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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Beschluss vom 27.03.2024 – 3 L 266/24

ECLI:DE:VGSL:2024:0327.3L266.24.00

Tenor

In Abänderung von Nr. 1 des Beschlusses der Kammer vom 11.01.2024 -3 L 2085/23- wird die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 3 K 2084/23) gegen die in Ziff. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 07.12.2023 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

1

Der Antrag der Antragsteller vom 06.03.2024 auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11.01.2024 -3 L 2085/23- hat Erfolg.

2

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist allerdings nicht eine Art Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist. Ein Anspruch nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist nur gegeben, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ergeben hat und diese veränderten Umstände eine Änderung der früheren Eilentscheidung gebieten1Vgl. nur BVerfG, NVwZ 2005, 438; OVG Berlin-Bbg BeckRS 2012, 60449; VGH BW, NVwZ-RR 1992, 657Vgl. nur BVerfG, NVwZ 2005, 438; OVG Berlin-Bbg BeckRS 2012, 60449; VGH BW, NVwZ-RR 1992, 657. Nicht nur neue, erst nach Abschluss des Verfahrens entstandene Umstände können geltend gemacht werden, auch vorher eingetretene Umstände können zu einer Abänderungsentscheidung führen. Die typische Konstellation hierfür bilden erst nachträglich bekannt gewordene Umstände. Diese Umstände müssen allerdings, um den Abänderungsgrund anerkennen zu können, ohne Verschulden im Eilverfahren nicht geltend gemacht worden sein. In einem zweiten Schritt hat das Verwaltungsgericht die gleichen Maßstäbe wie bei der ursprünglichen Entscheidung nach Absatz 5 anzulegen und zu prüfen, ob aufgrund der neuen oder veränderten Umstände die Interessenabwägung einen anderen Ausgang nimmt.

3

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Antrag zulässig. Aus dem von den Antragstellern vorgelegten Attest der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ... vom 06.03.2024 ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 2) aufgrund ihres Alters und der häufigen Schwangerschaften zur Risikogruppe zählt. Auch wenn dieser Umstand der Antragsteller zu 2) bereits bei ihrer Erstuntersuchung im November 2023 bekannt gewesen sein dürfte, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr auch die sich hieraus ergebenden Gesundheitsgefahren für sich und ihr ungeborenes Kind bei Antritt einer Reise bewusst waren. Dies lässt sich dem von ihr eingereichten Mutterpass nicht entnehmen und ergibt sich erst aus dem Attest vom 06.03.2024, sodass eine Sachlagenänderung vorliegt bzw. die Antragsteller jedenfalls ohne Verschulden daran gehindert waren, diesen Umstand im ursprünglichen Verfahren geltend zu machen.

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Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Es bestehen nunmehr fallbezogen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Bescheid vom 07.12.2023 unter Ziffer 3 enthaltenen Verwaltungsakts, mit welchem den Antragstellern für den Fall, dass sie die einwöchige Ausreisefrist nicht einhalten, die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird.

5

Die von dem Bundesamt auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. § 59 AufenthG zu erlassende Abschiebungsandrohung stellt eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2008/115/EG dar2vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – juris, Rn. 41, 45 und 56vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – juris, Rn. 41, 45 und 56 und das Bundesamt hat nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vor deren Erlass das Kindeswohl, familiäre Bindungen und den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern, zu berücksichtigen. Angesichts dessen begründet die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) jedenfalls ein vorübergehendes Abschiebungshindernis, das derzeit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht.

6

Die vorübergehende Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2) steht derzeit auch einer Rückführung der Antragsteller zu 1), 3) bis 8) entgegen, da eine Trennung der Familieneinheit gemäß dem in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Ehe und Familie, der nunmehr auch in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG Niederschlag gefunden hat, unzulässig wäre.

7

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG stattzugeben.

Fußnoten

1) Vgl. nur BVerfG, NVwZ 2005, 438; OVG Berlin-Bbg BeckRS 2012, 60449; VGH BW, NVwZ-RR 1992, 657

2) vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – juris, Rn. 41, 45 und 56