Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 15.04.2010 – 4 S 728/08

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 - 12 K 4698/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm über den Betrag von 2.500,89 EUR hinaus weitere Beihilfe zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Schweiz, begehrt weitere Beihilfe.

2

Er ist als entpflichteter Professor der Universität K. beihilfeberechtigt und hat - wie zur Zeit seiner Lehrtätigkeit - seinen Wohnsitz in der Schweiz. Dort besteht für ihn und seine Ehefrau eine obligatorische Grundversicherung (A.) für ambulante Krankenversorgung und für stationäre Versorgung in der allgemeinen Pflegeklasse, die einen Selbstbehalt (Franchise) von 2.500,-- CHF pro Jahr und Person umfasst. Von den die Franchise übersteigenden Kosten wird zudem ein obligatorischer Selbstbehalt von 10 %, begrenzt auf 700,-- CHF pro Jahr und Person, abgezogen. Für seine Ehefrau besteht darüber hinaus eine freiwillige Zusatzversicherung für die halbprivate Abteilung der Spitäler (V.) mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 200,-- CHF pro Spitaltag, begrenzt auf maximal 2.000,-- CHF pro Jahr.

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Am 19.05.2006 beantragte der Kläger Beihilfe zu Aufwendungen für eine stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z., die sich auf 18.087,75 CHF (11.669,51 EUR, Rechnung Nr. 19 vom 22.03.2006 an die V.) und 3.818,- CHF (2.463,22 EUR, Rechnung Nr. 20 vom 22.03.2006 an die A.) beliefen. Er machte insoweit nur die Erstattung des Selbstbehalts von 2.000,- CHF (1.290,30 EUR) im Rahmen der freiwilligen Zusatzversicherung V. geltend. Darüber hinaus waren Gegenstand des Antrags Aufwendungen im Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006 für ärztliche Behandlungen und Medikamente des Klägers in Höhe von 1.058,65 EUR (Rechnungen Nr. 1 bis 8 und 21 bis 23) sowie seiner Ehefrau in Höhe von 1.178,83 EUR (Rechnungen Nr. 9 bis 20), für die der Kläger keine Kostenerstattung erhalten hatte, außerdem weitere Aufwendungen für seine Ehefrau in Höhe von 923,71 EUR, denen eine Kostenerstattung in Höhe von 654,02 EUR gegenüberstand (Rechnungen Nr. 24 bis 27).

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Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) gewährte mit Bescheid vom 01.06.2006 für Aufwendungen in Höhe von 411,75 EUR (Rechnungen Nr. 1, 10 und 14) - nach Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von 68,98 EUR und unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von jeweils 70 % - Beihilfe in Höhe von 219,25 EUR. Soweit das Landesamt die Beihilfe damit im Übrigen versagt hatte, legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin erkannte das Landesamt mit Bescheid vom 10.07.2006 die Aufwendungen für die stationäre Behandlung der Ehefrau des Klägers in der S. Klinik (Rechnungen Nr. 19 und 20 ) zwar als grundsätzlich beihilfefähig an, setzte die Beihilfe jedoch erneut auf 0 EUR fest. Auch die weiter geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 05.08.2006 legte der Kläger wiederum Widerspruch ein.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wies das Landesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei einer stationären Behandlung der Ehefrau in Deutschland wären nur 9.775,42 EUR an Kosten angefallen. Da der dem Kläger von seinen Versicherungen erstattete Betrag (11.277,93 EUR) über diesem Betrag gelegen habe, stehe ihm gemäß § 15 Abs. 2 BVO keine weitere Beihilfe zu. Im Übrigen sei § 5 Abs. 3 BVO zu beachten. Der vereinbarte Selbstbehalt und die Selbstbeteiligung seien zudem Kostenanteile, die gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO analog nicht beihilfefähig seien.

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Am 29.12.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 19.05.2006 weitere Beihilfe in Höhe von 2.501,56 EUR zu gewähren und die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen. Der Betrag setzt sich nach seinem Vortrag zusammen aus dem Selbstbehalt bezüglich der Spitalkosten in Höhe von 2.000,-- CHF, also 1.290,30 EUR, sowie aus ambulanten Heilbehandlungskosten von Juni 2005 bis Mai 2006 für ihn in Höhe von 959,43 EUR, davon 50 %, und für seine Ehefrau in Höhe von 1.045,05 EUR, davon 70%, insgesamt 1.211,26 EUR.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 30.01.2008 - 12 K 4698/06 - antragsgemäß verpflichtet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf die begehrte Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und Medikamente für sich (959,43 EUR) und seine Ehefrau (1.045,05 EUR). Diese Aufwendungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO grundsätzlich beihilfefähig. Ein Vergleich der Kosten mit den Kosten, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären, sei nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nicht durchzuführen, da die einzelnen Aufwendungen 1.000,-- EUR (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO) nicht überstiegen. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen entfalle nicht nach § 5 Abs. 3 BVO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt. Es könne offen bleiben, ob schweizerisches Recht überhaupt zu den „Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO gehöre. Denn der Kläger und seine Ehefrau hätten aufgrund des im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung vereinbarten Selbstbehalts von 2.500,-- CHF pro Jahr und Person jedenfalls bis zum Ausschöpfen dieses Betrags keinen Anspruch auf Krankenfürsorge oder Kostenersatz im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO. Insoweit stelle sich die rechtliche Situation anders dar als bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, für die § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO gelte. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf Leistungen, von dem nur einzelne Leistungen ausgeschlossen seien. Beim schweizerischen System - zumindest in der vom Kläger und dessen Ehefrau vereinbarten Variante - bestehe bis zum Betrag von 2.500,-- CHF dagegen überhaupt kein Anspruch auf Leistungen. Bei beihilfefähigen Aufwendungen von 959,43 EUR für den Kläger bestehe bei einem Beihilfebemessungssatz von 50 % ein Beihilfeanspruch von 479,72 EUR, für die Ehefrau bei beihilfefähigen Aufwendungen von 1.045,05 EUR bei einem Bemessungssatz von 70 % ein Beihilfeanspruch von 731,54 EUR.

8

Die Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen seien grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO beihilfefähig. Die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6a BVO seien nicht zu verlangen, weil die stationäre Behandlung in der Schweiz stattgefunden habe. § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO stehe der Geltendmachung der Aufwendungen für den stationären Aufenthalt nicht entgegen, da der Kläger nur Aufwendungen in Höhe des Selbstbehalts (Franchise) von 2.000,-- CHF (1.290,30 EUR) geltend mache. Dieser Betrag erreiche nicht die Höhe der Aufwendungen, die bei einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären. Auch § 15 Abs. 2 BVO stehe der Gewährung der Beihilfe nicht entgegen. Bei der Auslegung der Vorschrift müssten insgesamt die Besonderheiten des Systems der schweizerischen Krankenversicherung und der konkret für die Ehefrau des Klägers abgeschlossenen Zusatzversicherung berücksichtigt werden. Der Kläger habe tatsächliche Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau in Höhe von 21.905,75 CHF gehabt. Hiervon hätten die bestehenden Krankenversicherungen bis auf den Betrag der Selbstbeteiligung in Höhe von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen. Erhalte der Kläger für diesen Betrag Beihilfe, überschreite die Summe der Beträge von Beihilfe und Versicherungsleistungen zusammen nicht die tatsächlich entstandenen Gesamtaufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF. Dem Kläger stehe nicht nur Beihilfe in Höhe von 70 % aus 1.290,30 EUR zu, sondern der volle Betrag. Auch sonst erfolge die Berechnung der Beihilfe nicht in der Weise, dass von den Gesamtaufwendungen der Anteil der privaten Versicherung abgezogen werde und die Beihilfe dann 70 % des Restbetrages betrage. Die Beihilfe betrage vielmehr (grundsätzlich) 70 % der beihilfefähigen Gesamtaufwendungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, d.h. hier mindestens 70 % von 9.775,42 EUR. Die vom Kläger geforderte Beihilfe für 2.000,-- CHF (1.290,30 EUR) liege unter diesem Betrag.

9

Gegen das ihm am 15.02.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 15.04.2008 begründet. Er trägt vor, die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der ambulanten Behandlung seien nicht beihilfefähig. Der Kläger und seine Frau seien aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz obligatorisch krankenversichert (Pflichtversicherung). Diese Krankenversicherung sei vergleichbar mit der in Deutschland üblichen gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz aufgrund von Rechtsvorschriften die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Als zustehende Leistung sei dabei grundsätzlich der von der Krankenkasse erlangbare Betrag anzusetzen. Der vom Kläger mit der obligatorischen Krankenversicherung abgeschlossene Versicherungsvertrag sehe einen Selbstbehalt in Höhe von 2.500,-- CHF vor („Franchise“). Diese beruhe nach dem Vortrag des Klägers nicht auf einer gesetzlichen Regelung, sondern auf dem privaten Vertragsverhältnis. Damit habe der Kläger die Erstattung der Inanspruchnahme von Leistungen, die ihm in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich zugestanden hätten, ausgeschlossen. Die nicht in Anspruch genommene, aber grundsätzlich mögliche Erstattung von Leistungen sei in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen entsprechend zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass bis zu einem Betrag von 2.500,-- CHF kein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung des Klägers bestehe. Vielmehr habe der Kläger den grundsätzlich bestehenden Anspruch lediglich vertraglich abbedungen. Auch das schweizerische Recht sehe die Möglichkeit vor, eine Franchise zu vereinbaren (Art. 64 Bundesgesetz über die Krankenversicherung - KVG -). Daher sei die vereinbarte Franchise zumindest nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO nicht beihilfefähig. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift seien Kostenanteile, die das Gesetz dem Versicherten auferlege, nicht beihilfefähig. Das schweizerische Recht sehe sowohl eine Franchise als auch einen Selbstbehalt des Versicherten in Höhe von 10 % vor. Diese Kostenanteile würden von Gesetzes wegen dem Versicherten auferlegt und seien daher entsprechend bei der Prüfung der Beihilfe nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen.

10

Hinsichtlich der stationären Behandlung habe der Kläger für seine Frau eine Zusatzversicherung (Privatversicherung) abgeschlossen. Nach diesem Vertragsverhältnis müsse sich der Versicherte mit 200,-- CHF pro Tag an den Kosten der stationären Unterbringung, begrenzt auf maximal 2.000,-- CHF pro Jahr, beteiligen. Die Kosten der stationären Behandlung hätten 21.905,75 CHF (14.132,74 EUR) betragen. Hiervon hätten die Versicherungen des Klägers bis auf den Betrag von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen. Diese Kosten seien unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 BVO nicht beihilfefähig. Die zu berücksichtigenden Vergleichskosten seien mit 9.775,42 EUR, wie sie bei einer entsprechenden Behandlung im K. Hospital Stuttgart mit Zweibettzimmerzuschlag entstanden wären, angesetzt. Dies sei damit der höchstens beihilfefähige Betrag. Zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen dürfe die Beihilfe die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Da die Versicherungen des Klägers bis auf einen Betrag von 2.000,-- CHF die Kosten übernommen hätten, sei offensichtlich, dass bereits die Krankenkassenleistungen den genannten beihilfefähigen Betrag weit überstiegen hätten. Auch bei einem deutschen Beamten, der sich in der Schweiz behandeln lasse, wären die beihilfefähigen Aufwendungen auf den Höchstbetrag von 9.775,42 EUR begrenzt worden. Dass sich ein deutscher Beamter beihilfekonform versichern könne, sei lediglich der Idealfall.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2008 - 12 K 4698/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Hinweis des Beklagten auf § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO und das Argument, er hätte sich höher versichern können, überzeugten nicht, da mit diesem Argument die Beihilfe jedes Berechtigten versagt werden könne, weil eine Versicherungsmöglichkeit zu 100 % immer bestehe. Im Übrigen werde in der genannten Vorschrift nicht auf ausländische Rechtsordnungen verwiesen. Die Unterschiede zwischen den Krankenversicherungssystemen in Deutschland und der Schweiz schlössen eine Analogie aus. Die gesetzliche Krankenversicherung in der Schweiz leiste, anders als die deutsche, bei der Sach- und Dienstleistungen erbracht würden, grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen. Jeder Einwohner der Schweiz sei unabhängig von Beruf, Alter oder Staatsangehörigkeit verpflichtet, sich für den Fall der Krankheit zu versichern. Der Beitrag richte sich nicht nach dem Einkommen und sei vom Versicherten selbst zu tragen. Es bestehe ein Wahlrecht hinsichtlich der Höhe einer jährlichen Franchise (feste jährliche Kostenbeteiligung, entsprechend der Kostendämpfungspauschale nach § 15 BVO). Die Prämien verringerten sich, wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestfranchise von 300,-- CHF auf bis zu 2.500,-- CHF erhöht werde. Nach Erreichen der Franchise würden bei weiteren Krankheitskosten jeweils 10 % bis zu einem Maximalbetrag von 700,-- CHF vom Versicherer nicht übernommen. Es werde daher nicht das Sach- und Dienstleistungsprinzip freiwillig abgewählt, wie dies nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch möglich sei, vielmehr würden unterschiedlich teure Vertragsmodelle angeboten. Anders als die gesetzlich Versicherten in Deutschland müssten die Versicherten in der Schweiz ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Bei der Wahl von Kostenersatz statt Sachleistung bestehe kein Unterschied in der Höhe der Versicherungsbeiträge. Das Argument, bei Franchise und Selbstbehalt handele es sich um gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO nicht beihilfefähig seien, sei nicht stichhaltig. Die Einschränkung der erstattungsfähigen Kosten im Ausland erfolge als Spezialregelung in § 13 BVO. Die besonders erwähnten Eigenbeteiligungen der gesetzlich versicherten Personen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch seien der Höhe nach nicht mit den Zahlungen nach dem anders strukturierten schweizerischen Krankenversicherungsrecht vergleichbar.

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Auch der Beklagte erkenne an, dass die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung dem Grunde nach beihilfefähig seien. In § 15 Abs. 2 Satz 3 BVO sei festgehalten, dass als Basis für die Berechnung der auf 100 % der Ausgaben begrenzten Beihilfe die tatsächlichen Kosten dienten. Eine Einschränkung auf im Inland anfallende Kosten sei nicht vorgenommen worden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 BVO diene im Übrigen nicht in erster Linie der Schonung der öffentlichen Kassen, sondern dem im Privatversicherungsbereich ebenfalls geltenden Grundsatz, Überkompensationen zu vermeiden. Im Übrigen sei die Haltung des Beklagten unverständlich. Denn durch die zusätzlichen Versicherungen - die zu höheren Prämien führten - reduziere sich die Beihilfe für den stationären Krankenhausaufenthalt von 6.842,80 EUR (70 % von 9.775,42 EUR) auf 1.290,30 EUR. Die Zahlungen seien also geringer, als sie einem emeritierten Hochschulprofessor mit Wohnsitz in Deutschland und beihilfekonformer Krankenversicherung zustünden. Auch hinsichtlich der ambulanten Behandlung seien die beihilfefähigen Kosten durch das schweizerische Versicherungssystem auf maximal 3.200,-- CHF (ca. 1.920,-- EUR) je Jahr begrenzt.

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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.

19

Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 2.500,89 EUR. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der - zulässigen - Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Beihilfeanspruch besteht dagegen nicht.

20

Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier der Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Einschlägig sind danach die Vorschriften der - auf der Grundlage von § 101 LBG erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66).

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1. Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.290,30 EUR zu den mit Rechnungen vom 22.03.2006 (Nr. 19 und 20) belegten Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z.

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Die geltend gemachten Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 7 BVO dem Grunde nach beihilfefähig. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beteiligten streiten lediglich um die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Hierzu bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Hier ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Ausnahme auch auf die in der Schweiz entstandenen Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau anzuwenden ist. Diese Frage - bei deren Klärung zu beachten wäre, dass es sich bei der S. Klinik wohl um ein Privatkrankenhaus handelt, bei dem ein Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO auch im Falle einer Behandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzustellen wäre - bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der begehrten 1.290,30 EUR selbst dann zu, wenn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nur die Kosten beihilfefähig wären, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären, wenn also nur die vom Beklagten angesetzten Aufwendungen für eine stationäre Behandlung im K. Hospital in Stuttgart in Höhe von 9.775,42 EUR zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich aus Folgendem:

23

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen, also hier den vom Beklagten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als beihilfefähig angesehenen 9.775,42 EUR, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Eine derartige Geldleistung sind die gewährten Leistungen der A. in Höhe von 1.393,05 CHF (= 898,74 EUR). Denn hierbei handelt es sich um Leistungen einer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.03.1994 - KVG - (Bundesblatt 1992 Bd. 2 S. 236) für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Krankenversicherung. Ob darüber hinaus von den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO auch die Leistungen abzuziehen sind, die von der A. wegen der aufgrund von Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG vereinbarten Franchise (hier: 2.270,15 CHF) oder wegen des gesetzlich in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG vorgesehenen Selbstbehalts von 10 % (hier: 154,80 CHF) nicht erstattet wurden (insgesamt 2.424,95 CHF = 1.564,48 EUR), kann offen bleiben. Denn selbst wenn man auch diese Beträge von den im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vom Beklagten als beihilfefähig angesehenen Aufwendungen abzieht, verbleibt ein Betrag von (9.775,42 – 898,74 – 1.564,48 =) 7.312,20 EUR an beihilfefähigen Aufwendungen, die der Bemessung der Beihilfe zugrundezulegen sind.

24

Nicht zum Abzug nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO kommen dagegen die Leistungen, die der Kläger aus der mit der V. abgeschlossenen Versicherung erhalten hat, weil dies eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, sondern freiwillig abgeschlossene private Zusatzversicherung ist (vgl. Schröder/Beckmann u.a., Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2, S. 177).

25

Bei dem für seine Ehefrau geltenden Beihilfebemessungssatz von 70 % (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) ergibt sich danach für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 7.312,20 EUR ein Beihilfeanspruch des Klägers in Höhe von 5.118,54 EUR.

26

Dieser Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sind dem Grunde nach beihilfefähig die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmen sich die „dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen“ nach § 13 BVO daher nicht nach den durch Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung der Höhe nach begrenzten Kosten, sondern nach den Kosten, die tatsächlich angefallen sind. „Dem Grunde nach“ beihilfefähig meint nämlich den Katalog von Aufwendungen nach §§ 6 bis 13 BVO, während Begrenzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Höhe nach (wie in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend sind auch nach Nr. 2 der Hinweise des Finanzministers darunter Aufwendungen zu verstehen, „auch soweit sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen“. Allein diese Auslegung des § 15 Abs. 2 BVO entspricht dessen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage in § 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBG, wonach die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen soll. Ziel dieser Regelung ist es, Übererstattungen, die dem Charakter der Beihilfe als einer Hilfeleistung im Rahmen der ergänzenden Alimentation widersprechen, zu vermeiden und die Beihilfe auf die entstandenen Kosten zu beschränken. Sie ist damit ein Regulativ, um sicherzustellen, dass die sog. 100 %-Grenze nicht überschritten wird (siehe dazu Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 21, S. 15 ff.). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der außerhalb des Bundesgebiets entstandenen Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO der Höhe nach, nämlich auf die (fiktive) Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden wären, hat daher bei der Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO außer Betracht zu bleiben (so auch Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 25, S. 32 ff., 34). Auszugehen ist somit von den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR).

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Von diesem Betrag sind die aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abzuziehen. Anders als nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind damit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO auch Leistungen aus privaten Krankenversicherungen zu berücksichtigen (so auch Nr. 3 Buchstabe c der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2, S. 23). Von den Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR) sind somit die Leistungen von A. und V. in Höhe von 17.480,80 CHF (= 11.277,93 EUR) abzuziehen. Danach verbleibt ein Beihilfeanspruch von 4.424,95 CHF (= 2.854,39 EUR). Da im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO nur gewährte Leistungen maßgebend sind, sind Selbstbehalte einer privaten Versicherung nicht zu abzuziehen (Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2.3, S. 24). Gleiches gilt für die Franchisen und Selbstbehalte einer Pflichtversicherung - unabhängig davon, ob diese bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen sind - (siehe auch Nr. 2 und 3 der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO). Aber selbst wenn man Letztere berücksichtigen würde, verbliebe jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.290,30 EUR (entsprechend 2.000,-- CHF = 4.424,95 - 2.424,95 CHF).

28

2. Auch für die Aufwendungen für ärztliche Leistungen und ärztlich verordnete Arzneimittel, deren dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, steht dem Kläger nach einem Bemessungssatz von 50 % für ihn (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO) und von 70 % für seine Ehefrau (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) der geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.210,59 EUR zu. Lediglich in Höhe von 0,67 EUR hat der Beklagte die Beihilfe zu Recht versagt.

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Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 959,43 EUR für den Kläger und 1.045,05 EUR für seine Ehefrau sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, da keine der Aufwendungen - für sich gesehen - 1.000,-- EUR übersteigt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz BVO). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

30

Von den Aufwendungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Eigenbehalte abzuziehen, die dem Kläger aufgrund der vereinbarten Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung (in Höhe von 2.500,-- EUR jeweils für ihn und seine Ehefrau) verblieben sind. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 des § 5 Abs. 3 BVO. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO, der Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips ist, sind bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften (oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen) die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Da die schweizerische Pflichtversicherung wegen der vereinbarten Franchisen dem Kläger gerade keine Leistungen gewährt hat, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Eine Ausnahme bildet insoweit nur die Rechnung Nr. 24, bei der es zu einer Erstattung von 13,75 CHF (= 8,87 EUR) gekommen ist, die der Kläger - insoweit unstreitig - bereits in Abzug gebracht hat.

31

Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO entfällt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine auf Grund von Ansprüchen nach Satz 1 zustehende Geldleistung nicht in Anspruch genommen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar dürften die ärztlichen Leistungen und Arzneimittel, die den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegen, im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Vereinbarung einer Franchise, die über einen Betrag von 300,-- EUR hinaus freiwillig ist und zu einer Prämienreduzierung führt (Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 25.06.1995 - KVV - [AS 1995 S. 3867]), kann einer Nicht-inanspruchnahme „zustehender“ Geldleistungen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO jedoch nicht gleichgesetzt werden. Denn mit dem Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung unter Vereinbarung einer hohen Franchise „verzichtet“ der Versicherungsnehmer nicht auf Geldleistungen, die ihm gesetzlich zustehen; bis zur Ausschöpfung der vereinbarten Franchise kommt ein Anspruch auf Erstattung vielmehr gar nicht erst zu Entstehung.

32

Diese Auslegung widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 BVO, der an das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Treueverhältnis anknüpft. Dieses gegenseitige Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, gebietet, dass der Beamte seinen Dienstherrn dadurch entlastet, dass er bestehende Rechtsansprüche gegen andere vorrangig geltend macht (BVerwG, Urteil vom 30.11.1964 - VIII C 290.63 -, Buchholz 238.91Nr. 3 BhV Nr. 2; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., RdNr. 30 Anm. 1, S. 87). Eine Verpflichtung, durch eigene Beiträge, nämlich höhere Prämien, Leistungsansprüche gegen andere zu begründen, ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. Wie ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, der seine Beiträge grundsätzlich in vollem Umfang selbst zu tragen hat und für den daher gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BVO die Regelung des Satzes 2 nicht gilt (siehe Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2.1 S. 177), muss sich auch ein in der Schweiz Pflichtversicherter, der seine Ansprüche (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) weitestgehend aus eigenen Mitteln finanziert, vereinbarte Franchisen nicht anrechnen lassen. Dies begründet nicht die Gefahr einer Umgehung der Beihilfeverordnung. Denn dem in der Schweiz der Pflichtversicherung unterliegenden Beamten, der zugleich Beihilfeberechtigter ist, wird auf diese Weise lediglich ermöglicht - wie im Bundesgebiet lebenden Beamten, die sich ergänzend privat versichern -, seine Pflichtversicherung zumindest teilweise den Beihilfesätzen anzupassen, indem er keine (mit höheren Prämien verbundene) 100 %ige Leistungspflicht vereinbart.

33

Die vereinbarten Franchisen können entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO angesehen werden. Nach dieser auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG beruhenden Vorschrift sind nicht beihilfefähig gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V. Hierunter fällt die auf Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG beruhende Franchise nicht. Denn sie führt nicht dazu, dass lediglich ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht erstattet wird; vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch - wie erwähnt - bis zum Erreichen des vereinbarten Betrags erst gar nicht. Die Franchise ist damit kein bloßer „Anteil“ an den entstandenen Kosten. Ihrer Funktion nach ist sie vergleichbar mit dem aufgrund Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführten Selbstbehalt, der das Mitglied einer Krankenkasse, wenn es sich für diesen Wahltarif entschieden hat, gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gegen Prämienzahlung verpflichtet, jeweils für ein Kalenderjahr die grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragenden Kosten bis zu dem vereinbarten Betrag zu übernehmen. Dass dieser Selbstbehalt in § 8 Abs. 3 Satz 1 der - hier allerdings nicht einschlägigen - Verordnung des Bundes über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13.02.2009 - Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - (BGBl. I S. 326) neben den gesetzlichen Kostenanteilen selbständig benannt wird, bestätigt die Annahme, dass er - ebenso wie die schweizerische Franchise - nicht als „Kostenanteil“ anzusehen ist. Abgesehen davon kann die vereinbarte Franchise von 2.500,-- CHF schon der Höhe nach nicht mit den in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO bezeichneten „kleineren“ Kostenanteilen verglichen werden.

34

Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich des Selbstbehalts der schweizerischen Pflichtversicherung in Höhe von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, der bei der Rechnung Nr. 24 in Höhe von 1,50 CHF (0,96 EUR) in Abzug gebracht wurde. Dieser Selbstbehalt, der nach Art. 103 Abs. 2 KVV bei einem Erwachsenen bis zu einem Betrag von maximal 700,-- CHF (im Mai 2006 entsprach dies in etwa 450,-- EUR) im Jahr von den jeweiligen Aufwendungen abzuziehen ist, ist in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG gesetzlich vorgesehen und wird anteilig auf die einzelnen Leistungen erhoben.

35

Der Berücksichtigung dieses Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO steht nicht entgegen, dass er auf einer ausländischen Rechtsvorschrift beruht. Zwar hatte der Verordnungsgeber bei der Schaffung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO, welcher der Abgrenzung der verschiedenen Krankenversorgungssysteme dient (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21), wohl in erster Linie die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vor Augen. So waren bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung vom 12.03.1986, die auf die Regelung in § 101 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 03.02.1986 (GBl. S. 21), insbesondere auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG zurückgeht, in der Beihilfeverordnung die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die nicht beihilfefähigen Kostenanteile noch konkret bezeichnet (hierzu Urteil des Senats vom 21.03.1995 - 4 S 2785/93 -, IÖD 1995, 209). Dies hat sich durch die Einführung der allgemeinen Bezeichnung nicht beihilfefähiger „gesetzlich vorgesehener kleinerer Kostenanteile“ jedoch geändert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO erfasst seitdem sämtliche gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile ohne Einschränkung auf Kostenanteile im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch. Mit dem Zusatz „insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V“ wird lediglich der Begriff der „gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile“ beispielhaft erläutert (Urteil des Senats vom 21.03.1995, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber trotz fehlender ausdrücklicher Regelung von einer auf Kostenanteile nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder zumindest nach ausschließlich inländischen Rechtsvorschriften begrenzten Geltung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgegangen wäre, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (LT-Drs. 9/2434, S. 1 ff.). Dementsprechend enthalten auch die Hinweise des Finanzministers nach der Aufzählung einschlägiger Regelungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch den Verweis auf (andere) „entsprechende Regelungen“.

36

Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO stehen einer Berücksichtigung von Regelungen eines ausländischen Leistungssystems ebenfalls nicht entgegen. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Aufwendungen, die aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung in einem Leistungssystem von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dieser Gedanke der Systemtrennung legt es nahe, auch Kostenanteile, die aufgrund von ausländischen Gesetzesbestimmungen zum Zweck der Kostendämpfung selbst zu tragen sind, von der Beihilfe auszunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht kein Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn in Form der Beihilfe. Dass der auf Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG beruhende Selbstbehalt der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung dient, ergibt sich aus Art. 64 Abs. 8 KVG, wonach Kostenbeteiligungen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden dürfen. Denn das bedeutet nichts anderes, als dass dieser Selbstbehalt zwingend vom Versicherten selbst getragen werden soll. Die Berücksichtigung dieser Regelung im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO wird durch die unbestritten vorhandenen Unterschiede zwischen der schweizerischen Pflichtversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die im Wesentlichen darin bestehen, dass in der schweizerischen Pflichtversicherung sich die vom Versicherten zu zahlenden Beiträge nicht nach dem Einkommen des Versicherten richten, dass sie von diesem selbst zu tragen sind und dass grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen geleistet wird, nicht ausgeschlossen. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Unterschieden im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO maßgebliche Bedeutung zukäme.

37

Der Selbstbehalt weicht entgegen der Ansicht des Klägers von den Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die gemäß § 61 SGB V in der Regel ebenfalls 10 % betragen, auch hinsichtlich der Höhe nicht wesentlich ab. Zwar sind die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in zahlreichen Fällen der Höhe nach auf 10,-- EUR je Leistung beschränkt (so beispielsweise bei Arznei- und Verbandmitteln nach § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V). Dies gilt jedoch nicht für Heilmittel nach § 32 SGB V, bei denen die Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 Satz 3 SBG V ohne Festlegung einer speziellen Obergrenze 10 % der Kosten sowie (zusätzlich) 10 EUR je Verordnung betragen. Auch bei den Kosten der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sind die Zuzahlungen in Höhe von 10 % lediglich in zeitlicher Hinsicht auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten beschränkt (§ 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V). Eine Obergrenze bildet in diesen Fällen nur die allgemein geltende Belastungsgrenze des § 62 SGB V in Höhe von 2 % bzw. in Ausnahmefällen von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, die in ihrer Funktion dem jährlichen Höchstbetrag des Art. 64 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 KVV entspricht. Auch insoweit sind die zwischen den Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der schweizerischen Pflichtversicherung bestehenden Unterschiede nicht derart, dass eine Einbeziehung des in Rede stehenden Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgeschlossen wäre.

38

Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern ist nicht ersichtlich, wenn der Kläger die ihm aufgrund des Selbstbehalts in der schweizerischen Pflichtversicherung verbleibenden Kosten selbst tragen muss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dass zum einen Aufwendungen von der schweizerischen Pflichtversicherung - ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - teilweise nicht beglichen werden und zum andern eine Beteiligung der Beihilfe ausgeschlossen ist, steht im Einklang mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieses Prinzip fordert nicht, dass durch Beihilfen und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden und dass der Dienstherr in jedem Falle einen Teil der Kosten übernimmt (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005, a.a.O., und vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann. Entscheidet sich der Dienstherr - wie nach derzeitigem System - seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte demnach auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines weitergehenden Beihilfebegehrens rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.

40

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

41

Beschluss vom 15. April 2010

42

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 2.501,56 EUR festgesetzt.

43

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

18

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.

19

Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 2.500,89 EUR. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der - zulässigen - Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide des Landesamts vom 01.06.2006 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Beihilfeanspruch besteht dagegen nicht.

20

Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier der Zeitraum von Juni 2005 bis Mai 2006) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Einschlägig sind danach die Vorschriften der - auf der Grundlage von § 101 LBG erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66).

21

1. Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 1.290,30 EUR zu den mit Rechnungen vom 22.03.2006 (Nr. 19 und 20) belegten Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau vom 12.01. bis 24.01.2006 in der S. Klinik in Z.

22

Die geltend gemachten Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 7 BVO dem Grunde nach beihilfefähig. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Beteiligten streiten lediglich um die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Hierzu bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Hier ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Ausnahme auch auf die in der Schweiz entstandenen Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau anzuwenden ist. Diese Frage - bei deren Klärung zu beachten wäre, dass es sich bei der S. Klinik wohl um ein Privatkrankenhaus handelt, bei dem ein Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO auch im Falle einer Behandlung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anzustellen wäre - bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der begehrten 1.290,30 EUR selbst dann zu, wenn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nur die Kosten beihilfefähig wären, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären, wenn also nur die vom Beklagten angesetzten Aufwendungen für eine stationäre Behandlung im K. Hospital in Stuttgart in Höhe von 9.775,42 EUR zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich aus Folgendem:

23

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind von den im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähigen Aufwendungen, also hier den vom Beklagten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als beihilfefähig angesehenen 9.775,42 EUR, bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Eine derartige Geldleistung sind die gewährten Leistungen der A. in Höhe von 1.393,05 CHF (= 898,74 EUR). Denn hierbei handelt es sich um Leistungen einer aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.03.1994 - KVG - (Bundesblatt 1992 Bd. 2 S. 236) für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorischen Krankenversicherung. Ob darüber hinaus von den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilfefähigen Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO auch die Leistungen abzuziehen sind, die von der A. wegen der aufgrund von Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG vereinbarten Franchise (hier: 2.270,15 CHF) oder wegen des gesetzlich in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG vorgesehenen Selbstbehalts von 10 % (hier: 154,80 CHF) nicht erstattet wurden (insgesamt 2.424,95 CHF = 1.564,48 EUR), kann offen bleiben. Denn selbst wenn man auch diese Beträge von den im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vom Beklagten als beihilfefähig angesehenen Aufwendungen abzieht, verbleibt ein Betrag von (9.775,42 – 898,74 – 1.564,48 =) 7.312,20 EUR an beihilfefähigen Aufwendungen, die der Bemessung der Beihilfe zugrundezulegen sind.

24

Nicht zum Abzug nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO kommen dagegen die Leistungen, die der Kläger aus der mit der V. abgeschlossenen Versicherung erhalten hat, weil dies eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, sondern freiwillig abgeschlossene private Zusatzversicherung ist (vgl. Schröder/Beckmann u.a., Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2, S. 177).

25

Bei dem für seine Ehefrau geltenden Beihilfebemessungssatz von 70 % (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) ergibt sich danach für beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 7.312,20 EUR ein Beihilfeanspruch des Klägers in Höhe von 5.118,54 EUR.

26

Dieser Anspruch entfällt nicht aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift darf die Beihilfe zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sind dem Grunde nach beihilfefähig die in den §§ 6 bis 13 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestimmen sich die „dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen“ nach § 13 BVO daher nicht nach den durch Absatz 1 Satz 1 dieser Regelung der Höhe nach begrenzten Kosten, sondern nach den Kosten, die tatsächlich angefallen sind. „Dem Grunde nach“ beihilfefähig meint nämlich den Katalog von Aufwendungen nach §§ 6 bis 13 BVO, während Begrenzungen der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Höhe nach (wie in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend sind auch nach Nr. 2 der Hinweise des Finanzministers darunter Aufwendungen zu verstehen, „auch soweit sie über etwaige Höchstbeträge, sonstige Begrenzungen oder Einschränkungen hinausgehen“. Allein diese Auslegung des § 15 Abs. 2 BVO entspricht dessen gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage in § 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBG, wonach die Beihilfe grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen soll. Ziel dieser Regelung ist es, Übererstattungen, die dem Charakter der Beihilfe als einer Hilfeleistung im Rahmen der ergänzenden Alimentation widersprechen, zu vermeiden und die Beihilfe auf die entstandenen Kosten zu beschränken. Sie ist damit ein Regulativ, um sicherzustellen, dass die sog. 100 %-Grenze nicht überschritten wird (siehe dazu Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 21, S. 15 ff.). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der außerhalb des Bundesgebiets entstandenen Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO der Höhe nach, nämlich auf die (fiktive) Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden wären, hat daher bei der Bestimmung der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO außer Betracht zu bleiben (so auch Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 25, S. 32 ff., 34). Auszugehen ist somit von den tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR).

27

Von diesem Betrag sind die aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abzuziehen. Anders als nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO sind damit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO auch Leistungen aus privaten Krankenversicherungen zu berücksichtigen (so auch Nr. 3 Buchstabe c der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2, S. 23). Von den Aufwendungen in Höhe von 21.905,75 CHF (= 14.132,32 EUR) sind somit die Leistungen von A. und V. in Höhe von 17.480,80 CHF (= 11.277,93 EUR) abzuziehen. Danach verbleibt ein Beihilfeanspruch von 4.424,95 CHF (= 2.854,39 EUR). Da im Rahmen des § 15 Abs. 2 BVO nur gewährte Leistungen maßgebend sind, sind Selbstbehalte einer privaten Versicherung nicht zu abzuziehen (Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 15 Abs. 2 RdNr. 23 Anm. 2.3, S. 24). Gleiches gilt für die Franchisen und Selbstbehalte einer Pflichtversicherung - unabhängig davon, ob diese bei der Bestimmung der beihilfefähigen Aufwendungen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO zu berücksichtigen sind - (siehe auch Nr. 2 und 3 der Hinweise des Finanzministers zu § 15 Abs. 2 BVO). Aber selbst wenn man Letztere berücksichtigen würde, verbliebe jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.290,30 EUR (entsprechend 2.000,-- CHF = 4.424,95 - 2.424,95 CHF).

28

2. Auch für die Aufwendungen für ärztliche Leistungen und ärztlich verordnete Arzneimittel, deren dem Grunde nach bestehende Beihilfefähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVO zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig ist, steht dem Kläger nach einem Bemessungssatz von 50 % für ihn (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVO) und von 70 % für seine Ehefrau (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) der geltend gemachte Beihilfeanspruch in Höhe von 1.210,59 EUR zu. Lediglich in Höhe von 0,67 EUR hat der Beklagte die Beihilfe zu Recht versagt.

29

Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 959,43 EUR für den Kläger und 1.045,05 EUR für seine Ehefrau sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, da keine der Aufwendungen - für sich gesehen - 1.000,-- EUR übersteigt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz BVO). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

30

Von den Aufwendungen sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Eigenbehalte abzuziehen, die dem Kläger aufgrund der vereinbarten Franchisen der schweizerischen Pflichtversicherung (in Höhe von 2.500,-- EUR jeweils für ihn und seine Ehefrau) verblieben sind. Gegenteiliges ergibt sich weder aus Satz 1 noch aus Satz 2 des § 5 Abs. 3 BVO. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BVO, der Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips ist, sind bei Ansprüchen auf Sozialleistungen, Krankenfürsorge oder Kostenersatz auf Grund von Rechtsvorschriften (oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen) die im Einzelfall tatsächlich gewährten Geldleistungen in voller Höhe abzuziehen. Da die schweizerische Pflichtversicherung wegen der vereinbarten Franchisen dem Kläger gerade keine Leistungen gewährt hat, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Eine Ausnahme bildet insoweit nur die Rechnung Nr. 24, bei der es zu einer Erstattung von 13,75 CHF (= 8,87 EUR) gekommen ist, die der Kläger - insoweit unstreitig - bereits in Abzug gebracht hat.

31

Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO entfällt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine auf Grund von Ansprüchen nach Satz 1 zustehende Geldleistung nicht in Anspruch genommen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar dürften die ärztlichen Leistungen und Arzneimittel, die den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegen, im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung grundsätzlich erstattungsfähig sein. Die Vereinbarung einer Franchise, die über einen Betrag von 300,-- EUR hinaus freiwillig ist und zu einer Prämienreduzierung führt (Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a, Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 25.06.1995 - KVV - [AS 1995 S. 3867]), kann einer Nicht-inanspruchnahme „zustehender“ Geldleistungen im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 BVO jedoch nicht gleichgesetzt werden. Denn mit dem Abschluss einer obligatorischen Krankenversicherung unter Vereinbarung einer hohen Franchise „verzichtet“ der Versicherungsnehmer nicht auf Geldleistungen, die ihm gesetzlich zustehen; bis zur Ausschöpfung der vereinbarten Franchise kommt ein Anspruch auf Erstattung vielmehr gar nicht erst zu Entstehung.

32

Diese Auslegung widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 BVO, der an das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Treueverhältnis anknüpft. Dieses gegenseitige Treueverhältnis, dem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt, gebietet, dass der Beamte seinen Dienstherrn dadurch entlastet, dass er bestehende Rechtsansprüche gegen andere vorrangig geltend macht (BVerwG, Urteil vom 30.11.1964 - VIII C 290.63 -, Buchholz 238.91Nr. 3 BhV Nr. 2; Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., RdNr. 30 Anm. 1, S. 87). Eine Verpflichtung, durch eigene Beiträge, nämlich höhere Prämien, Leistungsansprüche gegen andere zu begründen, ist ihm dagegen nicht zu entnehmen. Wie ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter, der seine Beiträge grundsätzlich in vollem Umfang selbst zu tragen hat und für den daher gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BVO die Regelung des Satzes 2 nicht gilt (siehe Schröder/Beckmann u.a., a.a.O., § 5 Abs. 3 RdNr. 35 Anm. 2.1 S. 177), muss sich auch ein in der Schweiz Pflichtversicherter, der seine Ansprüche (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) weitestgehend aus eigenen Mitteln finanziert, vereinbarte Franchisen nicht anrechnen lassen. Dies begründet nicht die Gefahr einer Umgehung der Beihilfeverordnung. Denn dem in der Schweiz der Pflichtversicherung unterliegenden Beamten, der zugleich Beihilfeberechtigter ist, wird auf diese Weise lediglich ermöglicht - wie im Bundesgebiet lebenden Beamten, die sich ergänzend privat versichern -, seine Pflichtversicherung zumindest teilweise den Beihilfesätzen anzupassen, indem er keine (mit höheren Prämien verbundene) 100 %ige Leistungspflicht vereinbart.

33

Die vereinbarten Franchisen können entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht als gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO angesehen werden. Nach dieser auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG beruhenden Vorschrift sind nicht beihilfefähig gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile, insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V. Hierunter fällt die auf Art. 62 Abs. 2 Buchstabe a und Art. 64 Abs. 2 Buchstabe a KVG beruhende Franchise nicht. Denn sie führt nicht dazu, dass lediglich ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen nicht erstattet wird; vielmehr entsteht ein Erstattungsanspruch - wie erwähnt - bis zum Erreichen des vereinbarten Betrags erst gar nicht. Die Franchise ist damit kein bloßer „Anteil“ an den entstandenen Kosten. Ihrer Funktion nach ist sie vergleichbar mit dem aufgrund Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) eingeführten Selbstbehalt, der das Mitglied einer Krankenkasse, wenn es sich für diesen Wahltarif entschieden hat, gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gegen Prämienzahlung verpflichtet, jeweils für ein Kalenderjahr die grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragenden Kosten bis zu dem vereinbarten Betrag zu übernehmen. Dass dieser Selbstbehalt in § 8 Abs. 3 Satz 1 der - hier allerdings nicht einschlägigen - Verordnung des Bundes über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 13.02.2009 - Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - (BGBl. I S. 326) neben den gesetzlichen Kostenanteilen selbständig benannt wird, bestätigt die Annahme, dass er - ebenso wie die schweizerische Franchise - nicht als „Kostenanteil“ anzusehen ist. Abgesehen davon kann die vereinbarte Franchise von 2.500,-- CHF schon der Höhe nach nicht mit den in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO bezeichneten „kleineren“ Kostenanteilen verglichen werden.

34

Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich des Selbstbehalts der schweizerischen Pflichtversicherung in Höhe von 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, der bei der Rechnung Nr. 24 in Höhe von 1,50 CHF (0,96 EUR) in Abzug gebracht wurde. Dieser Selbstbehalt, der nach Art. 103 Abs. 2 KVV bei einem Erwachsenen bis zu einem Betrag von maximal 700,-- CHF (im Mai 2006 entsprach dies in etwa 450,-- EUR) im Jahr von den jeweiligen Aufwendungen abzuziehen ist, ist in Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG gesetzlich vorgesehen und wird anteilig auf die einzelnen Leistungen erhoben.

35

Der Berücksichtigung dieses Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO steht nicht entgegen, dass er auf einer ausländischen Rechtsvorschrift beruht. Zwar hatte der Verordnungsgeber bei der Schaffung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO, welcher der Abgrenzung der verschiedenen Krankenversorgungssysteme dient (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21), wohl in erster Linie die Regelungen über die gesetzliche Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vor Augen. So waren bis zum Inkrafttreten der Beihilfeverordnung vom 12.03.1986, die auf die Regelung in § 101 LBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 03.02.1986 (GBl. S. 21), insbesondere auf § 101 Satz 3 Nr. 2 LBG zurückgeht, in der Beihilfeverordnung die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die nicht beihilfefähigen Kostenanteile noch konkret bezeichnet (hierzu Urteil des Senats vom 21.03.1995 - 4 S 2785/93 -, IÖD 1995, 209). Dies hat sich durch die Einführung der allgemeinen Bezeichnung nicht beihilfefähiger „gesetzlich vorgesehener kleinerer Kostenanteile“ jedoch geändert. Der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO erfasst seitdem sämtliche gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile ohne Einschränkung auf Kostenanteile im Sinne des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch. Mit dem Zusatz „insbesondere Zuzahlungen nach dem SGB V“ wird lediglich der Begriff der „gesetzlich vorgesehenen kleineren Kostenanteile“ beispielhaft erläutert (Urteil des Senats vom 21.03.1995, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber trotz fehlender ausdrücklicher Regelung von einer auf Kostenanteile nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder zumindest nach ausschließlich inländischen Rechtsvorschriften begrenzten Geltung des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgegangen wäre, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (LT-Drs. 9/2434, S. 1 ff.). Dementsprechend enthalten auch die Hinweise des Finanzministers nach der Aufzählung einschlägiger Regelungen des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch den Verweis auf (andere) „entsprechende Regelungen“.

36

Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO stehen einer Berücksichtigung von Regelungen eines ausländischen Leistungssystems ebenfalls nicht entgegen. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Aufwendungen, die aus Gründen der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung in einem Leistungssystem von einem dem Grunde nach Berechtigten getragen werden sollen, auf ein anderes Leistungssystem, nämlich die beamtenrechtliche Beihilfe, übergewälzt werden (BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dieser Gedanke der Systemtrennung legt es nahe, auch Kostenanteile, die aufgrund von ausländischen Gesetzesbestimmungen zum Zweck der Kostendämpfung selbst zu tragen sind, von der Beihilfe auszunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht kein Anlass zu fürsorglichem Eingreifen des Dienstherrn in Form der Beihilfe. Dass der auf Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b KVG beruhende Selbstbehalt der Kostendämpfung und Eigenbeteiligung dient, ergibt sich aus Art. 64 Abs. 8 KVG, wonach Kostenbeteiligungen weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden dürfen. Denn das bedeutet nichts anderes, als dass dieser Selbstbehalt zwingend vom Versicherten selbst getragen werden soll. Die Berücksichtigung dieser Regelung im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO wird durch die unbestritten vorhandenen Unterschiede zwischen der schweizerischen Pflichtversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die im Wesentlichen darin bestehen, dass in der schweizerischen Pflichtversicherung sich die vom Versicherten zu zahlenden Beiträge nicht nach dem Einkommen des Versicherten richten, dass sie von diesem selbst zu tragen sind und dass grundsätzlich Kostenersatz für medizinische Maßnahmen geleistet wird, nicht ausgeschlossen. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Unterschieden im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO maßgebliche Bedeutung zukäme.

37

Der Selbstbehalt weicht entgegen der Ansicht des Klägers von den Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, die gemäß § 61 SGB V in der Regel ebenfalls 10 % betragen, auch hinsichtlich der Höhe nicht wesentlich ab. Zwar sind die Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in zahlreichen Fällen der Höhe nach auf 10,-- EUR je Leistung beschränkt (so beispielsweise bei Arznei- und Verbandmitteln nach § 31 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V). Dies gilt jedoch nicht für Heilmittel nach § 32 SGB V, bei denen die Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 Satz 3 SBG V ohne Festlegung einer speziellen Obergrenze 10 % der Kosten sowie (zusätzlich) 10 EUR je Verordnung betragen. Auch bei den Kosten der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sind die Zuzahlungen in Höhe von 10 % lediglich in zeitlicher Hinsicht auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten beschränkt (§ 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V). Eine Obergrenze bildet in diesen Fällen nur die allgemein geltende Belastungsgrenze des § 62 SGB V in Höhe von 2 % bzw. in Ausnahmefällen von 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, die in ihrer Funktion dem jährlichen Höchstbetrag des Art. 64 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 KVV entspricht. Auch insoweit sind die zwischen den Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung und der schweizerischen Pflichtversicherung bestehenden Unterschiede nicht derart, dass eine Einbeziehung des in Rede stehenden Selbstbehalts im Rahmen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 BVO ausgeschlossen wäre.

38

Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern ist nicht ersichtlich, wenn der Kläger die ihm aufgrund des Selbstbehalts in der schweizerischen Pflichtversicherung verbleibenden Kosten selbst tragen muss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.2005, a.a.O.). Dass zum einen Aufwendungen von der schweizerischen Pflichtversicherung - ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - teilweise nicht beglichen werden und zum andern eine Beteiligung der Beihilfe ausgeschlossen ist, steht im Einklang mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieses Prinzip fordert nicht, dass durch Beihilfen und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden und dass der Dienstherr in jedem Falle einen Teil der Kosten übernimmt (BVerwG, Urteile vom 15.12.2005, a.a.O., und vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Das Beihilferecht ist nach seiner Konzeption, die dem Fürsorgeprinzip genügt, nur eine Ergänzung der mit eigenen Mitteln zu betreibenden Eigenvorsorge. Die Beihilfe soll den Beihilfeberechtigten lediglich von Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, die ihn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen unabwendbar treffen und die er nicht durch sonstige Leistungen, die ihm nach dem Gesetz zustehen, ausgleichen kann. Entscheidet sich der Dienstherr - wie nach derzeitigem System - seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht nicht (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, 720; BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89). Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beamte demnach auch Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene, aus der Besoldung zu bestreitende Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers hinsichtlich seines weitergehenden Beihilfebegehrens rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.

40

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

41

Beschluss vom 15. April 2010

42

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 2.501,56 EUR festgesetzt.

43

Der Beschluss ist unanfechtbar.