Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 12.12.2005 – 7 S 1887/05
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar enthält die Beschwerde nicht den gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Antrag. Ein ausdrücklicher Antrag ist ausnahmsweise aber dann entbehrlich, wenn das Ziel der Beschwerde aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit der Beschwerdebegründung erkennbar ist Entscheidend ist allein, dass das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers unzweifelhaft feststeht (vgl. Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn 28 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). So verhält es sich hier. Die Antragstellerin begehrt weiterhin - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - die vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für ihre Internatsunterbringung.
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nämlich überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 35 a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) durch Übernahme der Kosten für ihre Unterbringung und Betreuung in der xxx-Schule xxx mit angeschlossenem Internat zusteht. Die Regelungsanordnung ist auch notwendig, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden.
Die Antragstellerin hat insbesondere durch Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme der Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Philipps-Universität Marburg vom 06.05.2005 und der Epikrise derselben Klinik vom 13.05.2005 glaubhaft gemacht, dass bei ihr die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII vorliegen, weil sie von einer seelischen Behinderung bedroht ist. Die vorgenannte fachärztliche Stellungnahme, die auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der deutschen Fassung erstellt worden ist, stellt bei der Antragstellerin neben einer Rechtschreibstörung (F81.1) eine Emotionalstörung (F93.8) fest, wobei diese Befunde beschrieben werden mit „Insuffizienzerleben, Selbstentwertung, Depressivität, Ängste“, die eine „sekundär emotional leistungsbezogene und psychosomatische Störung“ zur Folge haben. In der Epikrise vom 13.05.2005 wird als Diagnose „Rechtschreibstörung (F81.1) mit sekundärer Emotionalstörung angsthaft-depressiver Prägung (F93.8) und Spannungskopfschmerz (G44.2)“ angegeben. Des weiteren wird in der Epikrise ausgeführt:
„Zusammenfassend handelt es sich bei der Patientin um ein somatisch altersentsprechend entwickeltes, kognitiv überdurchschnittlich gut begabtes Mädchen mit eines Teilleistungsstörung i.S. einer Legasthenie. Bei den festgestellten psychischen Auffälligkeiten und psychosomatischen Reaktionsformen handelt es sich um Symptome einer sekundären Neurotisierung, wie sie häufig als Folge von Misserfolgserlebnissen in der Schule, verursacht durch die Legasthenie, auftreten. Sie äußern sich in hohem Maß an Insuffizienzerlebnissen im schulischen Lern- und Leistungskontext mit der Folge eines niedrigen Selbstwertgefühls und reaktiv zu verstehenden Symptombildungen i.S. einer emotionalen angsthaft leistungsbezogenen Störung , die allerdings bei der Patientin noch nicht zu einem Verlust der schulischen Lern- und Leistungsmotivation geführt haben, was als positive Ressource zu werten ist.
Da rechtzeitig begonnene und langfristig durchgeführte spezifische außerschulische Fördermaßnahmen nicht ausreichen, ist aus medizinischer Sicht eine Internatsunterbringung in einer speziell für Legastheniker ausgerichteten Einrichtung angezeigt, da Konstanze gemäß § 35 a KJHG von einer seelischen Behinderung bedroht ist und ohne eine entsprechende spezifische Behandlung mit einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit gerechnet werden muss.“
Soweit das Verwaltungsgericht diese Epikrise deshalb nicht für überzeugend erachtet hat, weil nicht erklärt werde, warum die bisherigen Fördermaßnahmen nicht ausreichend gewesen seien, die familiäre Situation völlig außer Betracht bleibe und eine konkrete Prognose anhand der speziellen Befunde nicht getroffen werde, kann dem ebenso wenig gefolgt werden wie dem weitern Vorhalt, es werde nichts dazu vorgetragen, ob und inwieweit Fortschritte in der Rechtschreibung erfolgt seien. Unter „Vorstellungsanlass“ heißt es: „Seit 2002 bekannte und schulisch berücksichtigte Legasthenie, die unter knapp 3-jähriger außerschulischer spezifischer Behandlung (einmal wöchentlich 90 Minuten) persistiert und zu einem sekundär emotionalen Störungsbild geführt hat, welches zusätzlich kinderpsychotherapeutisch behandelt wird.“ Unter „Psychologischer Befund“ wird u.a. dargelegt, dass K. über eine über-durchschnittlich hohe Intelligenz verfüge, die Auswertung des Rechtschreibtests einen Prozentrang von 6,7, bezogen auf die Leistungen der Schüler am Ende der vierten Klasse, ergeben habe, ein Ergebnis, welches unter dem Durchschnitt liege und der Schulnote 6 entspreche. Unter „Vorgeschichte“ wird die familiäre Situation dergestalt beschrieben, dass K. ein Einzelkind sei, die Eltern seit 2003 getrennt lebten und Besuche beim Vater regelmäßig erfolgten. Aus alledem ist nicht nur zu ersehen, dass die familiäre Situation gesehen, aber offensichtlich nicht als im Vordergrund stehend für die Beurteilung der seelischen Behinderung und deren Therapie erachtet wurde. Bei der angesprochenen außerschulischen speziellen Behandlung handelt es sich um die seit 23.09.2002 von der Antragsgegnerin im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII bewilligte Legasthenieförderung in einer privaten Einrichtung. Wie sich aus der Epikrise ergibt, hat diese Förderung allenfalls hinsichtlich der Leseschwäche, nicht aber bezüglich der Rechtschreibschwäche einen durchgreifenden Erfolg gehabt. Entsprechend hat sich auch die von der Antragstellerin besuchte private Einrichtung in einer Stellungnahme vom 23.05.2005 über den Förderverlauf geäußert. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich meint, die (oben wiedergegebenen) Ausführungen in der Epikrise ließen nicht den Schluss zu, dass die bei der Antragstellerin vorhandenen psychischen Störungen in erster Linie ihre Ursache in der Lese- und Rechtschreibstörung hätten, kann dem angesichts der nach Ansicht des Senats eindeutigen Ausführungen hierzu sowohl in der Epikrise wie auch in der (oben erwähnten) fachärztlichen Stellungnahme nicht gefolgt werden. Den fachärztlichen Gutachten muss auch gegenüber der eigenen Beurteilung der Antragsgegnerin das größere Gewicht zukommen. Dies kommt nicht zuletzt auch in der seit 14 .09.2005 geltenden Änderungsfassung des § 35 a SGB VIII zum Ausdruck, nach dessen Abs. 1 a nunmehr der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr.1 die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder psychologischen Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen einholen muss. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob bei Kindern oder Jugendlichen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und deshalb von einer drohenden seelischen Behinderung auszugehen ist, muss gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf eine fachliche Erkenntnis abgestellt werden. Der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie - Poliklinik - der Universität Marburg kommt zweifellos in hohem Maße die fachliche Kompetenz auch für diese Beurteilung zu.
Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragstellerin erstrebte Internatsunterbringung mit spezieller Legasthenieförderung die geeignete Hilfeform im Rahmen der zu gewährenden Eingliederungshilfe darstellt. Sowohl in der oben genannten fachärztlichen Stellungnahme als auch in der Epikrise wird eine solche Maßnahme empfohlen, nachdem die bisherige schulische und außerschulische Förderung jedenfalls hinsichtlich der Rechtschreibschwäche nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Auch die private Einrichtung, welche die Antragstellerin im Rahmen der bewilligten ambulanten Eingliederungshilfe betreut hat, gelangt in der Stellungnahme über den Förderverlauf vom 23.05.2005 zu der Einschätzung, dass selbst bei weiterer ambulanter Förderung mit häufigen Misserfolgen und Frustrationserlebnissen in der Schule zu rechnen sei und es deshalb für unabdingbar gehalten werde, dass die Antragstellerin ein Gymnasium mit aktiver Unterstützung und Förderung besuchen könne, weil es an den der Einrichtung bekannten Gymnasien grundsätzlich an der Bereitschaft fehle, auf Teilleistungsstörungen hilfreich einzugehen. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 06.05.2005 wird bei der empfohlenen Internatsunterbringung eine relativ gute Prognose nach zwei Jahren zum Ausdruck gebracht. Gemäß § 36 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle erforderlicher Hilfe nach § 35 a bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans (sowie bei der Durchführung der Hilfe) ein Arzt mit besonderer Erfahrung in der Hilfe für Behinderte (so die Gesetzesfassung vom 23.12.2003) bzw. - nach der Fassung vom 08.09.2005 - die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden. Insofern kommt der Hilfeempfehlung der Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie - insbesondere auch im hier zu entscheidenden Eilverfahren - ein besonderes Gewicht zu. Dass am Wohnort der Antragstellerin oder in der näheren Umgebung ein Gymnasium mit spezieller Legasthenieförderung vorhanden wäre, die über das hinausgeht, was nach den Verwaltungsvorschriften allgemein in den Grundschulen und weiterführenden Schulen in den Klassen 5 und 6 und in begründeten Einzelfällen auch in der Klasse 7 gewährt wird, und damit als für die Antragstellerin alternative Hilfe in Betracht käme, ist weder ersichtlich noch seitens der Beteiligten vorgetragen.
Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kommt nur eine zeitlich bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung befristete und nur darlehensweise Gewährung der Eingliederungshilfe in Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).