Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss vom 18.03.2010 – 6 S 204/10
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2010 - 4 K 974/09 - geändert. Der Streitwert wird auf 2.709,81 EUR festgesetzt.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet, wie sich aus § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ergibt, der Senat, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer als Kollegialorgan getroffen worden ist (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 66 Rn. 21 [Stand: Juli 2009]; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, JVEG, 2007, § 66 Rn. 54; Meyer, GKG, 10. Aufl. 2008, § 66 Rn. 56).
Die fristgerecht erhobene (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) Beschwerde, mit der der Beklagte begehrt, den Streitwert unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.01.2010 statt auf 7.209.-- EUR auf 2.709,81 EUR festzusetzen, ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht einen Bescheid des Beklagten, mit dem gegen ihn als Bezirksschornsteinfegermeister ein Warnungsgeld nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SchfG in Höhe von 500.-- EUR festgesetzt sowie ihm Sachverständigenkosten von 1.897,81 EUR sowie die Kosten einer Überprüfung durch das Landratsamt von 312.-- EUR auferlegt wurden, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen angefochten. Die Beteiligten haben das Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht durch Vergleich beendet. Das Verwaltungsgericht hat sodann im angefochtenen, nicht begründeten Beschluss den Streitwert auf 7.209.-- EUR festgesetzt. Der Streitwertbeschwerde des Beklagten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.01.2010 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die Bedeutung des Warnungsgeldes erschöpfe sich nicht im bloßen Geldbetrag, sondern gehe hierüber deutlich hinaus. Dies zeige auch die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 SchfG, nach der zweimalige Warnungsgeldanordnungen zwingend sogar zu einem Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister führen könnten.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der Bedeutung der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Für das angefochtene Warnungsgeld nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SchfG ist der Streitwert allein gemäß § 52 Abs. 3 GKG nach dessen Höhe zu bestimmen. § 52 Abs. 1 GKG findet insoweit keine Anwendung. Im Fall des Klägers beträgt der Streitwert für das streitig gewesene Warnungsgeld mithin 500.-- EUR. Der Streitwert ist daher unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 52 Abs. 3, § 39 Abs. 1 GKG auf 2.709,81 EUR festzusetzen; dabei sind - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - die Streitwerte für die auferlegten Sachverständigenkosten von 1.897,81 EUR und Überprüfungskosten von 312.-- EUR gemäß § 52 Abs. 3 GKG in der jeweiligen Höhe festzusetzen.
§ 52 Abs. 3 GKG gilt für Klagen auf Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ebenso wie für Klagen gegen Bescheide, die Zahlungspflichten festsetzen. Entscheidend ist lediglich, dass es um einen bestimmten Betrag geht, der entweder im Klageantrag selbst oder aber jedenfalls im Bescheid genannt wird. Von der Regelung werden daher auch Klagen erfasst, die sich gegen ein gegen den Kläger festgesetztes Warnungsgeld nach dem Schornsteinfegergesetz richten (vgl. BayVGH, Beschl. vom 23.09.2009 - 22 C 09.2357 -, juris Rn. 2; VG Bayreuth, Urt. vom 08.10.2002 - B 1 K 01.508 - juris; ebenso für Ordnungsgelder: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 06.07.2009, NVwZ-RR 2010, 80, a.A. hierzu BayVGH, Beschl. vom 02.08.2000 - 4 C 97.1396 -, juris Rn. 2, zum alten GKG). Wenn § 52 Abs. 3 GKG anwendbar ist, bemisst sich der Streitwert ausschließlich nach dem bezifferten Betrag. Auf die Bedeutung der Sache für den Kläger kommt es nicht an. Ein etwaiges, über den Geldbetrag hinausgehendes Interesse des Klägers an der Sache ist daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 52 GKG Rn. 19 m.w.N.; Meyer, a.a.O., § 52 Rn. 24; Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., Streitwert-Kommentar - Verwaltungsgerichtliche Verfahren, 6.1, Vorb. 3 [Stand: Juni 2005]). Denn § 52 Abs. 3 GKG bestimmt insoweit abschließend, wie das Interesse des Klägers zu bemessen ist.
Der jüngst mit Schriftsätzen vom 08. und 11.03.2010 gestellte Antrag des Beklagten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen (vgl. § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GKG), ist mit der Entscheidung über die Beschwerde hinfällig geworden.
Einer Kostenentscheidung sowie einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es im Beschwerdeverfahren nicht. Nach § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei und werden Kosten nicht erstattet.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).