Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 31.08.2004 – 1 S 1820/04
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Februar 2004 - 2 K 1773/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die - nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO unterliegende (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. April 2002 - 9 S 797/02 -, VBlBW 2003, 17-18) Beschwerde, mit der der Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts begehrt, ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG a.F. zulässig (vgl. § 72 Nr. 1 1. Halbsatz GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718). Dabei betrachtet der Senat das Verfahren der Streitwertbeschwerde lediglich als Anhang zu dem in erster Instanz durch den Erlass eines Gerichtsbescheides rechtskräftig beendeten Klageverfahren, und nicht als ein „Verfahren über ein Rechtsmittel“ im Sinne der Übergangsbestimmung des § 72 Nr. 1 2. Halbsatz GKG n.F.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein (Auffang-)Streitwert von 4.000,-- EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG).
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die Anfechtungsklage des Klägers gegen die auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG angeordnete Beschlagnahme eines von ihm benutzten Kraftfahrzeugs. Es entspricht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Abschnitt II, Nr. 45.8; NVwZ 1996, 563), in Hauptsacheverfahren gegen die Sicherstellung eines Kraftfahrzeugs als Streitwert den halben Auffangwert, also 2.000,-- EUR anzusetzen. Mit Blick darauf, dass in den Polizeigesetzen der meisten Bundesländer die Standardmaßnahme der Sicherstellung in einem die Beschlagnahme nach § 33 PolG umfassenden Sinne verstanden wird und dieses Verständnis auch dem Streitwertkatalog zugrunde liegen dürfte, kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, diesen Wert im Falle der hier streitgegenständlichen Beschlagnahmeverfügung anzunehmen, aus der Sicht des Senats nicht beanstandet werden.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 S. 1 und 2 GKG a.F.).
Der Beschluss ist unanfechtbar.