2022, mithin nach Ablauf der am 21.08.2021 endenden Antragsfrist des § 11 Abs. 10 Satz 1 AG GlüStV-Saar, beim Antragsgegner eingereicht, obwohl sie auf deren erforderliche Vorlage für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle unter Punkt 15 in der dem Schreiben des Antragsgegners vom 09.06.2021 beigefügten Checkliste hingewiesen worden war. Gleichermaßen unvollständig waren zu dem gesetzlich in § 11 Abs. 10 Satz 1 AG GlüStV-Saar festgelegten Stichtag allerdings auch die von der ………... für die Wettvermittlungsstelle der Konkurrentin in der ………. in A-Stadt eingereichten Antragsunterlagen. Es fehlte an der fristgerechten Vorlage des Wettvermittlungsvertrages zwischen der ………….. als Sportwettveranstalter und der ………. GmbH als Betreiberin der Wettvermittlungsstelle in der ……… in A-Stadt, ohne die die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach § 11 Abs. 6 Nr. 2 AG GlüStV-Saar ebenfalls nicht erteilt werden darf. Der entsprechende Wettvermittlungsvertrag wurde, wie sich aus dem einschlägigen, dem Gericht in dem Klageverfahren 6 K 701/22 vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt, dem Antragsgegner von der ………. erst mit E-Mail vom 29.09.2021 und damit ebenfalls nicht mehr innerhalb der bis zum 21.08.2021 laufenden Antragsfrist des § 11 Abs. 10 Satz 1 AG GlüStV-Saar übermittelt.
Dass der Wettvermittlungsvertrag zwischen Sportwettveranstalter und Betreiber der Wettvermittlungsstelle als eine der für die Erlaubniserteilung erforderlichen Unterlagen in der auch der ………. mit Schreiben vom 01.06.2021 übersandten Checkliste nicht aufgelistet und der ………. deshalb von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 17.09.2021 eine Nachfrist zur Vorlage bis spätestens zum 01.10.2021 gesetzt worden war, ändert nichts an dem Umstand, dass zu dem gesetzlich in § 11 Abs. 10 Satz 1 AG GlüStV-Saar festgelegten und damit maßgeblichen Stichtag des 21.08.2021 für die konkurrierende Wettvermittlungsstelle der …… GmbH ebenfalls kein vollständiger und entscheidungsreifer Erlaubnisantrag vorlag.
Lagen dem Antragsgegner mithin weder für die von der Antragstellerin betriebene Wettvermittlungsstelle noch für die konkurrierende Wettvermittlungsstelle der ………… GmbH innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 10 Satz 1 AG GlüStV-Saar vollständige Erlaubnisanträge vor, war, da die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 10 Satz 1 AG GlüStV-Saar keine Ausschlussfrist dergestalt enthält, dass eine Erlaubniserteilung in den Fällen, in denen ein Antrag nicht innerhalb der genannten Frist vollständig vorliegt, gänzlich ausscheidet, eine Auswahlentscheidung zwischen den beiden miteinander konkurrierenden Wettvermittlungsstellen zu treffen. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners über die für die konkurrierenden Wettvermittlungsstellen gestellten Erlaubnisanträge am 20.05.2022 lagen für beide Wettvermittlungsstellen ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge vollständige und damit entscheidungsreife Antragsunterlagen vor. An der erforderlichen Auswahlentscheidung des Antragsgegners fehlt es indes bislang, sodass sich die Antragstellerin die Erlaubniserteilung für die konkurrierende Wettvermittlungsstelle der …… GmbH und damit auch die Nichteinhaltung des Mindestabstandes nach § 11 Abs. 9 Satz 1 AG GlüStV-Saar jedenfalls derzeit nicht entgegenhalten lassen muss.
c. Dem steht auch nicht entgegen, dass der ……………. Ltd. im Hinblick darauf, dass der Wettvermittlungsvertrag zwischen Sportwettveranstalter und Betreiber der Wettvermittlungsstelle als eine der für die Erlaubniserteilung erforderlichen Unterlagen in der ihr übersandten Checkliste nicht aufgelistet war, von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 17.09.2021 eine Nachfrist zur Vorlage des entsprechenden Wettvermittlungsvertrages bis spätestens zum 01.10.2021 gesetzt und mitgeteilt worden war, dass ihr dadurch keine Nachteile entstünden. Dabei kann fallbezogen offenbleiben, ob der fehlende Hinweis auf die gesetzliche Pflicht zur Vorlage des Wettvermittlungsvertrages nach § 11 Abs. 6 Nr. 2 AG GlüStV-Saar in der vom Antragsgegner übersandten Checkliste ein ausnahmsweises Absehen von der Antragsfrist des § 11 Abs. 10 Satz 1 AG GlüStV-Saar hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage des Wettvermittlungsvertrages überhaupt zu rechtfertigen vermag. Denn jedenfalls lägen insoweit auch im Fall der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin vergleichbare Umstände vor, die es ebenfalls als angezeigt erscheinen ließen, bei dieser ausnahmsweise von dem Erfordernis der Vorlage der Baugenehmigung nach § 11 Abs. 6 Nr. 6 AG GlüStV-Saar innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 10 Satz 1 AG GlüStV-Saar abzusehen. Zwar war die baurechtliche Genehmigung über die Nutzung der Räume als Wettvermittlungsstelle als gesetzliche Voraussetzung für die Erlaubniserteilung im Gegensatz zu dem Erfordernis der Vorlage des Wettvermittlungsvertrages unter Punkt 15 der der Beigeladenen als Sportwettveranstalterin unter dem 09.06.2021 zugesandten Checkliste aufgeführt. Zu sehen ist aber, dass die Baugenehmigung in dem Schreiben der Beigeladenen vom 02.08.2021, mit dem die für die Erlaubniserteilung erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, aufgelistet war und die Beigeladene den Antragsgegner um entsprechenden Hinweis gebeten hatte, sollten die Antragsunterlagen nicht vollständig sein. Ungeachtet der Frage, ob dem Antragsgegner insoweit generell eine Hinweispflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG zukommt, hat der Antragsgegner die Beigeladene aber jedenfalls mit Schreiben vom 13.08.2021 darauf hingewiesen, dass unter anderem für die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle noch die Unterlagen zu den Punkten 2 bis 4 der Checkliste fehlten und das vorgelegte Führungszeugnis nicht den Anforderungen der Checkliste entspreche, ohne allerdings auch das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung zu erwähnen. Damit musste bei der Beigeladenen der Eindruck erweckt werden, alle erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der in dem vorgenannten Schreiben ausdrücklich benannten vollständig vorgelegt zu haben. Dies gilt umso mehr als die Beigeladene nach Vorlage der unter den Punkten 2 bis 4 der Checkliste aufgeführten Unterlagen mit Schreiben vom 19.08.2021 für den Fall, dass weitere Unterlagen benötigt würden, den Antragsgegner erneut um einen entsprechenden Hinweis gebeten hatte. Da die Beigeladene in dieser Situation durchaus hätte erwarten dürfen, von dem Antragsgegner auf das Fehlen der Baugenehmigung hingewiesen zu werden, wäre es in vergleichbarer Weise gerechtfertigt gewesen, bei der zu treffenden Entscheidung über die gestellten Erlaubnisanträge ausnahmsweise auch die verspätete Vorlage der Baugenehmigung durch die Beigeladene unberücksichtigt zu lassen mit der weiteren Folge, dass für diesen Fall ebenfalls eine, sich insoweit an den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 10 Nr. 1 bis 5 AG GlüStV-Saar orientierende, Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Wettvermittlungsstelle der ………… GmbH zu treffen gewesen wäre.
d. Erweist sich nach alledem die Ablehnung der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin durch Bescheid des Antragsgegners vom 20.05.2022 und damit auch die gegenüber der Antragstellerin unter Ziffer I. 1. des angefochtenen Bescheids vom 14.10.2022 ausgesprochene Betriebsuntersagung und -einstellung bereits mangels Durchführung des erforderlichen Auswahlverfahrens im Ergebnis als ermessensfehlerhaft, bedarf die Frage, ob das in § 11 Abs. 9 Satz 1 AG GlüStV-Saar normierte Abstandsgebot selbst verfassungsrechtlichen bzw. europarechtlichen Anforderungen genügt, im vorliegenden Verfahren keiner Klärung mehr.
2. Die unter Ziffer I. 2. des Bescheids des Antragsgegners vom 14.10.2022 weiter verfügte, auf §§ 19, 20 SVwVG gründende Zwangsgeldandrohung und –festsetzung erweist sich bei dieser Sachlage ebenfalls als offensichtlich rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zu einem Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen gemäß § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO besteht keine Veranlassung, da diese keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist.
vgl. u.a. Beschluss vom 23.01.2023, 6 L 717/22; ebenso OVG des Saarlandes, u.a. 1 B 244/16
von einem Hauptsachestreitwert von 15.000 Euro auszugehen ist und der Streitwert im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte des Streitwertes und damit auf jeweils 7.500 Euro festzusetzen ist.